Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00023




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 8. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

rabaglio schär ag

Seefeldstrasse 45, Postfach 1260, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsstelle Y.___

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1923, ist Bezügerin einer AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/41) und meldete sich am 20. Februar 2012 (Eingang) bei der Gemeinde Z.___ zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 6/45). Diese leitete die Anmeldung am 22. Februar 2012 an die Gemeinde A.___ weiter (Urk. 6/37).

    Die Ausgleichskasse Y.___ verneinte mit Verfügung vom 15. Mai 2012 (Urk. 6/30 = Urk. 6/14/5) und Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/15/1 = Urk. 6/14/3) einen Anspruch auf Zusatzleistungen, da infolge Anrechnung eines Verzichtsvermögens ein Einnahmenüberschuss resultierte.

    Dagegen erhob die Versicherte am 31. Januar 2014 Beschwerde (Urk. 6/14/2), worauf das Obergericht des Kantons Y.___ die Sache an die seines Erachtens zuständige Gemeinde Z.___ zurückwies (Urk. 6/9).

    

2.    Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Februar 2016 (9C_181/2015 = BGE 142 V 67 = Urk. 1) gut und wies die Sache zur materiellen Behandlung der gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 erhobenen Beschwerde an das hiesige Gericht zurück.

    Am 11. Mai 2016 reichte die Ausgleichskasse Y.___ aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 2) die Verfahrensakten (Urk. 14/1-45) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Frage der örtlichen Zuständigkeit wurde vom Bundesgericht dahingehend entschieden, dass die Ausgleichskasse Y.___ für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig ist, und für die Beurteilung der gegen deren Einspracheentscheid erhobenen Beschwerde das hiesige Gericht (BGE 142 V 67 E. 3.5).


2.    

2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet.

2.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332).

2.3    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Wer nicht darzutun vermag, dass die Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). Allerdings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Gesuch stellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Die Ergänzungsleistungsbehörden haben vielmehr von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht (mehr) über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b mit Hinweisen).

2.4    Das hiesige Gericht hat in einem Fall bei einer alleinstehenden versicherten Person durchschnittliche jährliche Lebenshaltungskosten von rund Fr. 50‘000.-- angenommen (Urteil ZL.2010.00093 vom 23. Mai 2012 E. 3.4). Das Bundesgericht hat sodann im gleichen Fall „mindestens Fr. 60‘000.--„ als ausgewiesen erachtet (Urteil 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1).

2.5    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

2.6    Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 15. Mai 2012 von einem Vermögensverzicht von Fr. 477‘500.-- aus einem Hausverkauf im Jahr 1995 aus, nämlich ¾ Erbanteil von Fr. 850‘000.-- abzüglich die jährliche Verzichtsvermögensverminderung von Fr. 10‘000.-- bis 2012 (Urk. 6/30).

    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 (Urk. 6/15/1) führte sie unter anderem aus, dem Erbteilungsvertrag von 1992 lasse sich nicht entnehmen, wem das in B.___ gelegene Wohnhaus, allenfalls auf Anrechnung, zugeteilt worden sei. Dass das Eigentum an der Liegenschaft der Erbengemeinschaft verblieben sei, spreche dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht eingeräumt worden sei, oder dass es sich beim Erbteilungsvertrag um eine objektiv partielle, nur das Wertschriftenvermögen betreffende, Teilung handle (S. 2 f. Ziff. 2.2).

    Gestützt auf den Erbteilungsvertrag und den Kaufvertrag von 1995 müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin folgenden Anspruch gehabt habe (S. 3 Ziff. 2.3): Im Dezember 1992 Fr. 123‘906.25 des Wertschriftenvermögens (1/2 von Fr. 152‘500 plus 5/8 von Fr. 76‘250.--) und im Januar 1995, als die Erbengemeinschaft die Liegenschaft veräusserte, Fr. 585‘379.37 (1/2 von Fr. 720‘590.-- plus 5/8 von Fr. 360‘295.--).

    Gemäss Erbteilungsvertrag habe die Beschwerdeführerin Ende 1992 vom Wertschriftenvermögen mit Fr. 152‘500.-- mehr als ihren Anspruch von Fr. 123‘906.-- erhalten. Der Betrag von Fr. 585‘479.--, auf den sie 1995 verzichtet habe, sei um diese Differenz von Fr. 28‘594.-- zu reduzieren, so dass unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen von Fr. 10‘000.-- im Jahr 2012 ein Verzichtsvermögen von Fr. 396‘885.--, im Jahr 2013 ein solches von 386‘885.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 376‘885.-- anzurechnen sei (S. 3 Ziff. 2.3).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 6/14/2) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den ihr aufgrund des Teilungsvertrags und des nachmaligen Liegenschaftenverkaufes zustehenden Anspruch mit rund Fr. 123‘906.-- (Barschaft) und Fr. 585‘479.-- (Anteil Liegenschaft) an sich korrekt beziffert (S. 6 Ziff. 2.3 Abs. 1).

    Sie habe anlässlich der Erbteilung das gesamte Barvermögen und beim Liegenschaftenverkauf den gesamten Verkaufserlös von netto Fr. 720‘590.-- erhalten. Davon habe sie den Kindern je Fr. 90‘000.-- ausbezahlt. Deren Anspruch habe gemäss den Berechnungen der Beschwerdegegnerin Fr. 163‘703.-- betragen. Die Kinder hätten also eine Schenkung im Umfang der Differenz zum erhaltenen Betrag (Fr. 270‘000.--), mithin Fr. 106‘297.--, erhalten (S. 6 f. Ziff. 2.3 Abs. 3).

    Zusammen mit der im Jahr 2001 erfolgten Schenkung von Fr. 60‘000.-- liege ein Vermögensverzicht von total Fr. 166‘297.-- vor (S. 7 Ziff. 2.4), womit für die Jahre 2012 bis 2014 ein - näher bezifferter - Anspruch auf Ergänzungsleistungen resultiere (S. 7 Ziff. 2.5-7).

    Ihre Vorbringen ergänzte sie mit zwei Berechnungsblättern (Urk. 6/14/15-16).

3.3    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6/13) aus, möglicherweise sei es unrichtig gewesen, einen Vermögensverzicht bezüglich dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf anzunehmen. Auf der anderen Seite sei mit der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht bewiesen, dass sie das gesamte Barvermögen (Fr. 152‘500.--) und den gesamten Verkaufserlös (Fr. 720‘590.--) erhalten habe. Generell scheine die Nachzeichnung der Vermögensentwicklung erklärungsbedürftig; unklar sei insbesondere, weshalb die Beschwerdeführerin 1996 einen „Zufluss aus Hausverkauf“ von zirka Fr. 450‘000.-- gehabt haben solle und weshalb 2001 eine Schenkung mit Fr. 50‘000.-- zu Buche schlage.

3.4    Die Beschwerdeführerin führte dazu in einer weiteren Stellungnahme (Urk. 6/11/2) aus, ihr sei gemäss Erbteilungsvertrag das gesamte Bar- und Wertschriftenvermögen angewiesen worden; nach Abzug der Todesfallkosten und einem Teil ihrer Lebenshaltungskosten habe sich ihr Bankguthaben per Ende 1992 laut Steuererklärung auf Fr. 132‘000.-- belaufen. Diesbezüglich habe kein Vermögensverzicht stattgefunden; vor dem Erbgang habe sie über gar keine eigenen Bankguthaben verfügt (S. 1 f. Ziff. 1).

    1995 sei der Liegenschaftenerlös von netto rund Fr. 720‘000.-- auf ihr Konto geflossen. Im gleichen Jahr habe sie ihren Kindern je Fr. 90‘000.--, total also Fr. 270‘000.-- ausgerichtet, womit ihr netto rund Fr. 450‘000.-- verblieben seien, was ihren Kontosaldo per Ende 1995 begründe (S. 2 Ziff. 2).

    Im Jahr 2001 sei eine Schenkung von (3 x Fr. 20‘000.-- =) Fr. 60‘000.-- ausgerichtet worden. In der von ihr erstellten Zusammenstellung (vgl. Urk. 6/14/16) sei dies unter Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- mit Fr. 50‘000.-- berücksichtigt (S. 2 Ziff. 3).

3.5    Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen und allenfalls in welcher Höhe anzurechnen sei.


4.

4.1    Gemäss dem Erbteilungsvertrag vom 6. Dezember 1992 (Urk. 6/14/7) betrug das Wertschriftenvermögen per Ende 1992 Fr. 152‘500.-- (S. 1 Mitte). Als unbelastetes Vermögen der Beschwerdeführerin nach Erbteilung wurden Fr. 423‘192.-- ausgewiesen, zusammengesetzt aus dem genannten Barvermögen, einem kapitalisierten Wohnrecht (Fr. 124‘615.--) und Liegenschaftsteilen (Fr. 166‘077.--), sowie Fr. 100‘428.-- als nutzniessungsbelastetes Vermögen (S. 4).

4.2    Gemäss Kaufvertrag vom 25. Januar 1995 (Urk. 6/14/9) betrug der gesamte Kaufpreis Fr. 850‘000.-- (S. 4 Mitte). Darauf waren Grundstücksgewinnsteuern von Fr. 129‘410.-- zu entrichten, womit ein Nettoerlös von Fr. 720‘590.-- resultierte (Urk. 6/14/10).

4.3    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihren drei Kindern im Jahr 1995 total Fr. 270‘000.-- und im Jahr 2001 weitere Fr. 60‘000.-- zukommen liess.

    Ihr Bar- und Wertschriftenvermögen betrug Ende 1992 Fr. 132‘000.-- und Ende 2011 Fr. 180‘935.-- (Urk. 6/14/16).

    Daraus ergibt sich die folgende Vermögensentwicklung von 1992 bis 2011 in Franken:

Stand 1992: 132‘000

+ Liegenschaftenerlös:720‘590

./. Schenkung 1995: 270‘000

./. Schenkung 2001:60‘000

Zwischenergebnis:522‘590

Stand 2011: 180‘935

Differenz:341‘655

    Unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse (Liegenschaftenerlös / Schenkungen) resultiert mithin ein Vermögensverzehr von 1992 bis 2011 von Fr. 341‘655.--, was aufgerundet Fr. 18‘000.-- pro Jahr entspricht (Fr. 341‘655.-- : 19 = Fr. 17‘982.--).

4.4    Die Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Altersrente, die Fr. 22‘000.-- im Jahr 1992 und Fr. 27‘840.-- im Jahr 2011 betrug (Urk. 6/14/16). Im Erbvertrag von 1992 wurde das ihr zugesprochene Wohnrecht mit Fr. 11‘743.-- pro Jahr eingesetzt (Urk. 6/14/7 S. 4 Mitte), in ihrer eigenen Zusammenstellung setzte sie dafür von 1997 bis 2007 Fr. 20‘000.-- ein (Urk. 6/14/16).

    Berücksichtigt man die Altersrente mit durchschnittlich Fr. 25‘000.-- und das Wohnrecht mit Fr. 20‘000.--, so ergibt sich zusammen mit dem durchschnittlichen jährlichen Vermögensverzehr von Fr. 18‘000.-- (vorstehend E. 4.3) ein Total von Fr. 63‘000.-- für die durchschnittliche jährliche Lebenshaltung. Dieser Betrag bewegt sich damit in einer Grössenordnung, die nachvollziehbar erscheint und sich jedenfalls in einem nicht aussergewöhnlichen Rahmen (vgl. vorstehend E. 2.5) befindet.

    Der dabei berücksichtige jährliche Vermögensverzehr ist damit plausibel erklärt und hinreichend begründet, so dass darin keine Verzichtshandlung erblickt werden kann.

4.5    Die 1995 den Kindern überlassenen Beträge stellen - auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 6/14/2 S. 2 f. Ziff. 2.3 Abs. 3) - in dem Umfang, in welchem sie deren Ansprüche überstiegen, mithin Fr. 106‘297.--, eine Schenkung dar und sind somit als Verzichtsvermögen einzustufen. Gleiches gilt für die im Jahr 2001 erfolgte Auszahlung von Fr. 60‘000.--, womit sich unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisation von Fr. 10‘000.-- (vorstehend E. 2.8) folgende Entwicklung des Verzichtsvermögens (in Franken) ergibt:

1995

106‘297

1996

96‘297

1997

86‘297

1998

76‘297

1999

66‘297

2000

56‘297

2001

106‘297

2002

96‘297

2003

86‘297

2004

76‘297

2005

66‘297

2006

56‘297

2007

46‘297

2008

36‘297

2009

26‘297

2010

16‘297

2011

6‘297

    Damit belief sich das Verzichtsvermögen im erstmals massgebenden Zeitpunkt (Ende 2011) auf Fr. 6‘297.--.

4.6    Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid (mit der Annahme weit höherer Verzichtsvermögen für die Jahre 2012-2014) als unzutreffend. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde ist er aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen Ende 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze.


5.    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim bis Ende 2014 praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsstelle Y.___ vom 18. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache wird an sie zurückgewiesen, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin ab 2012 ausgehend von einem Verzichtsvermögen am 31. Dezember 2011 von Fr. 6‘297.-- festsetze.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

- Sozialversicherungsstelle Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher