Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00021



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 3. April 2017

in Sachen

1.    X.___



2.    Y.___



Beschwerdeführende


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1966, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle) Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (vgl. Urk. 9/B1, Urk. 17/9/1-5). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/V62) setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für das Jahr 2014 auf monatlich Fr. 1‘915.-- fest. Infolge missbräuchlich verwendeter Prämienverbilligungsbeiträge für den Sohn Z.___ (Jahrgang 1991) berechnete die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen für die Zeitperiode von Januar bis Ende Mai 2014 neu und setzte diese mit Verfügung vom 9. September 2015 (Urk. 7/V73 = Urk. 7/310 = Urk. 3) auf Fr. 1‘509.-- pro Monat herab. In der Folge forderte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 15. September 2015 von der Versicherten und ihrem Ehemann X.___, geboren 1962, für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2‘030.-- zurück (Urk. 7/V74 = Urk. 17/9/6-7). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/316) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 18. Januar 2016 ab (Urk. 7/V79 = Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 11. Februar 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung (Urk. 7/335 = Urk. 1/1). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. März 2016 (Urk. 10) wurde die Beschwerdegegnerin zu einer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 11. Februar 2016 verpflichtet sowie aufgefordert, zu den vom Gericht gestellten Fragen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist zu einer der gestellten Fragen vernehmen (Urk. 12), was den Beschwerdeführenden am 13. April 2016 zusammen mit der Aktennotiz des Telefongespräches zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Gericht bezüglich der gemäss Verfügung vom 17. März 2016 zu beantwortenden Fragen (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Am 4. Mai 2016 nahm die Beschwerdegegnerin zu den restlichen Fragen Stellung (Urk. 16). Dies wurde den Beschwerdeführenden am 17. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).

    Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2016 eine ergänzende Begründung der Beschwerde (Urk. 19) ein, worüber die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 18. Mai 2016 (Urk. 22) weitere Unterlagen ein (Urk. 23/1-3), die den Beschwerdeführenden am 26. Mai 2016 zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 24). Am 13. Juni 2016 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 25), worüber die Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 27). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 21. Oktober 2016 (Urk. 28) weitere Unterlagen (Urk. 29) ein.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen beziehungsweise Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hat (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), welcher direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt wird (Art. 21a ELG).

1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung von Ehegatten und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, sind grundsätzlich gemeinsam zu berechnen. Dabei sind die anerkannten Ausgaben (einschliesslich der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf) sowie anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten oder an der Leistung beteiligten Familienglieder zusammenzuzählen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3131.01). So sieht Art. 7 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vor, dass eine gemeinsame Berechnung erfolgt, wenn die Kinder mit den Eltern zusammenleben (Abs. 1 lit. a). Lebt das Kind nicht mehr bei den Eltern, so ist die Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen (Abs. 1 lit. c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Endentscheid (Urk. 2) fest, dass es an sich zutreffend sei, dass grundsätzlich die monatlichen Krankenkassenprämien direkt an den jeweils zuständigen Versicherer überwiesen würden. Aufgrund der am 3. Januar 2014 eingereichten Versicherungspolice der Sympany (vgl. Urk. 7/271) sei die Direktzahlung für die obligatorische Krankenversicherungsprämie gleichentags so eingerichtet worden. Ihr sei indes nicht bekannt gewesen, dass der vorherige Versicherer Groupe Mutuel infolge Prämienausstände des gemeinsamen Sohnes Z.___ diesen nicht an die Sympany überwiesen habe und weiterhin für diesen zuständig geblieben sei. Die Prämien hätten somit nicht an die Sympany, sondern weiterhin an die Groupe Mutuel geleistet werden müssen. Erst im Laufe des Frühjahrs 2014 sei dieser Fehler bekannt geworden. Doch anstelle die bisher fälschlicherweise empfangenen Prämienbeträge an die noch zuständige Groupe Mutuel weiterzuleiten, habe die Sympany den Betrag am 23. Juni 2014 an Z.___ überwiesen, der diesen in der Folge jedoch nicht an die Groupe Mutuel überwiesen, sondern zweckentfremdet habe. Anders wäre es nicht zur Betreibung gekommen. Aus diesem Grund habe der Anspruch auf Zusatzleistungen für Z.___ für die Zeit von Januar bis Ende Mai 2014 ohne Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung neu berechnet werden müssen, was zur Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 2‘030.-- geführt habe (S. 2 f. Ziff. 5).

    Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die einmalige Vergütung von Fr. 744.-- gemäss Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 13. August 2015 (vgl. Urk. 7/V72 = Urk. 23/3) resultiere aus der Vergütung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gestützt auf die eingereichten Leistungsabrechnungen der Krankenkassen. Dieser Betrag sei nicht an die Beschwerdeführenden ausbezahlt, sondern zur Verrechnung mit allenfalls offenen Rückerstattungen einbehalten worden. Nach Eintritt der Rechtskraft in dieser Sache sowie nach Abklärung mit den Krankenversicherten könne ein allfälliger Restbetrag an die Beschwerdeführenden ausbezahlt werden (S. 3 Ziff. 7).

2.2    Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 2‘030.-- sei nicht ausgewiesen und die Nichtausrichtung der einmaligen Vergütung von Fr. 744.-- sei nicht rechtens (Urk. 1).

2.3    Streitig sind die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 2‘030.-- sowie die Nichtauszahlung der einmaligen Vergütung von Fr. 744.--.


3.

3.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden für die Zeitdauer vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 zu Recht zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2‘030.-- zurückgefordert hat.

    Vorab ist festzuhalten, dass einzig die Direktzahlungen der Krankenkassenprämien von Z.___ streitig sind. Die Krankenkassenprämien der übrigen Familienmitglieder, namentlich der Beschwerdeführenden und der gemeinsamen Tochter A.___ (Jahrgang 1997), wurden korrekt überwiesen (vgl. Urk. 16 S. 1 unten, Urk. 17/3-4). Dies ist unbestritten.

3.2    Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Krankenkassenprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des gemeinsamen Sohnes Z.___ seit März 2013 direkt an den Krankenversicherer (Urk. 7/247 = Urk. 17/7, vgl. Urk. 17/9/13-14). Die Beschwerdegegnerin verlangte mit Einschreiben vom 26. November 2013 die Krankenversicherungspolicen für das Jahr 2014 der einzelnen Familienmitglieder (Urk. 7/267). Die Policen der Beschwerdeführenden und der gemeinsamen Tochter A.___ wurden der Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2013 zugestellt (Urk. 7/269-269b). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/V62) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für das Jahr 2014 und setzte diese auf Fr. 1‘915.-- pro Monat fest. Am 3. Januar 2014 wurde der Beschwerdegegnerin schliesslich die Krankenversicherungspolice für das Jahr 2014 von Z.___ zugestellt, aus welcher hervor ging, dass Z.___ neu bei der Sympany krankenversichert war, namentlich für die obligatorische Krankenversicherung als auch für die Zusatzversicherungen (Urk. 7/271, vgl. Urk. 7/270). Gemäss handschriftlicher Notiz auf dieser Police wurden gleichentags die Direktzahlungen ab Januar 2014 an den neuen Krankenversicherer Sympany eingerichtet (Urk. 7/271 S. 1). Aus dem Leistungskonto von Z.___ ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin der Sympany zwischen dem 7. Januar 2014 und dem 20. Mai 2014 sechs Zahlungen à Fr. 255.45 überwiesen hat (Urk. 17/5), mithin für die Monate Januar bis Juni 2014. Am 28. Mai 2014 wurden der Beschwerdegegnerin sodann Mahnungen der Group Mutuel für die Krankenkassenprämien für Z.___ eingereicht (Urk. 7/272/3-7). Dabei erfuhr sie, dass der bisherige Krankenversicherer Groupe Mutuel Z.___ nicht zur Sympany hatte übertreten lassen, da noch ein Zahlungsbefehl offen war, weshalb einzig die Zusatzversicherungen bei der Sympany in Kraft traten. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die Direktzahlung der Krankenkassenprämien ab Juli 2014 wieder an die Groupe Mutuel (Urk. 7/272/1 = Urk. 17/6, Urk. 2/272/2, vgl. Urk. 17/9/13-14).

    Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Sympany am 27. Juni 2014 die von Januar bis Juni 2014 bezahlten Prämien in der Höhe von Fr. 1‘398.30 auf ein Konto von Z.___ zurückerstattet hat (Urk. 17/8). Die Beschwerdegegnerin wurde am 21. Oktober 2014 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich über die Einleitung der Betreibung von Z.___ für die ausstehenden Prämien für die Monate Januar bis Mai 2014 sowie für ausstehenden Kostenbeteiligungen informiert (Urk. 17/9/9). Diese Betreibung wurde am 27. Januar 2015 mit einem Verlustschein abgeschlossen (Urk. 9/14 = Urk. 17/9/11-12). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Zeitperiode von Januar bis Ende Mai 2014 - ohne die missbräuchlich verwendeten Durchschnittsprämien für Z.___ – neu.

3.3    Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der irrtümlichen Direktzahlungen der Krankenkassenprämien an die Sympany und die Rückerstattung dieser Beiträge direkt an Z.___, ohne dass diese an die Group Mutuel überwiesen worden wären, zu Recht davon ausgehen, dass die empfangenen Prämienbeträge zweckentfremdet worden sind, ansonsten wäre es nicht zur Betreibung von Z.___ gekommen.

    Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Zusatzleistungen für die Zeitdauer von Januar bis Juni 2014 neu und aufgrund der missbräuchlich verwendeten Prämien ohne Berücksichtigung eines Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Z.___ (vgl. vorstehend E. 1.3) zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen jedoch nur für die Zeitdauer von Januar bis Mai 2014 neu und forderte für diesen Zeitraum zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 2‘030.-- zurück (Urk. 7/V74 = Urk. 17/9/6-7). Die Neuberechnung der Zusatzleistungen und die daraus folgende Rückforderung erstreckt sich somit auf fünf von sechs ausgewiesenen Monaten; aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht die Neuberechnung der Zusatzleistungen für die gesamte ausgewiesene Dauer von sechs Monaten durchgeführt hat, ist vorliegend nicht näher zu prüfen.

3.4    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 54a Abs. 3 ELV in Art. 2 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2014 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen bezüglich des Kantons Zürich drei Prämienregionen festgelegt. Die Stadt Zürich fällt in die Prämienregion 1, wonach für Erwachsene eine Durchschnittsprämie von Fr. 5‘232.--, für junge Erwachsene eine Durchschnittsprämie von
Fr. 4‘872.-- und für Kinder eine Durchschnittsprämie von Fr. 1‘260.-- angerechnet wird.

    Die Beschwerdegegnerin ging in der ursprünglichen Verfügung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 7/V62) für die Zusatzleistungen ab Januar 2014 bei der Ermittlung der anerkannten Ausgaben von einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 16‘596.-- (jeweils Fr. 5‘232.-- für die Beschwerdeführenden, Fr. 4‘872.-- für Z.___ und
Fr. 1‘260.-- für A.___) aus. Der festgesetzte Betrag ist nicht zu beanstanden. Die restlichen Positionen der Zusatzleistungsberechnung sind nicht umstritten, weshalb der errechnete Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1‘915.-- korrekt ist.

    Mit Verfügung vom 9. September 2015 (Urk. 7/V73, vgl. Urk. 7/310 = Urk. 3 berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Zeitdauer von Januar bis Mai 2014 neu und ging bei der Ermittlung der anerkannten Ausgaben von einem Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 11‘724.-- (jeweils Fr. 5‘232.-- für die Beschwerdeführenden und Fr. 1‘260.-- für A.___) aus, wobei sie für Z.___ keinen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigte. Der festgesetzte Betrag ist ebenfalls nicht zu bestanden. Da auch hier die restlichen Positionen der Zusatzleistungsberechnung nicht umstritten sind, ist der errechnete Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1‘509.-- ebenfalls korrekt.

    Die Differenz des alten und neuen Anspruchs beträgt demnach Fr. 406.-- (Fr. 1‘915.-- - Fr. 1‘509.--) pro Monat, mithin Fr. 2‘030.-- für fünf Monate. Dass die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 15. September 2015 (Urk. 7/V74 = Urk. 17/9/6-7) zu viel ausgerichtete Zusatzleistungen für die Zeitdauer von Januar bis Mai 2014 in der Höhe von Fr. 2‘030.-- zurückforderte, ist somit nicht zu beanstanden.

3.5    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, fiel die Rückerstattung von Januar bis Ende Mai 2014 in die Zeit, in welcher der gemeinsame Sohn Z.___  der eine Kinderrente zur Invalidenrente der Beschwerdeführerin bezieht (vgl. Urk. 9/B1) noch im elterlichen Haushalt wohnte und damit in der gemeinsamen Berechnung der Familie eingeschlossen war (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 6). Aufgrund des Auszugs von Z.___ aus dem elterlichen Haushalt eröffnete die Beschwerdegegnerin ab Februar 2015 ein eigenes Dossier für ihn (vgl. Urk. 9/6a, Urk. 9/15-16). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Aus den Akten geht ferner hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen für Z.___ - wie auch für die übrigen Familienmitglieder (vgl. Urk. 7/V71) - infolge Weigerung des Beschwerdeführers, die notwendigen Akten nachzureichen (vgl. Urk. 7/290), und das an die Sperre der Leistungen anschliessende Rechtsmittelverfahren bis vor das hiesige Gericht (ZL.2015.00018), erst im August 2015 abschliessen konnte. Mit Verfügung vom 25. August 2015 (Urk. 9/V1 = Urk. 17/9/15-21) sprach die Beschwerdegegnerin Z.___ ab Februar 2015 monatliche Zusatzleistungen und für den Zeitraum von Februar bis August 2015 insgesamt eine Nachzahlung von Fr. 8‘528.-- zu. Von dieser Nachzahlung wurde der Betrag von Fr. 2‘030.-- nicht Z.___ ausbezahlt (S. 7), sondern am 1. Oktober 2015 auf das Kreditorenkonto der Beschwerdeführerin gutgeschrieben (Urk. 7/328). Damit wurde die offene Schuld von Fr. 2‘030.-- (vorstehend E. 3.4) beglichen, weshalb - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6) - keine Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführenden mehr besteht.

    Die Verrechnung der Rückerstattungsverpflichtung mit einer Nachzahlung ist nach Art. 27 ELV, wonach Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden können, zulässig (vgl. hierzu Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015 N 30 zu Art. 25) und angesichts der Tatsache, dass die Sympany Z.___ am 27. Juni 2014 eine Prämiengutschrift für Januar bis Juni 2014 in der Höhe von Fr. 1‘398.30 überwiesen hat (vorstehend E. 3.2)  Z.___ war zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig - und dieser in der Folge diesen Betrag nicht an die Group Mutuel überwies, sondern zweckentfremdete, nicht zu beanstanden.

3.6    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden zu Recht Fr. 2‘030.-- zurückgefordert hat, diese Rückerstattungsverpflichtung jedoch infolge Verrechnung mit dem Anspruch des gemeinsamen Sohnes Z.___ nicht mehr besteht.


4.

4.1    Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die einmalige Vergütung in der Höhe von Fr. 744.-- gemäss Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 13. August 2015 (Urk. 7/V72 = Urk. 23/3) zu Recht zur Verrechnung mit allenfalls offenen Rückerstattungen zurückbehalten hat.

4.2    Wie bereits erwähnt, können Rückforderungen mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden (vorstehend E. 3.5). Der Beschwerdegegnerin war es deshalb grundsätzlich möglich, den Betrag von Fr. 744.-- zur Verrechnung mit allenfalls offenen Rückerstattungsverpflichtungen zurückzubehalten.

    Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 12. April 2016 (Urk. 12) mit, dass sie bei der Buchhaltung einen Zahlungsauftrag über
Fr. 744.-- an die Beschwerdeführerin deponiert habe. Dieser Betrag sei ursprünglich zur Verrechnung mit einer Rückerstattung infolge nicht bezahlter Krankenkassenprämien vorgesehen gewesen. Dieser offene Betrag habe indes aus der Nachzahlung an den Sohn Z.___ beglichen werden können. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbeleg ein, der die Auszahlung an die Beschwerdeführerin am 26. April 2016 nachwies (Urk. 17/1).

    Da der Betrag von Fr. 744.-- in der Zwischenzeit an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde, erweist sich der diesbezügliche Einwand (vorstehend E. 2.2) als unbegründet.


5.

5.1    Die Beschwerdeführenden wiesen in ihren Eingaben vom 17. Mai 2016 (Urk. 19) und vom 13. Juni 2016 (Urk. 25) auf Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin hin und beantragten, die Beschwerdegegnerin solle ihnen sämtliche Zahlungsbelege der Direktzahlungen der Krankenkassenprämien seit 2010 zustellen sowie eine schriftliche Erläuterung des hypothetischen Einkommens zukommen lassen. Zudem wünschten sie Auskünfte bezüglich einer Kostenübernahme im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung durch das Gericht.

5.2    In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner, Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu § 13).

    Wie bereits erwähnt, sind vorliegend die Rückerstattungsverpflichtung von Fr. 2‘030.-- sowie die Nichtauszahlung der einmaligen Vergütung von Fr. 744.-- streitig (vorstehend E. 2.3) und bilden somit den Streitgegenstand. Die von den Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 17. Mai und vom 13. Juni 2016 beantragten Zahlungsbelege der Direktzahlungen der Krankenkassenprämien, die Erstellung einer schriftlichen Erläuterung des hypothetischen Einkommens sowie die Auskünfte bezüglich einer Kostenübernahme im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung durch das Gericht bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb vorliegen nicht darüber zu befinden ist.

    Die Beschwerdeführenden sind darauf hinzuweisen, dass sie mit Schreiben vom 18. Mai 2016 (Urk. 23/1) von der Beschwerdegegnerin darüber informiert worden sind, dass sie bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 1. Juni 2015 vor dem hiesigen Gericht und anlässlich der persönlichen Vorsprache vom 21. August 2015 bezüglich des hypothetischen Mindesterwerbseinkommens informiert worden sind. Im Übrigen können die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin jederzeit einen Auszug bezüglich der von ihr geleisteten Direktzahlungen der Krankenkassenprämien verlangen.


6.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2‘030.-- zu Recht von den Beschwerdeführenden zurückgefordert hat, wobei die Rückerstattungsforderung in der Zwischenzeit durch Verrechnung getilgt wurde. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Auszahlung im Betrag von Fr. 744.-- zu Recht zur Verrechnung mit allenfalls offenen Rückerstattungen zurückbehalten, wobei dieser Betrag in der Zwischenzeit der Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger