Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00052
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 28. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Stadt Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, meldete sich zusammen mit seiner Ehefrau am 1. Juni 2005 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente an (Urk. 17/1). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 sprach ihnen die Stadt Y.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Wirkung ab 1. August 2005 Ergänzungsleistungen von Fr. 2‘167.-- pro Monat zu und berücksichtigte dabei ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehefrau Z.___, geboren 1956, im Betrag von Fr. 3‘760.-- (Urk. 17/9). Die Höhe der Ergänzungsleistungen wurde in der Folge verfügungsweise mehrfach angepasst (Urk. 17/10-14, Urk. 17/16-22, Urk. 17/73).
1.2 Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Urk. 17/73) setzte die Stadt Y.___ die Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. September 2015 auf Fr. 877.-- pro Monat herab und berücksichtigte dabei neu ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen der nicht invaliden Ehefrau im Betrag vom Fr. 25‘500.--.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Oktober 2015 (Urk. 17/82) hiess die Stadt Y.___ mit Einspracheentscheid vom 21. März 2016 teilweise gut und setzte dabei das hypothetische Erwerbseinkommen für die nicht invalide Ehefrau auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr fest (Urk. 17/100 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 31. August 2016 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und es sei kein hypothetisches Einkommen für seine Ehefrau anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Am 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer Arztzeugnisse seiner Ehefrau nach (Urk. 13). Nach mehrmaliger Aufforderung zur Einreichung der Beschwerdeantwort sowie der Akten beantragte die Stadt Y.___ schliesslich am 28. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21/1-2). Die vom Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 eingereichte Eingabe (Urk. 22) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 (Urk. 25) wurde der Beschwerdegegnerin am 6. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 27). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte schliesslich am 24. August 2017 (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG, §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
1.2 Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dazu verpflichtet ist. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebende Faktoren bei der Beurteilung der Frage, ob ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, sind praxisgemäss unter anderem Alter, Abwesenheit vom Berufsleben, Gesundheitszustand, Pflege- oder Betreuungsaufgaben, Kinderbetreuung, konkrete Arbeitsmarktlage und Vermittelbarkeit (BGE 142 V 12 E. 3.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157 ff.; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 516).
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dasselbe gilt, wenn die EL-beziehende Person ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten in einem Heim platziert werden müsste. Die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit muss mittels detailliertem Arztzeugnis oder der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung nachgewiesen werden. Lediglich die Haushaltsführung für den Ehegatten oder die Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz 3482.03). Muss die laufende Ergänzungsleistung aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden, ist eine angemessene Frist einzuräumen, wobei Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nicht anwendbar ist (BGE 142 V 12 E. 5.4).
1.3 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 und E. 4 sowie 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2).
1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkin-dern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegatten des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, die Eheleute X.___ und Z.___ seien am 19. Februar 2015 zu einer Besprechung eingeladen worden. Aus dem Protokoll gehe klar hervor, dass die Erwerbssituation der nicht invaliden Ehefrau abgeklärt und für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens berücksichtigt worden sei. Sie seien zum Schluss gekommen, dass es der Ehefrau zumutbar sei, sich um eine Anstellung zu bemühen und sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als Stellensuchende anzumelden. Dass die Ehefrau dies bis anhin noch nicht gemacht habe, halte sie nicht davon ab, es auch im fortgeschrittenen Alter nachzuholen (S. 2 Mitte). Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe seit ihrer Einreise in die Schweiz oder zumindest seit dem Bezug von Zusatzleistungen im Jahr 2005 (im Alter von 49 Jahren) keinen Versuch unternommen, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, indem sie sich um eine Anstellung bemüht habe. Die nicht invalide Ehefrau hätte in den letzten elf Jahren zumindest einmal den Versuch unternehmen können, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen und sich um eine Anstellung zu bemühen (S. 4 unten). Es sei der nicht invaliden Ehefrau auch ohne bisherige Berufserfahrung zumutbar, ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- zu erzielen (S. 5 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend (Urk. 1), seine Ehefrau sei in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, da sie den Haushalt geführt habe und für die Betreuung der Kinder verantwortlich gewesen sei. Nachdem er erkrankt sei, habe seine Ehefrau ihn gepflegt. Er sei im Alltag massiv eingeschränkt gewesen, weshalb er auch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt habe. Seine Ehefrau sei vom Amt für Zusatzleistungen seit 2005 nie dazu aufgefordert worden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 oben). Seine Ehefrau habe am 24. Januar 2016 das 60. Altersjahr erreicht und verfüge über keine Ausbildung. Weiter sei den Akten zu entnehmen, dass seine Ehefrau nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In der Zeit, als er gesund gewesen sei, sei das Einkommen von ihm generiert worden. Seine Ehefrau sei für den Haushalt und die Betreuung der Kinder zuständig. Da seine Ehefrau nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe sie sich sprachlich in der Schweiz nie integrieren können. Nachdem er schwer erkrankt und ihm eine IV-Rente und eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades zugesprochen worden sei, habe seine Ehefrau weiterhin den Haushalt besorgt und ihn zusätzlich betreut (S. 5 unten). Dass sie sich nicht aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht habe, gründe im Umstand, dass sie nur serbisch spreche, ihn ab 2005 betreute, in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, über keine Ausbildung verfüge und seit 2003 chronische Rückenbeschwerden aufweise (S. 6 Mitte). Am 27. Februar 2015 sei sie zudem verunfallt, stehe seither in intensiver medizinischer Behandlung in der A.___ und sei für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Unter den gegebenen Umständen könne seiner Ehefrau kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, da sie nicht vermittlungsfähig sei. Selbst wenn man von einer Arbeitsfähigkeit ausgehen würde, sei die Verwertung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts des Alters seiner Ehefrau, ihren sprachlichen Kenntnissen, ihrer Erwerbsbiografie und ihren gesundheitlichen Einschränkungen von vornherein ausgeschlossen (S. 7 oben). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, weshalb seiner Ehefrau kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (S. 7 Mitte).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (Alter, Gesundheitszustand, Betreuungspflichten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, konkrete Arbeitsmarktlage; BGE 117 V 287 E. 3a, 134 V 53 E. 4.1) die folgenden Umstände bekannt:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde 1956 geboren und stammt aus Albanien, von wo sie nach Lage der Akten im Jahr 1994 in die Schweiz einreiste (vgl. Urk. 17/62). Sie spricht offenbar nur serbisch (Urk. 1 S. 6 Mitte). Zu allfälligen Deutschkenntnissen lässt sich den Akten nichts Weiteres entnehmen. Aus den Angaben im Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom 1. Juni 2005 geht weiter hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers - zumindest in den fünf Jahren vor der Anmeldung - nicht erwerbstätig war (vgl. Urk. 17/1) und gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) seit mindestens 2004 als Nichterwerbstätige gemeldet ist (vgl. Urk. 17/36).
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (vgl. Urk. 17/9) ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anrechnete. So wurden in der entsprechenden Berechnung Erwerbseinkünfte von jährlich Fr. 3‘760.-- (4 Stunden pro Woche x Fr. 20.-- x 47 Wochen) berücksichtigt. Diese wurden zwar unter den Erwerbseinkünften des Gesuchstellers aufgelistet, aufgrund einer internen Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2005 steht jedoch fest, dass es sich dabei um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau handelte (vgl. Urk. 17/3). In dieser Aktennotiz hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Kriterienblatt (vgl. Urk. 17/2) - nach einem allfälligen Deutschkurs - möglich wäre, ein kleines Einkommen zu erzielen. Aus den Bestätigungen des Arztes und der Hilflosenentschädigung sei zu ersehen, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer betreuen müsse. Der Beschwerdeführer sei auf sie angewiesen, weshalb die Ehefrau nur bedingt einer Arbeit nachgehen könne. In der Zeit, in der sie nicht anwesend sei, könnte der Beschwerdeführer von den restlichen Familienmitgliedern, welche im selben Haus wohnen, betreut werden (vgl. Urk. 17/3).
Die Anrechnung eines minimalen hypothetischen Einkommens in der Höhe von Fr. 3‘760.-- wurde in der Folge mehrfach bestätigt. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 (Urk. 17/73) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der Berechnung neu ein hypothetisches jährliches Einkommen der Ehefrau im Betrag von Fr. 25‘500.--. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2016 setzte die Beschwerdegegnerin das hypothetische Erwerbseinkommen für die Ehefrau schliesslich auf Fr. 18‘000.-- pro Jahr fest (Urk. 17/100 = Urk. 2).
3.3 Die hypothetische Frage, ob der Ehegatte einer Person, die EL bezieht bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe er Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Zu berücksichtigen sind einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Ehegatten des EL-Ansprechers aufweisen, und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen. Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 5.1.1 mit Hinweis). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich der Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 9.2).
Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei (wobei dies selbst unter altem Recht nicht als "starre Regel" angesehen wurde; BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen), in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen (weiter) relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenerem Alter als zumutbar erachtet (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. März 2016 (Urk. 2) 60-jährig war, weder über Schulbildung noch über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt. Einer Erwerbstätigkeit ist sie nach Lage der Akten nie nachgegangen, sondern kümmerte sich ausschliesslich um den Haushalt, die Betreuung der Kinder und insbesondere die Pflege des Beschwerdeführers.
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass trotz der konkreten Umstände wie erhöhtes Alter, fehlende Sprachkenntnisse und Ausbildung, gänzliches Fehlen einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sowie gesundheitlicher Probleme (vgl. Urk. 17/42 = Urk. 3/2) von Seiten der Beschwerdegegnerin weder eine Abklärung der massgeblichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 3.3) noch eine Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit (und deren Verwertbarkeit) vorgenommen wurde, obwohl sie hiezu grundsätzlich verpflichtet gewesen wäre. So haben EL-Organe in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt selbständig medizinisch abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 und 8C_68/2007 vom 14. März 2008 E. 5.3). Eine Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung erfolgte dann vorliegend auch erst am 29. Dezember 2016 (Urk. 29) und damit nach Erlass des Einspracheentscheides vom 21. März 2016 (Urk. 2).
3.5 In Anbetracht der konkreten Umstände ist jedoch von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung abzusehen. Obschon bei Hilfsarbeiten grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind, lässt die Häufung der für die Verwertung einer (verbleibenden) Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren (fehlende Ausbildung, ausländische Staatsangehörigkeit/fehlende Deutschkenntnisse, fortgeschrittenes Alter, fehlende berufliche Erfahrung mit erheblicher arbeitsmarktrechtlicher Desintegration) im Verbund mit den bestehenden (und seit dem Unfall zugenommenen) gesundheitlichen Problemen (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 14/3 = Urk. 17/42, Urk. 3/1 = Urk. 14/2 = Urk. 26/4, Urk. 14/1, Urk. 14/4, Urk. 26/1-3), welche schliesslich zu einer Anmeldung bei der IV führten (vgl. Urk. 22), die Aussichten der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides 60-jährigen Ehefrau des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, ohne Weiterungen als verschwindend erscheinen. Als gewichtigster Faktor hierfür ist die Tatsache anzusehen, dass sie bei weit fortgeschrittenem Alter über keinerlei berufliche Erfahrungen verfügt. Das ihr bereits ab dem Jahr 2005 angerechnete hypothetische Einkommen bewegte sich mit jährlich Fr. 3‘760.- in symbolischer Höhe und zwang sie nicht zum tätig werden. Ob die gesundheitlichen Probleme heute der Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit tatsächlich im Wege stünden, kann angesichts der Aussichtslosigkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, offen bleiben.
Auch mit Blick auf das (wohl eigenhändig erstellte) Kriterienblatt der Beschwerdegegnerin, welches hinsichtlich einer Einzelfallabklärung des beruflich-erwerblichen Leistungsvermögens als fragwürdig anzusehen ist, ergibt sich vorliegend keine andere Beurteilung. Angesichts des Alters und des schlechten Gesundheitszustandes würde die Ehefrau des Beschwerdeführers im Vergleich zur früheren Beurteilung (vgl. Urk. 17/2) die Mindestpunktzahl zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommen nicht mehr erreichen.
Unter diesen Umständen kann der bisher nicht erwerbstätigen Ehefrau des Beschwerdeführers die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
4. Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. März 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass bei der Berechnung der monatlichen Ergänzungsleistungen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers zu unterbleiben hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Stadt Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28-29
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager