Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00044




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 18. Mai 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27August 2014 im Verfahren ZL.2014.00003 (Urk. 7/46) wurde die von X.___, geboren 1965, gegen den Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 13. Dezember 2013 (Urk. 7/V/3) erhobene Beschwerde (Urk. 7/44/1-4) gutgeheissen, der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches ohne hypothetisches Einkommen des Ehegatten an die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen.

1.2    Am 13. November 2015 erliess die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, erneut eine Verfügung, wonach gemäss der darin vorgenommenen Berechnung für die Zeitperiode von April 2013 bis Ende November 2015 eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 51‘237.-- sowie ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1‘687.-- resultierte, wobei die Nachzahlung im Betrag von Fr. 51‘500.-- ab November 2015 in der Berechnung als Vermögensbestandteil berücksichtigt wurde (Urk. 7/V/5).

    Die dagegen von der Versicherten am 28. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/65) wies die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentscheid vom 30. März 2016 ab (Urk. 7/V/11 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 5. April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. März 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei neu zu beurteilen und die Nachzahlungen seien nicht in die Berechnung der fortfahrenden Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 1 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2016 beantragte die Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als Einnahme gilt unter anderem auch ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren 60'000 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorgenommenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen, sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

1.3    Zum Vermögen einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen, sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL, Rz 3443.01, Stand per 1. Januar 2015).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung seien die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person ungeschmälert verfügen könne (S. 2 Ziff. 3). Es handle sich bei der Nachzahlung um eine Kapitalzahlung, die als Vermögensbestandteil in die Berechnung aufzunehmen sei. Gemäss Rechtsprechung sei die Herkunft des Vermögens sodann unerheblich (S. 2 Ziff. 4). Es sei durchaus möglich, dass für die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahrens eine etwas sparsamere Lebensgestaltung nötig geworden sei, es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann hätten Not leiden müssen. Hiergegen spreche das auch ohne berücksichtigte Nachzahlung vorhandene Vermögen von weit über Fr. 100‘000.-- (S. 2 Ziff. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei nicht einverstanden mit dem Einbeziehen der Nachzahlung in die Berechnung der laufenden Ergänzungsleistungen. Die Fr. 286.-- bezögen sich lediglich auf die Differenz, die sich in der Berechnung des Anspruchs ergebe, weil nun die Nachzahlung einbezogen werde. Das Vermögen wäre nie auf dem Stand, der für die Berechnung vom 13. November 2015 genommen worden sei, wenn die Ergänzungsleistungen rechtmässig und rechtzeitig ausbezahlt worden wären. Sie betrachte die Nachzahlung nicht als echte Kapitalzahlung. Es sei nicht akzeptabel, dass trotz der Anerkennung eines Unrechts, dieses nachwirkend auch die folgenden Leistungen schmälern solle. Der Vermögensverzehr sei ja bereits berücksichtigt, sonst werde er quasi doppelt berechnet. Es könne mindestens verlangt werden, dass die unrechtmässig verweigerten Ergänzungsleistungen nicht eine Senkung des monatlichen Anspruchs zur Folge hätten. Der für das Jahr 2016 berechnete Verlust betrage konkret Fr. 3‘432.--, für 2017 und 2018 wären es dann gemäss Verbrauch jeweils weniger, insgesamt gehe es aber um eine Summe von über Fr. 6‘000.--, die nebst dem erlittenem Zwangssparen in der Vergangenheit nun in Zukunft verweigert werde (S. 1 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 13. November 2015 verfügte Nachzahlung der von April 2013 bis November 2015 geschuldeten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 51‘500.-- bei der Anspruchsprüfung ab November 2015 zu Recht als Vermögensbestandteil berücksichtigt hat (vgl. Urk. 7/V/5 S. 8).

3.2    Es mag zwar sein, wie die Beschwerdeführerin ausführte (vorstehend E. 2.2), dass ihr Vermögen nie diesen Stand gehabt hätte, wenn die Ergänzungsleistungen von Anfang an korrekt ausbezahlt worden wären, indem sie diese fortlaufend verbraucht hätte. Dies ist jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend, weil bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Zusatzleistungen grundsätzlich sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person ungeschmälert verfügen kann, berücksichtigt werden und dies zudem unabhängig von deren Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2012 vom 28. November 2012, E. 3.2).

    Wie in Art. 9 Abs. 1 ELG festgehalten, entsprechen die jährlichen Ergänzungsleistungen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen, wie ihn die Beschwerdeführerin sinngemäss durch die Nichtanrechnung der Nachzahlungen geltend macht, besteht nicht.

    Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab November 2015 den Nachzahlungsbetrag beim Vermögen berücksichtigte.


4.    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2016 ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Y.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan