Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00039




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti

Beschluss vom 22. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    Am 16. März 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Urk. 2).


2.    Mit Verfügung vom 22. März 2016, zugestellt am 26. März 2016 (Urk. 4), setzte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 16. März 2016 zu verbessern und genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird oder darzulegen, inwiefern ein Feststellungsinteresse vorliegt, sowie darzutun, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Dies verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 3).


3.    Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.


4.    Da die Beschwerde vom 16. März 2016 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht genügt und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.


5.    Dieser Beschluss ist ohne Anhörung der Gegenpartei zu fassen, da die Beschwerde infolge des fehlenden Antrags und der fehlenden Begründung aussichtslos ist (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Aus diesem Grund ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. Urk. 1) abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Fonti