Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00051 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. Dezember 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Gemeinde O.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1942 geborene Y.___ bezieht seit 1. Januar 2006 eine Altersrente für langjährig Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin (Rentenbescheid vom 9. Februar 2006). Mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2008 sprach die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Ehemann von Y.___, X.___, geboren 1943, rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Altersrente zu. Am 20. Oktober 2006 hatte sich Y.___ bei der Gemeinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet. Die Durchführungsstelle richtete an das Ehepaar ab dem 1. November 2007 Ergänzungsleistungen zur AHV aus (Urk. 7/6/5-6, Urk. 7/18; Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 und 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009, je Sachverhalt A).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Januar und vom 30. März 2015 beantragte X.___ die Anpassung der Umrechnung der deutschen Renten an den veränderten Eurokurs im Sinne eines Härtefallausgleichs ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/14-15). Mit Schreiben vom 9. April und vom 17. Juni 2015 forderte die Durchführungsstelle diesen - wie sie bereits Anfang des Jahres mitgeteilt habe - auf, das bereits erhaltene Formular zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Belegen einzureichen (Urk. 7/12-13). Nach weiteren Schreiben des Versicherten vom 17. Juni und 22. September 2015 (Urk. 7/10-11) und weiterer Aufforderung der Durchführungsstelle zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/9), reichte das Ehepaar mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8) das ausgefüllte Formular samt den Belegen (Urk. 7/6) ein.
Die Durchführungsstelle erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 von bisher Fr. 1‘287.-- (Urk. 7/16) auf Fr. 1‘329.-- (Urk. 7/5). Dagegen erhoben die Versicherten mit Schreiben vom 21. Januar 2016 Einsprache (Urk. 7/4), womit sie unter anderem um Korrektur der ZL-Berechnung, Ausgleich der Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 und um Erlass einer Feststellungsverfügung zum Härtefallausgleich gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/11) ersuchten. Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. März 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 28. April 2016 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Feststellungsverfügung unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 vorgebrachten Beschwerden zu erlassen, sowie es seien bei der Bestimmung der Sozialleistungen die Rechtsvorschriften namentlich das Diskriminierungsverbot und das Prinzip der Totalisierung unter Anrechnung sämtlicher Versicherungszeiten in sämtlichen Mitgliedstaaten, zu berücksichtigen. Ausserdem seien die Rentenbeträge in der ZL-Berechnung der Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufgrund des korrekten, von der Europäischen Union (EU) quartalsweise publizierten Währungsumrechnungskurses je neu festzulegen. Die Beschwerdeführenden stellten zudem den prozessualen Antrag, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Ausserdem wurde festgehalten, dass ein Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden selbst zu bestellen sei und auch ein unentgeltlicher Rechtsvertreter vorerst von den Beschwerdeführenden zu benennen sowie dessen Vollmacht einzureichen sei (Urk. 4 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Juni 2016 reichte die Beschwerdegegnerin das an sie adressierte Schreiben der Beschwerdeführenden vom 11. Juni 2016 ein, in welchem der Beschwerdeführende 1 zur Beschwerdeantwort Stellung nahm (Urk. 11). Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben dazu, dass sie auf eine weitere Stellungnahme verzichte (Urk. 10). Am 21. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführende 1 dem Gericht per Telefon mündlich mit, dass er keinen Rechtsanwalt benennen werde, aber dennoch einen solchen für dieses Verfahren bestellt haben möchte (Urk. 13). Mit Anruf vom 28. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführende 1 sein Anliegen und erklärte zudem, dass er seine Sache vor Gericht persönlich vortragen wolle (Urk. 14). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Androhung von Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um einen Rechtsvertreter zu benennen und dessen Vollmacht einzureichen sowie sich dazu schriftlich zu äussern, ob und in welcher Form eine persönliche Anhörung verlangt werde (Urk. 15 S. 4). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist dazu nicht verlauten (Urk. 16). Mit Eingaben vom 24. August und 21. Oktober 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Verfahren fest, ohne einen Rechtsvertreter namentlich zu benennen (Urk. 17, Urk. 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurden Fragen der Beschwerdeführenden erläutert und sie wurden darauf aufmerksam gemacht, dass androhungsgemäss davon ausgegangen werde, dass auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter verzichtet werde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. November 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Verfahren fest und beantragten die Einhaltung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV [ZLG], in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).
1.2
1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
1.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG insbesondere auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV.
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.
1.4 Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in verschiedenen Jahren ist rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Ergänzungsleistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39; Urteile des Bundesgerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).
1.5
1.5.1 Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA] verweist für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.
Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend: VO 574/72) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) und durch die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) ersetzt. Diese neuen Verordnungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten, wozu auch Deutschland zählt, im Rahmen der 3. Aktualisierung des Anhangs II zum FZA (vgl. AS 2012 S. 2345 ff.) übernommen. Für die Schweiz gelten diese neuen Verordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 15. Februar 2012; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis).
Die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 schreiben die hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich untereinander koordiniert werden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne einer Harmonisierung (BGE 141 V 246 E. 5.1).
1.5.2 Nach Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung war zuvor in Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 enthalten.
Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf: Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
1.5.3 Die Diskriminierungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden (Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur "offenkundige" (bzw. "offensichtliche" oder "offene") Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare/ direkte Diskriminierungen), sondern auch alle "versteckten" (bzw. "verschleierten" oder "verdeckten") Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare/indirekte Diskriminierungen; BGE 131 V 209 E. 6.2 mit Hinweisen).
1.5.4 Nach Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 werden die in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu seinen Lasten gewährt. Als solche Leistungen gelten nach Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 die im Anhang X der VO 883/2004 nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, worunter danach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen (zuvor ebenso: Art. 10a Abs. 1 VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang IIa).
1.5.5 Für die Bestimmung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ist in Bezug auf die in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführenden somit schweizerisches Recht anwendbar (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004).
2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.2 Der von den Beschwerdeführenden angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) betrifft die Verfügung vom 2. Dezember 2015, mit welcher über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 7/5). Dies bildet den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anträge stellen, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.
2.3 Dies betrifft namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführenden, es bestehe eine Forderung per Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gegenüber der AHV/IV und es sei ein Antrag auf Neufeststellung ihrer Ansprüche gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden, der dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) seit dem Schreiben vom 25. Oktober 2013 zur Beurteilung vorliege. Darauf sei die Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 30. März und vom 22. September 2015 aufmerksam gemacht worden. Sie sei aber nicht darauf eingegangen. Auch sei ergänzend erklärt worden, dass sie es als beleidigend und diskriminierend empfinden würden, weiterhin auf die Stufe der EL-Empfänger gestellt zu werden. Es gehe unter anderem darum, die bisherigen diskriminierenden Praktiken bei der Feststellung bestimmter Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere bei der Rentenberechnung/AHV, zu beenden. Aus den bisher eingereichten Schriftsätzen vom 23. Januar bis 17. Oktober 2015 werde deutlich, die Handlungsweisen würden gegen EU-Recht auf Freizügigkeit verstossen und gegen die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die einem Wanderarbeitnehmer zustehenden sozialen Leistungen durch die Wahrnehmung seines Rechts auf Freizügigkeit nicht verringert würden. Die hiesigen Behörden, so das BSV, das EDI und die Gemeindeverwaltung O.___ hätten bisher bewusst gegen EU-Recht verstossen, indem sie es versäumt hätten, die Grundlage für die Berechnung ihrer Renten zu aktualisieren und zu ändern. Für diese Leistungen würden die Rechtsvorschriften zur Koordinierung unmittelbar in allen Ländern, auch für die Schweiz, gelten. Sie müssten daher von den Behörden, Verwaltungen, Sozialversicherungsdiensten und nationalen Gerichten eingehalten werden. Die Koordinierungsbestimmungen würden sie als EU-Bürger schützen, und in Art. 4 VO 883/2004 werde die Bevorzugung von eigenen Staatsbürgern unterbunden. Hiervon sei nicht nur eine unmittelbare Ungleichbehandlung, sondern auch die mittelbare Diskriminierung erfasst. Daher verweise er auf eines der ältesten Prinzipien des Europäischen Sozialrechts, und zwar auf die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten. Die Schweiz habe in ihrem Fall zur Begründung von vollen Ansprüchen aus der Sozialversicherung eine bestimmte Zugehörigkeitsdauer gefordert, die sie als EU-Wanderarbeiter nicht erfüllen könnten. Es seien somit Lücken entstanden, die zu erheblichen Nachteilen geführt hätten. Die europäischen Vorschriften, insbesondere Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUF), würden dies als Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit betrachten. Das Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaates, in ihrem Fall der Schweiz, dürfe Unionsbürgern keine Bedingungen in Bezug auf den Zugang zum Sozialversicherungssystem auferlegen. Die AHV habe in ihrem Fall aber Bedingungen gestellt. Die Verwaltung auf kantonaler und kommunaler Ebene habe von ihm, dem Beschwerdeführenden 1, zusätzlich gefordert, die Rente gegen seinen Willen um ein Jahr vorzuziehen, was weitere monetäre lebenslängliche Belastungen mit sich bringe und die Vertragsfreiheit verletzt habe. In Art. 6 VO 883/2004 sei das Prinzip der Totalisierung verankert worden. Um diese Nachteile zu umgehen, würden alle Sozialversicherungszeiten eines Arbeitnehmers in verschiedenen Mitgliedstaaten zusammengerechnet, um so den vollen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen zu gewährleisten. In ihrem Fall hätte das Prinzip der Tatbestandsgleichstellung dazu führen müssen, dass Auslandsachverhalte strukturgleichen Inlandsachverhalten hätten gleichgestellt werden müssen. Dagegen mache die AHV einen Leistungsanspruch von einem bestimmten Ereignis abhängig, ohne vorher geprüft zu haben, welche Ereignisse sich beim Deutschen Rentenversicherer Bund ergeben hätten, um den Grundprinzipien der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zu entsprechen. Das System der AHV habe eine deutliche solidarische Komponente und einen Umverteilungseffekt von höheren Einkommen zu Gunsten der tieferen Einkommen. Bei der Rentenformel der AHV gelte das Primat der Prämien aus der Lohnsumme und dies zeige den Zusammenhang zwischen dem massgebenden Jahreseinkommen und der Rentenhöhe. Er verweise erneut auf Art. 8 VO 883/2004 und stelle fest, dass bei kantonalen Sozialversicherungsgerichten die Gefahr bestehe, dass das Unionsrecht nicht zutreffend ausgelegt respektive angewandt werde. Sie hätten mit ihren Beiträgen in das Sozialversicherungssystem durch den Umverteilungseffekt aus dem hohen massgebenden Jahreseinkommen einen erheblichen Solidaritätsbeitrag geleistet. Aufgrund der Plafonierung sei eine monatliche Rente von Fr. 2‘371.-- für sie als Ehepaar resultiert, was verdeutliche, dass sie mit einem Solidaritätsabzug gegenüber den Schweizern benachteiligt würden, der zurzeit Fr. 1‘154.-- betrage. Es sei notwendig, die Revision wie verlangt unverzüglich vorzunehmen, damit sie endlich in ihre Heimat zurückkehren könnten (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 11 S. 5 ff., Urk. 17 S. 3 ff.).
2.4
2.4.1 Diese Ausführungen betreffen in erster Linie die AHV-Renten. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Eine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu entschieden.
Insbesondere die geltend gemachte Zusammenrechnung der Versicherungszeiten gemäss FZA und Koordinierungsverordnungen betrifft die Festsetzung der Höhe der AHV-Renten und ist im Verfahren betreffend Zusatzleistungen daher nicht zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Neufeststellung der Ansprüche gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004. Nach dieser Bestimmung können die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wurde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Ob diese Übergangsbestimmung im Fall der Beschwerdeführenden zu höheren AHV-Renten führen könnte, muss hier, im Rahmen des ZL-Verfahrens, offen gelassen werden. Denn in diesem Verfahren ist entsprechend dem Anfechtungsgegenstand allein der Anspruch auf Zusatzleistungen zu überprüfen.
2.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden somit eine Neuberechnung und Neubeurteilung ihrer schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) dazu zu Recht keine Entscheidung enthält. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.5
2.5.1 Ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand und daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde und das Verhalten der Behörde. Hierzu fehlt es ferner an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Schreiben vom 24. August 2016, Urk. 17 S. 8 ff.) ist daher nicht einzugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.5.2 Im Übrigen war bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 festgehalten worden, dass der Entscheid der Fürsorgekommission O.___ vom 14. November 2006, mit welchem der Beschwerdeführende 1 angewiesen wurde, sich für einen vorzeitigen Bezug der AHV-Rente bei der AHV-Zweigstelle anzumelden, in Rechtskraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Dies gilt weiterhin.
2.6
2.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben sodann vor, Ergänzungsleistungen seien steuerfinanziert, so dass alle Personen mit Wohnsitz, Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dazu beitragen würden. Sie seien daher wie andere steuerfinanzierte Sozial(versicherungs)leistungen nur insofern beitragsunabhängig, als die Finanzierung nicht individuell, sondern über die allgemeine Steuerpflicht erfolge. Der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit im Kanton Tessin mit damals 60 Millionen Jahresumsatz Fr. 33‘584‘000.-- in den einzelnen Betriebsstätten investiert und weitere Fr. 10‘666'000.-- in Firmen investiert. Zugunsten des Fiskus seien durch ihn im Kanton Tessin in den Jahren ausserdem Fr. 732‘043.60 an Transferzahlungen abgeführt worden. Aufgrund dieses Leistungsausweises sollte klar sein, dass die öffentliche Hand bisher keine Leistungen erbracht habe. Die Beschwerdeführenden hätten keinen Einfluss darauf, wenn die abgeführten Steuern und Abgaben in verschiedenen Töpfen versickern respektive über Clearing-Stellen verteilt würden (Urk. 17 S. 5 ff.).
2.6.2 Was die hier zu beurteilenden Ergänzungsleistungen betrifft, war bereits im Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2 in einem Verfahren zwischen den Parteien festgehalten worden, dass die Ergänzungsleistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen darstellen und daher die Verneinung des Exports dieser Leistungen in die Mitgliedstaaten des FZA keine Diskriminierung, mithin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, ist. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme (nur, aber immerhin), dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden und von der Verordnung erfassten Personen auf Grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gleiche Rechte und Pflichten haben würden wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Eine Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung entfalle schon deshalb, weil die hier interessierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit geltende) Anspruchsvoraussetzung des schweizerischen Wohnsitzes von Inländern nicht leichter erfüllt werden könne als von Ausländern (E. 4.2.1).
Dies gilt nach Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnungen VO 883/2004 und VO 987/2009 weiterhin. Denn die mit diesen Verordnungen vorgenommenen Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind insgesamt von beschränkter Tragweite. Insbesondere konnte die Schweiz den Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen (u.a. Ergänzungsleistungen und gleichartige kantonale Leistungen) aufgrund eines Eintrags in Anhang X der Vo 883/2004 (ehem. Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.1408/71) beibehalten (vgl. Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, besondere unabhängige Geldleistungen, Schweiz lit. a; vgl. auch Mitteilungen des BSV an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Dezember 2012 Ziff. 1 und Ziff. 3.2).
In Anwendung der FZA-Koordinationsverordnungen ist somit aufgrund von Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004, worin auf den Anhang X zur VO 883/2004 verwiesen wird, weiterhin davon auszugehen, dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt werden, und dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. dazu auch E. 1.5.4 hiervor).
Die Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 zu seinen umfangreichen steuerlichen Abgaben während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermögen an dieser internationalen Regelung nichts zu ändern. Das FZA und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen begründen keinen Anspruch auf die Freizügigkeit von Leistungen aus Steuergeldern eines Mitgliedstaates in andere Mitgliedstaaten.
2.7 Es ist sodann festzuhalten, dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch durch das FZA und die Koordinierungsverordnungen nicht geboten ist. Insbesondere wurden auch mit dem Erlass der neuen Koordinierungsverordnungen keine Neuerungen eingeführt, welches das System AHV einerseits und ZL andererseits in Frage stellen würde. Ebenfalls ist mit den neuen Koordinierungsverordnungen weiterhin keine inhaltliche Angleichung des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit an die EU-Regelungen vorgesehen, sondern lediglich eine Koordinierung der nationalen Systeme sozialer Sicherheit der verschiedenen Mitgliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit wären vom schweizerischen Gesetzgeber vorzunehmen.
3.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 nicht zur Kenntnis genommen und auch die Eingänge nicht bestätigt, obschon sie auf den Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 hingewiesen hätten, wiederholt eine Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 (ATSG) verlangt und Beschwerde eingereicht hätten. Dem Verwaltungsangestellten sei nicht einmal in den Sinn gekommen, dass sie als EU-Bürger nach Art. 11 FZA das Recht zur Behandlung von Beschwerden hätten. Die einzige Reaktion sei die Aufforderung mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zur Einreichung von Unterlagen als letzte Mahnung unter Androhung eines Zahlungsstopps gewesen. Damit sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ihnen gegenüber in Kauf genommen worden. Bis heute habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Katalog mit acht Punkten, eingereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe von Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre. Auch sei die Beschwerdegegnerin auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht eingegangen. Es handle sich um eine vorsätzliche Arbeitsverweigerung und Sorgfaltspflichtverletzung und es liege eine latente Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Ausserdem hätten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das Gericht die Untersuchungsmaxime verletzt, da der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 und S. 16, Urk. 22 S. 3 f.).
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe die am 17. Juni 2015 geforderte Feststellungsverfügung nicht erstellen können, weil sie trotz mehrmaliger Aufforderung die nötigen Unterlagen von den Beschwerdeführenden noch nicht erhalten habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 2015 könne als Feststellungsverfügung betrachtet werden, wobei der von den Beschwerdeführenden geforderte Härtefallausgleich im Rahmen der Zusatzleistungen nicht vorgesehen sei (Urk. 2 S. 1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem sinngemäss eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend.
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beurteilung einer Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Gebot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.3 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3.3
3.3.1 Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden die Neuberechnung der ZL-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 betrifft, ist die Beschwerdegegnerin dem Antrag mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) nunmehr nachgekommen, so dass die Sache insofern gegenstandslos geworden ist. Dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beurteilung in diesem Verfahren, ob eine Rechtsverzögerung vorlag, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen (zur materiellen Beurteilung des Anspruchs vgl. E. 4. hernach).
Dies gilt insbesondere auch für den mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/15) an die Beschwerdegegnerin gestellten und hernach mit Schreiben vom 30. März, 17. Juni, 22. September und 17. Oktober 2015 (Urk. 7/14, Urk. 7/10-11, Urk. 7/8) gemahnten Antrag, es sei aufgrund des aktuellen Währungsumrechnungskurses, der sich im Vergleich mit jenem im Jahr 2014 verändert habe, bereits ab Januar 2015 ein Härtefallausgleich vorzunehmen.
Allerdings ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführende 1 mit Schreiben vom 22. September 2015 explizit einen Antrag auf Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG gestellt hat (Urk. 7/10). Diese Beschwerde wäre an das hiesige Gericht zu stellen gewesen (Art. 57 und 58 Abs. 1 ATSG), weshalb sie die Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung hätte überweisen müssen (vgl. Art. 30 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2).
Diese Unterlassung führt indes nicht etwa zur Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheides (Urk. 2) aus formellen Gründen, weshalb es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat, nachdem inzwischen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) ergangen war.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den ZL-Anspruch ab Januar 2015 im Übrigen zu Recht mit Schreiben vom 9. April, 17. Juni und 2. Oktober 2015 vorerst weitere Unterlagen von den Beschwerdeführenden einverlangt (Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). Denn insbesondere die Neuberechnung eines ZL-Anspruches auf Anfang eines Jahres nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (periodische Überprüfung) hat unter Überprüfung sämtlicher möglicher Veränderungen aller anrechenbarer Einnahmen und Ausgaben gemäss Art. 11 ELG zu erfolgen und ist nicht isoliert nur in Bezug auf eine einzelne Einnahmenposition anzupassen. Art. 30 ELV sieht zudem vor, dass die mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens alle vier Jahre zu überprüfen haben. Die Beschwerdeführenden haben die für die Neuberechnung des ZL-Anspruchs nötigen Unterlagen trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) indes erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 7/6), was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und/oder der Untersuchungsmaxime liegt nicht vor.
3.4
3.4.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführende 1 den Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 49 ATSG (Urk. 7/11) über die Berücksichtigung der aktuellen Währungsumrechnung im Sinne eines Härtefallausgleichs beantragt. Hierzu kann auf das in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführte verwiesen werden, zumal damit allein der Leistungsanspruch ab Januar 2015 angesprochen wurde, über den in einem Gestaltungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht in einer (subsidiär dazu stehenden) Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu befinden war, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse hierzu fehlte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 Rz 44).
3.4.2 Mit Schreiben vom 30. März 2015 bat der Beschwerdeführende 1 die Beschwerdegegnerin sodann um Kenntnisnahme davon, dass vor geraumer Zeit der Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden sei und dieser Antrag mit einem Katalog von Fragen und Forderungen dem EDI zur Beantwortung und Erledigung vorliege, wobei es auch um eine Entgeltforderung bis Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gehe (Urk. 7/14).
Aufgrund dieses Schreibens konnte und musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben, wonach Rechtsbegehren auszulegen sind (BGE 123 IV 125 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.3), nicht von einem an sie gerichteten und von ihr zu überprüfenden Antrag ausgehen.
Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum ans EDI gerichteten Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 und die Hinweise auf den Anspruch auf Anwendung der Zusammenrechnungsregeln in den Schreiben vom 22. September (Urk. 7/10) und vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8).
3.4.3 Die Rügen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe es bis heute unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Katalog mit acht Punkten, eingereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe von Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre und die Beschwerdegegnerin sei auch auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht eingegangen, gehen daher fehl, da solche Anträge an die Beschwerdegegnerin nicht gerichtet worden waren. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass - wie hiervor in Erwägung 2.4.1 ausgeführt - die Durchführungsstellen der Gemeinden, mithin auch die Beschwerdegegnerin, für die mit diesen Anträgen angesprochene Neubeurteilung der AHV-Renten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach FZA und den Koordinierungsverordnungen auch nicht zuständig wäre.
4.
4.1
4.1.1 In der hier zu beurteilenden Sache betreffend den ZL-Anspruch ab Januar 2015 strittig und zu prüfen ist schliesslich, welcher Betrag in Schweizerfranken in der ZL-Berechnung (Urk. 7/5 S. 1) für die an die Beschwerdeführenden in Euro ausbezahlten Altersrenten der deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 7/6/6) einzusetzen ist und ob die Anpassung des ZL-Anspruchs an die Kursschwankungen quartalsweise vorzunehmen sei.
4.1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2016 stellte sich die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Standpunkt, die deutschen Renten seien in Anlehnung an die Wegleitung (des BSV) über die Ergänzungsleistungen (WEL) nach dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchschnittskurs für das Jahr 2015 (Urk. 7/7) umgerechnet worden. Eine quartalsweise beziehungsweise monatliche Umrechnung sei gemäss Auskunft des kantonalen Sozialamtes nicht nötig, einmal pro Jahr genüge. Gemäss Randziffer 3542.01 WEL gelte zudem der letzte verfügbare Tageskurs des Monats vor Anspruchsbeginn, wobei der Anspruchsbeginn gleichbedeutend sei mit der jährlichen Anpassung per 1. Januar. Die Anrechnung des jährlichen Durchschnittskurses sei ausnahmsweise zugunsten der Beschwerdeführenden angewandt worden, denn dieser liege viel tiefer als der Tageskurs vor Anspruchsbeginn per 31. Dezember 2014 (Urk. 2 S. 1).
4.1.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dem sei zu widersprechen, denn die Beschwerdegegnerin habe während des Kalenderjahres 2015 monatlich ein Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro verwendet. Es sei noch nicht einmal der Jahresdurchschnittskurs von Fr. 1.2146 pro Euro aus dem Jahr 2014 angewandt worden. Der Verwaltungsangestellte habe noch am 1. September 2015 behauptet, eine Veränderung liege nicht vor und der Revisor habe den Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro abgesegnet. Später habe dieser einen Kunstgriff angewandt, indem er nachträglich im Dezember 2015 die vier Veröffentlichungen nach VO 574/72 im Durchschnitt errechnet habe. Dabei habe er aber ausser Acht gelassen, dass für den Anwendungszeitraum Januar bis März 2015 die Werte im November 2014 veröffentlicht worden seien und der Entscheid der Nationalbank vom 15. Januar 2015 nicht berücksichtigt worden sei. Ausserdem habe man sich nicht nach den Quartals-Zahlen gemäss VO 574/72 gerichtet, welche für den Anwendungszeitraum April bis Juni 2015 Fr. 1.09405, Juli bis August 2015 Fr. 1.03794 und Oktober bis Dezember 2015 Fr. 1.04918 pro Euro betragen würden. Die Durchschnittswerte der Europäischen Zentralbank für das Jahr 2015 würden bei Fr. 1.0679 und nicht bei Fr. 1.097245 pro Euro liegen (Urk. 1 S. 4 f.). Massgeblich für die Umrechnung von Renten sei der von der EU quartalsweise publizierte Währungsumrechnungskurs, welcher von der Verwaltungskommission der europäischen Gemeinschaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter festgesetzt würden. Es liege nicht im Ermessen der Verwaltung, gestützt auf die Aussagen des Sozialamtes des Kantons Zürich eine andere Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Es gehe darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken. Bei dem gegebenen Kursverlust hätten sie den Existenzbedarf nicht mehr decken können, so dass der grundlegende Zweck der Zusatzleistungen nicht mehr erfüllt worden sei. Dadurch entstehe im Vergleich zu inländischen EL-Bezügern eine unzulässige Ungleichbehandlung. Es sei schon im Oktober 2012 bemängelt worden, dass die deutsche Rente nicht periodisch an die massgebenden, vierteljährlichen Kursveränderungen gemäss den EU- Währungsumrechnungskurse angepasst worden sei. Auch sei keine Stellungnahme zu der per 21. Januar 2016 festgestellten Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 erfolgt (Urk. 11 S. 2 ff.).
4.2
4.2.1 Die von den Parteien bezeichnete respektive von der Beschwerdegegnerin letztlich angewandte (vgl. insbesondere Urk. 7/7) Grundlage betraf die für die Schweiz bis Ende März 2012 gültig gewesene VO 574/72, und zwar Art. 107 VO 574/72 in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nr. 151 vom 22. April 1993 (vgl. Amtsblatt Nr. L 244/1 vom 19. September 1994). Dieser Beschluss galt bis Ende März 2012 gemäss Anhang II zum FZA, Abschnitt B, Ziff. 4.38, auch im Verhältnis Schweiz-EU (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.).
Art. 107 VO 574/72 hatte noch die Anwendung des von der Kommission errechneten Kurses vorgesehen, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während der in Absatz 2 quartalsweise bestimmten Bezugszeiträume stützte.
4.2.2 Die neue hier massgebliche Bestimmung gemäss Art. 90 VO 987/2009 (zur Übergangsregelung vgl. Art. 93 VO 987/2009 in Verbindung mit Art. 87 VO 883/2004) verweist dagegen auf den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurs unter Berücksichtigung des von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmten Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses, der ohne monatliches Mittel eines quartalsweisen Bezugszeitraumes schlicht nach dem Tageskurs des 1. Tages des Vormonates vor Leistungsbeginn respektive vor Neuberechnung der Leistung zu bestimmen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.3
4.3.1 Die Frage, welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung (ELV) geregelt.
In der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2016), welche als Verwaltungsweisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Randziffer 3452.01 (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) vorgesehen, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft (EG) ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden. Massgebend ist der letzte verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht.
4.3.2 Diese Regelung stützt sich auf die für die Schweiz seit April 2012 geltende VO 987/2009. Und zwar regelt Art. 90 VO 987/2009 die Umrechnung von Beträgen in ausländischer Währung unter Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Gemäss Satz 1 gilt bei der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses (BGE 141 V 246 E. 4).
Zu dieser Bestimmung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO 987/2009 (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] C 106 vom 24. April 2010 S. 56) erlassen (nachfolgend: Beschluss Nr. H3).
Mit Art. 90 VO 987/2009 und dem dazu ergangenen Beschluss Nr. H3 sollen Ereignisse abgedeckt werden, welche eine Koordinierung erfordern, beispielsweise in Form einer Zusammenarbeit oder eines Austausches zwischen den involvierten Behörden oder Ämtern. Zu denken ist dabei insbesondere an einen Fall wie den vorliegenden, in welchem eine ausländische Leistung bei der Festsetzung einer inländischen Leistung angerechnet werden muss (vgl. das unter dem Anwendungsbereich von Art. 107 VO 574/72 ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, in: SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29; BGE 141 V 246 E. 5.2.1).
4.3.3 Nach Ziff. 1 des Beschlusses Nr. H3 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird.
Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt ein Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.
Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationalem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.
4.4
4.4.1 Aufgrund dieser Rechtslage ist für die Umrechnung der deutschen Renten der Beschwerdeführenden in der Höhe von Euro 292.71 und Euro 367.03 pro Monat (Urk. 7/6/6) der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte und am ersten des Monats vor dem 1. Januar 2015 geltende Tageskurs massgeblich, mithin der am 1. Dezember 2014 geltende Tageskurs. Dieser betrug am 1. Dezember 2014 Fr. 1.2028 pro Euro (abrufbar unter http:// sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A und http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html).
Für die ZL-Berechnung ab 1. Januar 2015 waren somit in Anwendung der internationalen Abkommen Rentenbeträge von gerundet Fr. 352.10 (1.2028 x Euro 292.71) und Fr. 441.45 (1.2028 x Euro 367.03), insgesamt somit auf ein Jahr umgerechnet von Fr. 9‘522.60 (12 x Fr. 793.55) als Einnahmen zu berücksichtigen. Damit resultiert ein ZL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘260.-- pro Monat ab Januar 2015.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2. Dezember 2015 dagegen ab Januar 2015 mit Einnahmen von Fr. 8‘686.--, so dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 1‘329.-- ab Januar 2015 resultierte (Urk. 7/5), weshalb die Beschwerde insofern unbegründet ist.
4.5
4.5.1 In einem zweiten Schritt ist jedoch zu entscheiden, ob der massgebliche EL-Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015 im Verlauf des Jahres 2015 ein weiteres Mal an den stetig schwankenden Währungsumrechnungskurs der Europäischen Zentralbank anzupassen ist.
Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergibt („Wenn der Träger nach nationalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung...“, „..die nach nationalem Recht regelmässig angepasst...wird...“).
Randziffer 3452.04 WEL (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) bestimmt hierzu: Ändert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Damit wird zu Recht auf die dort erläuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV (vgl. E. 1.3 hiervor) verwiesen.
Eine Diskriminerung der Beschwerdeführenden gegenüber den inländischen ZL-Bezügern im Sinne eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 oder gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA kann mit der Anwendung von Art. 25 ff. ELV nicht gesehen werden, zumal bei einem steigenden Eurokurs dieselben Regeln gelten und dann - bis zu einer Anpassung - eine höhere deutsche Rente ausbezahlt wird, als in der ZL-Berechnung angerechnet wird, so dass über einen längeren Zeitraum betrachtet ein Ausgleich stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3). Zudem gelten die Bestimmungen nach Art. 25 ff. ELV gleichermassen auch für inländische ZL-Bezüger, welche periodische Einnahmen in Euro etwa von einer ausländischen Stiftung oder Versicherung oder durch Unterhaltszahlungen beziehen.
4.5.2 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Veränderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine Anpassung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.
Die Kursentwicklung im Jahr 2015 gemäss der Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank wies ab dem 15. Januar 2015 eine deutliche und andauernde Veränderung auf und zwar sank der Kurs von bisher über Fr. 1.20 auf unter Fr. 1.09 pro Euro (http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_ KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A).
In Anwendung des Beschlusses Nr. H3 bedeutet dies die Berücksichtigung von deutlich tieferen Rentenbeträgen aus der Deutschen Rentenversicherung erstmals ab 1. März 2015, da sich der hierzu massgebliche, von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs des Vormonats erst dann auswirkt. Denn würde man die Neuberechnung bereits ab Februar 2015 vornehmen, wäre der Tageskurs vom 2. Januar 2015 massgeblich, der mit Fr. 1.2022 pro Euro noch deutlich höher war.
Mit dem Tageskurs vom 2. Februar 2015 von Fr. 1.0519 sind die deutschen Renten ab März 2015 mit einem Betrag von Fr. 8‘328.-- pro Jahr in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ([Euro 292.71 x 1.0519] + [Euro 367.03 x 1.0519] = Fr. 694.--, x 12). Damit resultiert ein EL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘360.-- pro Monat ab März 2015, was nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eine beachtliche, da wesentliche Veränderung von über Fr. 120.-- im Jahr ausmacht im Vergleich zum Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015.
4.5.3 Im Vergleich zur von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2015 ausbezahlten Ergänzungsleistung von Fr. 1‘329.-- pro Monat (respektive pro Jahr von Fr. 15‘948.-- [= 12 x Fr. 1‘329.--]) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführenden für das gesamte Jahr 2015 Anspruch auf zusätzliche Fr. 172.-- Ergänzungsleistung haben ([2 x Fr. 1‘260.--] + [10 x Fr. 1‘360.--] = Fr. 16‘120.--; - Fr. 15‘948.--).
Die Beschwerde ist diesbezüglich im Ergebnis daher begründet.
4.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 haben.
5.
5.1 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. November 2016 geltend gemachte Einhaltung von Art. 6 EMRK (Urk. 22 S. 2 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass ihnen sämtliche Eingaben der Beschwerdegegnerin zugestellt wurden und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch sind von weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen keine entscheidrelevante, neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 3.2.3.1).
Zu den Ausführungen betreffend den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Urk. 15) ausführlich Stellung genommen (vgl. auch das Schreiben vom 25. Oktober 2016, Urk. 21). Die Beschwerdeführenden haben innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist keinen Rechtsvertreter benannt, sie konnten ihre Sache jedoch durchaus selber gut vertreten, weshalb kein Vorgehen durch das Gericht von Amtes wegen notwendig war. Im Übrigen wird auf das in der Verfügung vom 29. Juni 2016 Gesagte (Urk. 15) verwiesen.
5.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Nach der Rechtsprechung hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 122 V 47 E. 3). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331).
Soweit mit Schreiben vom 24. November 2016 (Urk. 22) ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde, ist festzuhalten, dass der Antrag verspätet erfolgte, nachdem der Schriftenwechsel bereits beendet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2-3) und die mit Verfügung vom 29. Juni 2016 angesetzte Frist zur Stellung dieses Antrages (Urk. 15 S. 4) abgelaufen war.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Gemeinde O.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann