Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00022


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

X.___, gestorben am 26. März 2016

nämlich:


1.    Y.___

2.    Z.___

3.    A.___

Beschwerdeführende

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1930, war Bezügerin einer Altersrente sowie von Zusatzleistungen zur AHV. Nachdem ihre Schwester am 8. September 2013 verstorben war und diese X.___ als einzige Erbin hinterliess (vgl. Erbschein vom 2. Mai 2014, Urk. 10/44), klärte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), die finanziellen Verhältnisse der Leistungsbezügerin neu ab und forderte mit Verfügung vom 17. April 2015 gesamthaft Fr. 51‘082.-- (richtig zusammengerechnet: Fr. 51‘890.--) zurück (Urk. 10/V/12). In seiner Aktenverfügung vom 17. April 2015 beziehungsweise in der versandten Verfügung vom 23. April 2015 hielt das AZL fest, dass X.___ für die Zeit ab Oktober 2013 bis Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistungen mehr und hernach einen tieferen Anspruch als ursprünglich errechnet gehabt habe. Dabei berücksichtigte es in der Berechnung der Zusatzleistungen infolge der genannten Erbschaft sowie aufgrund der Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2013 ein höheres Reinvermögen von Fr. 172‘716.--. Gestützt darauf gelangte es zu einer Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 36‘945.-- wegen von Oktober 2013 bis April 2015 zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen von Fr. 36‘137.-- sowie Beihilfe von Fr. 808.--; Urk. 3/2, Urk. 10/V/11, Urk. 10/56). In derselben Verfügung hielt es fest, der laufende monatliche Anspruch ab Mai 2015 betrage Fr. 4‘470.-- (Urk. 10/V/11, Urk. 3/2). Zudem hielt es in seiner Aktenverfügung vom 17. April 2015 eine Rückerstattungspflicht betreffend die für die Jahre 2013 und 2014 bereits ausgerichteten Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 14‘945.-- fest (Urk. 10/V/10). Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 17. April 2015 erhob die Anspruchsberechtigte mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Einsprache, wobei sie beantragte, das anrechenbare Vermögen sei auf Fr. 105‘491.-- herabzusetzen (Urk. 10/57). Das AZL hielt mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 an seiner Verfügung vom 17. April 2015 betreffend Rückerstattung von Leistungen fest (Urk. 10/V/14 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid liess X.___, vertreten durch ihre Tochter A.___, am 14. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, das im angefochtenen Entscheid angerechnete Vermögen von Fr. 172‘716.-- sei auf Fr. 133‘137.-- herabzusetzen (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. April 2016 auf teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 9). Am 26. März 2016 war X.___ verstorben (Urk. 12, Urk. 22).

    Mit gerichtlicher Verfügung vom 17. Oktober 2017 wurde vom Eintritt der Erben von X.___ (vgl. Urk. 24) in den Prozess Vormerk genommen. Zugleich wurde den Erben eine Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie den Prozess weiterführen wollen sowie um einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder die Zustellung an sich selber zu verlangen. Die Auflage erfolgte mit dem Hinweis, dass der Prozess bei Säumnis fortgesetzt werde und das Gericht einen Zustellempfänger seiner Wahl bezeichne (Urk. 26). Mit Schreiben vom 14. November 2017 teilte A.___ dem Gericht bezugnehmend auf die genannte Verfügung und den Antrag der Beschwerdegegnerin AZL mit, die Erben wünschten die Einstellung des Verfahrens. Ferner bat sie das AZL im Namen der Erben um eine korrigierte Abschlussrechnung (Urk. 28). Die übrigen Erben liessen sich nicht persönlich vernehmen.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe vom 14. November 2017 (Urk. 28) erfolgte innert der mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 angesetzten Frist. Darin wird die Einstellung des Prozesses beantragt. Unterzeichnet ist die Eingabe ausschliesslich von A.___. Die Unterschrift der übrigen Erben fehlt, ebenso fehlt eine von diesen unterzeichnete Vollmacht für A.___. Ein rechtzeitig gestellter gemeinsamer Antrag der Erben zur Frage der Fortführung des Prozesses fehlt damit, weswegen dieser entsprechend der Säumnisandrohung fortzusetzen ist. Säumnis liegt auch betreffend Bezeichnung eines Zustellempfängers vor. Dieser ist somit vom Gericht zu bestimmen. Das Gericht bezeichnet A.___ als Zustellempfängerin der beschwerdeführenden Erben.


2.    

2.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundes-gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-versicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Teil des Reinvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).

2.2    Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte dieses ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.). Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).

2.3    

2.3.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Diese Bestimmung findet gestützt auf Art. 1 ELG Anwendung auf die Ergänzungsleistungen. Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend so angepasst werden, dass aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hinweisen).     

    Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2).

2.3.2    Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen ist jedoch ausgeschlossen (BGE 126 V 23 E. 4b, BGE 122 V 19 S. 24 ff. E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3).

2.4        

2.4.1    Gemäss § 15 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Beihilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.4.2    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel unter anderem dann zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).

    Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

2.4.3    Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.

    Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2015.00119 vom 27. März 2017, E. 1.6 und ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.2).

2.5    Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begründungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, ein Vermögensverzicht liege deshalb vor, weil die Anspruchsberechtigte für die Liegenschaft in Frankreich lediglich Fr. 148‘255.-- erhalten habe, wobei die Liegenschaft für EUR 150‘000.-- verkauft worden sei, was umgerechnet Fr. 181‘500.-- ergebe (Urk. 2 S. 2). Zudem sei sie Alleinerbin ihrer am 8. September 2013 verstorbenen Schwester geworden, wobei das infolge Erbschaft angefallene Vermögen ab Oktober 2013 zu berücksichtigen sei. Dieses habe sich per Todestag auf Fr. 144‘619.-- belaufen. Davon habe sie den zu erwartenden Erbsteuerbetrag von Fr. 11‘880.-- abgezogen (Urk. 2 S. 1 und S. 3). Das übrige Vermögen der Anspruchsberechtigten habe knapp Fr. 7‘000.-- betragen, bestehend aus einem Privatkonto mit Fr. 3‘173.--, einem Sparkonto mit Fr. 54.-- sowie einer hälftigen Beteiligung an einem Anteilschein der B.___ Wohnbaugenossenschaft von Fr. 3‘750.--. Insgesamt habe das gesamte Reinvermögen ab Oktober 2013 somit Fr. 172‘716.-- betragen (Urk. 1 S. 3). Per Anfang 2015 seien auf der Vermögensseite der Anspruchsberechtigten ein Privatkonto à Fr. 44.--, ein Sparkonto à Fr. 8‘935.--, der hälftige Anteil des Anteilscheins à Fr. 3‘750.--, ein Privatkonto à Fr. 6‘618.-- sowie ein Anlagezielfonds à Fr. 100‘724.-- vorhanden gewesen. Hinzu komme der teilweise amortisierte Vermögensverzicht von Fr. 23‘000.-- (Urk. 2 S. 3-4).

    In ihrer Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, soweit die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belege den Beweisvorschriften des Sozialversicherungsrechts entsprechen würden, scheine eine mindestens teilweise Neuberechnung der Leistungen bezüglich der Höhe des angerechneten Erbteils aus dem Nachlass von C.___ sowie betreffend den Verkauf der Liegenschaft in Frankreich nicht ausgeschlossen. Dem Auszug des Anteilscheins sei hingegen nicht zu entnehmen, wer den Betrag einbezahlt habe. Dementsprechend sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen (Urk. 9 S. 2).

3.2    Die Anspruchsberechtigte machte beschwerdeweise geltend, vom Vermögen per Todestag seien die hernach erfolgten Zahlungen und Belastungen in Abzug zu bringen, so Fr. 8‘780.40 für Zahlungen ab dem Todestag, die Beerdigungskosten von Fr. 5‘233.-- und eine Verwaltungspauschale von Fr. 3‘133.35. Bezüglich der Liegenschaft in Frankreich brachte sie vor, der Verkaufserlös habe netto Fr. 172‘742.85 und nicht Fr. 181‘500.-- betragen und das Darlehen habe im Zeitpunkt des Verkaufs einen Betrag von Fr. 158‘180.10 erreicht gehabt. Die Verkaufsdifferenz sei für die Bezahlung der Rechnungen des Pflegeheims D.___ verwendet worden. Das Anteilscheinkapital der B.___ Wohnbaugenossenschaft sei vollumfänglich von ihrer Tochter einbezahlt worden (Urk. 1 S. 2).


4.    

4.1    Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern vielmehr bereits jener des Erwerbs der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) der Zeitpunkt des Todes der Erblasserin massgebend; denn der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbschaft zustehende Liquidations- oder Teilungsergebnis kann bereits vor der Erbteilung veräussert und verwertet werden und stellt damit ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen Vermögenswert dar, welcher auch im Rahmen der Berechnung der Zusatzleistungen zu berücksichtigen ist (ZAK 1992 327 E. 2c). Mit anderen Worten: Für die Anrechnung von Erbschaftsvermögen ist der Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft (Art. 560 ZGB) massgebend und nicht derjenige, in welchem der Ergänzungsleistungsansprecher über seinen Erbteil effektiv verfügen kann (Müller, a.a.O., Rz 415). Folglich stellt der Anteil an der unverteilten Erbschaft ab dem 8. September 2013 einen Vermögenswert dar, der auch im Rahmen der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen ist beziehungsweise gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_1067/2009 vom 12. April 2010 E. 2.3). Mithin war das Zurückkommen auf die ab Oktober 2013 gestützt auf rechtskräftige Verfügungen ausbezahlten Zusatzleistungen zulässig.

4.2    Das Vermögen der Anspruchsberechtigten setzte sich im Oktober 2013 aus der Berechtigung an der Erbschaft ihrer Schwester C.___ sowie aus ihrem übrigen Vermögen zusammen. Letzteres beinhaltete unbestrittenermassen Konti mit Guthaben von total Fr. 3‘227.--, was mit der Aktenlage per Ende März 2013 übereinstimmt (Urk. 10/15b). Strittig ist, ob dazu auch die Hälfte des Anteilscheins der B.___ Wohnbaugenossenschaft gehörte. Dieser lautet auf den Namen A.___“ (Urk. 3/7, Urk. 10/52) beziehungsweise A.___ (Urk. 10/14), welchen sich die Anspruchsberechtigte und deren eine Tochter, die Beschwerdeführerin 3, teilen. Laut den sinngemässen Angaben letzterer ist damit sie (die Tochter) gemeint (Urk. 1 S. 2). Dies entspricht den dem Mietvertrag vom Januar 2011 (Urk. 10/17) zu entnehmenden Informationen, wonach einzig A.___ den Beitritt zur Genossenschaft erklärte (S. 2), und sich aufgrund des auf S. 1 des Vertrags aufgeführten Geburtsdatums zweifelsfrei ergibt, dass damit die Tochter der Anspruchsberechtigten gemeint ist. Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Anteilschein der B.___ Wohnbaugenossenschaft nicht zum Vermögen der Anspruchsberechtigten gehörte. Demnach sind von dem durch die Beschwerdegegnerin berechneten Vermögen Fr. 3‘750.-- abzuziehen.

4.3    Bezüglich der Erbschaft ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die per Todestag erstellte Steuererklärung der Erblasserin C.___ von einem Vermögen von Fr. 144‘619.-- aus (Urk. 10/45 S. 4) und zog davon die erwarteten Erbschaftssteuern im Betrag von Fr. 11‘880.-- ab (Urk. 10/45a; Urk. 2 S. 3). Die Anspruchsberechtigte brachte vor, es seien die Zahlungen ab Todestag, die Beerdigungskosten sowie eine Verwaltungspauschale abzuziehen (Urk. 1 S. 2). Die nach dem Todestag vorgenommenen Zahlungen im Betrag von netto Fr. 8‘780.40 wurden im Beschwerdeverfahren belegt (Urk. 3/4). Da der Nachlass auch sämtliche Schulden des Erblassers beziehungsweise der Erblasserin umfasst (Art. 560 Abs. 2 ZGB) und da diese in der Steuererklärung noch keine Berücksichtigung fanden (Urk. 10/45), ist dieser Betrag von Fr. 8‘780.40 abzuziehen. Ebenso sind die Auslagen für das Begräbnis vom Nachlass abzuziehen (Art. 474 Abs. 2 ZGB). Durch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Auflistung (Urk. 3/5) stehen diese im Umfang von Fr. 2‘483.-- mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest. Beim angeführten Arbeitsaufwand für die Beerdigung (Urk. 3/5) sowie bei den Monatspauschalen (Urk. 3/6) ist demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass es sich um effektiv getätigte Auslagen handelt. Insgesamt ist der Nachlass nach dem Gesagten mit Fr. 121‘475.60 (Fr. 144‘619.-- minus Fr. 11‘880.-- minus Fr. 8‘780.40 minus Fr. 2‘483.--) in die Berechnung einzusetzen.

4.4    Des Weiteren rechnete die Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechtigten ein Verzichtsvermögen im Betrag von Fr. 33‘000.-- an. Die Anspruchsberechtigte war zusammen mit ihrem Ehegatten Eigentümerin einer Liegenschaft Frankreich (vgl. Urk. 10/13 S. 19, Urk. 10/AN). Nach dem Versterben des Ehegatten verzichteten die Beschwerdeführer 1 bis 3 auf den ihnen zustehenden Erbanteil, weswegen die Anspruchsberechtigte Alleineigentümerin wurde (vgl. Urk. 10/13b). Im Januar 2013 verkaufte sie die Liegenschaft für EUR 150‘000 (Urk. 10/13 S. 6 und S. 9, Urk. 10/18). Der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wechselkurs von EUR 1 = Fr. 1,21 ist nicht zu beanstanden (vgl. www.finanzen.net/waehrungsrechner), sodass der Verkaufspreis umgerechnet bei Fr. 181‘500.-- lag. Die für den Verkauf anfallenden Notariatskosten betrugen EUR 7‘635.-- respektive Fr. 9‘238.35 (1,21 x EUR 7‘635.--) und wurden von der Anspruchsberechtigten bezahlt (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 10/13 S. 8). Folglich resultiert ein Nettoerlös von Fr. 172‘261.65 (Fr. 181‘500.-- minus Fr. 9‘238.35).

    Unbestritten ist, dass die Anspruchsberechtigte vom Kaufpreis lediglich die als Darlehen dokumentierten Zahlungen vom Beschwerdeführer 1 erhielt, weil ursprünglich geplant war, dass er die Liegenschaft übernehmen würde (Urk. 10/13b). Sodann lässt sich auch den eingereichten Kontoauszügen
betreffend Januar und Februar 2013 nichts Gegenteiliges entnehmen (Urk. 10/15-15a). Gemäss Darlehensvertrag vom 5. Oktober 2008 betrug das Darlehen Ende September 2008 Fr. 83‘291.60 und erhöhte sich um monatlich Fr. 1‘000.-- sowie um die vereinbarten Zinsen (Urk. 10/13a). Dementsprechend betrug es Ende Januar 2013 ohne Zinsen Fr. 135‘291.60 (Fr. 83‘291.60 plus Fr. 52‘000.--). Während die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung von einem jährlichen Zins von 2,5 % ausging (Urk. 10/13a), ist dem Vertrag zu entnehmen, dass ein um 2,5 % über dem Zinssatz der 1. Hypothek bei der ZKB liegender Zins vereinbart wurde (Urk. 10/13a). Damit lassen sich die in Urk. 3/3 dokumentierten höheren Zinsen erklären, sodass von einem Endstand des Darlehens von Fr. 158‘180.10 auszugehen ist (Urk. 3/3 S. 2).     

    Demnach kommt noch ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 14‘081.55 (Fr. 172‘261.65 minus Fr. 158‘180.10) in Frage. Währenddem die Beschwerdegegnerin sinngemäss davon ausging, die Anspruchsberechtigte habe zugunsten des Beschwerdeführers 1 auf diesen Betrag verzichtet, brachte die Beschwerdeführerin 3 vor, sie habe dieses Geld für die Bezahlung der Heimkosten der Anspruchsberechtigten verwendet (Urk. 1 S. 2). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (Müller, a.a.O., Rz 484 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Unbestritten ist, dass die Anspruchsberechtigte aus dem Verkauf der Liegenschaft in Frankreich nur den obgenannten Betrag von Fr. 158‘180.10 erhalten hat. Was mit den übrigen Fr. 14‘081.55 geschah, wurde nicht dokumentiert. Da die Leistungsansprecherin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist ein Verzichtsvermögen von Fr. 14‘081.55 anzurechnen, welches sich ab Januar 2015 auf Fr. 4‘081.55 reduziert (Art. 17a ELV).

4.5    

4.5.1    Nach dem Gesagten betrug das Reinvermögen ab Oktober 2013 Fr. 138‘784.15 (Fr. 3‘227.-- plus Fr. 121‘475.60 plus Fr. 14‘081.55). Davon ist der Freibetrag von Fr. 37‘500.-- in Abzug zu bringen, wodurch ein Vermögen von Fr. 101‘284.15 verbleibt. Hiervon ist ein Zehntel, entsprechend Fr. 10‘128.--, als Vermögensverzehr bei den Einnahmen anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Einnahmen reduzieren sich folglich um Fr. 3‘393.-- (Fr. 13‘521 minus Fr. 10‘128.--) auf Fr. 35‘655.-- (Fr. 39‘048.-- minus Fr. 3‘393.--). Damit liegen sie weiterhin über den anerkannten Ausgaben von Fr. 29‘686.-- (vgl. Urk. 10/V/11 S. 3 = Urk. 3/2 S. 3), weshalb von Oktober bis und mit Dezember 2013 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestand. Gleich verhält es sich bei der Berechnungsperiode Januar 2014, wo sich die Zahlen fast gleich präsentieren (Urk. 10/V/11 S. 4 = Urk. 3/2 S. 4). Die Rückforderung erweist sich daher bezüglich der Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2‘118.-- (Fr. 2‘926.-- minus Beihilfe von Fr. 808.--; vgl. Urk. 10/V/11 S. 9 = Urk. 3/2 S. 9, Urk. 10/V/3 und Urk. 10/V/1) für den Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014 als korrekt.

4.5.2    Ab Februar 2014 ist von den Fr. 101‘284.15 aufgrund des Heimaufenthalts ein Fünftel als Vermögensverzehr anzurechnen (Art. 11 Abs. 2 ELG i.V.m. § 11 Abs. 3 ZLG), mithin Fr. 20‘257.--. Die Einnahmen kommen dadurch um Fr. 6‘786.-- tiefer als bei der ursprünglichen Anspruchsberechnung auf Fr. 52‘804.-- zu liegen und die Ergänzungsleistungen erhöhen sich auf Fr. 50‘186.-- jährlich respektive Fr. 4‘182.-- pro Monat (vgl. Urk. 10/V/11 S. 5 = Urk. 3/2 S. 5; statt Fr. 6‘030.--, vgl. Urk. 10/V/6 S. 3). Demnach beläuft sich die Rückforderung für den Zeitraum Februar bis April 2014 auf Fr. 5‘544.--.

4.5.3    Für die Zeit von Mai bis Dezember 2014 stehen die korrigierten Einnahmen von Fr. 52‘804.-- den anerkannten Ausgaben von Fr. 97‘626.-- gegenüber (Urk. 10/V/11 S. 6 = Urk. 3/2 S. 6), was Ergänzungsleistungen von jährlich Fr. 44‘822.-- respektive monatlich Fr. 3‘735.-- (statt Fr. 5‘583.--, vgl. Urk. 10/V/6) ergibt. Folglich erweist sich die Rückforderung für diesen Zeitraum im Umfang von Fr. 14‘784.-- als rechtens.

4.5.4    Ab Januar 2015 ging die Beschwerdegegnerin von den neu erhobenen Zahlen aus (Urk. 2 S. 3-4, Urk. 10/42-43, Urk. 10/48, Urk. 10/51). In Abweichung davon beträgt der Vermögensverzicht noch Fr. 4‘081.55 (E. 4.4 vorstehend) statt Fr. 23‘000.-- (also minus Fr. 18‘918.45) und ist der Anteilschein der B.___ Wohnbaugenossenschaft nicht zu berücksichtigen (E. 4.2 vorstehend), weshalb weitere Fr. 3‘750.-- beziehungsweise total Fr. 22‘668.45 vom errechneten Vermögen abzuziehen sind. Demnach beläuft sich das Vermögen auf Fr. 120‘402.55 (Urk. 10/V11 S. 7). Als Vermögensverzehr anzurechnen sind daher Fr. 16‘581.-- (entsprechend einem Fünftel von Fr. 82‘902.55). Die Einnahmen sinken um Fr. 4‘533.--. Es resultiert ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 4‘096.-- (statt Fr. 5‘588.--; Urk. 10/V/9). Zurückzuerstatten sind also für den Zeitraum Januar bis April 2015 Fr. 5‘968.--.

4.5.5    Insgesamt ist die Rückforderung von den jährlichen Ergänzungsleistungen demnach im Umfang von Fr. 28‘414.-- (Fr. 2‘118.-- plus Fr. 5‘544.-- plus Fr. 14‘784.-- plus Fr. 5‘968.--) statt Fr. 36‘137.-- gerechtfertigt.

4.6    Daneben forderte die Beschwerdegegnerin Krankheits- und Behinderungskosten im Umfang von Fr. 14‘945.-- zurück, weil von Oktober 2013 bis und mit Januar 2014 kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestand (Urk. 10/V/10). Bei den Krankheits- und Behinderungskosten handelt es sich um einen Teil der Ergänzungsleistungen (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, § 1 Abs. 1 lit. a ZLG), weshalb diese ebenfalls nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden können, soweit sie als unrechtmässig bezogene Leistungen zu qualifizieren sind. Am Fehlen eines Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen für die genannte Zeitperiode ändert die nun korrigierte Berechnung nichts (vgl. E. 4.5.1 vorstehend). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass für Oktober 2013 Fr. 2‘613.90, für November 2013 Fr. 2‘001.60, für Dezember 2013 Fr. 3‘102.-- und für Januar 2014 Fr. 7‘227.-- an Krankheits- und Behinderungskosten ausbezahlt worden waren (Urk. 10/V/4 und Urk. 10/V/5), was zusammen den Betrag von gerundet Fr. 14‘945.-- ergibt.

    Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Der Einnahmenüberschuss betrug ab Oktober 2013 bezogen auf das Jahr Fr. 5‘969.-- (Fr. 35‘655.-- minus Fr. 29‘686.--, vgl. vorstehende E. 4.5.1) respektive monatlich Fr. 497.--. Im Januar 2014 lag der Einnahmenüberschuss bei jährlich Fr. 5‘849.-- (Fr. 35‘655.-- minus Fr. 29‘806.--, Urk. 10/V/11 S. 4 = Urk. 3/2 S. 4) beziehungsweise monatlich Fr. 487.--. Nur in diesem Umfang erweisen sich die ausgerichteten Kosten als unrechtmässig, weshalb sich die diesbezügliche Rückerstattungspflicht auf Fr. 1‘978.-- reduziert (3 x Fr. 497.-- plus Fr. 487.--). Zusammen mit den rückerstattungspflichtigen jährlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 28‘414.-- ergibt sich ein zurückzuerstattender Betrag von Fr. 30‘392.--.

4.7    Zu prüfen bleibt die Rechtsmässigkeit der für Oktober 2013 bis Januar 2014 ausgerichteten Beihilfe (vgl. Urk. 10/V/1 und Urk. 10/V/3). Der dreifache Vermögensfreibetrag im Sinne von vorstehender E. 2.4.3 liegt bei Fr. 112‘500.--
(3 x Fr. 37‘500.--, vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung belief sich das Vermögen der Anspruchsberechtigten auf Fr. 120‘402.55 (vorstehende E. 4.5.4). Davon ist gemäss Ziff. 2b des erwähnten Richtlinienentwurfs zumindest der zurückzuerstattende Betrag von Fr. 30‘372.-- (E. 4.6 vorstehend) abzuziehen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2013.00019 vom 26. August 2014, E. 3.3). Es resultiert ein Vermögen von gerundet Fr. 90‘031.--, womit das Vorliegen günstiger Verhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zu verneinen ist. Dementsprechend ist die ausbezahlte Beihilfe in der Höhe von Fr. 808.-- nicht von der Anspruchsberechtigten rückforderbar. Insgesamt resultiert nach dem Gesagten ein zurückzuerstattender Betrag von Fr. 30‘392.-- (Fr. 28‘414.-- plus Fr. 1‘978.--). Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Beschwerdeführenden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für die an X.___ zuviel ausgerichteten Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen sowie Krankheits- und Gesundheitskosten) in der Zeit von Oktober 2013 bis April 2015 Fr. 30‘392.-- zurückzuerstatten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- A.___ für die X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GrünigWidmer