Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00047 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 14. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist Y.___ Staatsangehöriger und reiste im Jahr 1983 aus seinem Heimatland in die Schweiz ein (vgl. die Einwohnerdaten in Urk. 7/3). Im Jahr 1986 verheiratete er sich mit der schweizerischen Staatsangehörigen Z.___, und im gleichen Jahr wurde die Tochter A.___ geboren (vgl. Urk. 1 S. 2). 1991 wurde die Ehe von X.___ und Z.___ geschieden (Scheidungsurteil und Beschlüsse in Urk. 7/2/9). Seit März 2011 bezieht X.___ wieder eine Rente der Invalidenversicherung, nachdem eine frühere Invalidenrente vorübergehend aufgehoben gewesen war (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 18. August 2011, Urk. 7/2/2).
Von Dezember 2011 bis November 2015 lebte X.___ in Y.___ (Urk. 7/1 Ziffer 8). Im November 2015 zog er wieder in die Schweiz und meldete sich in B.___ an (Meldebestätigung in Urk. 7/2/14). Dort stellte er am 9. Dezember 2015 das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente (Urk. 7/1).
Am 23. Dezember 2015 teilte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), X.___ mit, dass er die Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen nicht erfülle und damit keinen Anspruch auf Zusatzleistungen habe (Urk. 7/5). X.___ stellte den Antrag auf Erlass einer Verfügung (Urk. 7/7), worauf das AZL mit Verfügung vom 12. Februar 2016 seinen fehlenden Anspruch auf Zusatzleistungen bestätigte (Urk. 7/V1). Der Gesuchsteller erhob am 8. März 2016 Einsprache (Urk. 7/8), welche das AZL in der Folge mit Entscheid vom 14. März 2016 abwies (Urk. 2 = Urk. 7/V2)
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 21. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, ihm Zusatzleistungen zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHVBeiträgen für Nichterwerbstätige zu erlauben (Urk. 1 S. 2). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme zu den Akten des AZL angesetzt (Urk. 8). Er teilte telefonisch mit, er verzichte auf eine Stellungnahme (Telefonnotiz vom 1./2. Juni 2016, Urk. 10), und liess die Frist unbenützt verstreichen (Verfügung vom 29. Juni 2016, Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Die Kantone können nach Art. 2 Abs. 2 ELG Leistungen gewähren, die über den Rahmen des ELG hinausgehen.
1.2
1.2.1 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen-/Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
1.2.2 Art. 5 ELG stellt zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer auf. Nach Art. 5 Abs. 1 ELG müssen sich Ausländerinnen und Ausländer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben, was als Karenzfrist bezeichnet wird. Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre (Abs. 2). Ferner steht gemäss Art. 5 Abs. 3 ELG denjenigen Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu, solange sie die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG nicht erfüllt haben.
Den Voraussetzungen in Art. 5 ELG gehen staatsvertragliche Regelungen vor, die zu Gunsten der gesuchstellenden Personen von den gesetzlichen Karenzfristen abweichen. So haben Angehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA gestützt auf das Personenfreizügigkeitsabkommen beziehungsweise auf das entsprechende Abkommen mit der EFTA unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizerinnen und Schweizer und müssen somit keine Karenzfrist bestehen (BGE 133 V 265; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 120; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Rz 2410.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis des ununterbrochenen Aufenthalts während der vorgeschriebenen Anzahl an Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Beanspruchung oder Wiederbeanspruchung von Ergänzungsleistungen erfüllt sein. Dieses Erfordernis gilt also auch dort, wo eine Person die Karenz-zeit in einem früheren Zeitpunkt bereits einmal bestanden hat, danach jedoch ihren Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen hat und nach der Wiedereinreise Ergänzungsleistungen beantragt (BGE 126 V 463 E. 3a) oder wieder beantragt, nachdem der ursprüngliche Anspruch infolge der Aufgabe des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz dahingefallen ist (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 6). Liegt ein Unterbruch vor, so beginnt somit die Karenzfrist mit der neuen Einreise in die Schweiz wieder von vorn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1).
Die Frage, wann ein Auslandaufenthalt die Karenzfrist unterbricht, beantwortet das Bundesgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die im Bereich der ausserordentlichen Renten gelten (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 1b mit Hinweis auf BGE 110 V 170 E. 3a), und lehnt sich an die staatsvertraglichen Regelungen hierzu an (BGE 110 V 170 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2015 vom 10. August 2015 E. 2.1 und E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1996 haben chilenische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die Rente verlangt wird, mindestens zehn Jahre (Altersrente) beziehungsweise mindestens fünf Jahre (Invalidenrente, Hinterlassenenrente, diese Leistungen ablösende Altersrente) ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben. Nach Art. 16 Abs. 2 des Abkommens gilt die Wohndauer im Sinne von Abs. 1 als ununterbrochen, wenn die Schweiz im Kalenderjahr für nicht mehr als drei Monate verlassen wird (Satz 1), wobei in Ausnahmefällen die Drei-monatsfrist erstreckt werden kann. Auf die Wohndauer nicht angerechnet werden nach Abs. 2 Satz 3 die Wohnzeiten chilenischer Staatsangehöriger in der Schweiz während deren sie von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren.
2.
2.1 Die Regelung in Art. 5 ELG über die Karenzfristen für Ausländerinnen und Ausländer ist im Falle des Beschwerdeführers anwendbar, denn er ist, anders als seine Tochter und seine frühere Ehefrau, nicht im Besitz des Schweizerischen Bürgerrechts, sondern ausschliesslich Y.___ Staatsbürger.
Offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer, der im Jahr 1983 in die Schweiz eingereist war, beim Verlassen der Schweiz im Jahr 2011 die zehnjährige Karenzzeit nach Art. 5 Abs. 1 ELG längstens erfüllt hatte. Es steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis November 2015 seinen Wohnsitz und seinen Aufenthalt nicht in der Schweiz, sondern in Y.___ hatte. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht.
2.2
2.2.1 Gemäss der zitierten Regelung betreffend die Entstehung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente in Art. 16 Abs. 1 und 2 des Abkommens der Schweiz mit Chile unterbricht ein Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten die für die Karenzfrist massgebende Wohndauer in der Schweiz nur bei Vorliegen eines Ausnahmefalles nicht.
Die Rechtsprechung zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen bejaht einen Ausnahmefall in diesem Sinne - auch andere Staatsverträge kennen vergleichbare Regelungen - nur dann, wenn triftige Gründe für eine Landesabwesenheit von über drei Monaten gegeben sind, und sie beschränkt diese Gründe auf zwei Kategorien, nämlich auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen zum einen und auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt zum andern. Demgegenüber gelten Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art nach dieser Rechtsprechung nicht als triftig (BGE 126 V 463
E. 2c).
2.2.2 Dort, wo eine Person schon vor der Ausreise Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss in Abweichung von der restriktiven dreimonatigen Toleranzzeit eine neue Karenzfrist nur bestanden werden, wenn der Auslandaufenthalt den bisherigen Ergänzungsleistungsanspruch hat erlöschen lassen. Dies ist in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ELG dann der Fall, wenn mit dem Auslandaufenthalt der Wohnsitz und/oder der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Art. 13 ATSG aufgegeben worden ist. Die Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizerischen Aufenthalts trotz Ausreise sprechen, sind hier weiter gefasst als bei den Ausnahmen zur dreimonatigen Toleranzzeit. Die eine Ausnahme ist der kurzfristige Auslandaufenthalt, der beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, die andere Ausnahme betrifft den Fall, dass ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss, oder den Fall, dass von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Auslandaufenthalt erfordern (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2011 E. 3b und E. 6).
2.3 Ob der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen bezogen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Ein allfälliger früherer Ergänzungsleistungsanspruch wäre indessen aus den nachfolgenden Gründen gestützt auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung (E. 2.2.2) als erloschen zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdeschrift ein Zeugnis von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2016 ein, worin der Arzt ausführte, sein Patient sei in der Zeit von 2001 bis Ende 2011 mit Unterbrüchen bei ihm in ambulanter Behandlung gestanden, und weil es ihm Ende 2011 sehr schlecht gegangen sei, habe er ihm geraten, bei seiner Familie in Y.___ Unterstützung zu holen und sich dort gesundheitlich zu stabilisieren. Die gesundheitlichen Gründe und der Ausreisezweck des Verwandtenbesuchs sind wohl Umstände, die einen Auslandaufenthalt von höchstens einem Jahr als kurzfristig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer dehnte seinen Aufenthalt in Y.___ jedoch auf vier Jahre aus, und es sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend eine Verlängerung über eine Jahresdauer hinaus erfordert hätten. Insbesondere machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei in Y.___ unvorhergesehen erkrankt, und auch wenn Dr. C.___ ihm aus gesundheitlichen Gründen zu einem Familienbesuch in Y.___ geraten hatte, kann der dortige überjährige Aufenthalt nicht als Krankheitsbehandlung im Sinne des entsprechenden Verlängerungskriteriums beurteilt werden.
Damit sind erst recht keine triftigen Gründe im Sinne der restriktiveren Rechtsprechung zur tolerierten Landesabwesenheit ohne vorbestandenen Ergänzungsleistungsanspruch gegeben. Eine zwingende krankheitsbedingte Ursache kann aus den bereits dargelegten Gründen nicht angenommen werden, Hinweise auf höhere Gewalt bestehen nicht und persönliche, soziale und familiäre Motive gelten hier nicht als triftig.
2.4 Der Beschwerdeführer machte denn auch nicht in erster Linie geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Regelung über die Karenzfrist in Art. 5 Abs. 1 ELG nicht richtig ausgelegt und angewendet, sondern brachte vielmehr vor, diese Regelung verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 8 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) und in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Urk. 1 S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 7/8 S. 3) und sei deshalb nicht anzuwenden.
Art. 190 BV gebietet den rechtsanwendenden Behörden, Bundesgesetze und Völkerrecht unabhängig von einer allfälligen Verfassungswidrigkeit anzuwenden (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Auflage, Zürich 2012, S. 683 Rz 2086). Im vorliegenden Verfahren kann daher nicht mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit von der Anwendung von Art. 5 ELG abgesehen werden. Des Weiteren hat das Bundesgericht im bereits zitierten Urteil des Jahres 2000 unter Hinweis auf ein früheres Urteil festgehalten, dass aus der EMRK kein weitergehender Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzuleiten sei, als er sich aus Art. 5 ELG und der dazu entwickelten landesrechtlichen Rechtsprechung ergebe (BGE 126 V 463 E. 2d).
Den Argumenten der Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG kann somit nicht gefolgt werden.
2.5 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Ansprüche auf kantonale Zusatzleistungen und auf Gemeindezuschüsse sodann sind abhängig davon, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des ELG erfüllt sind (§ 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 lit. a der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen in Verbindung mit § 13 Abs. 1 ZLG). Der Beschwerdeführer hat daher auch keinen Anspruch auf kantonale Zusatzleistungen und auf Gemeindezuschüsse.
Damit ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2016 abzuweisen.
3. Auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für die Jahre 2012 bis 2015 die Bezahlung von AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige zu bewilligen, kann demgegenüber nicht eingetreten werden. Denn diese Frage ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids. Es ist auch nicht die Beschwerdegegnerin, welche darüber zu entscheiden hat, sondern der Beschwerdeführer muss hierfür an die zuständige Ausgleichskasse gelangen. Auf jeden Fall aber würde das Bezahlen von AHV-Beiträgen nichts am fehlenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ändern. Denn aus der Regelung in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens mit Chile, dass Wohnzeiten in der Schweiz mit Befreiung von der Versicherungspflicht nicht auf die Wohndauer angerechnet werden, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass Wohnzeiten ausserhalb der Schweiz anzurechnen sind, wenn schweizerische AHV-Beiträge bezahlt werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel