Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00016




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, meldete sich am 10. September 2012 bei der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 11/103). Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen ab 1. April 2013, mithin per Beginn des Bezugs einer Altersrente (vgl. Urk. 11/73), zu (Urk. 11/56).

1.2    Am 7. Oktober 2013 starb die Mutter der Versicherten (vgl. Urk. 3/17, Urk. 11/26). Mit vier Verfügungen vom 13. März 2015 rechnete die Durchführungsstelle der Versicherten einen provisorischen Anteil an der unverteilten Erbschaft als Vermögen an und kürzte die Leistungen für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 auf Fr. 462.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 79.-- Beihilfe, Urk. 11/20 [Revision 3]), vom 1. Januar bis 31. März 2014 auf Fr. 597.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 395.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- Beihilfe, Urk. 11/21 [Revision 4]), vom 1. April bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 669.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 467.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- Beihilfe, Urk. 11/22 [Revision 5]) und ab 1. Januar 2015 auf Fr. 706.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 504.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 202.-- Beihilfe, Urk. 11/23 [Revision 6]). Mit einer weiteren am gleichen Tag erstellten Verfügung (Urk. 11/19) forderte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2015 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 10‘128.-- zurück. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2015 Einsprache (Urk. 19).

    Die Durchführungsstelle hiess die Einsprache der Versicherten vom 23. April 2015 (Urk. 19) mit Entscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 11/6 = Urk. 16/7 = Urk. 2) teilweise gut, in dem sie den Anspruch auf Zusatzleistungen aufgrund der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung unter Berücksichtigung der Schulden neu berechnete. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erliess die Durchführungsstelle am 9. Dezember 2015 fünf Verfügungen und legte die Leistungen für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 neu auf Fr. 383.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 383.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 0.-- Beihilfe, Urk. 11/9 = Urk. 3/1 [Revision 7]), vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 465.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 392.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 73.-- Beihilfe, Urk. 11/10-11 = Urk. 3/1 [Revisionen 8-9]) und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 599.-- pro Monat (bestehend aus Fr. 410.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 189.-- Beihilfe, Urk. 11/12-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 10-11]) fest. Mit einer weiteren am gleichen Tag erstellten Verfügung legte die Durchführungsstelle zudem den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016 auf Fr. 612.-- fest (bestehend aus Fr. 423.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 189.-- Beihilfe, Urk. 11/14 = Urk. 3/1 [Revision 12]). Die Durchführungsstelle forderte mit einer ebenfalls am 9. Dezember 2015 erstellten Verfügung (Urk. 11/8 = Urk. 3/1) zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen infolge der erfolgten Revisionen in der Höhe von Fr. 13‘802.-- zurück.     

    Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 6. Februar 2016 Einsprache (Urk. 16/4).

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Höhe der Ergänzungsleistungen gestützt auf folgende Vermögenswerte zu berechnen: So seien beim Vermögen nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte beziehungsweise einbringliche Forderungen aus der Erbschaft aufzurechnen, das heisst vom 1. November 2013 bis 1. August 2015 ein Betrag von Fr. 25‘666.--. Zudem sei auf dem Betrag der Erbschaft kein Zins aufzurechnen und beim Vermögen seien sämtliche Schulden, jeweils vom Entstehungszeitpunkt bis zur Tilgung der Forderung, zum Abzug zuzulassen, nämlich ab 1. November 2013 Fr. 74‘700--, ab 31. Dezember 2013 zusätzlich Fr. 6‘000.--, vom 1. Januar bis 31. März 2014 zusätzlich Fr. 3‘000.--, vom 1. April bis 31. Dezember 2014 zusätzlich Fr. 4‘500.-- und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 zusätzlich Fr. 1‘700.--. Ferner seien ihr die Beihilfen ungekürzt zu gewähren und die Akten der Vorinstanz beizuziehen (Urk. 11/5 = Urk. 1 S. 1 Ziff. 1-6). Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 reichte die Versicherte eine Ergänzung der Beschwerde ein (Urk. 5), welche der Durchführungsstelle am 10. Februar 2016 zur Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 7). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2016 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. März 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 27. August 2016 (Urk. 13) und vom 31. Januar 2017 (Urk. 15) weitere Unterlagen ein, welche der Beschwerdegegnerin am 3. März 2017 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).

    Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem auch angefallene (aber auch unverteilte) Erbschaften (Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163). Vom angerechneten Vermögen sind die belegten Schulden abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 166).

1.4    Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Tritt im Laufe des Kalenderjahres eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der Ergänzungsleistung auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3414.02).

1.5    Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG).

    Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

1.6    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Berechnungen der Zusatzleistungen infolge der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung rückwirkend definitiv angepasst worden seien (S. 1 unten). So sei die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. November bis 31. Dezember 2013 (Revision 3) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Revision 7) mit Vermögensanpassung per 31. Dezember 2012 mit Anrechnung der Erbschaft ab 1. November 2013 abzüglich ausgewiesenen Schulden, die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. März 2014 (Revision 4) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Revision 8) mit Vermögensanpassung per 31. Dezember 2013 mit Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden, die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. April bis 31. Dezember 2014 (Revision 5) durch die Verfügung vom 9. Dezember 2015 (Revision 9) mit Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden sowie die Verfügung vom 13. März 2015 für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 (Revision 6) durch die zwei Verfügungen vom 9. Dezember 2015 (Revisionen 10-11) mit Anrechnung der Erbschaft und abzüglich ausgewiesenen Schulden ersetzt worden (S. 2 oben).

    Die Beschwerdeführerin mache total Fr. 50‘000.-- Schulden geltend und fordere die Anrechnung beim Vermögen. Von den Schulden seien Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014 dokumentiert und bei den Vermögen in den Jahren, in welchem die Schuld entstanden sei, berücksichtigt worden. Die Darlehensrückzahlung vom 30. September 2013 über Fr. 15‘000.-- sei als Schuld ebenfalls in der geforderten Schuldanerkennung enthalten. Das Darlehen sei beim Vermögen per 31. Dezember 2013 bereits nicht mehr berücksichtigt worden, daher könne dies als Schuld nicht nochmals in Abzug gebracht werden. Die restliche Schuldanerkennung von Fr. 25‘000.--, welche für Prozesskosten geltend gemacht werde, sei nicht belegt und werde erst im Vermögen berücksichtigt, wenn eine bezahlte Rechnung der Gerichtskosten vorliege. Provisorische Gerichtskosten, welche über das Internet abrufbar seien, könnten nicht anerkannt werden (S. 2 Mitte). Sobald die bezahlten Belege der Mandats- und Gerichtskosten vorliegen würden, könne die Schuld in der Höhe der Kosten anerkannt werden (S. 2 unten).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen ihre Geschwister (Fr. 328‘763.-- von insgesamt Fr. 486‘621.--, vgl. Urk. 3/16) und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schuldner im Ausland bestanden habe. Angesichts des ausländischen Wohnsitzes und der Weigerung des Schuldners, diese Forderung zu begleichen, sei diese Forderung bis zum Datum der Rückzahlung am 31. Dezember 2014 als uneinbringlich und wertlos zu betrachten. Dass sich die Situation zum Guten gewendet habe, sei zum einen dem unermüdlichen Einsatz ihrer Tochter und zum anderem dem Zufall, dass die Darlehen wider Erwarten zurückbezahlt worden seien, zu verdanken. Die meisten Miterben hätten ihre Erbteile vor- beziehungsweise überzogen und daher kein Interesse an einer (raschen) Erbteilung gehabt. Diese Wendung dürfe für die Beurteilung der Situation jedoch keine Rolle spielen, weshalb für die Beurteilung des Anspruchs auf Zusatzleistungen vorzugehen sei, wie wenn die Darlehensforderung bis heute nicht beglichen und ihr Erbteil bis heute noch nicht ausgerichtet worden wäre. Somit sei für die Berechnung des Vermögens lediglich der um den Anteil an den uneinbringlichen Forderungen reduzierte Erbteil, das heisst statt Fr. 96‘115.-- lediglich Fr. 25‘666.-- (6/28 der uneinbringlichen Forderungen von Fr. 328‘763.--), als Vermögen aufzurechnen. (S. 9 f. Ziff. III.1). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Vermögensertrages verkannt, dass die Darlehen nur bis 31. Juli 2014 verzinst worden seien (vgl. Urk. 3/17 S. 2 Ziff. A.I.d) und der Betrag von Fr. 96‘115.-- erst im Juli 2015 mit den Zinsen bis 31. Juli 2014 ausbezahlt worden sei. Zur Ermittlung des Zinsbetrages müsse somit von einem abgezinsten Betrag per 1. November 2013 ausgegangen werden (S. 10 Ziff. III.1).

    Mit Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 (vgl. Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S. 17) habe sie sich zudem verpflichtet, den Betrag von Fr. 40‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter in Abgeltung der jahrelangen finanziellen und tatkräftigen Unterstützung zu überweisen (S. 10 Ziff. III.2). Am 10. Dezember 2014 habe sie – unausweichlich zur Durchsetzung ihres Erbteils weitere Fr. 25‘000.-- an ihre Tochter abgetreten (vgl. Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19), damit sich diese bereit erklärt habe, weitere Schritte zwecks Durchsetzung ihres Anspruchs auf ihren Erbteil in die Wege zu leiten (S. 12 Ziff. III.3).

    Die Beschwerdegegnerin habe die Existenz des Darlehens über Fr. 15‘000.-- nicht verneint (vgl. Urk. 3/1), habe es jedoch mit der Zahlung vom 30. September 2013 fälschlicherweise als zurückbezahlt erachtet. Grund für diese Zahlung an ihre Tochter sei die Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife am 21. September 2013 gewesen, woran sie ihrer Tochter zirka im Jahr 1991 einen Anteil versprochen habe, weil sie sich den Besuch des Gymnasiums selbst habe finanzieren müssen (S. 10 f. Ziff. III.2). So habe ihre Tochter seit dem 12. Lebensjahr zum Lebensunterhalt beigetragen und sie bis heute finanziell und tatkräftig unterstützt. Sie und ihre Tochter hätten zwar keine schriftlichen Darlehensverträge abgeschlossen, sie seien sich jedoch immer einig gewesen, dass sie für die Rückzahlung die Auszahlung der Lebensversicherung verwenden werde und dass die Unterstützungsleistungen ihrer Tochter keine „Geschenke“, sondern rückzahlbare zinslose Darlehen aus mündlichen Verträgen darstellen sollten (S. 6 Ziff. II, S. 11 Ziff. III.2). Diese Darlehensschulden, die seit 31. Dezember 2012 mindestens Fr. 74‘700.-- betragen würden, seien bis heute nicht zurückbezahlt worden (vgl. Urk. 3/8, Urk. 3/21). Bei den Zahlungen an ihre Tochter handle es sich um die Tilgung anderer Forderungen (S. 11 Ziff. III.2).


    Ihre Tochter habe ihr zudem in ihrer Abrechnung (vgl. Urk. 3/23) ihren Aufwand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- in Rechnung gestellt. In einer weiteren Abrechnung (vgl. Urk. 3/25) seien sie übereingekommen, dass die weiteren Fr. 15‘000.-- als Entlöhnung ihrer anderen Dienstleistungen und Auslagen seit ihrer Kniegelenksoperation im August 2013 zu leisten seien. Die Forderungen ihrer Tochter aus der Abrechnung Erbteilung und aus der Abrechnung Dienstleistungen – nicht aber die Schuld von Fr. 74‘700.-- – habe sie mit Zahlung vom 15. Juli 2015 getilgt (S. 12 Ziff. III.3).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015. Massgebend sind somit die Berechnungen des Vermögens per 31. Dezember 2012, per 31. Dezember 2013 sowie per 31. Dezember 2014. Umstritten sind insbesondere die Höhe des Anteils an der (unverteilten) Erbschaft sowie die Anrechnung der Schulden. Die anderen Positionen der Berechnungen sind unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 5 S. 1 f. ).


3.    

3.1    

3.1.1    Nachfolgend sind die Anrechnung und der Zeitpunkt der (unverteilten) Erbschaft als Vermögen zu prüfen.

3.1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB). Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht, oder wenn sich dieser Anteil zwar nicht genau beziffern lässt, ein Ergänzungsleistungsanspruch unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur jedoch sicher ausgeschlossen werden kann Unter dem Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist der Anspruch des jeweiligen Erben am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Gemeinschaft zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).



    Die Nichtberücksichtigung einer unverteilten Erbschaft bei der Berechnung der Ergänzungsleistung stellt eine zweifellos unrichtige Rechtsanwendung im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dar und hat bei erheblicher Bedeutung einer Berichtigung in masslicher Hinsicht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.1.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit (vier) Verfügungen vom 13. März 2015 rückwirkend per 1. November 2013 einen provisorischen Anteil an der unverteilten Erbschaft in der Höhe von Fr. 69‘517.-- als Vermögen angerechnet hat (Urk. 11/20-23 [Revisionen 3-6]). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das verwaltete Vermögen der Erblasserin per 7. Oktober 2013 (Todestag), welches insgesamt Fr. 486‘621.-- betrug (vgl. Urk. 3/16 = Urk. 11/16 S. 37, Urk. 11/26/3-9 S. 3 unten), und teilte dieses zwischen den sieben Kindern der Erblasserin auf, weshalb der Beschwerdeführerin 1/7 angerechnet wurde.

    Nach Kenntnis der zwischenzeitlich vollzogenen Erbteilung berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und rechnete der Beschwerdeführerin mit (fünf) Verfügungen vom 9. Dezember 2015 rückwirkend per 1. November 2013 eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 96‘115.-- als Vermögen an (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 7-11]). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf den Erbteilungsvertrag vom Juni 2015 , aus welchem hervor geht, dass ein teilbares Nachlassvermögen von Fr. 476‘689.42 bestand und die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Erbteil in der Höhe von Fr. 96‘114.87 hat (Urk. 3/17 = Urk. 11/16 S. 39-43). Der Erbteil wurde der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 ausbezahlt (Urk. 3/26/8).

    Der Erbteil der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 96‘115.-- ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. III.1).

3.1.4    Nach dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Tod ihrer Mutter am 7. Oktober 2013 ihren Erbteil erworben hat. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) unerheblich, dass die Erbschaft zu einem grossen Teil aus Darlehensforderungen gegen Geschwister und die weitaus grösste Forderung gegen einen Schuldner im Ausland bestand. Denn allfällige Schwierigkeiten bei der Realisierung rechtfertigen als solche kein Abgehen von der Anrechnung unverteilter Erbschaften bei der Ergänzungsleistungsberechnung. Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3).

    Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin nach der vollzogenen Erbteilung der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 1. November 2013 den effektiven Erbteil in der Höhe von Fr. 96‘115.-- als Vermögen angerechnet (Urk. 11/9-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 7-11]).

    An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs des Erbteils am 7. Oktober 2013 der Beschwerdegegnerin nur das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 (vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/9 [Revision 7]) bekannt war, weshalb sie dieses zu Recht für die Neuberechnung der Zusatzleistungen per 1. November 2013 unter Berücksichtigung des dazukommenden Erbanteils in der Höhe von Fr. 96‘115.-- herangezogen hat. In der Vermögensaufstellung hätte jedoch korrekterweise "Vermögen am 31. Oktober 2013" und nicht Vermögen am 31. Dezember 2012 stehen sollen.

3.2

3.2.1    Nachstehend ist die Anrechnung eines allfälligen Vermögensertrages zu prüfen.

3.2.2    Zu den Einkünften aus beweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) zählt der realisierte Kapitalertrag, namentlich die Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren sowie Gewinnanteile jeder Art, sodann die durch die Verpachtung oder Vermietung beweglicher Sachen erzielten Pacht- beziehungsweise Mietzinse und von einem Darlehensschuldner bezogener Darlehenszins (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, N 304 zu Art. 11).

3.2.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 auf den Erbteil von Fr. 96‘115.-- einen Zins von Fr. 384.-- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2012 und am 31. Dezember 2013) angerechnet hat (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1 [Revisionen 7-9]). Bei der Berechnung des Vermögensertrages für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 rechnete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann auf dem Erbteil von Fr. 96‘115.-- einen Zins von Fr. 173.-- (basierend auf der Berechnung des Vermögens am 31. Dezember 2014) an (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/12-13 = Urk. 3/1 [Revisionen 10-11]).

3.2.4    Ist nach dem vorstehend (E. 3.1.2) Gesagten die Anrechnung eines Anteils an einer unverteilten Erbschaft als Vermögen rechtens, so ist für diesen Vermögenswert auch ein Zins anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die gemäss RZ 3482.10 WEL massgeblichen durchschnittlichen Zinssätze für Spareinlagen für das Jahr 2013 in Höhe von 0.4 % und für das Jahr 2014 in Höhe von 0.18 %, was nicht zu beanstanden ist.

3.3

3.3.1    Zu prüfen bleibt die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. Umstritten ist namentlich die Höhe der Darlehen, die restlichen Schuldpositionen per 31. Dezember 2012, per 31. Dezember 2013 und per 31. Dezember 2014 sind unbestritten (vgl. Urk. 11/146 S. 2).

    Ausserdem ist zu prüfen, ob Vermögenswerte vorliegen, auf die verzichtet worden ist.

3.3.2    Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).

3.3.3    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

3.3.4    Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2013 mit ihrer Tochter Z.___ einen Darlehensvertrag (Urk. 11/79) abgeschlossen hat, in welchem vereinbart wurde, dass ihr ihre Tochter ein zinsloses Darlehen von maximal Fr. 30‘000.-- gewährt. Die Tochter verpflichtete sich, der Beschwerdeführerin monatlich Fr. 1‘500.-- (bei Bedarf bis Fr. 3‘000.--) auf ihr Konto (B.___ Konto-Nummer A.___) zu überweisen, beginnend ab November 2012 bis zur Auszahlung einer existenzsichernden AHV/EL-Rente (Ziff. 1, Ziff. 4). Das Darlehen wurde zum Zweck der Deckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin gewährt (Ziff. 2).

    Aus den eingereichten Bankbelegen der Tochter für die Zeitdauer vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 (Urk. 3/8) sowie der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2015 (Urk. 3/8, Urk. 3/21) ist ersichtlich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin über die Jahre auf ihr Konto bei der B.___ (Konto-Nummer A.___) Beträge zwischen Fr. 300.-- und Fr. 10‘000.-- überwiesen hat. Aus der Mehrheit der Bankbelege ist jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Zahlungen erfolgt sind; vereinzelt waren die Zahlungen mit Mitteilungen wie „Geldsegen vom Steueramt“ (vgl. Einzahlung vom 17. April 2007 in Urk. 3/8), „Danke fürs Wohnung Hüten und Pflanzen giessen“ (vgl. Einzahlungen vom 17. Juli 2007 und 17. März 2008 in Urk. 3/8), „fürs Tüpfli“ (vgl. Einzahlung vom 22. September 2008 in Urk. 3/8), „Weihnachtsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 22. Dezember 2008 in Urk. 3/8) und „Geburtstagsgeschenk“ (vgl. Einzahlung vom 17. März 2009 in Urk. 3/8) versehen. Zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 überwies die Tochter der Beschwerdeführerin sodann zehn Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500.--, mithin gesamthaft Fr. 15‘000.--, die jeweils mit der Mitteilung „Unterstützung“ und dem betreffenden Monat oder nur mit dem Monat versehen waren (Urk. 3/8, Urk. 3/21). Infolge Ablauf der Lebensversicherung der SwissLife wurden der Beschwerdeführerin am 23. September 2013 Fr. 57‘269.25 ausbezahlt (Urk. 3/21 S. 15, vgl. Urk. 11/146/5). Am 30. September 2013 überwies die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Fr. 15‘000.-- mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ (Urk. 3/21 S. 17, Urk. 11/146/3).

3.3.5    Die erfolgten Zahlungen der Tochter an die Beschwerdeführerin zwischen dem 22. November 2012 und dem 24. Juli 2013 in der Höhe von jeweils Fr. 1‘500.--, mithin gesamthaft von Fr. 15‘000.--, sind auf den Darlehensvertrag vom 8. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3.4) zurückzuführen. Dieses Darlehen ist der Höhe von Fr. 15‘000.-- ist denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. III.2, Urk. 2 S. 2 Mitte, Urk. 11/148).

    Es mag zutreffen, dass die Tochter (Jahrgang 1978, vgl. Urk. 11/103 Ziff. 8) die Beschwerdeführerin seit dem 12. Lebensjahr, mithin seit 1991, finanziell unterstützt, so liegen auch Bankauszüge seit April 2004 vor, welche entsprechende Zahlungen von der Tochter an die Mutter belegen (vorstehend E. 3.3.4). Jedoch vermögen diese Bankbelege allein nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen – mit Ausnahme derjenigen, welche auf dem am 8. Januar 2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag in der Höhe von gesamthaft Fr. 15‘000.-- beruhen – nicht um freiwillige Zahlungen handelt, sondern um rückzahlungspflichtige Darlehensbeträge. Ausserdem enthielten die Zahlungen auch keine entsprechende Mitteilung, die auf eine Unterstützung seitens der Tochter hinweisen würden (vorstehend E. 3.3.4), was im Übrigen für sich allein ebenfalls keine Darlehensschulden zu begründen vermag. Daran vermag auch die schriftliche Bestätigung der mündlichen Darlehensverträge durch die Tochter am 16. Januar 2016 (Urk. 3/14), die somit erst im Nachhinein erstellt wurde, nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Darlehensschulden gegenüber ihrer Tochter von mindestens Fr. 74‘700.-- (vorstehend E. 2.2) sind demzufolge nicht rechtsgenüglich belegt, weshalb diese nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können.

    Das Gleiche gilt für die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zahlung vom 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter sei in Abgeltung eines zirka im Jahr 1991 an ihre Tochter mündlich versprochenen Anteils an der Auszahlung der Lebensversicherung Swisslife erfolgt (vorstehend E. 2.2). So liegt nur eine schriftliche Bestätigung der mündlichen Darlehensverträge der Tochter vom 16. Januar 2016 (Urk. 3/14) vor, die das mündliche Versprechen im Jahr 1991 nicht rechtsgenügend zu belegen vermag.

    In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin weder die mündlichen Darlehensverträge noch das Versprechen an einem Anteil an der Auszahlung der Lebensversicherung belegen konnte, erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung vom 30. September 2013 in der Höhe von Fr. 15‘000.-- an ihre Tochter das mittels Darlehensvertrag vom 8. Januar 2013 gewährte Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 15‘000.-- zurückgezahlt hat. Dies gilt umso mehr, als dass diese Zahlung mit dem Vermerk „Rückzahlung Darlehen“ in Auftrag gegeben worden war (vorstehend E. 3.3.4). Die Berücksichtigung der beiden Zahlungen von der Tochter an die Beschwerdeführerin von jeweils
Fr. 1‘500.-- im November und Dezember 2012 (vgl. Urk. 3/8), mithin gesamthaft von Fr. 3‘000.--, bei der Berechnung der Schulden per 31. Dezember 2013 und die Berücksichtigung der restlichen acht Zahlungen von jeweils Fr. 1‘500.-- von Januar bis Juli 2013 (vgl. Urk. 3/21), mithin gesamthaft von Fr. 12‘000.--, sowie der Darlehensrückzahlung von Fr. 15‘000.-- am 30. September 2013 bei der Berechnung der Schulden per 31. Dezember 2013 durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/146 S. 2) erscheint deshalb nach dem Gesagten als rechtens.

3.3.6    Mit Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 (Urk. 3/18 = Urk. 11/16 S. 17) trat die Beschwerdeführerin zudem einen Anteil von Fr. 40‘000.-- ihrer Erbschaft an ihre Tochter "in Abgeltung ihrer jahrelangen finanziellen und tatkräftigen Unterstützung" ab (Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen und den Betrag von Fr. 40‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 4). Mit Nachtrag vom 10. Dezember 2014 (Urk. 3/22 = Urk. 11/16 S. 19) zum Abtretungsvertrag vom 20. März 2014 trat die Beschwerdeführerin weitere Fr. 25‘000.-- an ihre Tochter ab (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, im Rahmen der Erbteilung die Interessen ihrer Tochter wahrzunehmen und den Betrag von Fr. 25‘000.-- nach Abschluss der Erbteilung beziehungsweise nach Erhalt der Erbschaft an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 3). Die Tochter verpflichtete sich sodann, ein Schlichtungsverfahren als Vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestreiten, für das Verfahren vor dem Bezirksgericht C.___ für einen Rechtsvertreter besorgt zu sein und die Kostenvorschüsse an das Gericht und an den dafür engagierten Rechtsvertreter zu leisten sowie die Beschwerdeführerin regelmässig über das Verfahren und die Kosten zu informieren (Ziff. 4).

    Aus der Steuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Privatschulden in der Höhe von Fr. 50‘000.-- (zwei Mal Fr. 25‘000.--) gegenüber ihrer Tochter geltend machte (Urk. 11/16 S. 21).

3.3.7    Es wurde bereits festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten mündlichen Darlehensverträge zwischen ihr und ihrer Tochter nicht belegt werden konnten (vorstehend E. 3.3.5). Die erste Abtretung im März 2014 in der Höhe von Fr. 40‘000.--, kann aus den selben Gründen nicht als Schuld anerkannt werden. Bei den von der Tochter geleisteten Zahlungen kann es sich durchaus um freiwillige Schenkungen gehandelt haben; es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich dabei um rückerstattungspflichtige Zuwendungen gehandelt hat. Dies insbesondere, als keine echtzeitlichen Angaben über die Art der Zuwendung vorliegen. Dementsprechend erfolgte die Abtretung in der Höhe von Fr. 40‘000.-- somit grundsätzlich ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung. Da der Beschwerdeführerin ihr Erbanteil erst am 8. Juli 2015 ausbezahlt wurde (vorstehend E. 3.1.3) und sie ihrer Verpflichtung zur Auszahlung von Fr. 40‘000.-- an ihre Tochter somit Ende 2014 gar noch nicht nachkommen konnte, ist diese Abtretung für die Berechnung des Vermögens per 31. Dezember 2014 unbeachtlich. Es kann vorliegend offen gelassen werden, ob und in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen anzurechnen wäre, denn für die Berechnung eines allfälligen Verzichtsvermögens ist der Zeitpunkt der Verzichtshandlung, vorliegend somit das Auszahlungsdatum, massgebend (Müller, a.a.O., N 410 zu Art. 11). Das Gleiche gilt für die zweite Abtretung im Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 25‘000.--. Die Beschwerdeführerin konnte dieser Verpflichtung aufgrund der Auszahlung ihres Erbanteils am 8. Juli 2015 bis Ende Dezember 2014 noch gar nicht nachkommen, weshalb die Frage eines allfälligen Vermögensverzichts ebenfalls offen gelassen werden kann – eine Auszahlung ist nicht erfolgt.

    Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Abtretungen somit zu Recht bei der Vermögensberechnung weder als Schuld noch als Vermögensverzicht berücksichtigt.

3.3.8    Ferner stellte die Tochter der Beschwerdeführerin mit Abrechnung vom 28. Juni 2015 für ihren Aufwand und ihre Auslagen im Zusammenhang mit der Erbteilung Fr. 10‘005.-- (richtig: Fr. 9‘905.--) in Rechnung (Urk. 3/23). Mit Abrechnung vom 16. Januar 2016 - die Beschwerdeführerin spricht hier ebenfalls vom 28. Juni 2015 (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3) – stellte die Tochter der Beschwerdeführerin weitere Fr. 15‘200.-- für ihre Unterstützungsleistungen in Rechnung (Urk. 3/25). Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die beiden Forderungen ihrer Tochter mit der Zahlung vom 15. Juli 2015 (Urk. 3/26/8) in der Höhe von Fr. 25‘000.-- getilgt zu haben (Urk. 1 S. 12 Ziff. III.3, vorstehend E. 2.2).

    In der Abrechnung Erbteilung vom 28. Juni 2015 (Urk. 3/23), die nur von der Tochter unterzeichnet ist, sind zwar die einzelnen Aufwendungen der Tochter aufgeführt, es fehlen jedoch Belege, die aufzeigen würden, dass die Tochter tatsächlich die genannten Aufwendungen getätigt hat und diese auch notwendig und gerechtfertigt waren. Diese Abrechnung vermag deshalb nicht einwandfrei eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter zu begründen.

    Mit der Abrechnung vom 16. Januar 2016, die von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter unterzeichnet wurde, machte die Beschwerdeführerin sodann diverse Unterstützungsleistungen ihrer Tochter in Zeitraum vom August 2013 bis Dezember 2015 geltend. Aus den eingereichten Bankbelegen (Urk. 3/21) sind die genannten Einzahlungen nicht ersichtlich, weshalb die Tochter die Zahlungen zumindest nicht auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der B.___ (Konto-Nummer A.___) überwiesen hat. Zudem fehlen jegliche Belege, welche diese Zahlungen auf ein anderes Konto oder Barübergaben nachweisen würden. Daraus folgt, dass die geltend gemachte Schuld in der Höhe von Fr. 15‘200.-- nicht einwandfrei belegt ist. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin, falls sie diese Beträge auch effektiv erhalten hat, diese Zahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin als Einkünfte deklarieren müssen, weshalb es rechtsmissbräuchlich erscheinen würde, diese Zahlungen nun im Nachhinein als Schuld geltend zu machen.

    Demzufolge sind die geltend gemachten Schulden gestützt auf die Abrechnungen vom 28. Juni 2015 und 16. Januar 2016 nicht einwandfrei belegt, weshalb diese nicht als Schulden anzuerkennen sind. Auffallend ist zudem, dass die beschwerdeweise genannten Schulden (vgl. Urk. 1 S. 1) erst nach Neuberechnung der Zusatzleistungen aufgrund der unverteilten und zunächst nicht gemeldeten Erbschaft geltend gemachten wurden. Hinzu kommt, dass lediglich Schulden berücksichtigt werden können, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweis). Angesichts der verwandschaftlichen Verhältnisse - es handelt sich um Mutter und Tochter - und der verhältnismässig beengten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist dies nicht überwiegend wahrscheinlich.

3.3.9    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt, namentlich im Umfang von Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014 (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 11/146 S. 2).

3.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend ab 1. November 2013 einen Erbteil in der (effektiven) Höhe von Fr. 96‘115.-- plus Zinsen als Vermögen angerechnet und sich bei der Vermögensberechnung auf das Vermögen per 31. Dezember 2012 gestützt hat. Ferner hat sie die ausgewiesenen Schulden bei der Ermittlung des Vermögens korrekt berücksichtigt, namentlich Fr. 8‘249.35 im Jahr 2012, Fr. 3‘241.15 im Jahr 2013 und Fr. 1‘270.05 im Jahr 2014. 

    Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Vermögens per 31. Dezember 2012 beziehungsweise per 31. Oktober 2013, per 31. Dezember 2013 sowie per 31. Dezember 2014 korrekt durchgeführt hat, weshalb diese Berechnungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Vermögensverzehr (vgl. vorstehend E. 1.2) in der vorliegend zu beurteilenden Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.1) – korrekt berechnet und der Beschwerdeführerin als Einnahme angerechnet (vgl. die Verfügungen vom 9. Dezember 2015 in Urk. 11/9-11 = Urk. 3/1 [Revisionen 7-9]).

    

4.

4.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

4.2    Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 ELV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem das EL-Durchführungsorgan davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die immer und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525 mit Hinweisen; Urteil 8C_632/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3).

4.3    Nach Lage der Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin erst im März 2015 vom Erwerb des Erbteils beziehungsweise vom Tod der Erblasserin im Oktober 2013 (vgl. Eingangsstempel Urk. 11/26 und Urk. 11/28 sowie Urk. 11/24 und Urk. 11/17). Die Rückforderungsverfügung vom 13. März 2015 (Urk. 11/19) erging somit rechtzeitig innerhalb der Frist von einem Jahr, ebenso diejenige vom 9. Dezember 2015.

4.4    Die rückwirkend vorgenommene Berechnung der geschuldeten Ergänzungsleistungen erfolgte nach dem vorstehend Gesagten in korrekter Weise. Da sich damit eine Änderung des Anspruchs im Sinne einer Verringerung ergab, war auch die Rückforderungsverfügung (Urk. 11/19 und Urk. 11/8) rechtens.


5.

5.1    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die kantonalen Beihilfen ungekürzt auszurichten (Urk. 1 S. 13 Ziff. III.4).

5.2    Die Ausrichtung von Beihilfen setzt gemäss § 13 Abs. 1 ZLG voraus, dass die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4–6 ELG erfüllt sind und die Person, die Leistungen beansprucht, in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer gewissen Mindestdauer im Kanton gewohnt hat.

    Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende Fr. 2‘420.--  16 Abs. 1 ZLG). Gemäss § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (lita) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (litb).

5.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung der Beihilfen für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2015 gestützt auf die Bedarfsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung bereits durchgeführt hat (vgl. Verfügungen vom 9. Dezember 2015 [Revisionen 7-11]). Da die Höhe der Beihilfen von der Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen abhängig ist, und diese nach dem Gesagten korrekt berechnet und gekürzt wurden, ist auch die Kürzung der Beihilfen nicht zu beanstanden.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).






Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger