Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00037


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 19. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Werdplatz

Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, bezieht für sich und seine Tochter Y.___, geboren 2003, Zusatzleistungen zur Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 11/V14) berechnete das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungsstelle) den Anspruch der Tochter des Versicherten auf Zusatzleistungen aufgrund einer Umzugsmeldung (vgl. Urk. 11/75) neu und setzte die Leistungen ab November 2015 auf Fr. 594.-- pro Monat fest. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 11/V15) setzte die Durchführungsstelle die Leistungen ab Januar 2016 auf Fr. 581.-- fest. Der Versicherte erhob am 8. Dezember 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 11/85) und am 25. Januar 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 11/90). Die Durchführungsstelle wies die Einsprachen mit Entscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 11/V17 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 16. März 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte (Urk. 1), es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung eines amtlichen Vertreters, es seien die gemäss geltendem Unterhaltsvertrag ab dem zwölften Lebensjahr seiner Tochter auszurichtenden Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1‘350.-- anzuerkennen, es sei festzustellen, dass er ausschliesslich seinen eigenen Ergänzungsleistungsanspruch vertrete, wenn er, wie vorliegend, zugunsten seiner Tochter spreche und es sei auf die Anrechnung eines Kindesvermögens zu verzichten und sein Vermögensfreibetrag sei (sinngemäss) um denjenigen seiner Tochter zu erhöhen. Zudem seien ausschliesslich Kinderzulagen in der üblichen Höhe zu berücksichtigen und es sei die Auszahlungsadresse der Ergänzungsleistungen auf seinen Namen und sein Konto zu ändern (S. 1 ff. Ziff. 1-6).

    Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 18. April 2016 (Urk. 8) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 21. April 2016 (Urk. 9) erachtete das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich und wies den diesbezüglichen Antrag ab, machte aber den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es ihm unbenommen sei, sich nochmals zu äussern.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Hat die EL-berechtigte Person Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder Invalidenversicherung (IV), kann sie - jedoch nicht das Kind selbst – Ergänzungsleistungen für das Kind geltend machen. Lebt das Kind beim Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist, muss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind gesondert berechnet werden (Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Da der EL-Leistungsanspruch akzessorisch zur Invalidenrente ist, werden die Ergänzungsleistungen - wie auch die Kinderrenten (Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) - grundsätzlich an den EL-berechtigten Elternteil ausbezahlt. Dieser hat die Ergänzungsleistungen zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung an das Kind weiterzuleiten (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009 S. 129 ff., vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 4240.01). Wie die Kinderrente sollen die Zusatzleistungen somit dem invaliden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, weshalb der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem Kind zusteht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG).



1.3    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15‘000.-- übersteigt (lit. c) sowie Familienzulagen (lit. f).

    Nicht angerechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Abs. 3 lit. c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen seien, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen könne. Die Herkunft der Vermögenswerte sei für die Anrechenbarkeit unerheblich. Die Anrechnung des angesparten Vermögens erweise sich damit als nicht zu beanstanden. Das Vermögen der Tochter des Beschwerdeführers liege mit rund Fr. 8‘000.-- weiter unter dem für Kinder geltenden Freibetrag von Fr. 15‘000.--, weshalb kein Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet werde (S. 2 Ziff. 6-7). Zudem seien die Kinderzulagen in ihrer tatsächlichen Höhe als Einnahmen anzurechnen, da, abgesehen von den Ausnahmen, sämtliche Einnahmen in der Höhe der tatsächlichen Auszahlung zu berücksichtigen seien (S. 2 f. Ziff. 8). Schliesslich sei sie mit Entscheid vom 8. April 2015 durch das Kreisgericht St. Gallen angewiesen worden, die Ergänzungsleistungen per sofort auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen. Gestützt auf diese unmissverständliche Anordnung seien die Zahlungen bis auf Weiteres an die Kindsmutter zu leisten (S. 3 Ziff. 9-10).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) grundsätzlich fest.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die gemäss geltendem Unterhaltsvertrag ab dem zwölften Lebensjahr seiner Tochter auszurichtenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1‘350.-- anzuerkennen seien (S. 1 Ziff. 2). Zudem sei festzustellen, dass er ausschliesslich seinen eigenen EL-Anspruch vertrete, wenn er zugunsten seiner Tochter spreche. Denn seine Tochter könne keinen originären EL-Anspruch besitzen, sondern höchstens als Destinatärin eines Teils des väterlichen EL-Anspruchs gesehen werden (S. 1 Ziff. 3). Ferner sei auf die Anrechnung eines Kindesvermögens zu verzichten, worüber er weder ungeschmälert noch tatsächlich verfügen könne. Seine Tochter sei hingegen insofern vermögensrelevant, als ihm ihre Anwesenheit aus Gründen des kindlichen Unterhaltsanspruchs einen höheren Vermögensfreibetrag vermitteln würde (S. 1 Ziff. 4). Zudem seien ausschliesslich Kinderzulagen in der üblichen Höhe zu berücksichtigen, da es sich bei dem darüber hinausgehenden Teil um freiwillige Arbeitgeberleistungen handle, wobei es sich um private (Arbeitgeber-) Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handle (S. 2 Ziff. 5). Schliesslich sei die Auszahlungsadresse der Ergänzungsleistungen auf seinen Namen und sein Konto zu ändern. Soweit Art. 20 ATSG nicht in Betracht komme und keine freiwillige Drittauszahlung auf Veranlassen des Beschwerdeführers vorgenommen werden könne, könnten diese Leistungen nicht an Drittempfänger ausgerichtet werden (S. 2 Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen sind die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für seine Tochter für die Zeitdauer von November bis Dezember 2015 und ab Januar 2016, sowie die Auszahlungsmodalitäten. 


3.

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Umstandes, dass die Tochter des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter in St. Gallen wohnt (vgl. Urk. 11/A-A1), für den Beschwerdeführer und dessen Tochter je eine separate Anspruchsberechnung durchführt (vgl. vorstehend E. 1.2, vgl. auch ZL.2016.00034 E. 4.4).

3.2    Die Tochter des Beschwerdeführers bezieht eine Kinderrente zu seiner IV-Rente (vgl. Urk. 11/C-G). Anrecht auf Ergänzungsleistungen haben, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur Personen, die einen selbständigen (originären) Anspruch auf eine IV-Rente haben. Kinder, für die ein Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 Abs. 1 IVG besteht, können keinen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen. Das gilt auch bei gesonderter Berechnung der Ergänzungsleistung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV (vgl. vorstehend E. 1.2, BGE 138 V 292 E. 3.2). Folglich haben Kinder nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn der Hauptrentner ebenfalls einen solchen Anspruch hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.4.1). Mangels Anspruchs aus eigenem Recht ist ein Kind nicht direkt, sondern nur als Dritter „pro Adressat“ beschwerdeberechtigt (BGE 138 V 292 E. 3.2).

    Demzufolge hat der Beschwerdeführer einen originären Anspruch auf Zusatzleistungen, weshalb ihm auch die Verfügungen betreffend Zusprache von Zusatzleistungen für seine Tochter eröffnet worden sind (vgl. Urk. 11/V1-V17, Carigiet/Koch, a.a.O., S. 131). Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache (Urk. 11/85, Urk. 11/90) gegen die Verfügungen vom 20. Oktober 2015 (Urk. 11/V14) und vom 2. Dezember 2015 (Urk. 11/V15) erhoben hatte, wurde seine Tochter im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) als Einsprecherin und somit als Leistungsbezügerin aufgeführt. Richtigerweise hätte der Beschwerdeführer als Einsprecher aufgeführt werden müssen. Im vorliegenden Verfahren wurde denn auch der Beschwerdeführer als solcher bezeichnet. Indem die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren die Tochter des Beschwerdeführers fälschlicherweise als Einsprecherin aufgeführt hat, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil erwachsen. Auf das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ist deshalb nicht einzutreten.

3.3    Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Anrechnung der gemäss geltendem Unterhaltsvertrag ab dem zwölften Lebensjahr seiner Tochter auszurichtenden Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1‘350.-- (vorstehend E. 2.2). Das vorliegende Verfahren hat jedoch die Überprüfung der Höhe der Zusatzleistungen für seine Tochter zum Gegenstand (vgl. vorstehend E. 2.3) und nicht seine Zusatzleistungen. Ausserdem wurde bereits festgehalten, dass aufgrund der Wohnsituation die Zusatzleistungen des Beschwerdeführers und seiner Tochter separat berechnet werden (vorstehend E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht im Einspracheverfahren auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/90 S. 1 Ziff. I.2) nicht eingetreten (Urk. 2, vgl. Urk. 5 S. 2 Mitte). Mangels Anfechtungsgegenstands ist vorliegend deshalb nicht auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers einzutreten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass familienrechtliche Unterstützungsbeiträge und Unterhaltsleistungen an Familienglieder, welche in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen werden oder für welche ein EL-Anteil gesondert berechnet wird, nicht als Ausgabe berücksichtigt werden dürfen (WEL Rz 3270.01). Soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge auf der Einnahmenseite in der separaten EL-Berechnung der Tochter abzielt, fehlt es bereits an einem Rechtsschutzinteresse.

3.4

3.4.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob das aus Zusatzleistungen und Rentenzahlungen geäufnete Vermögen in der Berechnung der Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.


3.4.2    Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person (vgl. vorstehend E. 1.3) gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (WEL Rz 3443.01).

    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem Sparguthaben jeder Art (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 163).

3.4.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers am 31. Juli 2013 ein Guthaben von Fr. 7‘944.41 auf ihrem Jugendsparkonto bei der St. Galler Kantonalbank hatte (Urk. 11/38). In der Folge führte die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des jährlichen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen für seine Tochter in den jeweiligen Berechnungsblättern seit November 2013 ein Vermögen von Fr. 7‘944.-- auf (vgl. Urk. 11/V5 S. 3, Urk. 11/V9 S. 7, Urk. 11/V13 S. 3, Urk. 11/V14 S. 3, Urk. 11/V15 S. 3).

    Geäufnetes Vermögen ist nach dem Gesagten ungeachtet der Herkunft in die Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen aufzunehmen. Die Beschwerdegegnerin rechnete der Tochter des Beschwerdeführers jedoch aufgrund des weit unter dem für Kinder geltenden Freibetrags liegenden Vermögens von Fr. 15‘000.-- (vgl. vorstehend E. 2.1) keinen Vermögensverzehr als Einkommen an (Urk. 11/V14 S. 3, Urk. 11/V15 S. 3). Dies ist angesichts des oben Gesagten nicht zu beanstanden. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2, Urk. 1 S. 1 Ziff. 4) erweist sich deshalb als unbegründet.

3.4.4    Es wurde bereits festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Wohnsituation je eine separate Anspruchsberechnung für den Beschwerdeführer und seine Tochter durchführt (vorstehend E. 3.1). Deshalb kann – der Beschwerdegegnerin folgend (Urk. 5 S. 3 oben) – dem sinngemässen Begehren des Beschwerdeführers, sein Vermögensertrag sei um denjenigen seiner Tochter zu erhöhen (vorstehend E. 2.2), nicht entsprochen werden.

3.4.5    Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Ablehnung der Kostenübernahme für die Zahnstellungskorrektur für seine Tochter (vgl. Verfügung vom 6. Januar 2016, Urk. 11/V16) Kosten in der Höhe von über Fr. 9‘500.-- zulasten der Kindsmutter verursache, weshalb auch aus diesem Grund auf die Anrechnung eines Vermögens von Fr. 7‘944.-- angesichts von vermögensrelevanten Belastungen zu verzichten sei (Urk. 1 S. 1 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend ist (Art. 23 Abs. 1 ELV). Daraus folgt, dass bei der Vermögensberechnung keine zukünftigen Vermögensverminderungen berücksichtigt werden können. Ausserdem wurde bereits festgehalten, dass der Tochter des Beschwerdeführers aufgrund des weit unter dem für Kinder geltenden Freibetrag liegenden Vermögens von Fr. 15‘000.-- kein Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet wurde (vorstehend E. 3.4.3). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

3.5    

3.5.1    Ferner ist die Höhe der anzurechnenden Einnahmen aus Kinderzulagen zu prüfen, insbesondere ob es sich vorliegend um Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter handelt. Die Anrechnung der Kinderzulagen an sich ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2).

3.5.2    Familienzulagen (inklusive Kinderzulagen) gehören zum voll anrechenbaren Einkommen (WEL Rz 3470.01).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2). Dazu gehören insbesondere freiwillige Leistungen eines früheren oder gegenwärtigen Arbeitgebers, die der arbeitnehmenden Person oder ihren Angehörigen auf Zusehen hin gewährt und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers oder der Bezügerin angepasst werden (WEL Rz 3412.05).

3.5.3    Die Kindsmutter teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage hin (vgl. Urk. 11/71) am 20. Oktober 2015 (Eingangsdatum) mit, dass die Kinderzulagen ihres Arbeitsgebers für ihre Tochter auch nach Vollendung des zwölften Lebensjahres unverändert Fr. 365.70 pro Monat betragen würden (Urk. 11/75, vgl. Urk. 11/72).

    Der Arbeitgeber der Kindsmutter richtet die Kinderzulagen schweizweit für alle Kinder der Angestellten aus, es findet demnach keine (periodische) Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit statt. Die Voraussetzungen einer Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter sind demzufolge nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Kinderzulagen in vollem Umfang als Einnahmen anzurechnen (vgl. Urk. 11/V14, Urk. 11/V15).

3.6    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers für die Zeitdauer von November bis Dezember 2015 sowie ab Januar 2016 korrekt berechnet hat. Die übrigen Positionen in der Berechnung der Zusatzleistungen sind nicht bestritten (vgl. vorstehend E. 2.2, Urk. 1).


4.

4.1    Schliesslich ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers zu Recht an die Kindsmutter ausgerichtet hat.

4.2    ELG und ELV enthalten keine Vorschriften über die Drittauszahlung. Der kraft Art. 1 Abs. 1 ELG anwendbare Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde, der oder die der berechtigen Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, ausbezahlt werden können, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen ist (lit. b).

4.3    Aus den Akten geht hervor, dass die Kindsmutter der Beschwerdegegnerin am 16. März 2015 telefonisch mitteilte, dass ihr der Beschwerdeführer, an den die Zusatzleistungen für die gemeinsame Tochter bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlt worden sind, die Zusatzleistungen für die gemeinsame Tochter nicht mehr weiterleiten werde (Urk. 11/AN S. 1). Mit Entscheid vom 8. April 2015 der Familienrichterin des Kreisgerichts St. Gallen (Urk. 11/68) wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Zusatzleistungen per sofort auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen. Diese superprovisorische Massnahme war sofort vollstreckbar und es war kein Rechtsmittel dagegen gegeben. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Kindsmutter mit Schreiben vom 9. April 2015 die Mutation der Auszahlungsadresse mit (Urk. 11/69). Seither werden die Zusatzleistungen für die Tochter des Beschwerdeführers an die Kindsmutter ausgerichtet.

    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Soweit der Beschwerdeführer die Auszahlung der für seine Tochter ausgerichteten Ergänzungsleistungen auf sein eigenes Konto beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten, da nicht die Beschwerdegegnerin sondern die Familienrichterin des Kreisgerichts St. Gallen verbindlich in Form einer superprovisorischen Massnahme vom 8. April 2015 über die Drittauszahlung der betreffenden Leistungen entschieden hat (vgl. Urk. 11/68).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage von Urk. 12

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger