Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00018




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger



Urteil vom 16. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1939 geborene Z.___ bezog eine Altersrente, als ihm die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), mit Verfügung vom 25. Februar 2010 ab 1. November 2009 monatliche Zusatzleistungen zusprach (Urk. 7/V/1M). Zuletzt bezog er ab Februar 2015 monatliche Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 5‘937.-- (bestehend aus Fr. 5‘177.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 760.-- kantonalen Zuschüssen; Urk. 7/V/16M-17M). Nachdem Z.___ am 29. Juli 2015 verstorben war, stellte das AZL die Ausrichtung der Zusatzleistungen per Ende Juli 2015 ein (Urk. 7/V/18M-19M) und forderte mit Verfügung vom 23. November 2015 die für die Zeit vom 1. August bis 31. August 2015 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im der Höhe von Fr. 5‘937.-- von dessen Ehefrau X.___, geboren 1934, zurück (Urk. 7/V/20M = Urk. 3/1). Die von X.___ am 7. Dezember 2015 dagegen erhobene Einsprache, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Verfügung (Urk. 7/191 = Urk. 3/2), wies das AZL mit Entscheid vom 26. Januar 2016 ab (Urk. 7/V/21M = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 31. Januar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Das AZL beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.


1.3    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heim- oder Spitaleinritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab Beginn des Monats des Heim- oder Spitaleintritts, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).

1.4    Die Kantone können über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen, wobei die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeschlossen ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich können nach Massgabe der Vorschriften des ELG und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich (ZLG) nebst den Ergänzungsleistungen gemäss ELG auch Beihilfen und Zuschüsse ausgerichtet werden (§ 1 Abs. 1 ZLG).

    Der Kanton Zürich gewährt Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, kantonale Zuschüsse, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden (§ 19a Abs. 1 ZLG). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, sind ebenfalls auf die kantonalen Zuschüsse anwendbar, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 19a Abs. 3 in Verbindung mit § 15 ZLG).

1.5    Die jährlichen Ergänzungsleistungen werden in der Regel monatlich und wie die Renten und Hilflosenentschädigungen für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 84 f.).

    § 22 Abs. 2 ZLG sieht sodann vor, dass die zuständige Gemeinde die Zusatzleistungen in monatlichen Raten des Jahresbetreffnisses ausrichtet. Im Übrigen richtet sich die Auszahlung der Zusatzleistungen nach dem Ergänzungsleistungsrecht des Bundes (Abs. 3). Dies gilt auch für die kantonalen Zuschüsse (§ 19a Abs. 3 ZLG).


1.6    Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

    Art. 25 Abs. 1 ATSG findet gestützt auf Art. 1 ELG Anwendung auf die Ergänzungsleistungen und gilt in Verbindung mit § 15 ZLG und § 22 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) auch für die Beihilfen und die kantonalen Zuschüsse.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass Z.___ am 29. Juli 2015 verstorben sei, weshalb die Zusatzleistungen per August 2015 hinfällig geworden seien. Die letzte Überweisung vom 28. Juli 2015 für den Monat August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘937.-- (bestehend aus Fr. 5‘177.-- Ergänzungsleistungen, Fr. 760.-- Zuschuss für Einzelzimmerzuschlag) sei von ihr zu viel ausbezahlt worden, weshalb der zu viel ausbezahlte Betrag zurückgefordert worden sei (S. 1 Ziff. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie seit 2009 die Rechnungen für den Heimaufenthalt ihres verstorbenen Ehegatten beispielsweise für den Juli im August erhalten und diese Rechnung dann der Beschwerdegegnerin per Post zugesandt habe. Diese habe dann errechnet, wie hoch der Anspruch für den Juli gewesen sei und habe ihr diesen überwiesen. Danach habe sie die Rechnung des Heimes bezahlt. Es sei also nicht so, dass die Beschwerdegegnerin jemals Vorauszahlungen geleistet hätte (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin die am 28. Juli 2015 ausbezahlten Zusatzleistungen für den Verstorbenen in der Höhe von Fr. 5‘937.-- zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.




3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Februar 2010 erstmals per 1. November 2009 monatliche Zusatzleistungen (bestehend aus Ergänzungsleistungen) zugesprochen wurden (vgl. Urk. 7/V/1M). Die monatlichen Zusatzleistungen betrugen ab Februar 2015 Fr. 5‘177.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen; Urk. 7/V/16M). Dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurden zudem ab Februar 2015 kantonale Zuschüsse in der Höhe von monatlich Fr. 760.-- zugesprochen (Zuschuss für Einzelzimmerzuschlag; Urk. 7/V/17M). Nachdem der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2015 verstorben war, stellte das AZL die Ausrichtung der Zusatzleistungen per Ende Juli 2015 ein.

3.2    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung erlischt bei Tod der berechtigten Person nach Art. 12 Abs. 3 ELG auf Ende des laufenden Monats (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2015, Rz 733; vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dies gilt ebenfalls für die kantonalen Zuschüsse (vorstehend E. 1.4). Daraus folgt, dass der Anspruch des Verstorbenen auf jährliche Ergänzungsleistungen und kantonale Zuschüsse per Ende Juli 2015 erloschen ist.

3.3    Die Ausrichtung der Zusatzleistungen erfolgte aufgrund des Aufenthaltes des Verstorbenen im Pflegezentrum A.___. Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 1 Ziff. 1, Urk. 1). Aus den Akten geht jedoch nicht klar hervor, wann genau der Verstorbene ins Pflegezentrum A.___ eingetreten ist. So ging die Beschwerdegegnerin in ihrer erstmaligen Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen ab November 2009 davon aus, dass der Verstorbene am 1. November 2009 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten ist (Urk. 7/1M S. 2 oben). Aus den Akten geht ferner hervor, dass anlässlich der gegen die Rückerstattungsverfügung vom 23. November 2015 (Urk. 7/V/20M = Urk. 3/1) erhobenen Einsprache (Urk. 7/191 = Urk. 3/2) ein Telefongespräch zwischen den Parteien stattgefunden hat, in welchem die Beschwerdeführerin geltend machte, der Verstorbene sei bereits im Oktober 2009 ins Heim eingetreten (Urk. 7/193, vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 5). In ihrem Schreiben vom 10. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin hielt die Beschwerdeführerin fest hervor, dass der Verstorbene am 13. Oktober 2009 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten sei (Urk. 3/4, vgl. Urk. 7/194).


    Aus dem Auszug des Leistungskontos des Verstorbenen ist sodann ersichtlich, dass die erste Auszahlung der Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 26‘095.-- am 9. März 2010 für die Monate November 2009 bis März 2010 entsprechend der Leistungsverfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 7/V/1M) erfolgte (Urk. 7/193b S. 5 unten). Die nachfolgenden Zusatzleistungen wurden dann jeweils monatlich im Voraus vergütet (Urk. 7/193b, vgl. hierzu die entsprechenden Leistungsverfügungen in Urk. 7/V/2M, Urk. 7/V/4M, Urk. 7/V/6M-9M, Urk. 7/V/12M, Urk. 7/V/15M-16M). Die letzte monatliche Zusatzleistung in der Höhe von Fr. 5‘177.-- wurde am 28. Juli 2015 für den Monat August 2015 ausbezahlt (Urk. 7/193b S. 1 oben). Dies ist unbestritten (vgl. Urk. 7/194a, Urk. 3/5). Die erste Auszahlung der kantonalen Zuschüsse in der Höhe von Fr. 760.-- für den Monat Februar 2015 erfolgte am 17. Februar 2015 (Urk. 7/193b S. 1 unten) entsprechend der Leistungsvergung vom 11. Februar 2015 (Urk. 7/V/17M). Die nachfolgenden kantonalen Zuschüsse wurden jeweils monatlich im Voraus vergütet. Die letzte Auszahlung in der Höhe von Fr. 760.-- erfolgte ebenfalls am 28. Juli für den Monat August 2015 (Urk. 7/193b S. 1). Dies ist ebenso unbestritten (vgl. Urk. 7/194a).

    Aus dem Auszug des Leistungskontos der Beschwerdeführerin ist schliesslich ersichtlich, dass ihr am 4. Juli 2010 eine einmalige Vergütung in der Höhe von Fr. 5‘665.-- für den Aufenthalt des Verstorbenen im Pflegezentrum A.___ für die Monate September und Oktober 2009 entsprechend der Leistungsverfügung vom 8. Dezember 2009 (Urk. 7/V/67) ausgerichtet wurde (Urk. 193c S. 8 Mitte).

    Die monatlich ausgerichteten Zusatzleistungen, namentlich die Ergänzungsleistungen, der Beschwerdegegnerin an den Verstorbenen beziehungsweise an die Beschwerdeführerin für die Monate September bis Oktober 2009, die jeweils auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten ausbezahlt wurden, stimmen auch mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung der Zahlungseingänge der Zusatzleistungen (Urk. 3/5) überein. Die ab Februar 2015 ausgerichteten kantonalen Zuschüsse sind in dieser Aufstellung jedoch nicht enthalten.

3.4    Nach dem Gesagten folgt, dass der Verstorbene von Oktober 2009 – wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin gefolgt wird (vorstehend E. 3.3) – bis zu seinem Tod am 29. Juli 2015 im Pflegeheim A.___ wohnhaft war, mithin während 70 Monaten. Aus den Auszügen der Leistungskonten der Ehegatten, die wie erwähnt mit der Aufstellung der Zahlungseingänge der Beschwerdeführerin übereinstimmen, geht jedoch hervor, dass Zusatzleistungen für insgesamt 71 Monate ausgerichtet wurden. Somit wurde für einen Monat zu viel Zusatzleistungen ausgerichtet, namentlich der am 28. Juli 2015 ausbezahlte Betrag von Fr. 5‘937.--, der für den Monat August 2015 bestimmt war.

    Daran vermag auch der Umstand, dass, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2), die Rechnung des Pflegeheims jeweils erst im Folgemonat ausgestellt wurde, nichts zu ändern.

3.5    Zusammenfassend folgt, dass die am 28. Juli 2015 ausgerichtete Zusatzleistung in der Höhe von Fr. 5‘937.-- (bestehend aus Fr. 5‘177.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 760.-- Zuschuss für Einzelzimmerzuschlag) von der Beschwerdegegnerin zu viel ausbezahlt worden ist, weshalb sie diesen Betrag zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.

    Ein – allenfalls sinngemäss - beantragter Erlass der Rückerstattung (Urk. 7/191 = Urk. 3/2), kann von der Verwaltung erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Rückerstattung geprüft werden (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

    Infolgedessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2016 an ihrer Rückerstattungsverfügung vom 23. November 2015 festgehalten und die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerPeter-Schwarzenberger