Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00035



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Sohn Y.___



dieser vertreten durch Z.___



gegen


Stadt Adliswil

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Zürichstrasse 19, Postfach, 8134 Adliswil

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1929, und ihr Ehemann A.___, geboren 1930, stellten am 22. September 2015 Antrag auf Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Altersrente. Bei der Durchführungsstelle ging das Gesuch am 14. Oktober 2015 ein (Urk. 8/2a). Zwischenzeitlich war A.___ am 4. Oktober 2015 verstorben (Urk. 8/2e). Am 6. Januar 2016 erliess die Stadt Adliswil, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, verschiedene Verfügungen, mittels derer sie über den Anspruch des Ehepaares X.___ auf Zusatzleistungen ab Juli bis und mit Oktober 2015 entschied. Für Juli ergab sich ein Zusatzleistungsanspruch von Fr. 746.-- (Urk. 8/11). Für den Monat August errechnete die Durchführungsstelle einen solchen von Fr. 3‘289.-- (Urk. 8/13), für September 2015 einen Anspruch von Fr. 6‘011.-- (Urk. 8/15) und für Oktober 2015 einen solchen von Fr. 4‘761.-- (Urk. 8/17). Für die Zeit ab dem 1. November 2015 prüfte die Durchführungsstelle den Anspruch von X.___ alleine und kam mit Verfügung vom 6. Januar 2016 zum Ergebnis, dass keine Leistungen mehr ausgerichtet werden könnten (Urk. 8/19). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 19. Januar 2016 Einsprache (Urk. 8/21). Mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 2016 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Entscheid fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/23).


2.    X.___ erhob am 11. März 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2016. Sie beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu korrigieren (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 8. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere bei jeder Veränderung der der Berechnung zugrunde liegenden Personengemeinschaft zu erhöhen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV)


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten bis Ende September 2012 die Eigentumswohnung am B.___ bewohnt. Danach seien sie in eine Mietwohnung umgezogen. Am 20. Juli 2015 sei der Ehemann ins Altersheim übersiedelt, wo er am 4. Oktober 2015 verstorben sei. Auch die Beschwerdeführerin lebe seit dem 1. September 2015 im Altersheim. Am 27. Mai 2003 habe die Beschwerdeführerin die ihr gehörende Wohnung am B.___ zum Anrechnungswert von Fr. 385‘000.-- an ihren Sohn übertragen. Im Umfang von Fr. 118‘300.-- habe es sich um einen Erbvorbezug gehandelt und im Wert von Fr. 266‘700.-- habe sich die Beschwerdeführerin eine lebenslange Nutzniessung einräumen lassen. In der Berechnung der Zusatzleistungen sei eine lebenslange Nutzniessung als Einnahme zu berücksichtigen. Die jährliche Einnahme aus der Nutzniessung belaufe sich auf Fr. 16‘416.--. Im Dezember 2012 sei die Nutzniessung im Grundbuch gelöscht worden, da der Sohn die Liegenschaft verkauft habe. Bis zum Tod der berechtigten Person sei dieser Verzicht in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen. Verzichtsvermögen stelle auch der dem Sohn gewährte Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 118‘300.-- dar. Massgebend sei der Zeitpunkt der Abtretung am 27. Mai 2003. Beginnend ab Januar 2005 sei jährlich eine Amortisation von Fr. 10‘000.-- vorzunehmen (Urk. 2 S. 1 ff., Urk. 7 S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umzug vom B.___ in eine altersgerechte Mietwohnung am C.___ sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, ebenso seien der Ehemann im Juli 2015 und sie selber im September 2015 ins Altersheim übersiedelt. Bestehe eine Nutzniessung an einer Wohnung, könnte diese bei fehlender Eigennutzung grundsätzlich vermietet werden. Der Gesundheitszustand und das Alter hätten aber selbst eine Weitervermietung nicht erlaubt. Diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden. Der Verzicht auf die Nutzniessung sei daher bei der Bemessung des Anspruchs nicht zu beachten oder wenigstens entsprechend dem Anteil des Wohnrechts anzupassen. Auch der Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 118‘300.-- sei nicht als Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Gewähre ein Ehepaar einen Erbvorbezug, könne nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Der Erbvorbezug müsse beim Tod einer der Gatten an den Nachlass angerechnet und ausgeglichen werden. Nur wenn keine eheliche Gemeinschaft bestehe, sei der Erbvorbezug definitiv. Für das Jahr 2015 sei daher nicht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 151‘000.--, sondern maximal von einem solchen von Fr. 32‘700.-- auszugehen. Bei einer Anspruchsberechnung im dargelegten Sinne bestehe auch weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2 ff.).


3.

3.1    Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung am B.___ (4 ½-Zimmer) trat diese am 27. Juni 2003 mit öffentlich beurkundetem Abtretungsvertrag zum Anrechnungswert von Fr. 385‘000.-- an ihren Sohn Y.___ ab. Getilgt wurde der vereinbarte Anrechnungswert durch die Einräumung einer lebenslangen, mit Fr. 266‘700.-- bewerteten Nutzniessung und durch Gewährung eines Erbvorbezuges im Umfang der restlichen Fr. 118‘300.-- (Urk. 8/7, insb. S. 6 f.). Im Dezember 2013 verkaufte der Sohn die Wohnung und die Nutzniessung wurde im Grundbuch gelöscht (Urk. 8/2f S. 4, Urk. 8/2k).

    Die Nutzniessung verleiht der berechtigten Person gemäss Art. 745 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) den vollen Genuss an der Sache. Die nutzniessende Person hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der Sache (Art. 755 Abs. 1 ZGB). Bezieht sich die Nutzniessung auf eine Wohnung kann die berechtigte Person - anders als beim Wohnrecht (vgl. Art. 776 ZGB) - das Objekt nicht nur selber als Wohnung benützen, sondern diese an Dritte vermieten.

    Aus zivilrechtlicher Sicht steht es im Belieben der berechtigten Person, von der Nutzniessung überhaupt Gebrauch zu machen. Ergänzungsleistungsrechtlich verhält es sich indessen anders. Macht die berechtigte Person von der Nutzniessung tatsächlich keinen Gebrauch, ist dies unter dem Aspekt des Einkommens- oder Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bedeutsam. Der freiwillige Verzicht auf Einkommen oder die Entäusserung von Vermögenswerten ohne Rechtspflicht oder ohne adäquate Gegenleistung führen rechnerisch zu keiner Einkommenseinbusse respektive zu keiner Vermögensverminderung.

    Das Argument der Beschwerdeführerin, die Wohnung am B.___ habe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr bewohnt werden können, ist nachvollziehbar. Weswegen eine anderweitige Nutzung, insbesondere durch eine Vermietung der Wohnung, nicht möglich war, bleibt offen. Die Beschwerdeführerin machte organisatorische Gründe geltend (Urk. 1 S. 2 f.), ohne diese indessen näher zu benennen. Der Verzicht auf die Nutzniessung, der schliesslich im Verkauf der Wohnung und der Löschung der Nutzniessung im Grundbuch mündete, bleibt somit aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar.

3.2    Wenn eine Person gänzlich auf die Nutzniessung verzichtet – insbesondere, wenn die Nutzniessung aus dem Grundbuch gelöscht wird sieht die Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vor, dass deren Jahreswert gleichwohl als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich jener Kosten, die vom Nutzniesser im Zusammenhang mit der Nutzniessung übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (üblicherweise Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten). Für die Bemessung des Mietwerts ist von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, das heisst von einem marktkonformen Mietzins (Rz 3482.12).

    Die Verwaltungsanweisung folgt dem Grundsatz, dass Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ferner gilt gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV der Grundsatz, dass vom Verkehrswert auszugehen ist, sofern Grundstücke dem Leistungsbezüger nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Demzufolge ist bei der Nutzniessung der nicht (mehr) selbstbewohnten Wohnung respektive nach erfolgtem Verzicht auf die Nutzniessung (Löschung im Grundbuch) für den zu berücksichtigenden Mietwert von demjenigen Ertrag auszugehen, der bei der Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, das heisst von einem marktkonformen Mietzins (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 3b/aa). Abzugsfähig sind jeweils die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Entsprechend diesen Leitlinien hat die Beschwerdegegnerin den Jahreswert der Nutzniessung errechnet (Urk. 8/2f S. 3). Die Berechnung als solche hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.

3.3    Die Höhe des Verzichtsvermögens im Zusammenhang mit der Abtretung der Wohnung am B.___ an den Sohn hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung einer Verkehrswertberechnung bezogen auf den Zeitpunkt der Veräusserung der Liegenschaft im Jahr 2003 (anzurechnender Verzicht von Fr. 98‘600.--), unter Berücksichtigung des Erbvorbezuges (anzurechnender Verzicht in der Höhe des Vorbezuges von Fr. 118‘300.--), unter Berücksichtigung einer Kapitalisierung der Nutzniessung (anzurechnender Verzicht Fr. 44‘100) sowie unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Amortisation des Verzichtsvermögens im Betrag von jährlich Fr. 10‘000.-- ab 2005 bis 2015 (Art. 17a Abs. 2 ELV) mit total Fr. 151‘000.-- bewertet (Urk. 8/2f S. 3 f.).

    Diese Berechnung blieb grundsätzlich unbeanstandet. Zum Antrag, es sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen oder dieser sei zu reduzieren, führte die Beschwerdeführerin aus, gewähre ein Ehepaar einen Erbvorbezug, so könne nicht von einem Vermögensverzicht ausgegangen werden. Beim Tod des einen Ehegatten müsse der Vorbezug an den Nachlass angerechnet und ausgeglichen werden (Urk. 1 S. 3 f.).

    Die Ausgleichung von Vorbezügen regelt den Anspruch der Erben nach dem Ableben des Erblassers (Art. 626 ff. ZGB). Bezieht dieser zu Lebzeiten Zusatzleistungen, so sind dessen Vermögensentäusserungen ohne Rechtspflicht oder ohne Gegenleistung, wozu die Gewährung eines Erbvorbezuges zu zählen ist, stets im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu würdigen. Es besteht somit kein Anlass, den von der Beschwerdeführerin gewährten Erbvorbezug nicht unter Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu subsumieren. Die Beschwerdegegnerin hat diesen korrekt in der im Abtretungsvertrag genannten Höhe von Fr. 118‘300.-- (Urk. 8/7 S. 6) berücksichtigt und zum übrigen Verzichtsvermögen addiert (Urk. 8/2f S. 3).

3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die zufolge des Todes des Ehemannes der Beschwerdeführerin erforderlich gewordene Neuberechnung des Anspruchs ab November 2015 unter den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Gesichtspunkten (Höhe des Verzichtsvermögens und Nettoertrag aus der Nutzniessung) als korrekt erweist. Nicht zu beanstanden ist auch die übrige Berechnung des Anspruchs (Urk. 8/18 S. 1 f.), gegen die die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben hat. Aus der Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben resultiert ein Einnahmenüberschuss (vgl. Urk. 18), weswegen die Beschwerdegegnerin zutreffend ab November 2015 einen weiteren Anspruch auf Zusatzleistungen verneint hat. Dies hat die Abweisung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde zur Folge.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Stadt Adliswil

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm