Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00043
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Sohn Y.___
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1941, bezieht seit Dezember 2002 Zusatzleistungen zur Invaliden- beziehungsweise Altersrente in Form von Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen (Urk. 2). Aufgrund von Ermittlungen durch das Inspektorat der Stadt Zürich wurde im Frühjahr 2015 ein von der Versicherten nicht deklarierter Vermögenswert entdeckt, nämlich ein 25%igen Miteigentumsanteil an einer in Griechenland gelegenen Liegenschaft, welchen die Versicherte im Zuge des gesetzlichen Erbschaftsanfalls ihres am 9. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes erworben hatte (Ermittlungsbericht vom 17. April 2015 [Urk. 9/2/62] mit Beilagen [Urk. 9/2/57-61]; Urk. 9/2/55). Mit Verfügungen vom 5. und 6. Mai respektive vom 12. Juni 2015 forderte daher das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) von der Versicherten die ab 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2010 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 35‘319.- sowie die ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2015 ausgerichteten Ergänzungsleistungen, kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt 34‘680.- als unrechtmässig bezogene Leistungen zurück (Urk. 9/2/V19-22, Urk. 9/2/71). In teilweiser Gutheissung der erhobenen Einsprache vom 30. Juni und 9. September 2015 (Urk. 9/2/72 und 9/2/74) reduzierte es die Rückerstattungssumme für die Zeit ab 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2010 auf Fr. 24‘550.- und für diejenige ab 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2015 auf Fr. 17‘704.-, unter gleichzeitiger Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit den laufenden Leistungen (Entscheid vom 11. Februar 2016, Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte durch ihren Sohn Y.___ am 30. März 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Rückerstattungsforderung für die Zeit bis zum 30. April 2010 aufzuheben und die restliche für die Zeit bis zum 31. Mai 2015 herabzusetzen. In der Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän-zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba-ren Einnahmen übersteigen. Die kantonalen Beihilfen basieren auf dem gleichen System wie die Ergänzungsleistungen (vgl. § 15 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes, ZLG). Ferner verweist Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (VVOZLG) auf das Zusatzleistungsgesetz.
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1). Bei der Neuberechnung von Zusatzleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben (BGE 122 V 24 ff. E. 5).
1.2 Gemäss den Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nach Entdeckung des nicht deklarierten 25%igen Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin an einer Liegenschaft in Griechenland im Sinne einer prozessualen Revision rückwirkend eine Neuberechnung durchführen und die zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen grundsätzlich zurückfordern durfte. Ebenfalls steht unbestrittenermassen fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde. Streitig ist dagegen, ob der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung mit einer entsprechend längeren Verwirkungsfrist hergeleitet werden kann, sowie die Höhe der Rückerstattungsforderung. Zunächst ist auf die Frage der Verwirkungsfrist einzugehen (E. 2), sodann auf die Höhe der Rückerstattungsforderung (E. 3).
2.
2.1
2.1.1 Fehlt es an einem Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter bzw. die Täterin dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1). Vorliegend kommen diesbezüglich Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; Betrug) und Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG in Betracht.
2.1.2 Wer die ihm nach Art. 31 Abs. 1 ATSG obliegende Meldepflicht verletzt, wird, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt, laut Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben die Bezügerinnen und Bezüger, ihre Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.
2.1.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert aber in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst beziehungsweise das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1-4, mit Hinweisen).
Die Täuschung kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch konkludentes Verhalten erfolgen, wenn der Täter die Unwahrheit implizit zum Ausdruck bringt. Voraussetzung ist, dass dem Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein bestimmter Erklärungswert zukommt. Ob dem so ist, und welcher Sinn- beziehungsweise Bedeutungsgehalt dem Verhalten gegebenenfalls beizulegen ist, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln. Der Umstand, dass aus einem bestimmten Verhalten irgendwelche Schlüsse gezogen werden können, erlaubt die Annahme einer konkludenten Erklärung für sich allein nicht. In Fällen blossen Schweigens liegt eine konkludente Täuschung nur vor, wenn das Schweigen als stillschweigende Zustimmung zu werten ist. Liegt im Schweigen kein Erklärungswert, kann der Tatbestand des Betruges nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts erfüllt werden. Den Täter muss mithin eine gesteigerte Verantwortlichkeit beziehungsweise eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht treffen, den Irrenden über seine Selbstschädigung bewirkende Fehlvorstellung aufzuklären (Garantenpflicht). Der Täter muss aufgrund der konkreten Rechtsbeziehung verpflichtet sein, falschen oder fehlenden Vorstellungen des Opfers über vermögensrelevante Tatsachen durch Aufklärung entgegenzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.5 und E. 8.2.3 mit Hinweisen).
2.1.4 Für die Abgrenzung des Tatbestandes der Meldepflichtverletzung (E.2.1.2) von jenem des Betrugs ist nach dem Gesagten insbesondere entscheidend, ob das Verhalten der beschuldigten Person als blosse Unterlassung oder als aktives Tun zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 2.3). Äussert sich beispielsweise der Leistungsbezüger auf Nachfragen des Versicherers nicht wahrheitsgemäss und legt er seine Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um ein blosses Unterlassen. Der Leistungsbezüger täuscht diesfalls aktiv (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Ferner ist bei dieser Abgrenzung die Frage nach einer Garantenstellung zu beachten. Betrug durch Unterlassen ist nach dem Gesagten nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft. Die Verletzung der Meldepflicht stellt grundsätzlich keine Täuschung durch konkludentes Verhalten dar, und es kann daraus keine Garantenstellung abgeleitet werden (BGE 140 IV 11 E. 2.4.5 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Vor der Beantwortung der Streitfrage ist zunächst der Ablauf der Ereignisse kurz darzulegen:
Am 9. Juli 1999 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 9/2/55). Im Zuge der gesetzlichen Erbfolge wurden die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder Miteigentümer einer in Z.___, Griechenland, gelegenen Liegenschaft (Grundstück mit einem einstöckigem Wohnhaus) des verstorbenen Ehemannes, und zwar die Beschwerdeführerin zu einem Viertel und die beiden Kinder zu je drei Achteln (vgl. zu dieser Erbfolge auch das Schreiben des Grundbuchamtes Z.___ vom 27. März 2015 betreffend den Eintrag der Erbschaftsannahmeurkunde Nr. 2996 vom 28. Januar 2000 in die Transskriptionsbücher des Grundbuchamtes Z.___ [Urk. 9/2/59, Urk. 9/2/62]; von der Versicherten mit der Beschwerde eingereichte [griechische] Erbenbescheinigung vom 20. März 2001 [Urk. 3/1, Urk. 3/11]). Bei ihrer Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin am 28. März 2000 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, die Wohnung in Griechenland würde drei Brüdern in Griechenland gehören und stehe für sie bloss zur Ferienbenützung zur Verfügung (Protokoll vom 28. März 2000, Urk. 9/2/105a). Bezug nehmend auf diese Angabe forderte die Beschwerdegegnerin von ihr mit Schreiben vom 24. November 2000 und 12. Dezember 2002 eine schriftliche Bestätigung dafür, dass weder sie noch ihr verstorbener Ehemann (Mit-)Eigentümer von Liegenschaften in Griechenland sind oder waren (Urk. 9/1/22, Urk. 9/1/19). Mit dem Antwortschreiben vom 29. Dezember 2002 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin darauf eine Bestätigung des Grundbuchamtes Z.___ vom 16. August 2002 ein - gemäss welcher sie keine Grundstücke besitze (Urk. 9/2/82, Urk. 9/2/56) -, verbunden mit der Bemerkung, sie habe die mit dem Brief vom 12. Dezember 2002 gewünschten Unterlagen beschaffen können; darauf werde bestätigt, dass auf ihren Namen X.___ weder Grundstücke noch Liegenschaften in Griechenland „auffindbar“ seien. Auch im nachfolgenden Zeitraum verneinte die Beschwerdeführerin in den Formularen betreffend den Anspruch auf Zusatzleistungen trotz entsprechender Hinweise auf die Wahrheits- und Meldepflicht jeweils unterschriftlich die Frage nach dem Besitz von Grundeigentum (Formulare vom 23. Januar 2003 [Urk. 9/1/3], 7. Juli 2004 [Urk. 9/1/44], 2. November 2008 [Urk. 9/2/26], 21. November 2011[Urk. 9/2/41].
2.2.2 Gemäss den oben erwähnten erbrechtlichen Belegen erfolgte die Erbschaftsannahme durch die Beschwerdeführerin spätestens Anfang des Jahres 2000. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten, gab sie doch im Gegenteil selber an, ihre Erbschaftsannahme sei am 28. Januar 2000 im Grundbuchamt Z.___ vorgemerkt respektive eingetragen worden (Urk. 1). Spätestens seit damals und erst Recht seit der Erbenbescheinigung vom 20. März 2001 wusste die Versicherte somit von ihrem geerbten Eigentumsanteil an der Liegenschaft des verstorbenen Ehemannes. Dieses Wissen unterdrückte sie jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin, und zwar zunächst bei ihrer Vorsprache vom 28. März 2000 und in der Folge vor allem in ihrem Schreiben vom 29. Dezember 2002. Diese Unterdrückung stellt eine aktive Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB dar. Die Beschwerdeführerin machte sich bei dieser Täuschung die beschränkte Aussagekraft der von ihr vorgelegten Grundbuchbestätigung zunutze. Ob diese beschränkte Aussagekraft durch eine offenbar verzögerte Überschreibung des (erbrechtlich angenommenen) Liegenschaftsanteils aus den Transskriptionsbüchern in das betreffende Grundbuch verursacht wurde – wofür die vorliegenden Akten sowie der Umstand sprechen, dass sich das Grundbuch in Griechenland damals grundsätzlich in einer Aufbauphase befand -, oder ob es dafür andere Gründe gibt, kann offen bleiben. Denn in jedem Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen die Beschwerdegegnerin aktiv getäuscht hat. Diese Täuschung verstärkte sie noch mit ihren Bemerkungen im Begleitschreiben vom 29. Dezember 2002, insbesondere mit dem Hinweis, wonach in Griechenland kein Grundstück von ihr (oder ein Anteil daran) „auffindbar“ sei. Denn mit diesem Hinweis erweckte sie den Eindruck, dass man selbst bei einer aktiven Suche kein (anteilsmässiges) Grundstück von ihr „auffinden“ würde. Insgesamt stellt dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin ein eigentliches Lügengebäude dar, weshalb das Vorliegen einer Arglist nach Art. 146 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Arglist ist auch deshalb zu bejahen, weil es sich um eine einfache falsche Angabe (kein Liegenschaftsbesitz in Griechenland) handelte, deren Überprüfung für die Beschwerdegegnerin nur mit besonderer Mühe und mit einem nicht zumutbaren Aufwand möglich gewesen wäre, wobei die Versicherte die damals unterlassene Überprüfung ihrer falschen Angaben aufgrund der gesamten Umstände vorausgesehen respektive damit gerechnet hat. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Anteil an der Liegenschaft als wertlos und deshalb dessen Deklaration als nicht für notwendig erachtet habe (Urk. 9/2/74), greift schon deshalb nicht, weil ihre täuschenden Erklärungen gegenüber der Beschwerdegegnerin die Frage betrafen, ob sie überhaupt Eigentümerin eines Liegenschaftsanteils sei oder nicht, und nicht die Frage nach dem Wert eines allfälligen Eigentumsanteils. Zudem handelt es sich bei dieser Liegenschaft um eine gepflegte Wohnung, welche die Miteigentümer in der Zeit ab Juli 2010 für einen Betrag von Euro 140‘000.- zum Verkauf ausgeschrieben hatten (Urk. 9/2/57-58, Urk. 9/2/62, Urk. 9/2/72, Urk. 9/2/77, Urk. 9/2/79-80). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich ihr Einwand, sie habe gutgläubig von der Wertlosigkeit ihres Liegenschaftsanteils ausgehen dürfen (Urk. 1), als blosse Schutzbehauptung. Im Übrigen folgt aus den Vorbringen der Versicherten unmittelbar, dass ihr Verschweigen des Liegenschaftsanteils auf einem bewussten und klaren gedanklichen Vorgang beruhte. Diese Umstände lassen daher entgegen ihrer Auffassung keinen anderen Schluss zu als denjenigen auf ein bewusstes und damit vorsätzliches Täuschungsmanöver. Dieses Täuschungsmanöver setzte die Versicherte auch nach Ende des Jahre 2002 fort, indem sie in den entsprechenden Formularen einen Eigentumsanteil an einer Liegenschaft verneinte. Auch für sich betrachtet stellen diese Verneinungen aktive Irreführungen dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2012 vom 10. Januar 2013 E. 1.3). Da auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist das Vorliegen eines Betrugs im massgebenden Zeitraum zu bejahen. Die Verjährungs- respektive Verwirkungsfrist für die Rückforderung beträgt somit 15 Jahre (Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
3.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist der Liegenschaftsanteil bei der Rückerstattungsforderung nach dem Verkehrswert zu berechnen, was unbestritten ist.
Diesbezüglich legte die Versicherte zwei aktuelle Verkehrswertschätzungen von örtlichen Unternehmungen vor, welche einen Verkehrswert der Liegenschaft von Euro 75‘000.- (Schätzung der Immobilienagentur A.___ vom 20. Juli 2015, Urk. 9/2/76) respektive von (gerundet) Euro 70‘000.- (Schätzung der Firma B.___ vom Juli 2015, Urk. 9/2/78) ermittelten, wobei die Firma B.___ daraus noch einen Verkehrswert des 25%igen Miteigentumsanteils von Euro 14‘000.- abgeleitet hat, berechnet aus einem 20%igen Abschlag vom Liegenschaftswert von Euro 70‘000.- (0,8 x Euro 70‘000.- = Euro 56‘000.-) respektive einem Viertel davon (Euro 56‘000.-/4 = Euro 14‘000.-). Dabei begründete sie den Abschlag mit einer Verminderung der „Werthaltigkeit“ beim Miteigentumsanteil.
Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Rückerstattungsbetrages in Anlehnung an die Schätzung der Firma B.___ von einem Verkehrswert des 25%igen Miteigentumsanteils von Euro 17‘500.- aus (Euro 70‘000.-/4), ohne den in der Schätzung vorgenommenen Abschlag auf Euro 14‘000.- zu berücksichtigen. Aufgrund einer in Schweizerfranken umgerechneten jährlichen Anrechnung des Vermögensbetrages von Euro 17‘500.- ermittelte sie sodann im massgebenden Zeitraum die Rückerstattungsbeträge von Fr. 24‘550.- für die Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 30. April 2010 sowie von Fr. 17‘704.- für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Mai 2015 (Urk. 2). Gegen dieses Vorgehen wendet die Beschwerdeführerin einzig ein (Urk. 1 S. 2), die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, weshalb sie den von der Firma B.___ geschätzten Verkehrswert ihres Miteigentumsanteils von Euro 14‘000.- nicht akzeptiert habe.
3.2 Einig sind sich die Parteien darin, dass der Verkehrswert des Miteigentumsanteils grundsätzlich gestützt auf die (ausführlichere) Schätzung der Firma B.___ festzulegen ist. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal die beiden geschätzten Verkehrswerte (Euro 70‘000.- und 75‘000.-) nahe beieinander liegen, wobei der geschätzte Betrag von Euro 70‘000.- auch aufgrund der übrigen Akten zumindest für die Zeit nach Ausbruch der Finanzkrise in Griechenland als zuverlässige Einschätzung des Verkehrswertes zu betrachten ist. Für die Zeit vor Ausbruch der Finanzkrise ist zwar davon auszugehen, dass sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt. Gleichwohl besteht diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen, schon allein deshalb nicht, weil eine Verkehrswertschätzung für die Zeit vor Eintritt der Finanzkrise rein praktisch unter zumutbarem Aufwand kaum durchführbar wäre beziehungsweise jedenfalls daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zuverlässigeren und genaueren Bewertungen zu erwarten wären, als sie mit den beiden eingereichten Schätzungen bereits vorliegen. Was nun den umstrittenen Abschlag auf Euro 14‘000.- betrifft, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt:
Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Wert eines 25%igen Miteigentumsanteils einer Liegenschaft entsprechend diesem Anteil eben ein Viertel des Wertes der gesamten Liegenschaft beträgt. Zwar ist im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen, dass aufgrund konkreter Umstände ein Miteigentumsanteil an einem Vermögensobjekt wertmässig nicht seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert des Objektes entspricht. Für die Annahme eines solchen Minderwertes müssen aber konkrete Umstände vorliegen, welche auf einen solchen Minderwert schliessen lassen. Solche konkreten Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. So steht gemäss den Akten eine Veräusserung der Wohnung durch die Miteigentümer im Vordergrund (Urk. 9/2/74, Urk. 9/2/77). Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin bei der angestrebten Veräusserung gegenüber den beiden übrigen Miteigentümern wertmässig einen Nachteil erleiden sollte. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass sie ihren Anteil zum Beispiel an die beiden übrigen Miteigentümer übertragen würde. Mangels solcher konkreten Umstände besteht deshalb kein Anlass für einen Abschlag auf Euro 14‘000.-, umso weniger, als auch im Bericht der Firma B.___ der Abschlag auf Euro 14‘000.- nicht nachvollziehbar hergeleitet sondern bloss mit dem abstrakten und wenig aussagekräftigen Begriff „Werthaltigkeit“ überdeckt wird. Im Übrigen blieben die Berechnung der Rückerstattungsbeträge respektive der angefochtene Entscheid (Urk. 2) unbestritten, und es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Fehler ersichtlich.
4. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel