Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00046 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1941, war Bezüger von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und (teilweise) Beihilfe zu seiner Altersrente (Urk. 6/44).
Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein (Urk. 6/23). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 4‘846.- zurück (Verfügungen vom 21. Januar 2016, Urk. 6/25). Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache vom 10. und 22. Februar sowie 1. März 2016 (Urk. 6/38) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischenzeitlich übertragen hatte (Urk. 6/36) - mit Entscheid vom 14. April 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ZL.2016.00084 vom 22. September 2016 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde von X.___ vom 6. Juni 2016 betreffend den Erlass der Rückforderung nicht ein (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (Urk. 2) und die diesem zu Grunde liegenden Verfügungen vom 20. und 21. Januar 2016 (Urk. 6/23 und 6/25), mit denen die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. November 2015 eingestellt und die von November 2015 bis Januar 2016 ausbezahlten Betreffnisse zurückgefordert wurden, basierten auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe.
Am 31. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter einer neuen Adresse in der Gemeinde Y.___ (Mietvertrag vom 14. März 2016; Urk. 6/58/3-4) erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/62-63). Damit war der in diesem Verfahren zu beurteilende Streitpunkt des ausländischen Wohnsitzes als Grund für die Verweigerung von Zusatzleistungen weggefallen. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren übersteigt somit Fr. 20‘000.-- nicht, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezügerin zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geldleistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzungen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind.
2.2 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 ATSG, welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmungen der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist.
2.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Auslandaufenthalten gibt es nach der Rechtsprechung Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthaltes trotz Ausreise sprechen (Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3b und E. 6; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 2310.01 bis Rz 2340.04).
2.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe sich per 1. November 2015 in Z.___ (Deutschland) angemeldet. Dies führe zum Anspruchsverlust auf die Ergänzungsleistungen, da er damit den Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ aufgegeben habe. Vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 seien die Ergänzungsleistungen daher zu Unrecht ausgerichtet worden und vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es stimme nicht, dass er sich in der Schweiz abgemeldet habe. Abgemeldet habe ihn die Vorsteherin der Durchführungsstelle, und zwar mit den Schreiben vom 20. und 21. Januar 2016. Bis am 21. Januar 2016 habe er seinen Lebensmittelpunkt in Y.___ gehabt. Seit ihm die Wohnung an der A.___ in Y.___ per Ende November 2014 gekündigt worden sei, habe er, da er keine Wohnung gefunden habe, in einem umgebauten Personenbus gelebt. Bei seinen monatlichen Visiten auf der Gemeinde, wenn er jeweils die Ergänzungsleistungen abgeholt habe, habe man ihn gefragt, ob er noch keine Wohnung gefunden habe respektive ob er immer noch im umgebauten Bus lebe, was er immer mit Ja beantwortet habe. In der Folge seien ihm die Ergänzungsleistungen bis und mit Januar 2016 ausbezahlt worden. Auf dringendes Anraten des Arztes, dem sein Wohnen im Bus bekannt gewesen sei, habe er wegen einer sich anbahnenden Lungenentzündung eine Wohnung suchen müssen. Da er in der Schweiz keine Wohnung gefunden habe, sei er nach Deutschland ausgewichen. Die möbilierte Wohnung in Deutschland sei für ihn nichts anderes gewesen als eine vorübergehende Notlösung, quasi wie eine Ferienwohnung. Um an der Grenze keine Probleme zu bekommen und der Ordnung halber, habe er sich in Deutschland angemeldet, als Zweitwohnsitz nebst der Schweiz. Bis am 21. Januar 2016 sei er offiziell in der Schweiz angemeldet gewesen. Sein Lebensmittelpunkt habe er ohnehin in Y.___ gehabt, da er da ein Atelier besessen habe und unter der Woche dort tätig gewesen sei. Seine Postadresse habe gelautet: B.___ Y.___. Die Behauptung, er sei aus der Schweiz ausgezogen, stimme daher nicht. Seine Absicht des dauernden Verbleibens und sein Lebensmittelpunkt seien vielmehr in Y.___ gewesen, wo er geschlafen (im Wohnbus), die Freizeit verbracht und seine Postadresse gehabt habe.
4.
4.1 Die Beantwortung der Streitfrage nach dem Wohnsitz ab dem 1. November 2015 erfordert eine Berücksichtigung, Gewichtung und Einordnung aller massgebenden Lebensumstände im Rahmen einer Gesamtbeurteilung. Die im angefochtenen Entscheid als ausschlaggebend erwähnte Anmeldung des Beschwerdeführers in Z.___ (Deutschland) per 1. November 2015 stellt im Rahmen einer solchen Gesamtbeurteilung lediglich ein einzelnes Element dar, dem bloss Indizcharakter zukommt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, er sei im Sinne einer Notlösung, weil er aus gesundheitlichen Gründen während des Winters nicht im Bus habe leben können und in der Schweiz keine bezahlbare Wohnung gefunden habe, nach Deutschland ausgewichen und habe nicht die Absicht gehabt, dort zu wohnen, hat die Beschwerdegegnerin nicht Rechnung getragen.
Zwar kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ebenso sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, grundsätzlich unerheblich. Das Motiv ist jedoch ein Indiz bei der Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Honsell, Vogt, Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. Rz 19b und 24 zu Art. 23 ZGB).
Fest steht lediglich, dass sich der Beschwerdeführer per 1. November 2015 in Z.___ angemeldet hat, seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen. Ferner hat er angegeben, eine möblierte Wohnung gemietet zu haben. Ob von vornherein ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebenfalls nicht abgeklärt wurde, ob der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Aufenthalt im Bus während der Wintermonate abriet. Auch lässt sich den Akten nicht entnehmen, wie intensiv der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Schweiz suchte. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei seit 1996 in Y.___ gemeldet, er habe dort bis November 2014 eine Wohnung gemietet gehabt. Anderseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr der Leiterin der Durchführungsstelle, die gleichzeitig die Leiterin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ ist, mit der Stadtverwaltung C.___/ D, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 17. Juli 2015 in C.___ gemeldet war (Urk. 6/39). Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Wohnsitz per 1. November 2015 aufgab und in Deutschland einen neuen begründete, wird auch von Bedeutung sein, ob er schon wiederholt in Deutschland lebte und bejahendenfalls aus welchen Gründen. Zudem muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Winter 2015/2016 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte, ob er dort allenfalls bei Verwandten oder Freunden wohnen konnte, zu denen er einen intensiven Kontakt pflegt. Dabei ist auch seiner Behauptung nachzugehen, er habe in Y.___ ein Atelier besessen und sich unter der Woche dort aufgehalten.
4.2 Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin bezüglich der offenen entscheidwesentlichen Fragen ergänzende Abklärungen zu tätigen haben, gegebenenfalls mittels detaillierter Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E. 2.4). Dabei wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die massgebenden Umstände - etwa bezüglich seiner Aufenthaltsorte, seiner Beziehungen, seiner Beschäftigungen und seiner Postadressen - grundsätzlich konkret, detailliert sowie in übersichtlicher chronologischer Abfolge darzulegen und zu belegen (mittels Vorlegung der Mietverträge und weiterer geeigneter Belege) respektive nachzuweisen haben. In zeitlicher Hinsicht ist dabei nicht bloss der Zeitraum ab 1. November 2015 zu berücksichtigen, sondern, soweit erforderlich, auch die vorangegangene Zeit. Zudem ist unklar, seit wann der Versicherte in der Gemeinde Y.___ Wohnsitz hatte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen zu treffen und ein rechtsgenügliches Beurteilungsfundament zu erstellen. Hernach wird sie über die streitige Einstellung der Zusatzleistungen und die Rückerstattungsforderung neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
GrünigFraefel