Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00041


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, erhielt ab Februar 2012 ergänzend zu ihrer AHV-Altersrente Zusatzleistungen ausgerichtet und Krankheitskosten erstattet (vgl. Urk. 6/68 f., Urk. 6/81, Urk. 6/114, Urk. 6/150, Urk. 6/172/1). Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), von X.___ zuviel bezogene Zusatzleistungen in der Höhe von Fr. 24‘794.-- und Krankheits- und Behinderungskosten in der Höhe von Fr. 3‘860.25 zurück (Urk. 6/22, Urk. 6/26). Die Rückforderungsentscheide blieben unangefochten.

    X.___ wandte sich in der Folge an den Ombudsmann des Kantons Zürich (vgl. Urk. 6/14). Diesen orientierte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 30. November 2015 über die Gründe für die Rückforderung (Urk. 6/13). Sodann erläuterte die Durchführungsstelle X.___ anlässlich eines persönlichen Gesprächs auch mündlich die Sachlage und schlug eine monatliche Ratenzahlung vor (vgl. Urk. 6/12; vgl. auch Urk. 6/11). Am 14. Dezember 2015 stellte X.___ ein Erlassgesuch (Urk. 6/10/1-2), welches sie am 27. Dezember 2015 ergänzte (Urk. 6/10/3-4). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 wies die Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (Urk. 6/9). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/8) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 4. März 2016 ab (Urk. 2 = Urk. 6/2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. März 2016 erhob X.___ am 25. März 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

    Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen aus objektiver Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat. Es ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den entsprechenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen und müssen.

    Ob eine versicherte Person gutgläubig ist, muss in jedem Einzelfall gestützt auf die konkreten Umstände abgeklärt werden (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 25 Rz 47 ff. mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, über die Meldepflicht sei die Beschwerdeführerin orientiert gewesen. Im Rahmen der periodischen Überprüfung sei sie aufgefordert worden, genau und detailliert über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Die Hinweise über die Meldepflicht seien auch in den der Beschwerdeführerin zugestellten Verfügungen über die Zusatzleistungen enthalten gewesen. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit als „Nanny“ und das mit dieser Tätigkeit erzielte monatliche Einkommen sei zweifelsohne eine meldepflichtige Tatsache. Dies zu erkennen setze keine besonderen rechtlichen Kenntnisse voraus. Der Pflicht zur korrekten Meldung des erzielten Einkommens sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Es liege mithin eine Meldepflichtverletzung vor, was es verbiete, von einem gutgläubigen Bezug der Ergänzungsleistungen auszugehen. Bei dieser Sachlage entfalle die Prüfung, ob die Rückzahlung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte darstelle (Urk. 2 S. 2, Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit dem Jahr 2012 beziehe sie eine AHV-Altersrente. Da sie keine Altersleistungen der 2. Säule erhalte, habe sie Ergänzungsleistungen beantragt. Zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht gearbeitet. Ab Juli 2012 habe sie dann das Kleinkind einer Familie in Zürich betreut. Dafür habe sie Geld bekommen und dieses weder der Durchführungsstelle noch der Steuerbehörde mitgeteilt. Damit habe sie jedoch niemanden schädigen wollen. Vielmehr sei sie der Überzeugung gewesen, dies nicht melden zu müssen, weil sie pensioniert sei. Einen Erlass habe man seitens der Beschwerdegegnerin abgelehnt, obschon sie in einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der Beschwerdegegnerin beteuert habe, unwissend gewesen zu sein. Dies treffe effektiv zu, dennoch sei ihr kein Glaube geschenkt worden (Urk. 1 S. 1).


3.

3.1    Über die Rückforderung wurde rechtskräftig entschieden (Urk. 6/23, Urk. 6/26). Diese ist somit nicht (mehr) Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung, was von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. Zu beurteilen ist das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10/1-4). Erste Erlassvoraussetzung ist das Vorliegen des guten Glaubens beim Bezug der zurückzuerstattenden Leistungen.

3.2    Auf die im Gesetz ausdrücklich verankerte Meldepflicht (Art. 31 ATSG) wurde die Beschwerdeführerin in den verschiedenen Leistungsverfügungen respektive den dazugehörigen Berechnungsblättern explizit und ausführlich hingewiesen. Namentlich hervorzuheben sind die Hinweise auf die Meldepflicht bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit respektive bei einer Änderung des Einkommens. Ebenfalls hingewiesen wurde die Beschwerdeführerin in den Leistungsentscheiden auch auf die Folgen der Missachtung der Meldepflicht (vgl. Urk. 6/81/2 f., Urk. 6/114/2 f., Urk. 6/150/2 f., Urk. 6/172/2). Nicht nur die Leistungsverfügungen enthalten explizite Hinweise auf die Meldepflicht und die Unterlassungsfolgen. Entsprechende Hinweise enthalten auch die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der periodischen Anspruchsprüfung abgegebenen Formulare und Unterlagen (vgl. Urk. 6/52, Urk. 6/139).

3.3    Die Aufnahme einer unbefristeten Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres 2012 mit einem nicht unerheblichen monatlichen Einkommen von knapp Fr. 3‘900.-- (vgl. Urk. 6/10) stellt klarerweise eine meldepflichtige Tatsache dar. Dass die Beschwerdeführerin trotz der wiederholten expliziten Hinweise auf die Meldepflicht bereits bei der ersten Leistungszusprechung im August 2012 jener nicht nachkam, lässt sich nicht anders als zumindest grobfahrlässig bezeichnen. Aus objektiver Sicht ist die geltend gemachte Unwissenheit bezüglich der Meldepflicht (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/3/1 f., Urk. 6/19) nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wurde von der Beschwerdegegnerin wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, was ihr bei der von ihr zu erwartenden Aufmerksamkeit nicht entgangen sein kann. Anhaltspunkte, die Beschwerdeführerin sei insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihrer Meldepflicht nachkommen zu können, fehlen sodann.

3.4    Bei der gegebenen Sachlage kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre Unwissenheit und damit den guten Glauben beim Bezug der Leistungen berufen. Ein gutgläubiger Bezug liegt klarerweise nicht vor. Damit ist eine der kumulativ erforderlichen Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt und dem Gesuch kann nicht stattgegeben werden. Dem nachvollziehbaren Standpunkt, die Angelegenheit sei in erster Linie nicht unter juristischen, sondern unter menschlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Urk. 1 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Weder der Beschwerdegegnerin noch dem Gericht ist es - insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit - erlaubt, im Gesetz nicht vorgesehene Entscheidungskriterien zu berücksichtigen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei nicht nur mit einer Rückforderung von bezogenen Ergänzungsleistungen konfrontiert, sondern sie habe auch Prämienverbilligungen der Krankenkasse zurückzuerstatten und Nachsteuern zu bezahlen (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 3), betrifft sodann nicht den Aspekt des guten Glaubens, sondern denjenigen der grossen Härte. Wie bereits erwähnt, ist diese Erlassvoraussetzung vorliegend jedoch nicht zu prüfen, da es an einem gutgläubigen Bezug von Zusatzleistungen mangelt.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und daher die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm