Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00028
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Seuzi Treuhand GmbH
Stadlerstrasse 2, 8472 A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Das Ehepaar X.___, geboren 1930, und Y.___, geboren 1944, sind beide Bezüger einer AHV-Altersrente (Urk. 7/113-114, vgl. auch Urk. 7/29 ff.). Per 1. April 2015 zogen sie von Z.___ nach A.___. Daraufhin stellte die Stadt Z.___ die Zahlungen der für das Jahr 2015 laufenden Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 1‘254.-- (vgl. Verfügung vom 4. Februar 2015; Urk. 7/88/7) mit Verfügung vom 15. April 2015 ein (vgl. Urk. 7/106).
Am 21. April 2015 stellten X.___ und Y.___ in der neuen Wohngemeinde ein Gesuch um Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen (Urk. 7/97). Die für die Anspruchsprüfung zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, setzte mit Verfügung vom 25. September 2015 den Zusatzleistungsanspruch der Gesuchsteller ab 1. April 2015 einschliesslich kantonale Beihilfen auf Fr. 790.-- pro Monat fest (Urk. 7/55). Dagegen erhoben die Gesuchsteller am 30. September 2015 Einsprache, die sie am 22. Oktober 2015 ergänzten (Urk. 7/46, Urk. 7/4). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/1).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 erhoben die Gesuchsteller am 29. Februar 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien die Zusatzleistungen abzüglich Pauschalbetrag an die Krankenkasse im Betrag von Fr. 762.-- und der kantonalen Beihilfe im Betrag von Fr. 302.50 auf monatlich Fr. 433.-- festzusetzen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingaben vom 29. Juni 2016 (Urk. 9), 15. November 2016 (Urk. 14) und 14. Februar 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden erneut zur Sache. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf weitere Ausführungen (vgl. Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Sowohl X.___ als auch dessen Ehefrau Y.___ sind Bezüger einer AHV-Altersrente. Sie zählen demnach beide zu den anspruchsberechtigten Personen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Da die Streitsache den Zusatzleistungsanspruch beider Ehegatten betrifft, sind beide zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift nennt im Ingress als Beschwerdeführer nur X.___ („unseres Klienten“; Urk. 1 S. 1), hingegen sandte die Rechtsvertretung je eine Kopie der Beschwerdeschrift an X.___ und an Y.___ (Urk. 1 S. 3). Analog verhält es sich mit der Einspracheergänzung vom 22. Oktober 2015 (Urk. 7/4). Im ersten, persönlich verfassten Einspracheschreiben vom 30. September 2015 wurde ausgeführt, „wir melden Einsprache an“ (Urk. 7/46). Die Vertretungsvollmacht sodann unterzeichneten sowohl X.___ als auch Y.___ (Urk. 4). Schliesslich erfolgten die weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren im Namen beider Eheleute (Urk. 9, Urk. 14 u. Urk. 17). Im Ergebnis ist somit von einer von beiden Ehegatten erhobenen Beschwerde auszugehen.
2. Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Anspruch als solchen und hinsichtlich der gesetzlichen Bemessungsfaktoren, namentlich die geltenden Grundsätze in Bezug auf das Vorliegen eines Vermögensverzichts, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f. Ziff. 2). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Anpassung der Berechnung sei aufgrund eines Vermögensverzichts erfolgt. Aus den Akten sei ersichtlich, dass zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2007 eine Vermögensabnahme in der Höhe von Fr. 409‘000.-- stattgefunden habe. Nachgewiesen sei der Verbrauch der folgenden Teilbeträge:
— Mietzinsausgaben in der Höhe von Fr. 26‘400.--
— Wertschriftenverluste in der Höhe von Fr. 101‘000.-- (berechnet anhand der eingereichten Belege)
— Verbrauch Fr. 90‘000.-- (gemäss Kontoauszug)
— Kosten Geldhandel Fr. 100‘000.--
Als Einnahmen hinzu kämen die Renteneinkünfte des Jahres 2007 in der Höhe von Fr. 26‘520.--. Insgesamt ergebe sich so eine nicht belegte Vermögensabnahme von (gerundet) Fr. 118‘120.--. In dieser Höhe müsse von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Dieses Verzichtsvermögen sei unverändert auf das folgende Jahr zu übertragen und in der Folge jährlich um Fr. 10‘000.-- zu verringern. Bezogen auf das Jahr 2015 belaufe sich das Verzichtsvermögen noch auf Fr. 48‘000.--. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwände änderten daran nichts (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 3, Urk. 6).
3.2 Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, der Rückgang des Nettovermögens zwischen dem 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2007 habe die Beschwerdegegnerin ohne Berücksichtigung der Schuldenveränderung vorgenommen. Dieser gravierende Fehler habe dazu geführt, dass die Beschwerdegegnerin eine Vermögensabnahme von Fr. 118‘000.-- ermittelt und diesen Betrag als unbegründete Verminderung in Betracht gezogen habe. Tatsächlich lasse sich der Verlust des gesamten Vermögens belegen. Ein Verzichtsvermögen sei mithin nicht entstanden (Urk. 1 S. 1 ff.). In weiteren Eingaben wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, sie hätten den betraglich erheblichen Bankkredit zurückzahlen müssen. Dies sei nötig gewesen, andernfalls wären sie im Jahr 2008 zu noch grösserem Verlust gekommen. Für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten seien sie auf die Zusatzleistungen angewiesen (Urk. 9, Urk. 14, Urk. 17).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging für das Jahr 2007 unbestrittenermassen von einer Vermögensverminderung in der Höhe von Fr. 409‘000.-- aus. Dieser Betrag ergibt sich aus den Steuererklärungen für die Jahre 2006 und 2007. Per 31. Dezember 2006 deklarierten die Beschwerdeführenden ein steuerbares Vermögen von Fr. 533‘532.-- (Urk. 7/87/2) und am 31. Dezember 2007 ein solches von Fr. 124‘724.-- (Urk. 7/87/7). Die Differenz beläuft sich auf Fr. 408‘808.--, was gerundet Fr. 409‘000.-- entspricht.
4.2 Die von der Beschwerdegegnerin als belegter Verbrauch anerkannten Teilbeträge gemäss Aufstellung im Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3) sind hinsichtlich Verbrauch von Fr. 90‘000.-- und Kosten betreffend Geldhandel von Fr. 100‘000.-- ebenfalls nicht bestritten (vgl. Aufstellung in Urk. 1 S. 2). Unbestritten ist ferner die Anrechnung der Mietzinsausgaben im Betrag von Fr. 26‘400.-- (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Was den übrigen Vermögensverbrauch angeht, gehen die Auffassungen der Parteien auseinander. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vermögensabnahme von weiteren Fr. 101‘000.-- als belegt (Wertschriftenverluste gemäss Belegen; Urk. 2 S. 3 Ziff. 3). Die Beschwerdeführenden hingegen machen gestützt auf eine eigene Aufstellung (Urk. 3/5) geltend, tatsächlich lasse sich der Verbrauch des gesamten Vermögens belegen (Urk. 1 S. 2).
4.3 Im Zusammenhang mit einem Lombardkredit bei der B.___ (Konto Nr. 16 80.825.8/10; Urk. 7/76) waren gemäss Steuererklärung 2006 per 31. Dezember 2006 Fr. 244‘457.-- ausstehend (Urk. 7/87/2 u. Urk. 7/87/5), gemäss Steuererklärung 2007 per 31. Dezember 2007 Fr. 65‘573.-- (Urk. 7/87/8 u. Urk. 7/87/11) und gemäss Steuererklärung 2008 per 31. Dezember 2008 Fr. 0.-- (Urk. 7/87/17). Die das erwähnte Bankkonto betreffenden Auszüge weisen in Abweichung von den Angaben in der Steuererklärung per Ende Dezember 2007 einen Plussaldo von Fr. 65‘572.52 aus (Urk. 7/76/32; vgl. auch Urk. 3/3-4). Das offene Darlehen wurde somit bis Ende Dezember 2007 zurückbezahlt. Inwiefern diese Rückerstattung von Schulden nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden kann, legte die Beschwerdegegnerin nicht überzeugend dar. Das Argument, Rückzahlungen von Schulden bei der Beurteilung von Steuerzahlen führten nicht zu einer Abnahme des Vermögens, wenn diese bereits in der Steuererklärung des Vorjahres deklariert worden seien (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3), überzeugt nicht. Im Jahr 2007 erfolgte die Rückzahlung der gesamten Kreditausstände, was eine entsprechende Vermögensabnahme zur Folge hatte. Die Motive für die Rückzahlung sind unerheblich. Die Rückzahlung der Schulden erfolgte effektiv im Jahr 2007. Die Darstellung der Beschwerdeführenden in der Beschwerde betreffend die Mittelverwendung im Jahr 2007 (Urk. 1 S. 2) erweist sich somit als korrekt. Allerdings kann eine Abnahme der Schulden nur im Umfang der effektiven Rückzahlung berücksichtigt werden, mithin im Betrag von Fr. 244‘457.-- und nicht im Umfang von Fr. 310‘029.-- (vgl. Urk. 1 S. 2). Das Kontoguthaben von Fr. 65‘572.-- per Ende Dezember 2007 ist als Plussaldo nicht zu berücksichtigen. Zu Unrecht zählte die Beschwerdegegnerin im Übrigen die Renteneinkünfte in der Höhe von Fr. 26‘520.-- zum Verzichtsvermögen (Urk. 2 S. 3). Laufende Renteneinkünfte zählen zum Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und nicht zum Vermögen.
4.4 Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Schuldenrückzahlung und der von der Beschwerdegegnerin anerkannten übrigen Vermögensverwendung von Fr. 100‘000.-- (Kosten Geldhandel), Fr. 90‘000.-- (Verbrauch) und Fr. 101‘000 (Wertschriftenverluste; vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 2 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/50) ergibt sich ein Vermögensverbrauch von Fr. 535‘457.--. Dieser Betrag ist höher als die sich aus den Steuererklärungen 2006 und 2007 ergebende Differenz der in den betreffenden Jahren deklarierten Reinvermögen (vgl. vorstehende E. 4.1). Die Beschwerdeführenden gehen, anders als die Beschwerdegegnerin, nicht von Kursverlusten in der Höhe von Fr. 101‘000.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 3, Urk. 7/50), sondern von solchen von Fr. 89‘229.-- aus (Urk. 3/5 letzte Seite). Dies allein erklärt die Differenz indessen noch nicht. Weitere Abklärungen können unterbleiben. Fest steht, dass die zu berücksichtigende Schuldenrückzahlung im Jahr 2007 das errechnete Verzichtsvermögen übersteigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch ab April 2015 ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen. Hierzu ist die Sache an diese unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides zurückzuweisen.
Im Zusammenhang mit dem Pauschalbeitrag für die Krankenkasse bleibt anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin korrekt auf die direkte Auszahlung an die Krankenversicherer im Sinne von Art. 21a ELG und § 21a und § 21b des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) hingewiesen hat (Urk. 2 S. 3). Allfällige von den Beschwerdeführenden seit 1. April 2015 vorgenommene Zahlungen (vgl. Urk. 1 S. 3) sind bei der Neuberechnung des Anspruchs zu berücksichtigen respektive den Beschwerdeführenden zu erstatten.
5. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Beschwerdeführenden wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.--zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Seuzi Treuhand GmbH
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt