Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00017 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
gegen
Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 18. und vom 23. November 2015 (Urk. 10/228a, Urk. 10/V41 = Urk. 3) stellte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___ die Zusatzleistungen für X.___, geboren 1936, rückwirkend ab 1. August 2015 ein und verpflichtete diesen zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. August bis 30. November 2015 zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 7‘200.--. Einer gegen die Einstellung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 10/228). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 (Urk. 10/229) wies das Amt für Zusatzleistungen den Versicherten darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung eine separat anfechtbare Zwischenverfügung zu verlangen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/V43 = Urk. 2) erliess das Amt für Zusatzleistungen die vom Versicherten am 12. Januar 2016 (Urk. 10/230) verlangte Zwischenverfügung, worin es das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache betreffend Einstellung der Zusatzleistungen abwies.
2. Gegen die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 (Urk. 2) und die Verfügung vom 18. November 2015 (Urk. 10/228a) erhob der Versicherte am 8. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheide und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2016, welche dem Beschwerdeführer am 29. März 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11), beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Diese hat innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.3 Gemäss Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Einspracheentscheide vollstreckbar, wenn sie nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (lit. a), sie zwar noch angefochten werden können, die zulässige Einsprache oder Beschwerde aber keine aufschiebende Wirkung hat (lit. b) oder einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird (lit. c).
Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, das heisst solche, die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 407 E. 3b, 124 V 82 E. 1a). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 407 E. 3b, 123 V 39 E. 3, 117 V 185 E. 1b mit Hinweisen). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), wenn der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b) oder wenn die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c). Gemäss Art. 11 Abs. 2 ATSV kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Einspracheinstanz kann zudem über die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung entscheiden und gegebenenfalls eine darauf bezogene Zwischenverfügung erlassen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 43 zu Art. 52).
1.4 Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; anwendbar nach Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 129 V 370 , 117 V 191 E. 2b je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008 E. 2.3).
2.
2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 18. beziehungsweise vom 25. November 2015 betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 10/228a, Urk. 3) richtet, so ist das Verfahren bei der Vorinstanz hängig, welche einen Einspracheentscheid erlassen wird (vorstehend E. 1.1). Insoweit fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vorstehend E. 1.2), weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei in Bezug auf die Rückforderungsverfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin entzog die aufschiebende Wirkung lediglich in Bezug auf die verfügte Einstellung der Zusatzleistungen, nicht aber in Bezug auf die Rückforderung (Urk. 3). Dies wurde auch in der angefochtenen Zwischenverfügung (Urk. 2) ausdrücklich so vermerkt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend Rückforderung ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes ist daher auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Wird die Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 3) als die Zusatzleistungen verweigernder und somit als negativer Entscheid qualifiziert, wäre der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag um einstweilige Auszahlung dieser Leistung als Gesuch um Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme im Hinblick auf die Weiterausrichtung von Leistungen zu behandeln (vorstehend E. 1.3). Der Beschwerdeführer ging sinngemäss davon aus, dass es sich um einen positiven Entscheid handelt, weil die bisher ausgerichtete Leistung eingestellt wurde, so dass sich die Frage der aufschiebenden Wirkung stellt.
3.2 Bei der Interessenabwägung steht im Wesentlichen dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse des Beschwerdeführers an der Sicherstellung seines Lebensunterhaltes während des Verfahrens gegenüber (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.3). Dabei hat die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, oft als vorrangig gewichtet (BGE 105 V 269 E. 3; AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen).
Da diese Interessenabwägung sowohl bei negativen als auch bei positiven Entscheiden gleichermassen durchzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben, worum es sich bei der Nichtweitergewährung der Zusatzleistungen handelt.
3.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss geltend, dass er durch den Wegfall der Zusatzleistungen sozialhilfebedürftig werde (Urk. 1 S. 4).
Diese Vorbringen lassen auf relativ prekäre finanzielle Verhältnisse schliessen, so dass an der späteren Wiedereinbringlichkeit von allenfalls zu Unrecht erbrachten Leistungen erhebliche Zweifel bestehen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers in Form von Immobilieneigentum im Ausland befindet. Selbst wenn der Beschwerdeführer gezwungen sein sollte, für die Dauer des Einspracheverfahrens vorübergehend Sozialhilfe zu beziehen, so würde dies praxisgemäss kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter)Ausrichtung von Leistungen zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 8C_110/2008, E. 2.3).
Das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der Gefahr der Uneinbringlichkeit zu vermeiden, ist deshalb höher zu gewichten, so dass es beim Entscheid der Beschwerdegegnerin zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sein Bewenden haben muss.
3.4 Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Hinweis auf die Beweislast der Beschwerdegegnerin im Hauptverfahren (Urk. 1 S. 3 f.) nichts, können doch bei der Interessenabwägung lediglich eindeutige Prozessaussichten herangezogen werden (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz 16 zu Art. 54). Auszugehen ist dabei von den vorhandenen Akten, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (vorstehend E. 1.4). Allein aufgrund der Beweislastverteilung sowie nach Lage der Akten kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen werde.
3.5 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannGrieder-Martens