Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00032




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Sager

Urteil vom 4. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, bezieht seit Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/D). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 (Urk. 3/1) legte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ den Anspruch des Versicherten ab Januar 2016 auf monatlich Fr. 3‘545.-- fest. Die dagegen am 2. Februar 2016 erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung, was dem Beschwerdeführer am 13. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.

    Soweit versicherte oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Dazu muss er diese Personen schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf den Standpunkt, da der Sachverhalt unvollständig und überdies unzutreffend festgestellt worden sei, sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidfindung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 oben).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem fest, nach Überprüfung der Akten sei den Anträgen des Beschwerdeführers zuzustimmen (Urk. 6 S. 2 oben).

2.3    Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstim-mende Anträge (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 6) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.


3.

3.1    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Prozessentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1) ist zu bemerken, dass sowohl in § 34 Abs. 1 GSVGer als auch in Art. 61 Abs. 2 lit. a ATSG vom Ersatz der Parteikosten die Rede ist. Dazu zählen in erster Linie die Vertretungskosten, das heisst der Aufwand und die Barauslagen der Vertretung. Daraus folgt, dass grundsätzlich nicht entschädigt wird, wer seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnimmt, unabhängig davon, ob es sich bei der nicht vertretenen Person um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt. Davon wird eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- oder zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 116 f. E. 4, 119 V 134 f. E. 4d). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zusteht.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannSager