Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
ZL.2016.00036
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 27. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister
Sophienstrasse 2, Postfach 525, 8044 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ bezieht eine AHV-Rente (Urk. 6/11). Am 14. September 2015 ersuchte er um die Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (Urk. 6/18). Nach Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sprach ihm die Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 11. November 2015 ab 1. November 2015 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 947.-- zu. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem den Nettojahreslohn der Ehefrau des Leistungsansprechers in Höhe von Fr. 25‘712.-- sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17‘645.--, wobei sie nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘500.-- 2/3 des Gesamtbetrages, entsprechend Fr. 27‘904.--, anrechnete (Urk. 6/24). Die vom Leistungsansprecher dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, es seien der Berechnung der Ergänzungsleistungen die tatsächlichen Erwerbseinkünfte der Eheleute zugrunde zu legen (Urk. 6/25/2), wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, mit Eingabe vom 16. März 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung höherer Ergänzungsleistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) abgezogen werden (Art. 11a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016).
1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen).
1.3 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung einerseits dadurch Rechnung getragen, dass dem nicht invaliden Ehegatten sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V E. 3.2 und 5.4).
Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach neuem Scheidungsrecht bezüglich der durch die Rechtsprechung festgelegten bisherigen Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben eine Erhöhung in Betracht zu ziehen ist und auch Art. 14b lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (vgl. BGE 142 V E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau bei der Ergänzungsleistungsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid damit, der nicht invaliden Ehepartnerin des Beschwerdeführers sei es unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zumutbar, ihre bisherige, im Rahmen eines 60 %-Pensums ausgeübte Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum auszudehnen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik könnte die Ehefrau im Bereich Reinigung oder als sonstige Hilfskraft in einem 40 %-Pensum ein mittleres Bruttoeinkommen von Fr. 1‘773.-- erzielen, wobei der niedrige Lohn für solche Tätigkeiten bei Fr. 1‘551.00 brutto liege. Das bei den Einnahmen berücksichtigte, tatsächliche, jährliche Erwerbseinkommen der Ehefrau ermittle sich demnach folgendermassen: Vom effektiv im 60%-Pensum erzielten Jahreslohn von Fr. 31‘200.-- (Fr. 2‘400.-- x 13) seien gemäss Randziffer 3421.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) die obligatorischen Beiträge an die AHV, ALV, NBU und BVG von total 15.166 % in Abzug zu bringen. Die Beiträge von 0.9 % des Bruttoeinkommens an die Krankentaggeldversicherung seien demgegenüber nicht abzuziehen, da es sich nicht um obligatorische Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes handle. Auch der monatlich für die Verpflegung vom Bruttolohn abgezogene Betrag von Fr. 210.-- könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei nicht um effektive Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung handle. Hingegen seien zusätzlich die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 756.-- abzuziehen, was einen effektiven Nettolohn von Fr. 25‘712.20 ergebe. Ausgehend vom effektiven monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘400.-- für eine 60%-Erwerbstätigkeit sei von einem zusätzlichen hypothetischen Monatslohn von Fr. 1‘600.-- (Fr. 2‘400.--: 60 x 40) auszugehen, welcher im verbleibenden 40 %- Pensum erzielt werden könnte. Auf das Jahr hochgerechnet ergebe dies ein zusätzliches Bruttoeinkommen von Fr. 20‘800.--. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von total 15.166 % verbleibe ein hypothetischer Nettolohn von Fr. 17‘645.45. Vom effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen von total Fr. 43‘357.65 seien, nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.--, 2/3, also Fr. 27‘904.-- bei den Einnahmen anzurechnen (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seine Frau habe im Jahr 2015 ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1‘804.40 erhalten, was unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohns einem Netto-Jahreseinkommen von Fr. 23‘457.20 entspreche. Von diesem Betrag sei die Stadtverwaltung bereits früher im Rahmen der Berechnung der Unterstützungsbeiträge ausgegangen. Das von der Durchführungsstelle ermittelte Nettoeinkommen von Fr. 25‘712.20 sei nicht nachvollziehbar. Sodann sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehefrau rechtswidrig. Es könne keine Rede davon sein, dass sie freiwillig auf ein zusätzliches Einkommen im Umfang der hypothetischen Anrechnung verzichtet habe. Seine Ehepartnerin dürfe völlig frei und unabhängig von seinen Rechten und Pflichten entscheiden, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sei. Hinzu komme, dass ihr aus sachlichen Gründen eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Sie sei heute 56 Jahre alt, lebe seit 2002 in der Schweiz, verfüge über keine hier anerkannte Ausbildung und spreche nur wenig Englisch und kaum Deutsch. In ihrer Heimat Thailand sei sie als Hilfsgärtnerin tätig gewesen. Als Folge seiner Arbeitsunfähigkeit habe sie in der Schweiz eine Stelle als Hilfsköchin angenommen, und zwar in einem thailändischen Lokal, dessen Angestellte praktisch ausschliesslich thailändisch sprechen würden. Im fraglichen Betrieb sei eine Ausdehnung ihres Arbeitspensums über die heutigen 60 % hinaus nicht möglich. Sie habe bereits mehrmals darum ersucht, ihre Bewerbungen seien aber abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage habe sie die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit. Wegen der ungenügenden Sprachkenntnisse und Ausbildung sei sie für eine andere Stelle aber nicht vermittelbar (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort an ihren Darlegungen fest (Urk. 5).
3.
3.1 Strittig ist zunächst die Höhe des anrechenbaren tatsächlichen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers.
Unbestrittenermassen beläuft sich das durch die Ehefrau erwirtschaftete Bruttoeinkommen auf monatlich Fr. 2‘400.-- (Urk. 6/6/2) und, unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, auf Fr. 31‘200.-- pro Jahr. Hiervon sind die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beiträge an die AHV, ALV, NBUV und BVG von insgesamt 15.166 % in Abzug zu bringen, womit jährliche Einkünfte von Fr. 26‘468.20 übrig bleiben.
Die Durchführungsstelle hat die ebenfalls ausgewiesenen, vom Arbeitgeber abgezogenen Beiträge an die Krankentaggeldversicherung von 0.9 % von Fr. 2‘400.-- zu Recht nicht berücksichtigt, da es sich hierbei um eine freiwillige Versicherung und nicht um eine obligatorische einkommensabhängige Sozialversicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 11a ELV handelt. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Durchführungsstelle die Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 756.-- als Gewinnungskosten vom Bruttolohn abgezogen hat (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/6/1).
Nicht gefolgt werden kann der Durchführungsstelle dagegen, soweit sie den laut den Lohnabrechnungen monatlich vom Bruttolohn abgezogenen Betrag von Fr. 210.-- pro Monat für die Verpflegung (Urk. 6/6/2) nicht als Gewinnungskosten anerkennt. Die von ihr angeführte Begründung, es handle sich hierbei um keine effektiven Mehrkosten (Urk. 5 S. 2), hält einer näheren Überprüfung nicht stand. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung können in dem Masse als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden, in welchem sie die in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Verbindung mit Art. 11a ELV festgesetzten Beiträge übersteigen (BGE 123 V 258). In Art. 11 Abs. 2 AHVV wird für das Mittagessen von einem Kostenansatz von Fr. 10.-- und für das Abendessen von einem solchen von Fr. 8.-- ausgegangen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten hat (Urk. 6/6/1); folglich kann davon ausgegangen werden, dass sie teils das Mittagessen, teils das Abendessen auswärts einnimmt. Deshalb rechtfertigt es sich, von einem Kostenansatz von Fr. 9.--, dem Durchschnitt der Ansätze für das Mittag- und Abendessen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV, pro Tag und angesichts des von der Ehefrau versehenen 60 %-Pensums von Fr. 27.-- pro Woche für die Verpflegung auszugehen. Bei jährlich 47 Arbeitswochen – die Ehefrau hat Anspruch auf fünf Ferienwochen (Urk. 8/6/5) - entspricht dies einem Betrag von Fr. 1‘269.--. Misst man die im Arbeitsvertrag vorgesehenen (Urk. 6/6/5) und in den Lohnabrechnungen sodann ausgewiesenen auswärtigen Verpflegungskosten von Fr. 210.-- pro Monat (Urk. 6/2) und Fr. 2‘520.-- pro Jahr an diesem Betrag, resultieren jährliche Mehrkosten von Fr. 1‘251.-- für die auswärtige Verpflegung. Auch diese sind als Gewinnungskosten vom Bruttojahreslohn abzuziehen. Auf diese Weise verbleibt ein anrechenbarer (Netto-)Jahreslohn von Fr. 24‘461.20 (= Fr. 26‘468.20 - Fr. 756.-- - Fr. 1251.--), und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, von Fr. 25‘712.20 (Urk. 2 S. 4). 3.2
3.2.1 Zu prüfen ist sodann, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers anzurechnen ist.
3.2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Ehefrau am 5. November 1959 geboren worden ist und somit bei der Einreichung des Zusatzleistungsgesuchs am 14. September 2015 knapp 56 Jahre alt war (Urk. 6/26). In ihrer Heimat arbeitete sie während 16 Jahren als Hilfsgärtnerin. Sie reiste 2002 in die Schweiz ein und besitzt mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht. Sie hat laut eigenen Angaben keine gesundheitlichen Beschwerden und fühlt sich arbeitsfähig (Urk. 6/7/1 S. 2). Seit 2009 ist sie im gleichen thailändischen Restaurant als Hilfsköchin tätig. Laut eigenen Angaben beträgt der Beschäftigungsgrad momentan 60 % (Urk. 6/7/1 S. 3). Aus den Lohnangaben im von der Durchführungsstelle beigezogenen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kann aber geschlossen werden, dass sie in den Jahren 2009 bis 2010 in einem höheren Pensum von mindestens zu 70-80 % angestellt war (Urk. 8/8), zumal auch im am 15. Februar 2010 unterzeichneten Arbeitsvertrag ein Vollzeitpensum erwähnt wird (Urk. 6/6/5). Ihre Anfrage beim Arbeitgeber, ob sie ihr Pensum nicht auf 100 % erhöhen könne, wurde von diesem abschlägig beurteilt mit der Begründung, dass er bereits genügend Mitarbeiter habe (Urk. 6/7/1 S. 3). Anlässlich einer Besprechung vom 21. Oktober 2015 gelangte die Abklärungsperson der Durchführungsstelle zum Eindruck, dass die Ehefrau ein wenig Deutsch spreche, sich aber insgesamt nur mit Mühe verständigen könne (Urk. 6/7/1 S. 1). Ihr Ehemann, also der Beschwerdeführer, ist nicht pflegebedürftig, und sie hat auch keine Kinder zu versorgen (Urk. 6/7/1 S. 2).
3.2.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht von seiner nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden Ehefrau mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten, über die sie verfügt, auch tatsächlich realisiert. Auch ist es den Eheleuten zumutbar, sich so umzuorganisieren, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer sich vermehrt im Haushalt betätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.2.1, 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen und P 38/03 vom 2. Dezember 2003, E. 4.1; vgl. auch Rz 3482.03 der WEL).
Die Ehefrau ist nach eigenen Angaben gesund und fühlt sich, jedenfalls bezogen auf die aktuelle Stelle als Hilfsköchin, als zu 100 % arbeitsfähig. Zudem hat sie bereits in den Jahren 2009 bis 2010 mindestens zu 70-80 % gearbeitet. Mit Blick auf diese Gegebenheiten und die Regelung in Art. 14b lit. c ELV, wonach nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder im Alter von 51 bis 60 Jahren der Wiedereinstieg ins Berufsleben zugemutet wird, wäre es der bei der Gesuchseinreichung im Jahr 2015 knapp 56 Jährigen Ehefrau trotz ihres Alters zumutbar gewesen, ihr damaliges Arbeitspensum von 60 % auf ein Vollzeitpensum zu erhöhen.
Dass die Ehefrau über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, wirkt sich auf ihre Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten nicht negativ aus. Das gleiche gilt für ihre bloss rudimentären Deutschkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011, E. 5.1). Da die Ehefrau seit 2002 in der Schweiz lebt, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Sprachkenntnisse jedenfalls zur Bewältigung des Alltags in der Schweiz ausreichen. Damit dürften die rudimentären Deutschkenntnisse auch für zahlreiche Hilfsarbeiten kein Hindernis darstellen. Ferner deutet nichts darauf hin, dass der Ehefrau eine andere Hilfstätigkeit etwa im Reinigungsdienst medizinisch nicht zumutbar wäre. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die Arbeitsmarktlage für Hilfsarbeiten, etwa in der Küche oder im Reinigungsdienst, im Grossraum Zürich generell schwierig ist. Vielmehr ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Ehefrau bisher keine Anstrengungen unternommen hat, um eine zweite Arbeitsstelle im Teilzeitpensum oder eine Vollzeitstelle bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011, E. 5.4).
Aus dem Argument, seine Frau habe die Wahl zwischen dem Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle und der Suche nach einer neuen Arbeit, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Ehefrau das Suchen einer neuen Arbeit im Vollzeitpensum nach dem Gesagten ohne Weiteres zumutbar war.
3.2.4 Zu prüfen bleibt, wieviel die Ehefrau in einer Hilfstätigkeit im Vollzeitpensum hypothetisch im Jahr 2015 verdienen könnte. Da davon auszugehen ist, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist, und die Ehefrau sehr unregelmässige Arbeitszeiten hat (Urk. 8/6/1), ist die Annahme der Durchführungsstelle, sie hätte nebst der angestammten Arbeit zu 60 % als Hilfsköchin ohne Weiteres eine zweite Teilzeittätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % aufnehmen können (Urk. 2 S. 4), nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie zur Ausweitung ihres Arbeitspensums eine neue Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % hätte suchen müssen. Es rechtfertigt sich, das möglichst konkret zu bestimmende hypothetische Erwerbseinkommen gleich wie die Durchführungsstelle anhand des individuellen Lohnrechners „Salarium“ des Bundesamtes für Statistik (im Internet abrufbar) und dabei der für die Region Zürich ermittelten Löhne festzusetzen. Da die Ehefrau in der Schweiz bisher nur als Hilfsköchin tätig war, ist auf den statistischen Lohn von Hilfskräften ohne abgeschlossene Berufsausbildung in der Nahrungsmittelzubereitung (Branche Gastronomie) abzustellen. In einer solchen Tätigkeit hätte sie gemäss „Salarium“ im Jahr 2014 einen Monatslohn von Fr. 3‘764.-- (Mittelwert, umgerechnet auf 12 Monatslöhne bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einer Unternehmensgrösse von 20-49 Beschäftigten, unter Berücksichtigung der Nationalität als Schweizerin und des Alters im Jahr 2015 von 56 Jahren) erzielt. Dieser Betrag ist auf ein ganzes Jahr und die im Jahr 2015 in der Gastronomie betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.3 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche; im Internet abrufbar) und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], Beherbergung und Gastronomie; 2014: 104.3; 2015: 104.6). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 47‘902.55 (Fr. 3‘764.-- x 12 : 40 x 42.3 : 104.3 x 104.6). Lohnmindernde Faktoren, welche einen Abzug von diesem statistischen Lohn rechtfertigen, sind nicht ersichtlich; insbesondere wirken sich das fortgeschrittene Alter und die bloss minimalen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten nicht lohnmindernd aus (vgl. Rz 3482.04 der WEL sowie Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a Rz 109 ff. mit weiteren Hinweisen). Damit ist von einem hypothetischen Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau im Jahr 2015 in einer Hilfstätigkeit in der Gastronomie von Fr. 47‘902.55 bei einem 100%igen Beschäftigungspensum auszugehen. Zieht man hiervon wie die Durchführungsstelle für die AHV, ALV, NBU und BVG Beiträge in Höhe von insgesamt 15,166 % des Bruttoeinkommens ab (Urk. 2 S. 4), verbleibt ein hypothetischer Nettolohn von Fr. 40‘637.65. Als Verzichtseinkommen ist nur derjenige Teil, der den von der Ehefrau effektiv erzielten Nettolohn von Fr. 24‘461.20 (vorstehende E. 3.1) übersteigt, also Fr. 16‘176.45, anzurechnen.
3.3 Nach dem Gesagten beläuft sich dass zu berücksichtigende Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf total Fr. 40‘637.65 (effektives Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 24‘461.20 zuzüglich des hypothetischen Nettoeinkommens von Fr. 16‘176.45). Dies entspricht einem privilegiert anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 26‘091.75 (Fr. 40‘637.65 – Fr. 1‘500.-- x 2/3; vgl. vorstehende Erwägung 1.1).
3.4 Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügung vom 20. Juli 2015 ab 1. November 2015 eine um 1 Jahr vorbezogene AHV-Rente zugesprochen worden (Urk. 6/11). Bereits 2014 war er nicht mehr berufstätig und Sozialhilfebezüger (Urk. 6/17). Demnach war der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für ihn und seine Frau zumindest Monate im Voraus absehbar und es stand der Ehepartnerin genügend Zeit zur Verfügung, um auf den 1. November 2015 hin eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % anzutreten. Deshalb hat die Durchführungsstelle das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau zu Recht ab 1. November 2015 angerechnet, ohne der Ehefrau noch eine (weitere) Übergangsfrist für die zumutbare Ausdehnung des Arbeitspensums zuzugestehen (vorstehende Erwägung 1.3).
4. Dem Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten nur effektive und hypothetische Erwerbseinkünfte der Ehefrau in Höhe von Fr. 26‘091.75 anzurechnen, und nicht, wie von der Durchführungsstelle angenommen, von Fr. 27‘904.-- (Urk. 2 S. 4). Unter Berücksichtigung seiner AHV-Rente von Fr. 14‘508.-- und des Vermögensertrags in Höhe von Fr. 1.-- (Urk. 6/24) betragen die gesamten anrechenbaren Einnahmen gerundet Fr. 40‘601.--. Bei anerkannten Aus-
gaben von Fr. 53‘775.-- (Urk. 6/24) verbleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13‘174.-- im Jahr und Fr. 1‘098.-- im Monat. Der Beschwerdeführer hat ab 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in dieser Höhe. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung der jährlichen Ergänzungsleistungen in den nächsten Jahren kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau mehr anzurechnen sein wird, wenn diese trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine neue Stelle findet (vgl. Rz 3482.03 der WEL). Der Beschwerdeführer wird der Durchführungsstelle gegebenenfalls entsprechende erfolglose Stellenbemühungen melden können.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘500.-- zuzusprechen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 11. Februar 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2015 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘098.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hadrian Meister
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt