Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00038
damit vereinigt
ZL.2016.00065
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 21. Juni 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Stadt Opfikon
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, Vater von im Juli 2012 geborenen Zwillingen und eines im Oktober 2015 geborenen Sohnes (Urk. 13) bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/48), eine Rente der Suva (Urk. 8/58) sowie eine Rente der Pensionskasse (Urk. 8/61) und meldete sich am 10. November 2015 erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 8/38, Urk. 8/128).
Mit Verfügungen vom 24. November 2015 (Urk. 8/131) beziehungsweise vom 17. Dezember 2015 (Urk. 8/132) wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen auf monatlich Fr. 1‘767.-- beziehungsweise Fr. 1‘801.-- festgelegt.
Mit einer weiteren Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 8/139.2 = Urk. 8/141) wurde dem Versicherten eröffnet, dass die Zusatzleistungen ab 1. Februar 2016 neu berechnet und bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 57‘200.-- pro Jahr angerechnet werde.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 8/139), wobei er die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau rügte. Die Einsprache wurde von der Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 teilweise gutgeheissen, indem das der Ehefrau anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 26‘000.-- pro Jahr reduziert und die Anrechnung auf den 1. Mai 2016 festgelegt wurde (Urk. 8/143 = Urk. 2).
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wurde sodann die Verweigerung des Gemeindezuschusses beanstandet (Urk. 8/148).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommen der Ehefrau ab 1. Mai 2016 zu verzichten und ihm der Gemeindezuschuss zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Gleichzeitig wurde sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hingegen bewilligt.
Am 26. Mai 2016 erhob der Versicherte sodann im Verfahren ZL.2016.00065 Beschwerde (Urk. 17/1) gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Urk. 17/2) und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten und es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommen der Ehefrau ab 1. Mai 2016 zu verzichten und ihm sei der Gemeindezuschuss zu gewähren.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17/7). Mit Gerichtsverfügung vom 4. Juli 2016 (Urk. 18, Urk. 17/9) wurde der Prozess Nr. ZL.2016.00065 in Sachen der Parteien mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2016.00038 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammenzurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), ein Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E. 5a, 114 II 302 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 4.2 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; AHI 2001 S. 132 ff.; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetzbuchs, ZGB).
1.4 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach 6 Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setzen, in der er sich auf die neue Situation einstellen und eine Anstellung suchen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis 6 Monate dauern (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 155 und 160 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 40/03 vom 9. Februar 2005).
1.5 Die nicht invalide Ehegattin kann die Vermutung, dass sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem sie etwa nachweist, dass sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 154 ff. und S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011) ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist.
1.6 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänzungsleistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungsfestsetzung im Sozialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu beachtenden Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine abgeschlossene Matura, ein Finanzdiplom und ein technisches Diplom spezialisiert in Netzwerkadministration habe. Nach eigenen Angaben könne sie sich schriftlich in drei, mündlich in vier Sprachen fliessend verständigen. In Anbetracht ihrer guten Ausbildung sollte die Ehefrau des Beschwerdeführers so schnell wie möglich in den ersten Arbeitsmarkt zurückkehren, um ihre Chancen für einen Wiedereinstieg zu erhöhen. Im Oktober 2015 sei das dritte Kind geboren worden. Arbeitsnehmerinnen hätten einen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft. Die ausgewiesenen Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung könnten bei der Berechnung für Zusatzleistungen als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Nach Abklärungen hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Anspruch auf subventionierte Krippenplätze. Bei einer ausserfamiliären Betreuung der Kinder könnte zudem für die Ehefrau des Beschwerdeführers die Vertiefung der deutschen Sprache angestrebt werden, was sich wiederum auf die schulische Laufbahn der Kinder positiv auswirken würde (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, er und seine Ehefrau hätten dreieinhalbjährige Zwillinge sowie ein im November 2015 geborenes vier Monate altes Kleinkind. Die Kinder würden durch die Mutter betreut (Urk. 1 S. 6). Er habe im Jahr 2000 einen schweren Arbeitsunfall erlitten, durch dessen Folgen er bis heute in seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Er unterziehe sich regelmässig ärztlicher, physiotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage, bei mehrstündigen Abwesenheiten seiner Ehefrau die drei Kinder regelmässig zu betreuen (S. 6 f.). Seine Ehefrau sei 1982 geboren, in Marokko aufgewachsen und habe dort nach Schulabschluss (Matur am Literatur-Gymnasium) ein Jahr englische Literatur studiert und daneben in zweijähriger, berufsbegleitender Ausbildung 2001 ein Finanzdiplom und 2004 ein technisches Diplom Netzwerkadministration erworben. Sie habe 2000 bis 2004 verschiedene kleinere Praktikas bei verschiedenen Banken und Firmen in Marokko gemacht und schliesslich von April 2006 zuerst als Praktikantin und ab 2007 bis Mai 2009 als „contrôleuse“ in einem grossen Hotel in Agadir (IT-Bereich) gearbeitet (S. 7). Nach Zuzug in die Schweiz habe sie 2010/2011 Deutschkurse besucht und 2011 ein Deutsch-Zertifikat auf bescheidenem Niveau erworben. Im Jahr 2011 sei sie schwanger geworden (S. 8 oben). Die Ehefrau habe in der Schweiz noch nie gearbeitet. Sie habe keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung, sondern lediglich in Marokko erworbene, in der Schweiz nicht anerkannte Diplome. Sie habe für etwas mehr als einem Jahr in einem Hotel in Marokko in der Administration gearbeitet, ansonsten könne sie nur kurze Praktikumseinsätze vorweisen und nicht auf relevante Berufserfahrung zurückgreifen (S. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Mai 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 26‘000.-- jährlich anzurechnen ist.
3.
3.1 In Bezug auf die Faktoren, die entscheidend sind für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1982 geboren, stammt aus Marokko und reiste per 9. Oktober 2009 in die Schweiz ein, nachdem sie am 7. März 2009 den Beschwerdeführer geheiratet hatte (vgl. Urk. 7/128 S. 1). In Bezug auf ihren Gesundheitszustand geht aus den Akten nichts hervor, was der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Wege stehen würde. So sind weder ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten ausgewiesen, noch wurden solche von der Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemacht. Sie verfügt über eine gute berufliche Ausbildung (in Marokko abgeschlossene Matura, Finanzdiplom, Diplom in Netzwerkadministration; Urk. 3/12) und Qualifikationen und hat kann sich schriftlich in vier und mündlich in drei Sprachen fliessend verständigen (Urk. 7/134). Nach ihrer Einreise in die Schweiz hat sie zudem einen Deutschkurs besucht und ein Zertifikat erworben (Urk. 3/12). Weiter steht aufgrund der Akten sowie ihrer eigenen Angaben fest, dass sie zuletzt von Januar 2007 bis Mai 2009 als Controller in einem Hotel in Agadir angestellt (vgl. Urk. 7/134, Urk. 3/12) und zuvor in diversen Arbeitsbereichen – wenn auch jeweils nur kurzzeitig - tätig war (Urk. 3/12).
3.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Deutschkenntnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers zwar noch verbesserungsfähig sind, sie sich jedoch mindestens – wenn auch wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht auf eher niedrigem Niveau - verständigen kann (vgl. Zertifikat Urk. 3/12). Ansonsten kann sie sich in mehreren Sprachen fliessend verständigen, was ihr beim Erlangen einer Erwerbstätigkeit zu Gute kommt. Aus gesundheitlicher Sicht steht der Ausübung einer Tätigkeit ohnehin nichts entgegen. Ausserdem konnte sie bereits einige Berufserfahrung in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (Hotel, Bank, IT) sammeln. Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers bisher lediglich im Ausland arbeitstätig war, vermag dies ihre Chancen auf einen Wiedereinstieg in der Schweiz nicht entscheidend zu reduzieren, zumal sie über eine solide Ausbildung mit deutlich überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen verfügt, sich die diversen, von ihr in der Vergangenheit bereits ausgeübten Tätigkeiten zudem von Vorteil erweisen können, zumal dies auch für ihre Flexibilität und vielseitige Einsetzbarkeit spricht. Bei Erlass des Einspracheentscheides vom Februar 2016 war die Ehefrau des Beschwerdeführers zudem erst 33 Jahre alt weshalb von einer langen Aktivitätsdauer auszugehen ist.
3.3 Die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 5), wonach eine Teilzeitarbeit frühestens aufgenommen werden kann, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, stellt keine starre Regel, sondern eine Richtlinie dar, die auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten ist und vor jeder Einzelfallbetrachtung standhalten muss (in BGE 132 III 593 [5C.43/2006] nicht publizierte E. 6.3 mit Hinweis). Insbesondere bezieht sich aber diese Rechtsprechung auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts und ist schon deshalb nicht auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar, weil vorliegend die nicht invalide Ehegattin (und Mutter von drei Kindern) mit dem Beschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern zusammen in der gemeinsamen ehelichen Wohnung lebt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2011 E. 3.1 sowie 8C_589/2007 E. 5.2.2).
3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau stünden ihre Kinderbetreuungspflichten entgegen, fragt es sich, ob es nicht ihm selber zumutbar wäre, bei arbeitsbedingten Abwesenheiten seiner Ehefrau die gemeinsamen Kinder zu betreuen. Ausser den Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin vom 7. Dezember 2013 (Urk. 3/10) und vom 19. Mai 2016 (Urk. 12/1), die erfahrungsgemäss mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), liegen keine weiteren medizinischen Berichte in den Akten, nach welchen der berentete Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, wenigstens einen Teil der Kinderbetreuung zu übernehmen, auch wenn er gemäss Bericht des Z.___ vom 23. Januar 2015 (Urk. 3/11) an zahlreichen Beschwerden leidet und er ganze Renten der Invalidenversicherung (Urk. 14/18) und der SUVA (Urk. 14/20) bezieht. Soweit aus den Akten ersichtlich, bezieht er aber jedenfalls keine Hilflosenentschädigung. Wie es sich mit der Zumutbarkeit einer zumindest zeitweisen Kinderbetreuung durch den Beschwerdeführer verhält, muss aber nicht abschliessend geklärt werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat nämlich zu Recht festgehalten, dass die Kinder des Beschwerdeführers im Bedarfsfall in einer Kinderkrippe betreut werden könnten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar waren seine Kinder im Zeitpunkt der hypothetischen Erwerbsaufnahme durch die Ehefrau im Mai 2016 mit knapp vier Jahren beziehungsweise rund sieben Monaten (vgl. Urk. 13) noch klein beziehungsweise sehr klein, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor) gibt es jedoch bei einen gemeinsamen Haushalt führenden Ehepaaren keine starren Regeln betreffend die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Dementsprechend kann auch nicht gesagt werden, es sei Eltern generell unzumutbar, ein Kleinkind zumindest zeitweise fremdbetreuen zu lassen. Eine solche Auffassung widerspräche den gesellschaftlichen Realitäten, ist es doch durchaus nicht unüblich, dass sich bereits Kinder im Alter von wenigen Monaten tageweise in einer Kinderkrippe aufhalten ganz zu schweigen von der Betreuung durch Grosseltern oder andere Verwandte. So nimmt denn etwa auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Kinderkrippe A.___ gemäss ihren eigenen Angaben bereits Kinder ab 3 Monaten auf (vgl. Urk. 3/13).
Ebenso wenig zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau wäre wirtschaftlich unsinnig, da infolge der externen Kinderbetreuung das Erwerbseinkommen übersteigende Kosten anfielen (Urk. 1 S. 12). Zum Einen ist davon auszugehen, dass sich das Verhältnis zwischen Kosten und Ertrag bei der noch relativ jungen und nicht schlecht ausgebildeten Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mittelfristig deutlich verbessert. Zum Anderen ist mit der Beschwerdegegnerin, die offenbar entsprechende Abklärungen getätigt hat (Urk. 2 S. 2 unten), festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf subventionierte Krippenplätze hätte (vgl. auch „Beitragsverordnung der Stadt Opfikon über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung“ vom 1. April 2015; www.opfikon.ch ). Schliesslich ist mit der Beschwerdegegnerin auch auf die mittel- und langfristig zu erwartenden positiven Folgen einer Erwerbsaufnahme der Ehegattin für sie selbst, ihre Kinder und ihre Familie - wie bessere Deutschkenntnisse, bessere Integration ins Gesellschafts- und Erwerbsleben, grössere ökonomische Unabhängigkeit, bessere schulische Integration der Kinder - hinzuweisen. Die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch die Ehefrau erweist sich damit nicht nur aus juristischer Sicht als zumutbar sondern auch aus gesellschaftspolitischer Sicht als wünschbar.
Gemäss entsprechendem Eintrag im Online-Telefonbuch www.local.ch existieren in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers neben den von ihm angeblich bereits angefragten Kinderkrippen „B.___“ und „A.___“ noch fünf weitere Kindertagesstätten (Kinderkrippe „C.___“, Kinderkrippe „D.___“ an zwei verschiedenen Standorten, Kinderkrippe „E.___“ und Kinderkrippe „F.___“). Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechende freie Krippenplätze am Wohnort des Beschwerdeführers vorhanden sind oder jedenfalls bei zumutbarer rechtzeitiger Anmeldung und allfälliger regelmässiger Nachfrage von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau vorhanden gewesen wären, zumal auch auf dem vom Beschwerdeführer selber eingereichten Ausdruck der Kinderkrippe „A.___“ (Urk. 3/3) freie Krippenplätze vermeldet wurden.
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab Mai 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufnahm.
3.6 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), zumal kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt wird (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass dieser generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2015 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden.
In Anbetracht der in einem 50%igen Erwerbspensum vollständigen Arbeits-fähigkeit stünde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothetischen Einkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level Rubrik „Frauen", Kompetenzniveau 1).
Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'300.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung von 0.4 % für das Jahr 2015 würde ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54'008.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004) resultieren.
Ginge man von einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % für die bisher fehlende Arbeitserfahrung in der Schweiz aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 48'607.-- (Fr. 54'008.-- x 0.9), beziehungsweise umgerechnet auf ein 50%iges Pensum ein solches von Fr. 24‘303.--.
Dieser Betrag entspricht im annähernd dem von der Durchführungsstelle errechneten Betrag von Fr. 26‘000.-- beziehungsweise privilegiert Fr. 16‘333.-- (Urk. 17/3/3), zumal auch das hypothetische Erwerbseinkommen privilegiert zu zwei Dritteln unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1‘500.-- angerechnet wird (vgl. BGE 117 V 287 E. 3c; E. 1.2 vorstehend).
Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers von jährlich Fr. 26‘000.-- nicht beanstanden.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von jährlich Fr. 26‘000.-- somit nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1 Gemäss § 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) können Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren. Der jährliche Gemeindezuschuss kann gemäss Art. 9 der Durchführungsbestimmungen der Stadt Opfikon verweigert oder gekürzt werden, wenn auf wesentliche Einkommens- oder Vermögensbestandteile verzichtet worden ist (lit. a) oder die berechtigte Person die Leistung für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigt (lit. b).
4.2 Angesichts dieser Bestimmungen bleibt nach dem Gesagten den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) nichts mehr anzufügen. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführenden auf Einkommen den Anspruch auf Gemeindezuschüsse verweigert. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
5. Mit Honorarnote vom 22. Mai 2017 (Urk. 23) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerenden einen zeitlichen Aufwand von 11 Stunden 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 254.65 geltend, was in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwältin Barbara Laur auszurichten ist, auf Fr. 3‘066.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 3‘066.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach