Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2016.00026
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 10. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter Y.___
diese vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Stadt Z.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1936, bezieht eine AHV-Rente (vgl. Urk. 8/17), ist seit dem 6. April 2015 verwitwet (Urk. 8/A S. 2) und wohnt seit dem 30. April 2015 im Heim (Urk. 8/34 S. 2 oben). Am 7. (Posteingang 19.) Mai 2015 beantragte sie bei der Stadt Z.___ (nachstehend: Durchführungsstelle) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 25. September 2015 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf Zusatzleistungen ab Mai 2015 (Urk. 8/37). Die dagegen am 23. Oktober 2015 eingegangene Einsprache (Urk. 9/38) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 zwar teilweise gut, verneinte aber weiterhin einen Anspruch (Urk. 8/41 = Urk. 2), und erliess am 19. Januar 2016 entsprechend korrigierte Verfügungen (Urk. 8/39-40).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Februar 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zur AHV zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2016 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Die Beschwerdeführerin reichte am 20. Juni 2016 eine Replik ein (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 4. August 2016 eine Duplik (Urk. 19), die der Beschwerdeführerin am 15. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g).
1.3 Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
Ein Verzicht ist allerdings nicht alleine schon deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle" (BGE 115 V 352 E. 5d, 121 V 204 E. 4b).
1.4 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen, wobei sie diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich in § 11 Abs. 3 ZLG Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr für Altersrentner in Heimen und Spitälern auf das Maximum von einem Fünftel erhöht.
1.5 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
2. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, es sei der Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen ein Verzichtsvermögen in solcher Höhe anzurechnen, dass kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7 f.).
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin als Vermögensverzicht eingestufte Vermögensverminderung sei durch ihren früheren gehobenen beziehungsweise opulenten Lebensstil hinreichend erklärt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 10).
Strittig und zu prüfen ist somit hauptsächlich die Frage des allfälligen Vermögensverzichts.
3.
3.1 Der - 1932 geborene und 2015 verstorbene - Ehemann der Beschwerdeführerin wurde laut Auszug aus dem individuellen Konto per Ende Mai 1995 pensioniert (Urk. 8/15 S. 8).
Im Jahr 1997 verkaufte er eine 1989 erworbene und mit einer Hypothek von Fr. 350‘000 belastete (Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/9) Liegenschaft für Fr. 980‘000 (Urk. 9/20 = Urk. 3/8) und erwarb eine andere Liegenschaft für Fr. 380‘000 (Urk. 9/21/2 = Urk. 3/10), die mit einer Hypothek von Fr. 250’000 belastet war (Urk. 8/F Beilage = Urk. 3/7). Im Jahr 2002 verkaufte er diese Liegenschaft für Fr. 420‘000 (Urk. 9/21/1 = Urk. 3/6).
Im Jahr 2004 fiel der Beschwerdeführerin eine Erbschaft von Fr. 203‘173 zu (Urk. 9/1 Steuererklärung Ziff. 50.1).
3.2 Aus der am 28. Mai 2015 beantworteten Steueranfrage (Urk. 8/I Beilage) und der Steuererklärung 2014 (Urk. 8/32) ergeben sich die folgenden Beträge (in Franken):
Jahr | (steuerbares) Einkommen | Vermögen Ende Jahr | Vermögens-veränderung | „Ausgaben“* |
1994 | 114'500 | 505'000 |
|
|
1995 | 45'800 | 490'000 | -15'000 | 60'800 |
1996 | 33'900 | 508'000 | 18'000 | 15'900 |
1997 | 48'300 | 451'000 | -57'000 | 105'300 |
1998 | 64'800 | 234'000 | -217'000 | 281'800 |
1999 | 81'500 | 88'000 | -146'000 | 227'500 |
2000 | 82'100 | 74'000 | -14'000 | 96'100 |
2001 | 83'100 | 44'000 | -30'000 | 113'100 |
2002 | 78'300 | 192'000 | 148'000 | -69'700 |
2003 | 81'400 | 137'000 | -55'000 | 136'400 |
2004** | 286‘269 | 280'000 | 143'000 | 143‘269 |
2005 | 83'500 | 228'000 | -52'000 | 135'500 |
2006 | 82'500 | 180'000 | -48'000 | 130'500 |
2007 | 83'700 | 132'000 | -48'000 | 131'700 |
2008 | 82'600 | 57'000 | -75'000 | 157'600 |
2009 | 83'800 | 49'000 | -8'000 | 91'800 |
2010 | 83'700 | 34'000 | -15'000 | 98'700 |
2011 | 84'500 | 33'000 | -1'000 | 85'500 |
2012 | 88'400 | 22'000 | -11'000 | 99'400 |
2013 | 81'700 | 21'000 | -1'000 | 82'700 |
2014 | 81'757 | 6'454 | -14'546 | 96'303 |
Mittel | 86'081 |
| -24'927 | 111'009 |
* „Ausgaben“: (Vermögen Ende Vorjahr + Einnahmen) - Vermögen Ende Jahr
** steuerbares Einkommen plus Erbschaft
3.3 Eine Liegenschaftentransaktion als solche wirkt sich (abgesehen von allfälligen Unterschieden zwischen dem Betrag, mit dem die Liegenschaft im steuerbaren Vermögen erscheint, und dem erzielten Verkaufspreis, beziehungsweise zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag, mit dem die Liegenschaft im steuerbaren Vermögen erscheint) nicht auf die Höhe des steuerbaren Vermögens aus. Vor der Transaktion führt der Wert der Liegenschaft (abzüglich Hypothekarbelastung) zu einem steuerbaren Vermögen von x Franken. Nach der Transaktion führt der (nach Tilgung allfälliger Hypotheken verbleibende) Verkaufserlös zum gleichen Vermögen von x Franken. Die Transaktion verändert mithin die Aufteilung zwischen Liegenschafteneigentum und anderen Vermögenswerten (wie beispielsweise Bankguthaben oder Bargeld), nicht aber das Total der Vermögenswerte.
Aus diesem Grund erscheint die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Differenz zwischen dem 1997 erfolgten Verkauf der einen und dem Erwerb der anderen Liegenschaft, die sie mit Fr. 480‘000 bezifferte (Urk. 9/22), „müsste beim Vermögen gutgeschrieben worden sein“, nicht schlüssig. Infolge der Transaktion veränderte sich wohl die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens, das Total aber nur im Rahmen von allfälligen Differenzen zwischen bezahltem Preis und Steuerwert der Liegenschaften.
Die per Ende 1997 eingetretene Vermögensverminderung um Fr. 57‘000 (vorstehend E. 3.2) ist deshalb im Hinblick auf einen allfälligen Vermögensverzicht nicht auffällig und bedarf keiner qualifizierten Begründung.
Nach dem Verkauf im Jahr 2002 sodann erhöhte sich das steuerbare Vermögen per Ende Jahr sogar um Fr. 143‘000, so dass diese Transaktion nicht näher zu prüfen ist.
3.4 Das Vermögen des Ehepaars verminderte sich von rund Fr. 500‘000 im Jahr 1994 auf rund Fr. 6‘000 im Jahr 2014. Über die genannten 21 Jahre hinweg standen im Durchschnitt jährlich Einnahmen von rund Fr. 86‘000 Ausgaben von rund Fr. 111‘000 gegenüber, das Vermögen verminderte sich im Durchschnitt also um jährlich rund Fr. 25‘000 (vorstehend E. 3.2). Da im Ergänzungsleistungssystem nicht auf eine derartige Durchschnittsbetrachtung auch nicht die in der Beschwerde vorgenommene (Urk. 1 S. 6 oben und Ziff. 9) - abgestellt wird, sondern die Vermögensveränderung und insbesondere -verminderung für jedes Jahr einzeln erfasst wird, kann offen bleiben, ob ein solcher Verlauf als quasi unauffällig oder aber als qualifiziert begründungsbedürftig einzustufen wäre.
3.5 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den jährlichen Vermögensverminderungen verhält. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie und ihr Mann hätten sich einen opulenten Lebensstil, mithin eine relativ aufwändige Lebenshaltung, gegönnt (vorstehend E. 2.2). Dies erkläre die Vermögensverminderung.
Soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der über das hinausgeht, was mit einer aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden kann, besteht eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der geschwundenen Mittel. Fehlt es an einer stichhaltigen Begründung, ist ein Vermögensverzicht anzunehmen (vorstehend E. 1.3). Es ist deshalb unumgänglich, den Betrag zu bestimmen, der vernünftigerweise als Ausdruck einer aufwändigen Lebenshaltung gelten kann. Weil eine Vermögensabnahme, die über diesen Betrag hinausgeht, ohne gegenteilige stichhaltige Begründung als Vermögensverzicht behandelt wird, rechtfertigt es sich, diesen Betrag eher grosszügig anzusetzen. Denn je tiefer der sozusagen normale und damit nicht qualifiziert begründungspflichtige Lebensunterhalt angesetzt wird, desto mehr nähert sich die Überprüfung einer von der Rechtsprechung nicht zugelassenen Lebensführungskontrolle.
3.6 Die jährlichen Ausgaben - ermittelt als Differenz zwischen dem Vermögensstand Ende Jahr und dem Vermögensstand zu Jahresbeginn plus steuerbares Einkommen (vorstehend E. 3.2) - betrugen von 2009 bis 2014 zwischen rund Fr. 83‘000 und Fr. 99‘000, im Durchschnitt mithin Fr. 91‘000, womit es sich rechtfertigt, diesen Betrag als Ausgangswert und Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung anzunehmen.
Den Mehraufwand für aufwändige Lebenshaltung hat die Beschwerdegegnerin mit jährlichen Ausgaben von Fr. 30‘000 zuzüglich Fr. 10‘000 für auswärtiges Essen berücksichtigt. Von 2003 bis September 2008 hat sie ferner Fr. 1‘300 pro Monat für die Miete der Zweitwohnung, mithin Fr. 15‘600 pro Jahr und Fr. 11‘700 im Jahr 2008 berücksichtigt, was - um eine Scheingenauigkeit zu vermeiden - auf Fr. 16‘000 und Fr. 12‘000 gerundet werden kann.
Davon kann ausgegangen werden, so dass der gesamte, durch die aufwändige Lebenshaltung erhöhte, jährliche Aufwand bis 2002 und ab 2009 mit Fr. 131‘000 (91‘000 + 30‘000 + 10‘000), von 2003 bis 2007 auf Fr. 147‘000 (131‘000 + 16) und im Jahr 2008 auf Fr. 143‘000 (121‘000 + 12‘000) als „anerkannte Ausgaben“ einzusetzen ist.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, 1997 und 2002 seien die Liegenschaften jeweils mit Mobiliar verkauft worden und die neue erworbene Liegenschaft habe jeweils erneut möbliert werden müssen (Urk. 8/38). Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dafür seien keine Belege vorhanden (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 7). Angesichts der bekannten Beweislastverteilung im Rahmen eines allfälligen Vermögensverzichts (vorstehend E. 1.3) wirkt sich das (nach 14 beziehungsweise 19 Jahren zwar wenig überraschende) Fehlen von Belegen zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, was nicht zu ändern ist.
3.8 Die aufgrund der vorhandenen Daten ermittelten effektiven Ausgaben (vorstehend E. 3.2) wurden finanziert durch das jeweilige jährliche Einkommen plus eine allfällige Vermögensentnahme. Soweit diese effektiven Ausgaben die vorstehend ermittelten anerkannten Ausgaben übersteigen, ergibt sich ein Vermögensverzehr, der nicht durch die aufwändige Lebenshaltung erklärt ist. In Anwendung dieser Parameter ergibt sich, was folgt:
Jahr | effektive Ausgaben | anerkannte Ausgaben | Differenz |
1995 | 60'800 | 131'000 | 70'200 |
1996 | 15'900 | 131'000 | 115'100 |
1997 | 105'300 | 131'000 | 25'700 |
1998 | 281'800 | 131'000 | -150'800 |
1999 | 227'500 | 131'000 | -96'500 |
2000 | 96'100 | 131'000 | 34'900 |
2001 | 113'100 | 131'000 | 17'900 |
2002 | -69'700 | 147'000 | 216'700 |
2003 | 136'400 | 147'000 | 10'600 |
2004 | 143'269 | 147'000 | 3'731 |
2005 | 135'500 | 147'000 | 11'500 |
2006 | 130'500 | 147'000 | 16'500 |
2007 | 131'700 | 147'000 | 15'300 |
2008 | 157'600 | 143'000 | -14'600 |
2009 | 91'800 | 131'000 | 39'200 |
2010 | 98'700 | 131'000 | 32'300 |
2011 | 85'500 | 131'000 | 45'500 |
2012 | 99'400 | 131'000 | 31'600 |
2013 | 82'700 | 131'000 | 48'300 |
2014 | 96'303 | 131'000 | 34'697 |
Eine Differenz mit positivem Vorzeichen bedeutet, dass die effektiven Ausgaben tiefer ausfielen als die (maximal) anerkannten, eine solche mit negativem Vorzeichen, dass die effektiven Ausgaben höher ausfielen als die maximal anerkannten. Solche nicht durch die anerkannt aufwändige Lebenshaltung erklärte Mehrausgaben resultierten im Jahr 1998 (Fr. 150‘800), im Jahr 1999 (Fr. 96‘500) und im Jahr 2008 (Fr. 14‘600).
3.9 Da es an Belegen fehlt, aus denen sich ergäbe, durch welche adäquaten Gegenleistungen diese durch Vermögensentnahmen finanzierten Mehrausgaben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewirkt worden sein könnten, stellen sie Verzichtsvermögen dar.
Das anzurechnende Verzichtsvermögen reduziert sich jährlich um Fr. 10‘000 (vorstehend E. 1.5). Das Verzichtsvermögen entwickelte sich somit wie folgt:
kumuliert (- 10‘0000) | ||
1998 | 150'800 | |
1999 | 96'500 | 237'300 |
2000 | 227'300 | |
2001 | 217'300 | |
2002 | 207'300 | |
2003 | 197'300 | |
2004 | 187'300 | |
2005 | 177'300 | |
2006 | 167'300 | |
2007 | 157'300 | |
2008 | 14'600 | 161'900 |
2009 | 151'900 | |
2010 | 141'900 | |
2011 | 131'900 | |
2012 | 121'900 | |
2013 | 111'900 | |
2014 | 101'900 |
Somit betrug das für das Jahr 2015 zu berücksichtigende Verzichtsvermögen Fr. 91‘900 und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, Fr. 580‘300 (Urk. 8/40 S. 2).
Das nach Abzug des Freibetrags von Fr. 37‘500 verbleibende Vermögen betrug somit Fr. 54‘400 und der davon als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr von 1/5 (vorstehend E. 1.4) Fr. 10‘880 statt Fr. 111‘027 (Urk. 8/40 S. 3 oben). Damit resultieren gesamthafte Einnahmen, welche tiefer ausfallen als die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Aufwendungen, was der Beschwerdeführerin im Umfang der Differenz Anspruch auf Zusatzleistungen verleiht.
3.10 Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) und der damit zusammenhängend - vorzeitig - erlassenen Verfügungen (Urk. 8/39-40) und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie unter Berücksichtigung des hier Ausgeführten neu verfüge.
4.
4.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 22. August 2016 einen Aufwand von 19.2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 190.40 geltend gemacht (Urk. 21).
Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift fakturierte Aufwand von (5 + 0.5 =) 5.5 Stunden kann nicht als angemessen bezeichnet werden, ist doch der Text der Beschwerden weitestgehend wortwörtlich der gleiche wie derjenige der im Verwaltungsverfahren verfassten und eingereichten Einsprache (Urk. 9/38). Für das Erstellen der Replik (Urk. 16) wurden 4.5 Stunden fakturiert. Auch dies muss als unangemessen bezeichnet werden, umfasst deren substantieller Inhalt doch lediglich zwei - gut gegliederte - Textseiten. Anstelle des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden für die beiden Rechtsschriften ist ein solcher von 3 Stunden anzurechnen.
4.2 Somit ist der unentgeltliche Rechtsvertreter für einen Aufwand von 12.2 Stunden plus Barauslagen von Fr. 190.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer), was Total Fr. 3‘104.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zu entschädigen.
Die Entschädigung hat durch die unterliegende Beschwerdegegnerin zu erfolgen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ vom 20. Januar 2016 und die Verfügungen vom 19. Januar 2016 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'104.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Stadt Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher