Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00034
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 19. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juni 2013 des hiesigen Gerichts wurde dem Versicherten rückwirkend ab 1. November 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/59/2-15, Prozess Nr. IV.2012.00524). Aufgrund dieser rückwirkenden Rentenerhöhung sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolend: Durchführungsstelle) dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/V17) rückwirkend ab November 2009 Zusatzleistungen zu und legte die Leistungen für die Zeitdauer von November bis Dezember 2009 auf monatlich Fr. 351.-- und von Januar bis April 2010 auf monatlich Fr. 379.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/110, Urk. 7/114) hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/V23 = Urk. 2) teilweise gut, in dem sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Taggeldes als Einnahme und ohne Anrechnung der entsprechenden Versicherungsprämie als Ausgabe neu berechnete. Mit einer am gleichen Tag erstellten Verfügung (Urk. 7/V24) erhöhte die Durchführungsstelle die Leistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 auf monatlich Fr. 949.--.
2. Der Versicherte erhob am 10. März 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) und stellte folgende formelle Anträge: Es sei Rechtsanwalt Daniel Schilliger der Procap Schweiz für die geleisteten Bemühungen vor der Verwaltungsinstanz eine entsprechende Vergütung durch die Durchführungsstelle zu leisten, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter gerichtlicher Bestellung eines amtlichen Vertreters zu gewähren, es sei für die Vorbereitung des Prozesses und einer nachfolgenden Ergänzung der Beschwerdeschrift eine angemessene Gerichtsfrist anzusetzen und es sei der Entscheid über die Bestellung eines amtlichen Vertreters bereits in Form einer Zwischenverfügung zu erlassen (S. 1 Ziff. I.1-4). Zudem stellte er folgende materielle Anträge: Es seien ihm rückwirkende Unterhaltsbeiträge gemäss geltendem Unterhaltsvertrag von Fr. 1‘200.-- monatlich als Ausgaben anzurechnen, eventuell seien die Kinderrenten in der massgeblichen Zeitperiode nur insoweit zu berücksichtigen, als diese Renten nicht mit Vorleistern verrechnet worden seien. Zudem sei festzustellen, dass die Anrechnung von Fr. 20‘221.-- an seinem Vermögen seit der Verfügung vom April 2014 hypothetischer Art sei, es sei festzustellen, dass er über das Sparguthaben, welches seiner Tochter als Vermögen angerechnet worden sei, keine Verfügungsgewalt habe, es seien Verzugszinsen auszurichten sowohl für die Nachzahlung in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 als auch für die Nachzahlung, die aufgrund der Einsprachegutheissung erstellt worden sei. Ferner seien die nachweislich entstandenen Heizkosten ab November 2009 zu berücksichtigen und die Sache diesbezüglich an die IV-Stelle zur Weiterbehandlung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gesetzes- beziehungsweise verfassungswidrig sei und es seien die Prämien der Krankentaggeldversicherung rückwirkend in der Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen (S. 1 f. Ziff. II.1-8).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. März 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. I.2) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner, Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu § 13).
1.2 Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Anrechnung von über Fr. 20‘221.-- an seinem Vermögen seit der Verfügung von April 2014 hypothetischer Art sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.3), ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den materiellen Antrag, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über das Sparguthaben, welches seiner Tochter als Vermögen angerechnet worden sei, keine Verfügungsgewalt habe (Urk. 1 S. 2 Ziff. II.4). Darüber ist im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) nicht befunden worden.
Schliesslich gilt dasselbe für den formellen Antrag, es sei Rechtsanwalt Daniel Schilliger der Procap Schweiz für die geleisteten Bemühungen vor der Verwaltungsinstanz eine entsprechende Vergütung durch die Durchführungsstelle zu leisten (Urk. 1 S. 1 Ziff. I.1). Denn darüber ist im angefochtenen Einspracheentscheid ebenfalls nicht befunden worden. Ausserdem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt hätte (vgl. Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), weder in der Einsprache (Urk. 7/110, Urk. 7/114) noch in einer sonstigen Eingabe (vgl. Urk. 7/1-147).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht nach Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. In Abs. 4 erfolgt die Kompetenzverteilung an den Bundesrat zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen, die auch von der in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegten Dauer abweichen kann.
Art. 22 ELV sieht sodann vor, dass wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) eingereicht wird, der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt (Abs. 1). Daraus folgt, dass wenn die Rente ab dem Monat der Rentenanmeldung oder von einem späteren Monat an zugesprochen wird, der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen im gleichen Monat wie der Rentenanspruch entsteht. Wird die Rente für eine vor der Rentenanmeldung liegende Zeitspanne zugesprochen, beginnt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit dem Monat der Einreichung der Anmeldung zum Bezug der Rente (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 2122.01, vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 741 f. zu Art. 12). Wird eine laufende Rente der AHV oder der IV mit Verfügung geändert, findet Art. 22 Abs. 1 ELV sinngemäss Anwendung (Art. 22 Abs. 2 ELV).
2.3 Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Dazu gehören unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sämtliche Taggelder aus der obligatorischen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung oder einer Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), welche dem Bezüger von Ergänzungsleistungen direkt ausbezahlt werden, sind voll als Einnahme anzurechnen (WEL Rz 3456.01). Nachgewiesene laufende Prämien für Taggelder aus einer Versicherung nach VVG, die in direktem Zusammenhang mit den erhaltenen Leistungen stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (WEL Rz 3456.02).
2.4 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt. Bei einer alleinstehenden Person, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt (zu Hause lebende Person), werden unter anderem der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200.-- pro Jahr anerkannt Abs. 1 lit. b Ziff. 1). Zu den anerkannten Ausgaben gehören auch geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Abs. 3 lit. e). Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende Ehegatten, geschiedene Ex-Ehegatten und Kinder, die ausser Rechnung fallen, werden als Ausgabe berücksichtigt. Unterhaltsleistungen an Familienmitglieder, welche in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen werden oder für welche ein EL-Anteil gesondert berechnet wird, dürfen nicht als Ausgabe berücksichtigt werden (WEL Rz 3270.01).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass mittels rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 11. Juni 2013 (ZL.2012.00524) der von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ursprünglich vorgesehene Zeitpunkt des Beginns der Invalidität neu beurteilt und auf November 2008 festgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich indes erst am 10. November 2009 zum Bezug einer Rente angemeldet, weshalb der Zeitpunkt der Invalidität damit vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer Rente liege. Für den Beginn der Nachzahlungsperiode sei nicht der Eintritt der Invalidität, sondern der Anmeldezeitpunkt massgebend (S. 2 Ziff. 5). Ferner erweise sich die Anrechnung des Krankentaggeldes der Swica im Hinblick auf die bisher nicht bekannte Verrechnung der Swica im Nachhinein als nicht korrekt. Die Swica sei als Vorleisterin berechtigt gewesen, ihre bereits ausbezahlten Leistungen von der richtigerweise zuständigen IV-Stelle zurückzuverlangen. Der Betrag dürfe folgerichtig nur einmal als Einnahme berücksichtigt werden. In diesem Fall müssten die anerkannten Ausgaben ebenfalls angepasst werden, als die zu leistenden monatlichen Prämien dieser Taggeldversicherung nicht mehr als Ausgabe anerkannt würden. Folglich werde die Anspruchsberechnung des Beschwerdeführers ab November 2009 ohne Anrechnung eines Taggeldes als Einnahme und ohne Anrechnung der entsprechenden Versicherungsprämie als Ausgabe neu erstellt (S. 3 Ziff. 6). Aufgrund dessen, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter in St. Gallen lebe, sei für den Beschwerdeführer und seine Tochter je eine Anspruchsberechnung erstellt worden. In der Zeit von November 2009 bis April 2010 seien keine geleisteten Unterhaltsbeiträge in die Berechnung des Beschwerdeführers aufzunehmen, da diese in der Berechnung der Tochter für die gleiche Dauer wieder als Einnahme angerechnet würden. Dieses Nullsummenspiel sei zu vermeiden (S. 3 Ziff. 8). Bezüglich des geltend gemachten Verzugszinsanspruchs führte die Beschwerdegegnerin aus, nachdem das hiesige Gericht im Juni 2013 über den Beginn der Invalidität entschieden habe, sei offensichtlich gewesen, dass mindestens während einer bestimmten Zeit eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen nötig werden würde. Erst mit der Mitteilung der IV-Stelle über die Höhe der Renten vom 21. Oktober 2013 (vgl. Urk. 7/G) beziehungsweise mit der Verfügung vom 13. Dezember 2013 (vgl. Urk. 7/H = Urk. 7/115) sei klar gewesen, wie hoch die Zahlungen definitiv werden würden. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen habe aufgrund eines hängigen Rechtsmittelverfahrens zwar erst rund zehn Monate später am 1. Oktober 2014 abgeschlossen werden können. Diese Dauer liege jedoch noch innerhalb der statuierten ein- beziehungsweise zweijährigen Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG (S. 4 f. Ziff. 11), weshalb keine Verzugszinsen geschuldet seien.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass ihm rückwirkend Unterhaltsbeiträge gemäss geltendem Unterhaltsvertrag von monatlich Fr. 1‘200.-- (vgl. Urk. 3/1) als Ausgabe anzurechnen seien, denn nach dem Beschluss des Kreisgerichts St. Gallen vom 6. Januar 2016 (vgl. Urk. 3/2) seien die Ergänzungsleistungen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet (S. 1 Ziff. II.1). Ferner seien ihm Verzugszinsen für die Nachzahlung in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 als auch für die Nachzahlungen aufgrund der Einsprachegutheissung in analoger Anwendung von BGE 140 V 559 auszurichten, in welchem ein Nachteil zugunsten des Bezügers ausgeglichen worden sei (S. 2 Ziff. II.5). Zudem sei festzustellen, dass Art. 22 Abs. 1 ELV gesetzes- beziehungsweise verfassungswidrig sei, da die (rückwirkende) Existenzsicherung eines Rentners, dem Leistungen rückwirkend zugesprochen worden seien, im Kontext weitreichender Verrechnungsrechte Dritter und Drittstellen, Vorrang besitze vor der blossen Staatsraison (S. 2 Ziff. II.7). Schliesslich seien die Prämien der Krankentaggeldversicherung rückwirkend in der Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen, die ihm sowohl teilweise zur eigenständigen Finanzierung seines Lebensbedarfes gedient habe als auch dazu, seine Schadenminderungspflicht gegenüber dem Sozialamt zu erfüllen (S. 2 Ziff. II.8).
3.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 sowie der Anspruch auf Verzugszinsen.
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 11. April 2012 eine Rente ab Mai 2010 zugesprochen hat (Urk. 7/B-D). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, nachdem er sich am 29. März 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hatte (vgl. Urk. 7/6e), ab dem 1. Mai 2010 Zusatzleistungen zu (vgl. Verfügung vom 12. September 2012, Urk. 7/V1). Mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Juni 2013 wurde der von der IV-Stelle ursprünglich vorgesehene Zeitpunkt des Beginns der Invalidität neu beurteilt und auf November 2008 festgelegt (Prozess Nr. IV.2012.00524). Im Nachgang dieses Urteils berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für den Versicherten neu und sprach ihm rückwirkend ab November 2009 Zusatzleistungen zu (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2014, Urk. 7/V17). Nach der teilweisen Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 110, Urk. 114) mit Entscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) berechnete die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen neu ohne Anrechnung eines Taggeldes als Einnahme und ohne Anrechnung der entsprechenden Versicherungsprämie als Ausgabe (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/V24).
4.2 Aus dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. Juni 2013 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer erst am 10. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (Prozess Nr. IV.2012.00524 S. 2). Der Zeitpunkt des Beginns der Invalidität liegt demnach vor dem Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug einer Rente. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab November 2009 Zusatzleistungen zugesprochen hat, ist mit Blick auf Art. 22 Abs. 2 ELV in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV (vgl. vorstehend E. 2.2) nicht zu beanstanden und somit rechtens.
Der Einwand des Beschwerdeführers, Art. 22 Abs. 1 ELV sei gesetzes- beziehungsweise verfassungswidrig (vorstehend E. 3.2), erweist sich als unbegründet, gibt doch Art. 12 Abs. 4 ELG dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der Nachzahlungen von Leistungen. Der Bundesrat erliess gestützt darauf Art. 22 ELV (vgl. vorstehend E. 2.2). Weshalb diese Bestimmung nicht gesetzeskonform sein sollte, legte der Beschwerdeführer nicht substituiert dar.
4.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtige bei der erstmaligen rückwirkenden Berechnung der Zusatzleistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis Ende April 2010 unter anderem ein Krankentaggeld der Swica von jährlich Fr. 8‘382.-- (vgl. Urk. 7/13) als Einnahme und die Prämie für die Krankentaggeldversicherung von jährlich Fr. 427.-- (vgl. Urk. 7/30-30a) als Ausgabe (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2014, Urk. 7/V17).
Der Verfügung der IV-Stelle vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/H = Urk. 7/115) bezüglich der rückwirkenden Zusprache einer Rente ab November 2008 ist zu entnehmen, dass die Rentennachzahlung unter anderem mit Forderungen der Swica für Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 21‘909.80 verrechnet wurde. Die Swica teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2013 (Urk. 7/116/1) mit, dass sie die geleisteten Vorschussleistungen von März 2009 bis April 2010 in der Höhe von Fr. 21‘909.80 mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechnen werde, um eine Rückerstattung durch den Beschwerdeführer in bar zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge der Festlegung des früheren Rentenbeginns für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 keinen Anspruch auf Krankentaggelder der Swica gehabt hätte.
Nach der teilweisen Gutheissung der gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/V17) erfolgten Einsprache (Urk. 7/110, Urk. 7/114) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 die Krankentaggelder der Swica aufgrund deren Verrechnung mit der Rentennachzahlung nicht mehr als Einnahme und hiess die Einsprache diesbezüglich gut. Hingegen berücksichtigte sie die monatlichen Prämien dieser Taggeldversicherung auch nicht mehr als Ausgabe (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/V24, vgl. auch vorstehend E. 3.2). Die Nichtberücksichtigung der ausbezahlten Krankentaggelder als Einkommen erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gar keinen Anspruch auf Krankentaggelder gehabt hätte, weshalb die Rentennachzahlung mit den Vorschussleistungen der Swica verrechnet wurde, als nachvollziehbar und ist auch unbestritten. Streitig ist hingegen die Berücksichtigung der Krankentaggeldversicherungsprämien (vorstehend E. 3.1-3.2). Nach dem Gesagten folgt, dass die Prämien für die Krankentaggeldversicherung somit nicht in einem direkten Zusammenhang mit den erhaltenen Leistungen standen (vgl. vorstehend E. 2.3), denn der Beschwerdeführer erhielt schlussendlich – nach der Verrechnung der Vorschussleistungen der Swica mit der Rentennachzahlung – gar keine Krankentaggeldleistungen. Deshalb können die Krankentaggeldversicherungsprämien – der Beschwerdegegnerin folgend (vorstehend E. 3.1) – nicht als Ausgaben beziehungsweise als Gewinnungskosten anerkannt werden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2) erweist sich deshalb als unbegründet.
4.4 Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Tochter des Beschwerdeführers (Jahrgang 2003) bei ihrer Mutter in St. Gallen wohnt (vorstehend E. 3.1, vgl. Urk. 3/1). Aufgrund dieser Wohnsituation erstellte die Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer und seine Tochter je eine separate Anspruchsberechnung (vgl. die Akten von Y.___ PN452564 in Urk. 7). Dies ist nicht zu beanstanden, denn lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so ist die Ergänzungsleistung für das Kind gesondert zu berechnen, sofern der rentenberechtigte Elternteil Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. WEL Rz 3143.01).
Folglich dürfen die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers an seine Tochter auch nicht als Ausgabe berücksichtigt werden (vorstehend E. 2.4). Indem die Beschwerdegegnerin die Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Tochter (vgl. Urk. 7/117) nicht als Ausgabe anerkannte (vorstehend E. 3.1, vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2014 in Urk. 7/V17, Verfügung vom 8. Februar 2016 in Urk. 7/V24), handelte sie somit rechtens. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2) erweist sich folglich als unbegründet.
Zu erwähnen bleibt, dass der unterhaltspflichtige Elternteil, wenn er infolge Alter oder Invalidität nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen erhält, die Erwerbseinkommen ersetzen, diese Beträge gemäss Art. 285 Abs. 2bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) an das Kind zu zahlen hat, wobei sich der bisherige Unterhaltsbeitrag von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen vermindert. Das heisst, es bedarf keiner Abänderung, denn ZGB 285 Abs. 2bis greift von Gesetzes wegen. Unter Umständen kann allerdings ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung beziehungsweise Klärung bestehen. Eine Kumulation von Unterhaltsbeiträgen und Sozialversicherungsleistungen ist nun nicht mehr möglich. Voraussetzung ist, dass der Rentenanspruch bei Festsetzung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden ist und dass die Rente Erwerbseinkommen ersetzt (BGE 128 III 305 E. 3). Abs. 2bis ist vorteilhaft für den Pflichtigen, da sich die noch geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Gesetzes wegen reduzieren, das heisst ohne Weiteres, ohne gerichtliches Vorgehen (BGE 129 V 362 E. 5; 128 III 305 E. 3; vgl. zum Ganzen Evelyne Gmünder in: Kommentar ZGB, Kren Kostkiewicz / Wolf / Amstutz / Fankhauser, 2016).
4.5 Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2009 bis Februar 2012 in einer Wohnung an der Z.___ in Zürich wohnte (Urk. 7/11, vgl. Urk. 7/12). Der monatliche Mietzins betrug gemäss Mietvertrag vom 9. September 2009 Fr. 635.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 60.-- (Heizungs- und Warmwasserakontozahlung), mithin Fr. 695.-- brutto (Urk. 7/11 S. 1).
Damit war ein monatlicher Mietzins vorgesehen, bei dem die Nebenkosten vom Vermieter mit diesem in Rechnung gestellt wurden. In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer allfälligen Schlussabrechnung für die Nebenkosten keine Nach- oder Rückzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 2.4). Die Beschwerdegegnerin handelte demnach rechtens, indem sie für die Berechnung der Zusatzleistungen für die vorliegend zu beurteilende Zeitdauer von September 2009 bis April 2010 den monatlichen effektiven Mietzins von Fr. 695.-- (inklusive Nebenkosten), mithin Fr. 8‘340.-- pro Jahr, berücksichtigte (vorstehend E. 3.1, vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2014 in Urk. 7/V17, Verfügung vom 8. Februar 2016 in Urk. 7/V24). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 3.2) erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 korrekt berechnet hat. Die übrigen Positionen in der Berechnung der Zusatzleistungen sind nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 3.2, Urk. 1). Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Verzugszins auf dem Nachzahlungsbetrag infolge der Neuberechnung der Zusatzleistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 hat.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/V17) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeitdauer von November bis Dezember 2009 monatlich Fr. 351.-- und von Januar bis April 2010 monatlich Fr. 379.-- zu. Der Nachzahlungsbetrag belief sich demnach auf Fr. 2‘218.--. Nach der teilweisen Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/110, Urk. 7/114) erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 7/V24) die Leistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010 auf monatlich Fr. 949.--, mithin auf gesamthaft Fr. 5‘694.-- (6 x Fr. 949.--). Der Nachzahlungsbetrag erhöhte sich demnach um Fr. 3‘476.-- (Fr. 5‘694.-- – Fr. 2‘218.--).
5.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistung nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Abs. 2).
Wann der Anspruch entsteht, wird vom Einzelgesetz bestimmt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 N 50). Der Beginn des Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistungen ist in Art. 12 ELG geregelt beziehungsweise in Art. 22 ELV in Fällen einer Nachzahlung (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Anspruch gilt dann als geltend gemacht, wenn die Anmeldung erfolgt ist (Kieser, a.a.O., Art. 26 N 51).
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) beträgt der Satz für den Verzugszins 5 Prozent im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Abs. 2).
5.3 Es wurde bereits festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit November 2009 Anspruch auf Zusatzleistungen hat (vorstehend E. 4.2). Der Anspruch entstand somit am 1. November 2009. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 29. März 2011 zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet hat (vgl. Urk. 7/6e). Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte somit am 29. März 2011.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen wäre (vgl. Urk. 7). Somit hat er Anspruch auf einen Verzugszins in der Höhe von 5 % ab dem 1. März 2012 auf den Leistungen für die Zeitdauer von November 2009 bis April 2010, mithin auf dem Nachzahlungsbetrag von gesamthaft Fr. 5‘694.-- (vorstehend E. 5.1), bis zum Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 8. Februar 2016 in dem Sinne abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von November 2009 bis April 2010 für die auszurichtenden Zusatzleistungen Anspruch auf Verzugszins von 5 % ab dem 1. März 2012 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 10
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger