Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00029



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1935, bezieht ergänzend zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Zusatzleistungen (Urk. 7/V56 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 hatte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (einschliesslich kantonaler Beihilfen) ab Januar 2015 auf Fr. 2‘377.-- pro Monat festgesetzt (Urk. 7/V60). Mit Verfügung vom 6. November 2015 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch rückwirkend ab September 2014 neu. Für die Zeit ab September 2014 bis November 2015 ergab sich eine Rückerstattungssumme von Fr. 2‘605.-- und ab Oktober 2015 ein laufender Anspruch von Fr. 2‘202.-- pro Monat (Urk. 7/V63).

    Die Rückforderung verfügte die Durchführungsstelle am 1. Dezember 2015 (Urk. 7/V65). Hintergrund der Neuberechnung und der Rückforderung bildete der Umstand, dass die Tochter von X.___, Y.___, geboren 1997, ab September 2014 im Rahmen der von ihr begonnenen Berufsausbildung ein Erwerbseinkommen erzielte (vgl. Urk. 7/A368).

    Am 10. Dezember 2015 sodann setzte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab Januar 2016 auf Fr. 2‘234.-- fest (Urk. 7/V66).

    Am 4. Januar 2016 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 respektive gegen die „beiden Verfügungen des Hrn. Z.___“ Einsprache und beantragte, es sei der bisherige Zustand wiederherzustellen (Urk. 7/A377). Mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/V67).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 erhob X.___ am 5. März 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der bisherige Zustand dadurch wiederherzustellen, dass keine Reduzierung, eventualiter eine Erhöhung der Zusatzleistungen vorzunehmen sei (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Am 4. Januar 2016 (der Post übergeben am 5. Januar 2016) erhob der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 7/A377). Explizit richtet sich die Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2014 (vgl. Betreffzeile des Einspracheschreibens). Sodann führte der Beschwerdeführer in der Eingabe aus, er erhebe Rekurs „gegen die beiden Verfügungen des Hrn. Z.___“. Konkreter bezeichnete er die fraglichen Entscheide nicht. Verschiedene der bisher erlassenen Verfügungen weisen Z.___ als Sachbearbeiter aus (vgl. Urk. 7/V/62-66). Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung lief neben der Einsprachefrist der Verfügung vom 10. Dezember 2015 betreffend den Leistungsanspruch ab Januar 2016 (Urk. 7/V66) noch diejenige der Verfügung vom 1. Dezember 2015 betreffend Rückforderung (Urk. 7/V65). Korrekt ging die Beschwerdegegnerin somit (unter Berücksichtigung des Friststillstandes ab dem 18. Dezember 2015 bis zum 2. Januar 2016; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) von einer gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprache aus.


2.    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben namentlich Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine AHV-Altersrente beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der Invalidenversicherung (IV) begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung jedoch ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Verfügungen, gegen die sich die Einsprache richte, beträfen beide denselben Sachverhalt. Im September 2014 habe die Tochter des Beschwerdeführers, Y.___, die eine Kinderrente der AHV beziehe, eine Lehrausbildung als Restaurationsfachfrau EFZ begonnen und erziele seither ein Einkommen. Dieser Umstand habe zu einer rückwirkenden Neuberechnung Anlass gegeben. Die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben der Tochter habe gezeigt, dass die Einnahmen höher seien. Folglich sei die Tochter bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nicht mehr berücksichtigt worden. Zwar ergebe sich im Vergleich zum Zeitraum vor September 2014 ein tieferer Anspruch auf Zusatzleistungen, jedoch sei dieser immer noch höher, als wenn die nunmehr ein Einkommen erzielende Tochter bei der Berechnung weiterhin berücksichtigt würde (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, gegen das Ende der obligatorischen Schulzeit habe die Tochter eine persönlich schwierige Zeit durchlebt. Unter Mitwirkung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich habe für sie schliesslich eine Lehrstelle als Fachfrau Gastronomie EFZ gefunden werden können. Diese habe sie im September 2014 angetreten. Der Lehrantritt habe die finanzielle Situation der Familie zusätzlich belastet. Die Auslagen für die Tochter hätten sich erhöht. Mit ihrem Einkommen könne die Tochter lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr und die Kommunikationskosten bestreiten. Für die übrigen persönlichen Auslagen (Kleidung, Kosmetik etc.) habe die Familie aufzukommen. Auch die Kosten für die Krankenkasse seien seit dem Ausbildungsbeginn gestiegen (Urk. 1 S. 1 ff.).


4.

4.1    Entsprechend der Vorgabe von Art. 9 Abs. 4 ELG hat die Beschwerdegegnerin ab Beginn der Lehrausbildung die anrechenbaren Einkünfte der Tochter des Beschwerdeführers (Erwerbs- und Renteneinkommen; Art. 11 Abs. 1 lit. a und d ELG) mit deren anerkannten Ausgaben (Lebensbedarf und Regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 lit. d ELG) verglichen. Sowohl für das Jahr 2014 als auch für 2015 ergab sich ein Einnahmenüberschuss (Urk. 7/A369a-b). Dies hat zur Folge, dass die Tochter bei der jährlichen Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ausser Betracht zu fallen hat.

4.2    Die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf sind im ELG als Pauschalen ausgestaltet. Je nach Personenkreis sind diese unterschiedlich hoch (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Darüber hinaus gehende Kosten können entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, im Übrigen unabhängig davon, ob die Tochter ausser Rechnung fällt oder nicht. Pauschalen gelten auch für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Deren Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen kantonalen respektive regionalen Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung; Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und den Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung hat die Beschwerdegegnerin in der Berechnung für die Tochter berücksichtigt (Urk. 7/A369a-b). Im Übrigen wurde die Berechnung weder als solche noch in Bezug auf einzelne Punkte in Zweifel gezogen. Sie erfolgte gesetzeskonform und es ist nicht ersichtlich, dass massgebliche Berechnungsfaktoren unberücksichtigt geblieben sind.

4.3    Da die gesetzlich anrechenbaren Einnahmen der Tochter deren (ebenfalls gesetzlich anerkannten) anrechenbaren Auslagen in der massgeblichen Zeit ab September 2014 überschritten, hat die Beschwerdegegnerin (mit der im Übrigen nicht angefochtenen) Verfügung vom 6. November 2015 (Urk. 7/V63) ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) zu Recht eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Einnahmen und Auslagen der Tochter vorgenommen (vgl. vorstehende E. 4.1). Die Anspruchsberechnung für das Jahr 2016 (Urk. 7/V66) erfolgte auf die nämliche Weise (vgl. Anhang zu Urk. 7/V66). Sonstige Mängel bei der Berechnung wurden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich, weswegen kein Anlass besteht, nicht darauf abzustellen. Der Anspruch ab 2016 und die sich im Zusammenhang mit der Neuberechnung ab September 2014 ergebende Rückforderung sind mithin ausgewiesen.

4.4    Die Rückforderung ergibt sich, weil auf die ab September 2014 bis zur Neuberechnung bezogenen Leistungen nicht im zur Auszahlung gelangten Umfang Anspruch bestand. Deswegen sind diese Leistungen zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit einem der Tochter durch die Sozialen Dienste vermittelten Stipendium durch eben diese Amtsstelle vom Beginn der Berufsausbildung Kenntnis erlangt (Urk. 1 S. 2). Diese Darstellung substantiierte der Beschwerdeführer indessen nicht näher, insbesondere nicht betreffend den Zeitpunkt. Aktenkundig ist hingegen die Verfügung vom 14. Dezember 2014 (Urk. 7/V60), mit der die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers noch unter Einbezug der Tochter ermittelt hatte (vgl. insbesondere das der Verfügung beigelegte Berechnungsblatt). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst hernach von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erlangt hat. Die Neuberechnung des Anspruchs ab September 2014, die Feststellung der zuviel ausgerichteten Zusatzleistungen und die konkrete Rückforderung mit den Verfügungen vom 6. November und vom 1. Dezember 2015 (Urk. 7/V63, Urk. 7/V65) erfolgte somit innert der massgebenden Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG.

4.5    Da die Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ab Januar 2016 und die sich aus der Neuberechnung des Anspruchs ab September 2014 ergebene Rückforderung weder nach ihrem Bestand noch der Höhe zu beanstanden sind, erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) ist nicht in diesem Verfahren zu prüfen. Ist über die Rückforderung rechtskräftig entschieden, steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Durchführungsstelle ein Erlassgesuch stellen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm