Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00019




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger



Urteil vom 6. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch die Beiständin Y.___


gegen


Stadt Dietikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, bezog eine ganze Invalidenrente (Urk. 13/10/9) sowie eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/8/7-10), als sie sich am 21. Mai 2015 bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 13/26/1-5). Mit Verfügung vom 1. September 2015 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen von Fr. 224.-- ab Mai 2015 zu (Urk. 13/33 = Urk. 3/2). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 22. September 2015 (Urk. 13/34/13 = Urk. 3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. Januar 2016 ab (Urk. 13/34/1-3 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2, vgl. Urk. 7) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihr die zusätzliche Ausgabe für die Mietkosten einer rollstuhlgerechten Wohnung zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Mitte). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.

1.3    Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, litabis und litater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (litc). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und litd).

1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Ausgaben gehören unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten soweit sie bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- nicht übersteigen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Bei Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung werden zusätzlich Fr. 3‘600.-- angerechnet (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung ist notwendig, wenn die versicherte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erfüllt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2016, Rz. 3234.01 f.).

1.5    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).In der Hilfsmittelliste werden Rollstühle (Ziff. 9) als auch Rollatoren (Ziff. 12.02) aufgeführt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) aus, dass die Überprüfung der gesamten IV-Akten ergeben habe, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin eine leichte Hilflosenentschädigung zugesprochen habe. Ein späterer Antrag auf Erhöhung des Hilflosigkeitsgrades sei von der IV-Stelle abgewiesen worden. Ausserdem seien der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für einen Rollator und für Blindenlangstöcke erteilt worden. Aus den IV-Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen oder ein solcher Antrag jemals bewilligt worden sei. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der IV nicht gegeben, weshalb der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung nicht gewährt werden könne (S. 2 Ziff. 8).

2.2    Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) aus, dass ihr bei der Berechnung ihres Anspruches auf Zusatzleistungen nur der reguläre Mietzinsabzug und nicht der höhere Mietzinsabzug für eine rollstuhlgerechte Wohnung angerechnet worden sei. Die monatlich ausgerichteten Zusatzleistungen würden nicht genügen, um die hohe Miete ihrer behindertengerechten Wohnung und den Lebensunterhalt zu bestreiten (S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass sie seh-, geh- und hörbehindert sei und diese Mehrfachbehinderung in Bezug auf die Wohnsituation und die Mietzinskosten der Behinderung, auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein, gleichzusetzen sei und ihr der gleiche Mietzinsabzug bei den Lebenskosten zu gewähren sei wie einer Person, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Aufgrund ihrer Gehbehinderung kombiniert mit ihrer Sehbehinderung sei sie auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen, damit sie weiterhin selbständig in einer Wohnung lebe könne und nicht vorzeitig in ein Alters- oder Pflegeheim ziehen müsse (S. 1 unten). Aus den der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bestätigungen gehe hervor, dass der Verbleib in der eigenen Wohnung nur in einer rollstuhlgängigen Wohnung möglich sei (S. 3 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der anzurechnende Mietzins.


3.

3.1    Seit Mai 2015 wohnt die Beschwerdeführerin in einer behindertengerechten Wohnung mit Sozialbetreuung der Z.___ (Urk. 13/2). Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich in der Beschwerde aus, dass sowohl ihre Ärzte als auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde diese Lösung befürworten würden. Dank einer guten Betreuung durch die zweimal wöchentlich im Haus anwesende Sozialbetreuung der Z.___ und der engmaschigen Unterstützung durch ihre Beiständin könne sie voraussichtlich noch während vielen Jahren weiterhin in der Wohnung leben. Dies sei für sie eine sehr gute Lösung, aber auch für ihre Wohngemeinde und für die Allgemeinheit, die dadurch mehrere Tausend Franken Kosten sparen könnten, welche bei einer Unterbringung in einem Heim anfallen würden (Urk. 1 S. 2 oben).

3.2    Die Beschwerdeführerin bezieht seit August 2008 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit (Urk. 13/8/7-10). Aus den Akten geht hervor, dass ein späterer Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung von der IV-Stelle abgewiesen wurde (Urk. 13/8/3-6 S. 1 unten, S. 3 unten, vgl. IV-Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12 S. 3 unten). Im Rahmen des Erhöhungsgesuchs wurde am 14. November 2014 eine Haushaltabklärung vor Ort durchgeführt. Aus dem Abklärungsbericht vom 19. Februar 2015 (Urk. 13/8/3-6) ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die folgenden Hilfsmittel benötigt: Rollator, Signalstock, orthopädische Massschuhe, Umweltkontrollgerät, Tonbandgerät, Diktiergerät und Hörgeräte (S. 1 unten). Innerhalb der Wohnung könne sich die Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel bewegen und ausserhalb der Wohnung benötige sie einen Rollator (S. 2 unten). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Abklärung vor Ort unter anderem aus, dass sie im Frühjahr 2015 in eine behindertengerechte Wohnung ziehen werde. Es handle sich dabei um ein betreutes Wohnen mit Spitex. Allerdings bereite ihr die finanzielle Lage Sorgen, denn die Miete koste dann Fr. 1‘800.-- und sie habe monatlich Fr. 3‘700.-- (Rente der AHV und der beruflichen Vorsorge, Hilflosenentschädigung) zur Verfügung (S. 2 oben).

3.3    Seit Januar 2009 bezieht die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 84 % (Urk. 13/10/9). Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die IV-Stelle mit Mitteilung vom 29. Juli 2011 die Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 13/34/6) und mit Mitteilung vom 1. Februar 2012 die Kostengutsprache für Blindenlangstöcke (Urk. 13/34/5) erteilte.

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 8. September 2015 (Urk. 13/34/15 = Urk. 3/6) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2005 medizinisch betreue. Er bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwingend auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sei. Er unterstütze die Beschwerdeführerin in ihrem Wunsch, selbständig zu wohnen, dies gehe allerdings nur in einer rollstuhlgängigen Wohnung, da sie seh- und gehbehindert sei. Wenn die Beschwerdeführerin nicht in einer rollstuhlgängigen Wohnung leben könne, müsste sie in ein Alters-/Pflegeheim gehen, was ein Vielfaches mehr kosten würde.

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 10. September 2015 (Urk. 13/34/14 = Urk. 3/5) aus, dass die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fussbeschwerden, welche schon mehrere Operationen erfordert hätten, und ihrer Gangunsicherheit, welche multifaktoriell sei, in letzter Zeit abgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend gangunsicher und neige zu Stürzen. Für eine selbständige Fortbewegung benötige sie nun zunehmend einen Rollator. Dies einerseits zur Sturzprophylaxe und andererseits, um sich auszuruhen. Dr. B.___ bestätigte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Probleme auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sei, um weiter selbständig wohnen zu können.

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte am 22. September 2015 (Urk. 3/4), dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Behinderungen auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sei. Sie leide unter starker Seh- und Gehbehinderung.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin begründete die Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung hauptsächlich damit, dass sie die hohen Mietkosten für die behindertengerechte Wohnung mit Sozialbetreuung mit den ihr monatlich zustehenden Zusatzleistungen nicht finanzieren könne (vorstehend E. 2.2). Auch aus dem Haushaltabklärungsbericht vom Februar 2015 ist ersichtlich, dass ihr die hohen Mietkosten Sorge bereiten (vorstehend E. 3.2). Die Beschwerdeführerin benutzt zur Fortbewegung im Freien einen Rollator (vorstehend E. 3.2), die IV-Stelle übernahm auch die diesbezüglichen Kosten (vorstehend E. 3.3). Dies ist unbestritten. Die Beschwerdeführerin machte jedoch nicht geltend, dass sie auf einen Rollstuhl angewiesen sei (vgl. Urk. 1). Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen wäre. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass die IV-Stelle jemals einen Antrag für die Kostengutsprache eines Rollstuhles genehmigt hätte (vgl. IV-Aktenverzeichnis in Urk. 13/34/10-12).

4.2    Aus den Berichten von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ geht – wie die Beschwerdeführerin korrekt ausführte (vorstehend E. 2.2) – hervor, dass die Beschwerdeführerin auf eine rollstuhlgerechte Wohnung angewiesen sei (vorstehend E. 3.4-3.6). Jedoch äusserte sich nur Dr. B.___ zu den von der Beschwerdeführerin benötigten Hilfsmitteln. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin zur selbständigen Fortbewegung zunehmend auf einen Rollator angewiesen sei (vorstehend E. 3.5). Dr. A.___ und Dr. C.___ machten diesbezüglich keine Angaben (vorstehend E. 3.4, E. 3.6).

4.3    Es kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zur Fortbewegung zwar auf einen Rollator angewiesen ist, jedoch keinen Rollstuhl benötigt. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für den Erhalt eines Rollstuhles seitens der IV. Folglich ist die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG nicht notwendig (vorstehend E. 1.4-1.5). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin beim anrechenbaren Mietzins zu Recht keinen Zuschlag von Fr. 3‘600.-- für eine rollstuhlgerechte Wohnung gewährt.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 (Urk. 2) ist demnach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Dietikon

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger