Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00048


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, ist Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung und erfüllt seit etlichen Jahren auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zusatzleistungen (vgl. Urk. 12/V16 ff.). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 setzte die Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Zusatzleistungsanspruch von X.___ ab Januar 2016 auf Fr. 852.-- monatlich fest (Urk. 12/V/21). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 8. Januar 2016 Einsprache. Er wandte ein, das der Berechnung zu Grunde gelegte Vermögen sei zu hoch (Urk. 12/102; vgl. auch Urk. 12/102 und 12/102B). Die Durchführungsstelle berechnete den Anspruch in der Folge neu, kam zum Schluss, X.___ stehe ein monatlicher Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 879.-- zu (Urk. 12/V/22) und hiess die Einsprache teilweise gut (Einspracheentscheid vom 15. März 2016; Urk. 2 = Urk. 12/V/23).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. März 2016 erhob X.___ am 22. April 2016 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die Zusatzleistungen in Beachtung der aktuellen Vermögensverhältnisse zuzusprechen, insbesondere sei von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen namentlich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV).

1.2    Ein Verzichtsvermögen liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte dieses ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben hat (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit weiteren Hinweisen zum inhaltlich gleich lautenden, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu verstehen (BGE 131 V 329 E. 4.3 f. S. 334 ff.). Wer Zusatzleistungen beantragt, ist für alle leistungsbegründenden Umstände beweispflichtig; dies bezieht sich mithin auch auf den Umstand, dass auf ehemals vorhanden gewesenes Vermögen nicht verzichtet worden ist (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 484). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsbeanspruchende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung (vorstehend E. 1.2) hingegeben wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5, 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Erich Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). Für darüber hinaus gehende Auslagen ist der Beweis (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Entscheides fest, mit der Einsprache vom 21. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer das in der Zusatzleistungsberechnung berücksichtigte Vermögen in der Höhe von Fr. 74‘946.-- beanstandet und geltend gemacht, dieses entspreche nicht den Tatsachen und sei daher zu korrigieren. Aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ergebe sich eine Vermögensreduktion in der Höhe von Fr. 26‘827.30, entfallend auf den Zeitraum ab dem 1. Mai bis zum 29. Dezember 2015. In Bezug auf diesen Betrag stelle sich die Frage, ob ein Vermögensverzicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei um Auskunft über die Verwendung dieses Betrages ersucht worden. Am 5. Februar 2016 habe der Beschwerdeführer angegeben, das Geld habe er für Reisen und für Besuche bei Prostituierten ausgegeben. Belegt worden seien die Angaben nicht. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 sei daher von einem Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 26‘000.-- auszugehen und dieser in Anwendung von Art. 17a ELV ab dem zweiten Jahr nach dem Verzichtsvorfall um jährlich Fr. 10‘000.-- zu amortisieren. Bei korrekter Berechnung ergebe sich im Ergebnis eine teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 11
S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 sei sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Periode ab dem 1. Januar 2016 berechnet und basierend auf einem Vermögen von Fr. 74‘946.-- ein Zusatzleistungsanspruch von monatliche Fr. 852.-- ermittelt worden. Am 5. Februar 2016 sei die Beschwerdegegnerin über die Gründe der festgestellten Vermögensveränderung informiert worden. Nach etlichen Jahren habe er (der Beschwerdeführer) sich einen Ferienaufenthalt in der Schweiz (Fr. 1‘500.-- inkl. Taschengeld) und eine Reise mit Familienmitgliedern nach Italien (Fr. 2‘000.-- inkl. Taschengeld) gegönnt. Der Restbetrag, entsprechend 88 % der strittigen Vermögensverminderung, sei für Dienstleistungen von Prostituierten in der Schweiz ausgegeben worden. Für diese Ausgaben seien keine Belege vorhanden. Die pauschale Argumentation der Beschwerdegegnerin sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Sie stelle sich formalistisch auf den Standpunkt, dass beim Fehlen von Belegen stets ein Vermögensverzicht anzunehmen sei. Von einem Vermögensverzicht sei jedoch auszugehen, wenn solches ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung ausgegeben worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl bei den Ausgaben für die Ferienreisen als auch bei denjenigen für Dienstleistungen von Prostituierten sei eine adäquate Gegenleistung erbracht worden. Zu berücksichtigen seien sodann die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die chronische Erkrankung. Für die Beweislosigkeit verantwortlich sei letztlich der beeinträchtigte Gesundheitszustand (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Die Vermögensverminderung in der Höhe von Fr. 26‘000.-- im Jahr 2015 ist unbestritten, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, den Ausgaben in diesem Umfang stünden adäquate Gegenleistungen in Form von genossenen Ferienreisen und von Dienstleistungen Prostituierter gegenüber. Belege hierfür sind jedoch, was der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen selber eingeräumt hat, für keine der Ausgaben vorhanden. Die Kosten für Ferienreisen und für entgeltliche sexuelle Dienstleistungen sind nicht Auslagen im Rahmen des Lebensunterhaltes. Vielmehr handelt es sich um solche, die rechtsprechungsgemäss zu belegen sind. Da der Beschwerdeführer hierzu anerkanntermassen nicht in der Lage ist, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Allein die Behauptung, er habe die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- für Ferien und für Dienstleistungen Prostituierter ausgegeben, genügt als Nachweis der adäquaten Gegenleistung nicht.

3.2    Der Beschwerdeführer argumentierte auch, zu einer gelebten Sexualität sei ihm mit Blick auf seine Gesundheit geraten worden (Urk. 12/104 S. 2). Auch wenn ihm aus therapeutischer Sicht die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen angeraten worden ist, entbindet dies den Beschwerdeführer aus zusatzleistungsrechtlicher Sicht nicht von der Pflicht, entsprechende Auslagen im Einzelfall belegen zu können. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, der gesundheitliche Zustand habe letztlich die Beweislosigkeit begründet (Urk. 1
S. 4). Was er damit im Detail meint, bleibt offen. Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers liegen jedenfalls keine vor und dies wird auch nicht behauptet.

3.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag, wofür er die in Frage stehenden Fr. 26‘000.-- ausgegeben hat. Weder ist dargetan, dass die Vermögensentäusserung in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erfolgte, noch dass er hierfür eine adäquate Gegenleistung erhalten hat. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Vermögensverminderung somit zu Recht als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Die übrigen Aspekte der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs in der Verfügung vom 10. Dezember 2015 (Urk. 12/V/21) respektive die im Einspracheverfahren erfolgte Korrektur der Berechnung (vgl. Verfügung vom 14. März 2016; Urk. 12/V/22) blieben unbeanstandet und es besteht kein Anlass, darauf zurückzukommen.

    Da sich die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, ist sie abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm