Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00042 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, bezog seit dem 1. August 2009 Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfe zu seiner Altersrente (Urk. 6/161).
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Zusatzleistungen zur AHV/IV, im Zuge der gegen Ende 2013 eingeleiteten Überprüfung der Zusatzleistungen (Urk. 6/96) erfahren hatte, dass der Versicherte in der Steuererklärung 2012 (Urk. 6/86) per Ende 2012 als Vermögen einen Anteil an der Kommanditgesellschaft Y.___ (Urk. 6/65) von Fr. 450‘600.- deklariert hatte – anders als noch in der ursprünglich eingereichten Steuererklärung 2008 mit einem deklarierten Vermögen per Ende 2008 von Fr. 0.- (Urk. 6/178) -, nahm sie nach weiteren Abklärungen rückwirkend ab 1. August 2009 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor. Gestützt darauf stellte sie die Zusatzleistungen und die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten infolge von Einnahmenüberschüssen (Urk. 6/15, Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/23-24, Urk. 6/26, Urk. 6/28-29) rückwirkend per 1. August 2009 ein und forderte vom Versicherten die in der Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2015 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen von insgesamt Fr. 53‘490.- sowie die in den Jahren 2010 bis 2013 ausgerichteten Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 2‘341.25 zurück (Verfügungen vom 3. Juli 2015, Urk. 6/30, Urk. 6/32 und Urk. 6/35). Die dagegen erhobene Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) wies sie mit Entscheid vom 18. Februar 2015 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm ab 1. August 2009 und weiterhin Zusatzleistungen zu gewähren und Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten. In der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).
1.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.21 und 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2016 vom 22. Juni 2016).
1.2 Die Einsprache vom 6. August 2015 (Urk. 6/8) richtete sich ihrem Titel nach gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2015 betreffend die Aufhebung und Rückforderung der Krankheits- und Behinderungskosten (Urk. 6/32 und 6/35). Aus der Begründung der Einsprache ergibt sich jedoch, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten wehrte, sondern auch gegen die gleichentags erlassene Verfügung, mit der die Zusatzleistungen rückwirkend aufgehoben und zurückgefordert wurden.
Auch der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 trägt den Titel „Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Zusatzleistungen“. Jedoch wurde auch hier die Begründung auf den gesamten Anspruch sowohl auf Zusatzleistungen als auch auf Krankheits- und Behinderungskosten ausgedehnt, und im Dispositiv wurde die Einsprache generell abgewiesen.
Vom Gehalt her bezieht er sich somit auf die gesamten zur Diskussion stehenden Leistungen und die gesamte Rückerstattung. Aus einer allfällig mangelhaften Begründung ist dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen, beziehen sich doch sowohl sein Antrag, als auch seine Begründung auf beide Rückerstattungsforderungen. Zum gleichen Ergebnis kommt man auch, wenn man berücksichtigt, dass auch die Grundsätze für eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes aus prozessökonomischen Gründen (BGE 130 V 501) erfüllt wären respektive eine Rückweisung zum Erlass eines weiteren Einspracheentscheides einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.
Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten und die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids und der ihm zugrunde liegenden Verfügungen ist umfassend zu prüfen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2016 grundsätzlich zu ihrem Vorgehen und zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers äusserte (Urk. 5).
2.
2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes, ZLG).
2.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).
2.3
2.3.1 Als Einnahmen angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG unter
anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Gemäss Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 15 ZLG); auch diesbezüglich sind die Bewertungsregeln nach Art. 17 ELV anwendbar (BGE 113 V 194 E. 5b, SVR 1996 EL Nr. 20 S. 60 E. 7a).
2.3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV ist in zeitlicher Hinsicht für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Können Personen bei der Neuanmeldung oder auch während der Leistungsberechtigung glaubhaft machen, dass während des Zeitraums, für welchen sie Ergänzungsleistungen begehren, ein wesentlich geringeres Vermögen vorhanden ist, ist auf das Vermögen bei Beginn dieses Zeitraums abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., S. 167). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).
2.4
2.4.1 Bei der Anspruchsberechnung sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
Ob eine adäquate Gegenleistung vorliegt, beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt der Entäusserung (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).
2.4.2 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen).
2.4.3 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen.
2.5 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder von der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können jedoch nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind. Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderungen zu berücksichtigen (BGE 122 V 19 E. 3).
2.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, ausgehend von der Steuererklärung 2012 und der Bilanz 2013 (korrekt: 2012) sei bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zusatzleistungen von einem Vermögen von Fr. 460‘598.49 auszugehen. Daraus resultiere nach Abzug der uneinbringlichen Forderungen von insgesamt Fr. 218‘025.23 – und der Einlage der Stieftochter von Fr. 10‘000.- - ein über den gesamten Zeitraum massgebendes Vermögen von Fr. 232‘573.26.Ausgehend von diesem Vermögensanteil resultierten im gesamten massgebenden Zeitraum Einnahmenüberschüsse von jeweils über Fr. 13‘000.-, weshalb die Rückerstattungsforderung korrekt sei. Aus den eingereichten Bilanzen per Ende 2014 könne der Beschwerdeführer nichts ableiten, da gemäss diesen das Eigenkapital mit Fr. 493‘022.45 noch höher sei.
3.2 Der Einsprache (Urk. 6/8) und der Beschwerde (Urk. 1) sowie dem E-Mail vom 14. Mai 2015 (Urk. 3/3) legte der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2014 sowie verschiedene Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft bei (Urk. 3/3-5, Urk. 6/9-11). Gestützt darauf macht er zusammengefasst im Wesentlichen geltend, aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass insgesamt Abschreibungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorgenommen worden seien. Sein Bestreben, diese Eigenmittel, sowohl die in der Bilanz 2013 ausgewiesenen als auch die in der Bilanz 2014 verbliebenen, beizubringen, sei bis heute nicht erfolgreich gewesen. Aus diesem Sachverhalt ergebe sich, dass alle Vermögenswerte, die in der Jahresrechnung 2014 abgeschrieben worden seien, seit deren Verbuchung nicht werthaltig gewesen seien. Der Umstand, dass letztlich der weitaus grösste Teil der Forderungen habe abgeschrieben werden müssen, zeige, dass die Hauptmasse der Forderungen objektiv nicht werthaltig gewesen sei oder sich letztlich zumindest als wertlos herausgestellt habe. Daher sei es falsch, Bilanzpositionen, die sich am Ende der Leistungsperiode als wertlos erweisen würden, als Vermögen zu betrachten. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Eigenmittel von Fr. 232‘573.26 würden nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Y.___ mit Einzelunterschriftsberechtigung (Handelsregisterauszug, Urk. 6/65). Er ist somit geschäftsführendes Organ dieser Gesellschaft, was auch aus seinen Vorbringen hervorgeht (Urk. 1). Unbestritten ist, dass sein Vermögensanteil an der Gesellschaft grundsätzlich deren Eigenkapital abzüglich einer Kommanditsumme von Fr. 10‘000.- entspricht (Urk. 1-2). Dies geht auch daraus hervor, dass der in der Steuererklärung 2012 deklarierte Vermögensanteil an der Firma von gerundet Fr. 450‘600.- (Urk. 6/86) dem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital per Ende 2012 von Fr. 460‘598.49 (Urk. 6/62/21) abzüglich der Kommanditsumme von Fr. 10‘000.- entspricht (Urk. 6/65).
Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer nun gestützt auf die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen geltend, im Jahr 2014 seien Abschreibungen von Forderungen in der Höhe von Fr. 1‘166‘523.- vorgenommen worden, welche bei der Berechnung seines Vermögensanteils an der Gesellschaft auch rückwirkend zu berücksichtigen seien. Die Zusammensetzung dieses Abschreibungsbetrages ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug des Kontos Nr. 4810 (Urk. 6/9). Diese Abschreibungen entsprechen den in der Bilanz 2012 (Urk. 6/62/17-18) ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft gegen die Z.___ AG, die A.___ GmbH und die B.___ im Gesamtbetrag von Fr. 219‘178.35, welche die SVA im Gesamtbetrag von Fr. 218‘025.23 als uneinbringlich berücksichtigt hat (Urk. 2) - die geringe Differenz von Fr. 219‘178.35 gemäss Kontoauszug (Urk. 6/6-9) zu Fr. 218‘025.23 gemäss Bilanz (Urk. 6/62/17-18) fällt bei der Berechnung der Einnahmenüberschüsse nicht ins Gewicht – und der Hauptforderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA im Betrag von Fr. 947‘344.69 (Urk. 6/9). Die Forderung gegen die D.___ SA wurde gemäss Kontoauszug per Ende 2014 vollumfänglich abgeschrieben (Urk. 6/9). Somit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf ab, bei der Berechnung seines Anteils an der Gesellschaft sei die Abschreibung von Fr. 947‘344.69 nicht nur ab 1. Januar 2015 zu berücksichtigen, sondern vielmehr bereits rückwirkend ab 1. August 2009.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des anzurechnenden Anteils auf die Steuererklärung des Versicherten für das Jahr 2012 (Urk. 6/86) und die vorgelegten Bilanzen der Firma per Ende 2009, Ende 2010, Ende 2011, Ende 2012 und Ende 2013 (Urk. 6/62/9-37). In den Bilanzen, bezüglicher welcher der Beschwerdeführer sich behaften lassen muss, wurde ein Eigenkapital zwischen Fr. 407‘909.97 (2009) und Fr. 474‘669.93 (2013) ausgewiesen. Obwohl die Forderungen gegenüber der Z.___ AG, der A.___ GmbH und der B.___ erst per Ende 2014 abgeschrieben wurden (Urk. 9/1 und Urk. 3/5), brachte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 218‘025.23 für den gesamten Zeitraum von 2009 bis 2014 in Abzug, was mindestens fraglich ist. Da dieses Vorgehen sich zwar zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber trotzdem zu einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 189‘884.56 (2009) bis Fr. 256‘644.70 (2013) führt, das keinen Anspruch auf Zusatzleistungen oder Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gibt, kann es bei der Abweisung der Beschwerde für den Zeitraum von 2009 bis 2014 sein Bewenden haben. Indes besteht kein Anlass, und es wäre aufgrund der eingereichten Bilanzen für die Jahre 2009-2014 auch nicht korrekt, auch die per Ende 2014 vorgenommene Abschreibung von Fr. 947‘344.69 bereits in den früheren Jahren vom Eigenkapital in Abzug zu bringen, als sie bilanzmässig als Vermögen ausgewiesen wurde.
4.2.2 Bezüglich der Ermittlung des Anteils des Beschwerdeführers an der Gesellschaft ab 1. Januar 2015 vermag der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass in der Bilanz 2014 trotz der vorgenommenen Abschreibungen der Forderungen immer noch ein Eigenkapital von Fr. 493‘022.45 ausgewiesen sei (Urk. 2; Urk. 3/5), nicht zu überzeugen, zeigt doch bereits eine Plausibilitätskontrolle der Bilanz per Ende 2014 (insbesondere mit Blick auf die darin bilanzierten Aktiven und das Fremdkapital), dass diese Annahme nicht zutreffen kann. Letztlich vermag diese Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu verdecken, dass die Frage nach dem anzurechnenden Wert der Forderung der Gesellschaft gegen die D.___ SA weitgehend ungeklärt ist. Ebenfalls ungeklärt ist die damit verbundene und aufgrund der Akten (Urk. 6/40) sich stellende Frage, ob im Zusammenhang mit dieser Forderung allenfalls ein Verzichtsvermögen vorliegt. Zur abschliessenden Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2015 besteht daher weiterer Abklärungsbedarf. Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Abklärungen zu tätigen haben, gegebenenfalls mittels Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Den Beschwerdeführer trifft dabei eine entsprechende Mitwirkungspflicht. Hernach wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen und auf Krankheits- und Behinderungskosten und über die Rückerstattungsforderung für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu zu verfügen haben.
4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache bezüglich des Leistungsanspruchs und der Rückerstattungsforderung ab 1. Januar 2015 zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und nochmaliger Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben; im Übrigen ist er zu bestätigen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 für die Zeit ab 1. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV / IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel