Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00020 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1948 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente (Urk. 7/V/53). Am 28. April 2015 reichte Dr. med. dent. Y.___ der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), einen Kostenvoranschlag in Höhe von Fr. 5‘648.65 für eine vorgesehene Zahnbehandlung (Implantat mit Kunststoffkrone sowie Keramikfüllung im Bereich des Zahnes 35) sowie das ausgefüllte Zahnformular Sozialzahnmedizin ein (Urk. 7/161; vgl. auch Urk. 7/159 S. 1,
Urk. 7/162-163). Die Vertrauenszahnärztin der Durchführungsstelle, Dr. med. dent. Z.___, hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2015 fest, die geplante Behandlung sei wohl zweckmässig; da die Behandlung luxuriös sei, handle es sich aber sicherlich nicht um eine einfache und wirtschaftliche Lösung. Sie empfehle die Behandlung mittels einer einfachen Teilprothese (Urk. 7/159; vgl. auch Urk. 7/164). Gestützt auf diese Stellungnahme lehnte die Durchführungsstelle die Übernahme der geltend gemachten Zahn-
behandlungskosten im Rahmen des Voranschlages mit Verfügung vom
30. November 2015 ab (Urk. 7/V/52). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/173) hiess die Durchführungsstelle, nach Beizug einer Kostenorientierung von Dr. Z.___ für die von ihr empfohlene Versorgung mittels einer Teilprothese (Urk. 7/159/2), mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 teilweise gut. Im Entscheiddispositiv hielt sie fest, für die vorgesehene Behandlung könne nach Erhalt der definitiven Rechnung höchstens ein Betrag von Fr. 3‘742.15, entsprechend den Kosten für eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung, vergütet werden (Urk. 2).
1.2 Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 übermittelte die Versicherte der Durchführungsstelle eine Rechnung von Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2015 in Höhe von Fr. 3‘731.90 und teilte sinngemäss mit, sie habe diesen Teil der Zahnarztrechnung bereits bezahlt. Die zusätzlichen Kosten für die Krone von rund Fr. 2‘000.-- seien in diesem Betrag nicht enthalten und würden von ihr persönlich übernommen. Sie ersuche um möglichst rasche Vergütung des Betrages von Fr. 3‘742.15 und Bestätigung der Zahlung per
E-Mail, da die Rechtsmittelfrist laufe (Urk. 7/184). Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 wandte sich die Versicherte erneut an die Durchführungsstelle und ersuchte um Mitteilung, ob die Durchführungsstelle die effektiven Zahnarztkosten übernehme. Am 5. Februar 2016 antwortete diese, ebenfalls per
E-Mail, dass sie die beantragten effektiven Zahnarztkosten nicht vergüten könne, weil diese Behandlung, insbesondere die Cerec-Krone, nicht einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung entspreche
(Urk. 7/185).
2. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob die Versicherte gegen den Ein-
spracheentscheid vom 22. Januar 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihr Zahnarztkosten in Höhe von
Fr. 3‘731.90 zu vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 beantragte die Durchführungsstelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 15. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin unaufgefordert zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 9). Die Durchführungsstelle äusserte sich innert der ihr angesetzten Frist nicht zu diesem Schreiben (Urk. 10-122).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert (Urk. 1 S. 2) Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch zahnärztliche Behandlungen fallen - sind seither im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG).
Im Kanton Zürich sieht § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG; in der ab 1. Januar 2014 gültigen Version) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist. Der Regierungsrat hat die Einzelheiten zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf Art. 9 Abs. 3 ZLG in den §§ 3 ff. der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 geregelt. In § 8 ZLV, der die Vergütung von Zahnbehandlungskosten betrifft, wurde die bisher gültige entsprechende Bundesregelung von Art. 8 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) im Wesentlichen wörtlich übernommen.
Gemäss § 8 ZLV (in der ab 1. Januar 2014 gültigen Version) werden Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet (Abs. 1). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten (Abs. 2). Betragen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich mehr als Fr. 3'000.--, so ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen (Abs. 3 Satz 1). Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen (Abs. 4).
2.2 Bei der Genehmigung des Kostenvoranschlages im Sinne von § 8 Abs. 3 ZLV durch die Durchführungsstelle handelt es sich nicht um eine verbindliche Vergütungszusage. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten können nämlich in der Regel nicht vorweg geprüft werden beziehungsweise während der Dauer der Behandlung wegfallen, etwa wenn die EL-berechtigte Person eine grosse Erbschaft antritt oder sie ihren Anspruch auf Invalidenversicherungsleistungen verliert. Immerhin erteilt die Durchführungsstelle mit der Genehmigung des Kostenvoranschlages eine verbindliche Auskunft betreffend die Qualifikation der vorgesehenen Behandlung als zahnmedizinisch indiziert und als einfach, wirtschaftlich und zweckmässig. Weicht die effektiv durchgeführte Behandlung vom Kostenvoranschlag ab, entfällt die Bindungswirkung der Genehmigung und zwar unabhängig davon, ob zumindest ein Teil der Behandlung noch dem Kostenvoranschlag entspricht (Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1931 Rz 248 und Fn 1087; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009,
S. 214).
2.3 Nach der Rechtsprechung und Lehre gilt der in verschiedenen Sozialversicherungszweigen gültige Grundsatz der Austauschbefugnis auch für die Vergütung von Zahnbehandlungskosten durch Ergänzungsleistungen. Die Austauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären. Dies ist etwa der Fall, wenn anstelle einer Kompositfüllung die Behandlung mit einer VMK-Krone vorgenommen wird. Die EL-berechtigte Person hat in diesem Fall nur Anspruch auf Vergütung der Kosten für eine Kompositfüllung (Urteil des Bundesgerichts P 59/05 vom 29. März 2006; SVR 2011 EL Nr. 1 S. 1, 9C_36/2010 E. 4-8 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 214).
3.
3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 hielt die Durchführungsstelle fest, die Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag vom
28. April 2015 sei gemäss der überzeugenden Beurteilung ihrer Vertrauens-zahnärztin nicht einfach und wirtschaftlich. Deshalb bestehe kein Anspruch auf volle Übernahme dieser Kosten. Im Sinne der Austauschbefugnis könnten diejenigen Kosten vergütet werden, welche eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung verursacht hätte. Gemäss Einschätzung ihrer Vertrauenszahnärztin hätte die Versorgung mit einer einfachen Teilprothese, welche kostenmässig mit Fr. 3‘742.15 zu Buche geschlagen hätte, diesen Kriterien entsprochen. Für die gemäss Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 vorgesehene Behandlung könne damit höchstens dieser Betrag vergütet werden. Die Einsprecherin werde der Durchführungsstelle den Abschluss der Behandlung mittels Honorarrechnung mitzuteilen haben. Sollte sich die Einsprecherin in der Zwischenzeit für eine andere Behandlung entschieden haben, müsste die Situation neu beurteilt werden (Urk. 2 S. 2 f.).
Gemäss Dispositiv-Ziffern I. und II. hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, dass für die gemäss Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 vorgesehene Behandlung höchstens Fr. 3‘742.15 vergütet werden könnten, wobei für das genaue Vorgehen auf Ziff. 8 (der Begründung des Einspracheentscheids) verwiesen werde (Urk. 2 S. 4).
3.2 Mit dem Schreiben vom 27. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle die Rechnung ihres Zahnarztes Dr. Y.___ vom
14. Dezember 2015 über die am 13. und 27. März, 2. und 7. April, 8. und
18. Mai, 17. November sowie 4. Dezember 2015 erbrachten zahnärztlichen Leistungen in Höhe von Fr. 3‘731.90 ein (Urk. 7/184 S. 2). Ein Vergleich der in der Rechnung aufgeführten Tarifpositionen mit denjenigen im Kosten-voranschlag desselben Zahnarztes vom 28. April 2015 ergibt, dass einerseits verschiedene fakturierte Positionen im Voranschlag nicht aufgeführt waren (4200, M5002, M5004, M5011, 4291) beziehungsweise in geringerer Anzahl (4054, 4065), andererseits zahlreiche gemäss Kostenvoranschlag vorgesehene Positionen nicht in Rechnung gestellt wurden (Urk. 7/161, Urk. 7/184 S. 2).
Die Beschwerdeführerin wies in ihrem Schreiben darauf hin, bei dem am
14. Dezember 2015 in Rechnung gestellten Betrag handle es sich nur um einen Teil der gesamten Behandlungskosten. Ihr Zahnarzt habe ihr mitgeteilt, dass sich die weiteren, noch nicht in Rechnung gestellten Kosten auf rund
Fr. 2‘000.-- belaufen würden. Sie sei mit dem Einspracheentscheid nicht ganz einverstanden, aber dennoch bereit, diesen zu akzeptieren, wenn die Durchführungsstelle ihr den Betrag von Fr. 3‘742.15 raschmöglichst vergüte. Sie ersuche um rasche Bestätigung der Zahlung per E-Mail; ansonsten überlege sie sich, die Angelegenheit weiterzuziehen (Urk. 7/184).
3.3 Mit E-Mail vom 4. Februar 2016 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Durchführungsstelle und ersuchte um Mitteilung, ob die Durchführungsstelle „die effektiven Zahnarztkosten“ übernehme, ansonsten sie die Angelegenheit weiterziehen werde. Mit E-Mail vom 5. Februar 2016 antwortete die Durchführungsstelle, dass sie die beantragten effektiven Zahnarztkosten nicht vergüten könne, weil diese Behandlung, insbesondere die Cerec-Krone, nicht die Kriterien einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung erfülle (Urk. 7/185).
3.4 In der Beschwerdeschrift vom 8. Februar 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe von der Durchführungsstelle trotz der Angabe im angefochtenen Einspracheentscheid, ihr Gesuch um Übernahme der Zahnarztkosten werde teilweise gutgeheissen, auf ihr Schreiben (vom 27. Januar 2016) hin keine Bestätigung erhalten, dass ihr der Betrag von Fr. 3‘742.15 vergütet werde. Dies bedeute, dass die Durchführungsstelle nicht bereit sei, wenigstens einen Teil der Zahnarztkosten zu vergüten. Gemäss Dr. Y.___ sei die Extraktion des Zahnes nötig gewesen, und die Durchführungsstelle müsse diese Kosten übernehmen. Die Kosten für das Implantat ohne Krone von
Fr. 3‘731.90 unterschieden sich von denjenigen in Höhe von Fr. 3‘742.15 für die von der Durchführungsstelle empfohlene Prothese nur um ein paar Franken. Die Rechnung für die Krone belaufe sich auf Fr. 1‘374.05. Sie beantrage deshalb, dass die Durchführungsstelle verpflichtet werde, einen Anteil der Kosten für die Zahnbehandlung in Höhe der Rechnung von
Fr. 3‘731.90 zu übernehmen. Die andere Rechnung werde sie auf jeden Fall selber bezahlen (Urk. 1).
Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den zweiten Teil der Rechnung von Dr. Y.___ vom 1. Februar 2016 über die am 21. und
28. Januar 2016 erbrachten zahnärztlichen Leistungen ein (Urk. 3/6). Werden die in der Rechnung aufgeführten Tarifpositionen mit denjenigen im Kosten-voranschlag vom 28. April 2015 verglichen, ergibt sich, dass die fakturierte Position M6056 im Voranschlag nicht und die Position M7000 mit einem höheren Betrag aufgeführt wird (Urk. 3/6, Urk. 7/184 S. 2).
3.5 In der Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 hielt die Durchführungsstelle an den Ausführungen in ihrem Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter machte sie geltend, die Beschwerdeführerin habe ihr eine Honorarrechnung für die geplante Zahnbehandlung in Höhe von lediglich rund Fr. 3‘730.-- vorgelegt, welche vom Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 von rund Fr. 5‘650.-- abweiche, wobei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten von rund Fr. 2‘000.-- zu erwarten seien. Durch dieses Vorgehen beabsichtige sie in rechtsmissbräuchlicher Weise die Umgehung der gesetzlichen Regelungen zur Übernahme der Kosten von Zahnbehandlungen, was nicht zu schützen sei (Urk. 6).
3.6 In ihrer Replik vom 15. März 2016 verwahrte sich die Beschwerdeführerin gegen den Vorwurf der Durchführungsstelle, sich rechtsmissbräuchlich zu Verhalten (Urk. 9).
4.
4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Verfahren jedoch auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Analog dazu ist ausnahmsweise eine Ausdehnung des Prozessthemas in zeitlicher Hinsicht - im Sinne des Einbezugs von Umständen, welche sich erst nach Verfügungserlass zugetragen haben - zulässig, wenn die zusätzlichen Sachverhaltselemente hinreichend abgeklärt und die Verfahrensrechte der Parteien respektiert worden sind (BGE 130 V 140 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).
4.2 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Korrespondenz zwischen den Parteien steht fest, dass die Durchführungsstelle bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides noch keine Kenntnis davon hatte, dass die vorgesehene Behandlung des Zahnes 35 weitgehend abgeschlossen war und bereits die erste Teilrechnung vom 14. Dezember 2015 erstellt worden war. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde über die geplante Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 befunden, wobei im Dispositiv unter Hinweis auf Ziff. 8 der Entscheidbegründung festgehalten wurde, dass an die Gesamtkosten der gemäss Kostenvoranschlag vorgesehenen Behandlung aufgrund der Austauschbefugnis höchstens ein Beitrag in Höhe von Fr. 3‘742.15 geleistet werden könne, welcher den Kosten bei der Wahl einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlungsmethode entspreche, wobei die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle den Abschluss der Behandlung durch Einreichen der Honorarrechnung mitzuteilen haben werde (Urk. 2 S. 3 f.). Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2016, dem die erste Teilrechnung von Dr. Y.___ vom 14. Dezember 2015 über Fr. 3‘731.90 beigelegt war, sowie ihrer Angaben in der Beschwerdeschrift und Replik kann davon ausgegangen werden, dass sie mit der im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids geregelten Vorgehensweise einverstanden ist. Der beschwerdeweise geltend gemachte Rechnungsbetrag von Fr. 3‘731.90 unterschreitet den im Entscheiddispositiv genannten Höchstbetrag in Höhe von Fr. 3‘742.15, und die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerdeschrift, dass sie die verbleibenden Kosten der Zahnbehandlung selber bezahlen muss (Urk. 1 S. 2).
4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Grund zur Annahme, dass die Durchführungsstelle nicht bereit ist, wenigstens einen Teil der Zahnarztkosten zu vergüten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. Y.___ mit Blick auf die Tarifpositionen in den von ihr eingereichten Zahnarztrechnungen vom 14. Dezember 2015 sowie vom 1. Februar 2016 effektiv zumindest in Teilen eine andere als die gemäss seinem Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 geplante Zahnbehandlung durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin weist in der Replik selbst auf diesen Umstand hin (Urk. 9). Darauf lässt auch der Rechnungsbetrag bei Kumulation der beiden Teilrechnungen vom 14. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 schliessen, welcher mit Fr. 5‘105.95 deutlich unter den am 28. April 2015 veranschlagten Kosten von Fr. 5‘648.65 liegt. Dies hat zur Folge, dass das sich auf die Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 beziehende Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheids die Durchführungsstelle nicht mehr bindet (vgl. die vorstehende Erwägung 2.2).
4.4 Den formellrechtlichen Anspruch des Einspracheentscheides vom 22. Januar 2016 bildet der zu beurteilende Kostenvoranschlag vom 28. April 2015. Aufgrund der Vorbringen der Parteien seither ist dieser Entscheid jedoch nicht mehr Gegenstand der Streitigkeit, sondern es ist der Vergütungsanspruch der der konkret ausgeführten Zahnbehandlung. In diesem Sinne ist der Anfechtungsgegenstand auszudehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 18/2005 vom 20. Juli 2015 E. 1.2).
Es geht somit nunmehr um die Frage, ob die Durchführungsstelle einen Anteil der Kosten der durchgeführten Zahnbehandlung gemäss den Zahnarztrechnungen vom 14. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 zu übernehmen hat.
Bei den erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Januar 2016 eingereichten Rechnungen handelt es sich, ebenso wie beim Umstand, dass die gemäss Kostenvoranschlag vom 28. April 2015 geplante Zahnbehandlung letztlich nicht oder jedenfalls nur teilweise durchgeführt wurde, um neue Tatsachen, welche von der Durchführungsstelle bisher nicht verbindlich beurteilt werden konnten. Es ist somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, ob und inwiefern sie die mit den Rechnungen vom 14. Dezember 2015 und 1. Februar 2016 ausgewiesenen Zahnbehandlungskosten zu übernehmen hat, allenfalls aufgrund der Austauschbefugnis (vorstehend E. 2.3). Hernach wird die Durchführungsstelle darüber zu verfügen haben.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der zahnärztlichen Behandlung im Sinne der Erwägungen neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterKlemmt