Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00031


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde O.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

O.___ ZH

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1972 geborene X.___ erhält seit 1. April 2013 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/7). Am 4. Juli 2013 meldete sie sich unter Beilage von Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV an (Urk. 8/2, Urk. 8/3-8, Urk. 8/13-19). Nach Abklärungen (Urk. 8/9-12, Urk. 8/20-23) sprach die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), der Leistungsansprecherin mit Verfügung vom 13. August 2013 ab 1. April 2013 kantonale Beihilfen von Fr. 202.-- im Monat sowie Gemeindezuschüsse in Höhe von monatlich Fr. 50.-- zu (Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2013 wurden die Zusatzleistungen ab 1. Januar 2014 festgesetzt (monatliche Beihilfen von Fr. 108.-- und Gemeindezuschüsse von Fr. 50.-- [Urk. 8/26]). Wegen offener Fragen zur finanziellen Situation stoppte die Durchführungsstelle die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 31. März 2014 ab 1. April 2014 vorübergehend (Urk. 8/27). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 1. Oktober 2014 wurden die Leistungen revisionsweise rückwirkend ab 1. Januar und 1. April 2014 angepasst: Neu wurden der Leistungsansprecherin jeweils Beihilfen von monatlich Fr. 177.-- zugesprochen, ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde dagegen verneint (Urk. 8/28-29; vgl. auch Urk. 8/56).

1.2    Am 27. Mai 2015 teilte die Leistungsansprecherin der Durchführungsstelle mit, sie habe vergessen, im Rahmen der periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs für das Jahr 2015 (Urk. 8/30, Urk. 8/37 S. 4) Angaben zu ihrem Guthaben bei der 3. Säule zu machen (Urk. 8/31), und reichte entsprechende Belege ein (Urk. 8/34b-c; vgl. auch Urk. 8/32-34). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin eine Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs vor und stoppte zunächst die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/33). Mit Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Rev 5)“ vom 1. Juli 2015 setzte sie den Anspruch auf monatliche Beihilfen rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 unter zusätzlicher Berücksichtigung des Saldos des von der Leistungsansprecherin neu gemeldeten Vorsorgekontos in Höhe von Fr. 14‘531.55 (Urk. 8/35/b und 8/35/d; vgl. auch Urk. 8/34b) auf Fr. 84.-- fest (Urk. 8/35). Mit einer weiteren Verfügung über die Rückerstattung von Zusatzleistungen (Rev 5)“ vom 1. Juli 2015 verpflichtete sie die Leistungsansprecherin zur Rückerstattung von zu viel ausgerichteten Beihilfen in der Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von Fr. 1‘116.-- (Urk. 8/36).

    Mit einer Verfügung über die Ausrichtung von Zusatzleistungen (Rev 7)“ vom 6. Juli 2015 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf monatliche Beihilfen rückwirkend vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 auf Fr. 167.-- fest (Urk. 8/37). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juli 2015 („Rev 8“) sprach sie der Leistungsansprecherin ab 1. Juli 2015 Beihilfen in Höhe von Fr. 167.-- pro Monat zu und verrechnete gemäss dem Beiblatt Verrechnungen die in der
Zeit von Januar bis Juni 2015 zu viel ausgezahlten Beihilfen von gesamthaft Fr. 60.-- mit ihrer Nachzahlung von Juli 2015 von Fr. 167.-- (Urk. 8/38; vgl. auch Urk. 8/39, Urk. 8/42 S. 2). Nachdem sie am 26. August 2015 Einsicht
in die Akten der Durchführungsstelle genommen hatte (Urk. 8/40-41,
Urk. 8/43-49), erhob die Leistungsansprecherin am 13. September 2015 Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. Juli 2015 betreffend die rückwirkende Festsetzung der monatlichen Beihilfen für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und die Rückforderung der in der fraglichen Periode zu viel ausbezahlten Beihilfen („Rev 5“; Urk. 8/50-51; vgl. auch Urk. 8/53-54). Da die Leistungsansprecherin ihren Wohnsitz ab Oktober 2015 in eine andere Gemeinde zu verlegen beabsichtigte, verfügte die Durchführungsstelle am 25. September 2015 die Einstellung der laufenden Zusatzleistungen per 1. Oktober 2015 (Urk. 8/52). Am 12. Oktober 2015 gelangte die Versicherte an das Amt und machte einen Härtefall geltend (Urk. 8/53). Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 wies die Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1. Juli 2015 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Leistungsansprecherin mit Eingabe vom 5. März 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügungen vom 1Juli 2015 betreffend die rückwirkende Festsetzung der monatlichen Beihilfen für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und die Rückforderung der in der fraglichen Periode zu viel ausbezahlten Beihilfen beziehungsweise der dazu ergangene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 seien aufzuheben und die Rückforderung sei ihr zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 3. Juli 2016 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Anträgen fest und brachte weitere Aspekte zur Sprache (Urk. 13; vgl. auch Urk. 14). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 15. August 2016 mit der Bemerkung, sie halte an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort fest, auf eine Duplik (Urk. 17).

    Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 beanstandete die Beschwerdeführerin, die Durchführungsstelle habe ihre Korrespondenz mit der Invalidenversicherung nicht in die Akten aufgenommen. Gleichzeitig ersuchte sie das Gericht, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen (Urk. 19, Urk. 20/1-4).

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche unter anderem Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), zur Deckung ihres Existenzbedarfs Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen gemäss dem ELG sowie Beihilfen und Zuschüsse gemäss dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG; Art. 2 ELG; § 1 ZLG).

2.2    

2.2.1    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

2.2.2    Vermögen, welches gestützt auf die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV 3) angelegt ist, ist nicht anzurechnen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist (Randziffer [Rz] 2108 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, Stand 1. Januar 2016]).
Eine vorzeitige Ausrichtung von Altersleistungen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherung ist unter anderem dann möglich, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist und der Vorsorgenehmer das Vorsorgeverhältnis aus diesem Grund auflöst (Art. 3 Abs. 2 lit. a BVV 3).

2.2.3    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.2.4    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen).

    Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).

2.3    

2.3.1    Gemäss § 15 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die kantonalen Beihilfen im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. b und § 13 ff. ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.

2.3.2    Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen wird gemäss § 17 Abs. 1 ZLG auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (vgl. § 16 Abs. 1 ZLG) erhöht wird.

2.3.3    Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel unter anderem dann zurückzuerstatten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind (Abs. 1 lit. a).

    Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht etwa den Weg frei macht für die (sinngemässe) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG sinngemäss vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2).

2.3.4    Art. 19 ZLG enthält keine näheren Angaben dazu, worin die „günstigen Verhältnisse“ bestehen. 1994 hat die damalige Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich einen Entwurf von Richtlinien zur Handhabung der günstigen Verhältnisse im Sinne des ZLG in Vernehmlassung gegeben; zwar wurde auf den Erlass von Richtlinien verzichtet, der Entwurf aber dennoch als Richtschnur publiziert, und zwar in der Zeitschrift des Fachverbandes für Zusatzleistungen (ZL-Aktuell, Ausgabe 2/95, S. 21 f.; www.zl-fachverband.ch/ downloads /199502.pdf). Gemäss Richtlinienentwurf handelt es sich um günstige Verhältnisse, wenn das Vermögen (bis zum AHV-Alter den fünffachen und) ab dem AHV-Alter den dreifachen Vermögensfreibetrag übersteigt.

    Mit der Formulierung „in der Regel" hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückzuerstatten sind, in Ausnahmesituationen aber auf eine Rückerstattung verzichtet werden kann. Im eben genannten Richtlinienentwurf wird dem dahingehend Rechnung getragen, als bei der Beurteilung, ob günstige Verhältnisse vorliegen, verschiedene weitere Faktoren berücksichtigt werden sollen, so namentlich das Alter, die gesamte finanzielle Situation (Vermögen und Einkommen), Familienlasten, Heim-, Pflege- oder Krankheitskosten, allfälliger Liegenschaftsunterhalt, die Weiterführung der gewohnten Lebenshaltung und das Verhältnis des Rückerstattungsbetrags zum verbleibenden Restvermögen über der Freigrenze (vgl. die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2015.00119 vom 27. März 2017, E. 1.6 und ZL.2012.00092 vom 7. Januar 2014, E. 1.2).


3.    

3.1    Die Durchführungsstelle begründet die Neuberechnung des Anspruchs auf kantonale Beihilfen im Jahr 2014 und die Rückforderung der für diese Periode zu viel ausgerichteten Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘116.-- damit, bei der Gesuchstellung um Ausrichtung von Zusatzleistungen im Juni 2013 habe die Beschwerdeführerin ihr Vorsorgekonto nicht angegeben, obschon auf dem Anmeldeformular auch nach Bankkonten gefragt worden sei, wozu das fragliche Vorsorgekonto ebenfalls gehöre. Die Durchführungsstelle habe damals die eingereichten Unterlagen geprüft und mit den Angaben auf der Steuererklärung verglichen. Da das Vorsorgekonto in der Steuererklärung nicht aufgeführt gewesen sei, habe sie hiervon keine Kenntnis haben können, zumal die Beschwerdeführerin die damalige Berechnung genau kontrolliert, ein Doppel unterzeichnet und damit bestätigt habe, dass ihre Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Werde der Saldo des Vorsorgekontos zum übrigen Vermögen per 31. Dezember 2012 hinzugerechnet, werde auch der als Vermögensverzehr bei den Einnahmen anzurechnende Betrag grösser, was insgesamt zu höheren anrechenbaren Einnahmen führe. Dadurch verringere sich der Anspruch auf kantonale Beihilfen. Deshalb sei die Rückerstattungsforderung erfolgt, zumal zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss Art. 25 ATSG zurückzuerstatten seien. Die Begleichung des Rückerstattungsbetrags sei der Beschwerdeführerin problemlos möglich, habe sie doch per 31. Dezember 2014 über Vermögenswerte in Höhe von Fr. 262‘953.-- verfügt. Da nicht gesagt werden könne, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben erhalten habe oder eine grosse Härte vorliege, müsse sie den Betrag von Fr. 1‘116.-- zurückerstatten (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 17).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Durchführungsstelle habe die Verfügungen vom 1. Juli 2015 betreffend die rückwirkende Festsetzung der monatlichen Beihilfen für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 und die Rückforderung von in diesem Zeitraum ausgezahlten Beihilfen und den diese Verfügungen bestätigenden Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 zu Unrecht erlassen. Die Rückforderung sei ihr zu erlassen. Die Durchführungsstelle könne ihre Behauptung, wonach sie die Unterlagen über das Vorsorgekonto bei der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht erhalten habe, nicht beweisen, weshalb sie wertlos sei. Im Übrigen hätte die Durchführungsstelle, gleich wie sie dies bezüglich anderer Vermögenpositionen gemacht habe, auch hinsichtlich der 3. Säule Auskünfte einholen können. Sie habe in den Jahren 2012-2015 trotz entsprechender Auslagen keine Rückerstattung der Krankenkassenkosten und der Kosten für zahnärztliche Behandlungen beantragt. Die entsprechenden Kosten überstiegen den nun von der Durchführungsstelle zurückgeforderten Betrag wohl bei weitem. Weiter habe sie mit Brief an die Durchführungsstelle vom 12. Oktober 2015 unter Beilage eines Berichtes über ihr Leben einen Härtefall geltend gemacht. Darauf sei die Durchführungsstelle im Einspracheentscheid nicht genügend eingegangen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und ihrer leidvollen Vergangenheit sei das Festhalten an der Rückforderung nicht verhältnismässig (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 19).

4.

4.1    Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. Dezember 2013 beziehungsweise den diese revisionsweise ersetzenden, ebenfalls rechtskräftigen Verfügungen vom 1. Oktober 2014 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2015 geregelt (Urk. 8/26, Urk. 8/28-29, Urk. 8/33). Diese Verfügungen basierten auf den Angaben auf dem Formular zur Anmeldung zum Leistungsbezug sowie den bis zu deren Erlass von der Beschwerdeführerin eingereichten und von der Durchführungsstelle beigezogenen Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation (Urk. 9/1-29; vgl. auch Urk. 8/56).

    Im Schreiben vom 27. Mai 2015 teilte die Beschwerdeführerin der Durchführungsstelle mit, sie habe vermutlich vergessen, ihr Guthaben bei der 3. Säule anzugeben (Urk. 8/31). Gleichzeitig reichte sie der Durchführungsstelle Bankbelege über ihr Vorsorgekonto bei einer Vorsorgestiftung der 3. Säule der Y.___ mit einem Saldo von Fr. 14‘383.20 per 31. Dezember 2012 (Urk. 8/34b-c) ein. Dementsprechend fehlen in den vor diesem Zeitpunkt angelegten Akten jegliche Hinweise auf das Guthaben bei der 3. Säule. Damit ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). erstellt, dass die Durchführungsstelle erstmals durch das Schreiben vom 27. Mai 2015 und die damit eingereichten Bankbelege Kenntnis über das Vorsorgekonto erlangt hat. Die von der Beschwerdeführerin später im Schreiben an die Durchführungsstelle vom 17. September 2015 im Rahmen des Einspracheverfahrens gemachte Äusserung, sie sei sich inzwischen sicher, die Unterlagen zur 3. Säule mit der Anmeldung eingereicht zu haben (Urk. 8/51), findet in den Akten keine Stütze und ist damit nicht bewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Durchführungsstelle zudem nicht vorgehalten werden, sie hätte die Existenz des fraglichen Vorsorgekontos bereits im Rahmen ihrer früheren Abklärungen in Erfahrung bringen müssen. Zum einen hatte die Beschwerdeführerin trotz der Aufforderung auf dem Anmeldeformular, sämtliche Bankkonti, Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sowie anderen Vermögenswerte anzugeben und zu belegen (Urk. 8/2a-b), nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unterlagen zur 3. Säule eingereicht. Sodann fehlten in den übrigen Akten, insbesondere auch in der Steuererklärung 2012 (Urk. 8/19b), Anhaltspunkte für das Guthaben bei der 3. Säule.

    Damit steht fest, dass es sich beim am 27. Mai 2015 gemeldeten Guthaben bei der 3. Säule um eine der Durchführungsstelle bisher unbekannte Tatsache handelte. Unbestritten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer ganzen Rente der Invalidenversicherung das Vorsorgeguthaben auszahlen lassen konnte und ihr dieses deshalb zusatzleistungsrechtlich als Vermögen anzurechnen ist (vgl. die vorstehende Erwägung 2.2.2). Wegen der Erheblichkeit des Saldos des Vorsorgekontos per 31. Dezember 2013 von Fr. 14‘531.55 (Urk. 8/35d; vgl. auch Urk. 8/35b) für den Leistungsanspruch beruhten die in Unkenntnis hiervon erlassenen rechtskräftigten Verfügungen vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf Beihilfen ab Januar 2014 (Urk. 8/28-29) auf von Anfang an unrichtigen tatsächlichen Grundlagen. Die Durchführungsstelle war deshalb berechtigt, diese Verfügungen durch den Erlass der Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/35) in prozessuale Revision zu ziehen (vorstehend E. 2.2.4). Dass die der Verfügung vom 1. Juli 2015 zugrunde liegende, neu auch das Vorsorgekapital berücksichtigende Berechnung des Leistungsanspruchs (von noch Fr. 84.-- pro Monat [Urk. 8/35, Urk. 8/35b-d]) fehlerhaft ist, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar in den Jahren 2012-2015 trotz entsprechender Auslagen keine Rückerstattung der Krankenkassenkosten und der Kosten für zahnärztliche Behandlungen beantragt hatte. Ein solches Versäumnis kann nicht der Durchführungsstelle angelastet werden. Im März 2016 hat die Beschwerdeführerin bei der Durchführungsstelle um Vergütung von in den Jahren 2014 und 2015 angefallenen Krankheits- und Behinderungskosten ersucht (Urk. 8/57a). Da die Durchführungsstelle darüber noch keinen anfechtbaren Entscheid (Verfügung und Einspracheentscheid) erlassen hat (Urk. 7 S. 2, Urk. 8/57), kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.

4.2    Von der Neuregelung des Anspruchs auf Beihilfen im Jahr 2014 mit der Verfügung vom 1. Juli 2015 zu unterscheiden ist die Frage, ob die Durchführungsstelle mit der weiteren Verfügung vom 1. Juli 2015 (Urk. 8/36) die im Jahr 2014 zu viel ausgerichteten Beihilfen in Höhe von Fr. 1‘116.-- zurückfordern durfte.

    Unrechtmässig für das Jahr 2014 ausgerichtete Beihilfen dürfen aufgrund der massgebenden Regelung in § 19 ZLG nur dann zurückgefordert werden, wenn die Beschwerdeführerin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 in günstige Verhältnisse gekommen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012, E. 3.2), wobei zur Beurteilung dieser Frage diverse Faktoren zu berücksichtigen sind (vorstehend E. 2.3.3-4). Eine solche Prüfung hat die Durchführungsstelle bisher noch nicht vorgenommen. Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin hat sie letztmals vor Erlass ihrer Verfügungen vom 1. und 6. Juli 2015 eingeholt (vgl. Urk. 37), wobei für die Bestimmung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2015 gemäss der Regelung in Art. 23 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Verbindung mit § 15 ZLG die Vermögensverhältnisse bis 1. Januar 2015 massgeblich waren. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2010 bis 2012 wiederholt von ihren Eltern Geldbeträge/Erbvorbezüge erhalten hat (Urk. 8/27/g, Urk. 8/27/i; vgl. auch Urk. 8/28/y-z). Bei der gegenwärtigen Aktenlage kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass sie etwa zufolge weiterer Erbvorbezüge bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 im Sinne von § 19 ZLG in günstige Verhältnisse gekommen ist. Die Durchführungsstelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird vor dem Erlass einer neuen Rückerstattungsverfügung betreffend die im Jahr 2014 zu viel ausgerichteten Beihilfen unter Berücksichtigung des in den Erwägungen 2.3.3-4 Gesagten zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung anzuhalten ist. Die Rückerstattungsverfügung vom 1. Juli 2015 ist aufzuheben, und die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Durchführungsstelle arbeite nicht genau. Ferner habe sie ihrer Verfügung vom 31. März 2014, mit welcher die Zusatzleistungen vorübergehend gestoppt worden seien, keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, was, ebenso wie der Zahlungsstopp selbst, nicht zulässig sei. Auf der Anmeldung sei nach dem Namen ihrer Eltern gefragt worden, was einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz darstelle, zumal diese Information für die Berechnung der Zusatzleistungen gar nicht benötigt werde. In den Akten seien mehrere Steuererklärungen, zu deren Beizug sie ihr Einverständnis nicht gegeben habe. Unklar und abzuklären sei, wie die Durchführungsstelle zu diesen Unterlagen gekommen sei und ob dabei geltendes Recht verletzt worden sei. Im Rahmen der Einsicht in die Akten der IV-Stelle habe sie erstmals von einem Schriftverkehr zwischen der IV-Stelle und der Durchführungsstelle betreffend Zustellung der IV-Akten an die Durchführungsstelle Kenntnis erhalten. Diese Schreiben und auch die Akten der IV-Stelle lägen den Akten der Durchführungsstelle nicht bei. Sie sei der Meinung, dass die Durchführungsstelle die entsprechenden Dokumente im Aktenverzeichnis aufführen und – soweit vorhanden – in ihre Akten hätte aufnehmen müssen. Sie ersuche das Gericht, einen Kompromiss anzustreben und die Durchführungsstelle zu fragen, wieso sie nicht früher auf ihre schwierige Situation aufmerksam geworden sei. Die Steuerbehörde habe ihre Steuererklärungen angenommen, ohne sich Gedanken zu machen, ob irgendetwas nicht stimme, obwohl sich bereits der Steuererklärung Hinweise auf ihre schwierige Situation hätten entnehmen lassen. Sie habe während sieben Jahren ohne Arbeit und ohne staatliche Hilfe vom Verbrauch ihres Vermögens leben müssen (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 19).

5.2    Zu den Beanstandungen der Beschwerdeführerin zum Verfahren vor der Vorinstanz ist, soweit diese über blosse appellatorische Kritik an den Behörden hinausgehen, folgendes zu sagen:

    Beim am 31. März 2014 verfügten Leistungsstopp ab 1. April 2014 (Urk. 8/27) handelte es sich um eine provisorische, verfahrensleitende Massnahme. Diese wurde ergriffen, weil damals offene Fragen zur finanziellen Situation bestanden, welche für die Festsetzung des Leistungsanspruchs geklärt werden mussten, und eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen zu vermeiden war (Urk. 8/27). Der Leistungsstopp fiel durch den Erlass der Verfügung vom 1. Oktober 2014 über den Anspruch auf Beihilfen ab 1. April 2014 und die Nachzahlung der ab 1. April gestoppten Leistungen (Urk. 8/29) dahin. Zwar enthielt die verfahrensleitende Verfügung vom 1. April 2014 keine Rechtsmittelbelehrung. Wäre die Beschwerdeführerin damals mit dieser Massnahme nicht einverstanden gewesen, hätte sie diese aber spätestens mit der Leistungsverfügung vom 1. Oktober 2014, welche eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Urk. 8/29 S. 3), anfechten können. Weil diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann die Rechtmässigkeit der verfahrensleitenden Massnahme nicht mehr gerichtlich überprüft werden.

    Wer Zusatzleistungen beansprucht, muss gemäss Art. 28 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG, Art. 1 ELG und § 15 ZLG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Leistungen erforderlich sind. Für die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von entscheidender Bedeutung. Es versteht sich von selbst, dass die Steuererklärungen eine wichtige Grundlage zur Ermittlung der finanziellen Verhältnisse bilden. Aus den jeweils auf der ersten Seite angebrachten Eingangsstempeln ergibt sich, dass die Steuererklärungen der Jahre 2012 und 2014 wie auf den entsprechenden Formularen verlangt zusammen mit der erstmaligen Anmeldung zum Zusatzleistungsbezug (Urk. 8/2 S. 1, Urk. 8a, Urk. 8/19 S. 1) beziehungsweise dem Formular zur Periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs (Urk. 8/37a S. 1-3, Urk. 8/37b S. 1) eingereicht wurden. Es kann folglich ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Steuererklärungen von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht wurden. Die Durchführungsstelle hat sodann nachvollziehbar in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 2) dargelegt, dass die Namen der Eltern der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung einer allfälligen Rückerstattungspflicht von Leistungen aus dem Nachlass im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG von Bedeutung sein können, da gemäss dieser Bestimmung Eltern anders behandelt werden als andere Erben. Überdies hat die Beschwerdeführerin die Namen ihrer Eltern der Durchführungsstelle durch Eintrag auf dem Gesuchsformular (Urk. 8/2 S. 5) selbst bekanntgegeben. Von einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen seitens der Durchführungsstelle kann deshalb keine Rede sein.

    Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (Aktenführungspflicht, Art. 46 ATSG). Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Durchführungsstelle habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem ihre Korrespondenz vom Juli 2013 über den Beizug der Akten der Invalidenversicherung in ihrer Sache (Urk. 20/3-4) nicht in den dem Sozialversicherungsgericht eingereichten Akten enthalten sei. Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Anfrage um Zustellung der IV-Akten vom 11. Juli 2013 (Urk. 20/2) auf einer Liste über die Abklärungsmassnahmen der Durchführungsstelle verzeichnet und insofern aktenkundig ist (Urk. 8/23). Da der allergrösste Teil der IV-Akten für die Festsetzung des Zusatzleistungsanspruchs im Fall der Beschwerdeführerin – aber nicht in jedem anderen Fall – unerheblich ist, ist zum anderen nachvollziehbar, dass diese Unterlagen letztendlich nicht Eingang in die Akten der Durchführungsstelle fanden. Falls die Durchführungsstelle durch dieses Vorgehen also überhaupt ihre Aktenführungspflicht (leichtgradig) verletzt hätte, was bereits fraglich ist, wäre die Ermittlung des Zusatzleistungsanspruchs dadurch jedenfalls nicht berührt und die Beschwerdeführerin nicht wesentlich benachteiligt worden.

    Der Durchführungsstelle kann sodann auch nicht vorgeworfen werden, sie sei in Sachen der Beschwerdeführerin zu spät tätig geworden. Die Invalidenrente, welche bei der Beschwerdeführerin die Grundlage für den Bezug von Zusatzleistungen bildet (vgl. hiervor Erwägung 2.1), wird ihr ab April 2013 ausgerichtet (Urk. 8/7). Die Durchführungsstelle konnte hiervon erst durch die Mitteilung im Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 Kenntnis haben (Urk. 8/2). Alsdann hat sie ihr Zusatzleistungen rückwirkend ab 1. April 2013, also zeitgleich mit dem Entstehen des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente, zugesprochen (Urk. 8/24). Im Übrigen bilden steuerrechtliche Fragen nicht Gegenstand dieses Verfahrens, und die Steuerbehörden sind nicht Prozesspartei; deshalb ist auf die Vorwürfe gegen die Steuerbehörden nicht weiter einzugehen.

5.3    Insgesamt kann die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aus den weiteren Rügen nichts zu ihren Gunsten ableiten.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen weiter abkläre und hernach allenfalls eine neue Rückforderungsverfügung betreffend die im Jahr 2014 zu viel ausgerichteten Beihilfen erlasse. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde O.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt