Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00025 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 17. März 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, bezieht von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 beantragte die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) die Vergütung der Kosten von ärztlichen Behandlungen und der Transporte zu den Behandlungsorten (Urk. 7/1). Dieses Gesuch leitete die SVA am 7. Januar 2015 an die Durchführungsstelle weiter (Urk. 7/5). In der Folge legte die Versicherte der Durchführungsstelle weitere Belege zu Arztbesuchen vor (Urk. 7/6-10). Die Durchführungsstelle vergütete der Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2015 Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 106.-- (Urk. 7/11). Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte die Versicherte um Vergütung weiterer Krankheitskosten (Urk. 7/13-19). Die Durchführungsstelle vergütete mit Verfügung vom 23. März 2015 Krankheitskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘503.-- (Urk. 7/21).
1.2 Weitere Gesuche der Versicherten um Erstattung der Krankheitskosten erfolgten am 17. November 2015 (Urk. 7/22), am 7., 8. und 29. Dezember 2015 (Urk. 7/24, Urk. 7/26-27) sowie am 16. Januar 2016 (Urk. 7/29). Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 hatte die Versicherte um Beteiligung an den Kosten ihres Generalabonnements der SBB entsprechend der Vergütung der jeweiligen Transportkosten zu ihren Arztbesuchen ersucht (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 vergütete die Durchführungsstelle den Betrag von Fr. 394.-- für Behandlungskosten und lehnte die Übernahme der Transportkosten für die Fahrten zu den Arztbesuchen ab (Urk. 7/35). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/39), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 8. März 2016 abwies (Urk. 6).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 8. März 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Transportkosten zu den medizinischen Behandlungsstellen zu vergüten, und zwar zum höheren Vergütungstarif des Transportes mittels eines Autos, eventualiter des öffentlichen Verkehrs zum Einzelbillettpreis (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e).
Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die zu vergütenden Krankheitskosten, das heisst unter anderem auch die zu vergütenden Transport– und Betreuungskosten.
1.3 Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG).
1.4 Dieser regelt in § 15 Abs. 1 lit. b der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), dass die Transporte zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlungsort vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV).
Gemäss der Begründung des Regierungsrates zur Zusatzleistungsverordnung vom 5. März 2008 wurde § 15 ZLV aus Art. 15 der (bis Ende 2007 gültig gewesenen bundesrechtlichen) Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) übernommen (ABl 2008, 429), weshalb davon auszugehen ist, dass die damalige Praxis zur bundesrechtlichen Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers sinngemäss weiterhin gelten soll.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, es würden nur die tatsächlich ausgewiesenen Auslagen für die einzelne direkte Fahrt vom Wohnort zum Behandlungsort vergütet. Kosten für Halbtaxabonnement, Mehrfahrtenkarten, Streckenabonnements und Generalabonnements würden nicht vergütet. Sie könne nicht abschliessend prüfen, ob die Beschwerdeführerin für die Fahrten zu Arzt- und Therapieterminen auch tatsächlich die öffentlichen Transportmittel benutzt habe. Es lägen wohl diverse Terminkärtchen vom Arzt oder der Therapiestätte vor, jedoch keine Einzelbillette des öffentlichen Verkehrs. Die Beschwerdeführerin hätte auch von anderen Personen mittels Auto zu den Behandlungsorten gefahren worden sein können. Daher werde die ganze oder teilweise Übernahme der Transportkosten abgelehnt (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe jeweils die Kosten für den Transport zu den Behandlungsorten mittels Auto bezahlt, was mehr Vergütung ergeben habe, als für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Orte und Termine, wo und wann sie behandelt worden sei, würden sich aus der eingereichten Korrespondenz und den vorliegenden Leistungsabrechnungen ergeben. Damit werde bestätigt, dass Transportkosten angefallen seien, welche vom Gericht festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu vergüten seien (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostenübernahme für die Transporte zu den Behandlungsstellen zu Recht abgewiesen hat.
3.
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die Transportkosten für ihre Arzt- und Therapiebesuche zum Tarif zu vergüten, der bei Autofahrten anzuwenden wäre, ist auf § 15 Abs. 2 ZLV zu verweisen, wonach solche Kosten nur übernommen werden können, wenn die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf das Auto angewiesen ist, was hier nicht behauptet wird. Zudem fallen Auslagen für den Transport mittels eines Autos überhaupt nur in Betracht, sofern der Transport auch tatsächlich mit einem Auto durchgeführt wurde, was hier indes mangels entsprechender Ausführungen der Beschwerdeführerin und Hinweise in den Akten nicht anzunehmen ist.
3.2 Bezüglich der Vergütung von Kosten, welche durch den Transport zu einer Behandlungsstelle mittels eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden sind, werden gemäss § 15 Abs. 2 ZLV die Kosten vergütet, welche den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen.
Gemäss Rz 5240.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, können grundsätzlich nur durch Rechnungen oder Quittungen ausgewiesene Kosten - seien die Rechnungen bezahlt oder nicht - vergütet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2007 vom 23. November 2007, E. 5.2).
Als Beleg für ihre Transportkosten hat die Beschwerdeführerin einzig ein Generalabonnement der SBB, 2. Klasse, gültig vom 20. Februar 2014 bis 19. Feb-ruar 2015 vorgelegt (Urk. 7/4). Es ist unstrittig, dass sie keine Auslagen für Einzelfahrscheine für ihre Arzt- und Therapeutenbesuche hatte.
Auch wenn die vorgelegten Arzt- und Therapeutenrechnungen belegen, dass die Beschwerdeführerin Behandlungsstätten aufgesucht hat, sind ihr effektiv keine Kosten für Einzelfahrten entstanden.
Wem keine krankheitsbedingten Transportkosten tatsächlich und nachge-wiesenermassen angefallen sind, kann keine Vergütung nach § 15 ZLV zukommen. Ebensowenig hat Anspruch auf „fiktive“ Transportkosten, wer die nächstgelegene Behandlungsstelle zu Fuss oder mit dem Fahrrad erreicht (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Band XIV, 3. A., Rz 261). Dass die Versicherte, um ihre ärztlichen Behandlungen absolvieren zu können, das schweizweit und für zahlreiche Transportmöglichkeiten gültige Generalabonnement als günstigste Transportvariante benötigt, wurde nicht dargetan und ist auch nicht wahrscheinlich.
Mangels nachgewiesenen tatsächlichen krankheitsbedingten Transportkosten ist deshalb der geltend gemachte Anspruch zu verneinen.
Es ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die geltend gemachten Transportkosten ablehnte. Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 ist somit rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Maurer ReiterHartmann