Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


ZL.2016.00055




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Amtshaus Helvetiaplatz

Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1947, geschieden seit 24. April 1984 sowie Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 16. August 2011 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend AZL) zum Bezug von Zusatzleistungen an (zum Sachverhalt im Folgenden: Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 [Urk. 2/7/48], ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 [Urk. 2/7/89] und ZL2015.00048 vom 30. September 2015, Urk. 2/9). Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihm das AZL mit Verfügung vom 7./11. Oktober 2011 ab 1. August 2011 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘076.- zu. Gleichzeitig verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse. Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 21. November 2011 mit Entscheid vom 19. Januar 2012 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2012.00017 vom 21. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das AZL zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung über die früheren Wohnsitzverhältnisse über den Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse ab August 2011 neu verfüge (Urk. 7/48 Dispositiv Ziff. 1). Das AZL nahm daraufhin weitere Abklärungen vor. Hernach wies es die Einsprache vom 21. November 2011 nach Vergleichsbemühungen mit Entscheid vom 18. Juli 2014 erneut ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialver-sicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung des korrekten Verwaltungsverfahrens mit Erlass einer Verfügung und gegebenenfalls eines Einspracheentscheids an das AZL zurückwies (Urk. 7/89 Dispositiv Ziff. 1).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils sprach das AZL dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2015 ab 1. August 2011 bis Januar 2015 monatliche Ergänzungsleistungen von zuletzt Fr. 1‘079.- und ab 1. Juni 2013 bis Januar 2015 zudem monatliche kantonale Beihilfe von Fr. 202.- zu; im Übrigen verneinte es einen Anspruch auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab 1. August 2011. Daran hielt es nach erhobener Einsprache vom 6. März 2015 mit Entscheid vom 28. Mai 2015 fest (Urk. 2/2).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 1. Juni 2015 Beschwerde (Urk. 2/1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in Gutheissung seiner Einsprache vom 6. März 2015 seien ihm Fr. 4‘840.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2012, Fr. 600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 und rückwirkend seit Juli 2011 Fr. 325.- pro Monat, mindestens aber Fr. 15‘600.- zuzüglich eines Zinses von 5 % seit dem 15. Juli 2013 zuzusprechen; eventualiter sei das AZL anzuweisen, die Beihilfe, Gemeindezuschüsse und die Einmalzulage gemäss dem Beschluss des Stadtrates der Stadt B.___ rückwirkend seit 1. Juni 2011 zu gewähren. In der Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 schloss das AZL auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/6).

2.2    Mit Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 wies das Sozialver-sicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urk. 2/9). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobene Beschwerde hob das Bundes-gericht den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2015 auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale Beihilfe und Gemeinde-zuschüsse neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016, Urk. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Entscheids (Urk. 2/2) ist, entsprechend dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2014.00089 vom 31. Januar 2015 (Urk. 2/7/89), der Anspruch auf Beihilfe und Gemeindezuschüsse für die Zeit ab August 2011. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 2/1) andere Leistungen beantragt, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


2.    

2.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmungen der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist.

2.2    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bundesgerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001,
E. 3a, mit Hinweisen). Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, einen Wohnsitz nicht aus. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.

2.3    Die Ausrichtung von Beihilfe im Kanton Zürich setzt voraus, dass die versicherte Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Gesuchstellung während einer
Mindestdauer im Kanton Zürich gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG). Ausserdem darf der Wohnsitz im Kanton Zürich in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein. Ausgenommen hiervon sind frühere Bezüger, welche in den Kanton zurückkehren (§ 13 Abs. 2 ZLG).

2.4    Nach der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (VO) ist die Bezugsberechtigung von jährlichen Gemeindezuschüssen gegeben, wenn unter anderem alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllt sind (Art. 2 lit. a VO) und der Gesuchsteller seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt hat (Art. 2 lit. b Satz 1 VO); ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen
Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren (Art. 2 lit. b Satz 2 VO).


3.

3.1    Im Urteil ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 hielt das Sozialver-sicherungsgericht zusammenfassend fest (E. 3.3), es sei davon auszugehen, dass der Versicherte den Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach seiner Ausreise im Frühsommer 2005 zumindest bis zu seiner Wiedereinreise am 21. Juni 2011 im Ausland gehabt habe. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin daher infolge Nichterfüllung der zwei- und fünfjährigen Karenzfristen einen Anspruch auf Gemeindezuschüsse verneint und einen solchen auf kantonale Beihilfe erst ab Juni 2013 bejaht.

    Dazu führte das Bundesgericht in seinem Rückweisungsurteil 8C_522/2015 vom 21. April 2016 aus, die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen Lebensinteressen des Beschwerdeführers im Frühjahr 2005 ins Ausland verschoben habe und in Y.___ ein neuer Wohnsitz begründet worden sei (E. 4.1). Seit einem von der Stadt B.___ bestätigten Zuzug am 1. September 2008 von Y.___ an Z.___ in B.___ werde der Beschwerdeführer durchgehend für Staats- und Gemeindesteuern in B.___ besteuert, wie sich aus der Bestätigung des Steueramtes der Stadt B.___ vom 8. November 2011 ergebe (E. 4.2). Das Sozialversicherungsgericht hätte begründen müssen, warum es trotz bestätigtem Zuzug am 1. September 2008 und entsprechender steuerlicher Erfassung ab diesem Zeitpunkt weiterhin von einem (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Ausland ausgegangen und erst nach Beendigung seiner Reisetätigkeit im Juni 2011 eine Wohnsitznahme in der Schweiz angenommen habe. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Wohnsitz in der Regel decke und man nur einen Wohnsitz haben könne. Auch wenn es sich bei der einwohneramtlichen Anmeldung und bei der unangefochtenen Steuerentrichtung nur um zwei von vielen möglichen Indizien für die Wohnsitznahme handle, könne die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht ohne Einbezug und Wertung dieser Indizien erfolgen. Die Vorinstanz werde daher - allenfalls nach weiterer Ergänzung des relevanten Sachverhalts - über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ab 1. September 2008 und damit über den Anspruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse neu zu befinden haben.

3.2    Hinsichtlich der tatsächlichen Umstände und der Frage nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit von Frühsommer 2005 bis Ende August 2008 wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf Erwägung 3.2 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts ZL.2015.00048 vom 30. September 2015 verwiesen, die vom Bundesgericht bestätigt wurde. Zu prüfen ist, ob die einwohneramtliche Anmeldung und die steuerliche Erfassung für die Zeit ab 1. September 2008 die Annahme eines Wechsels des ausländischen Wohnsitzes auf einen Wohnsitz in der Schweiz vor dem 21. Juni 2011 rechtfertigt.

    Wohl meldete sich der Beschwerdeführer bei seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz, der vom 10. Juni bis Ende Oktober 2008 dauerte (vgl. dazu Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseverlauf, Urk. 2/7/55), am 8. September 2008 (Urk. 2/7/2a) auf dem Personenmeldeamt als „bei der Tochter wohnend“ an (Schreiben des Beschwerdeführers an das kantonale Steueramt vom 27. April 2010, Urk. 2/7/7c Beilage) mit der Folge, dass der Kanton Zürich ihn ab diesem Zeitpunkt steuerlich erfasste (Schreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2010, Urk. 2/7/25c). Mit dieser Anmeldung war jedoch keineswegs die Absicht verbunden, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Vielmehr handelte es sich dabei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers von vorneherein bloss um einen vorübergehenden kurzfristigen Unterbruch seines weiterhin beabsichtigten und erfolgten Auslandaufenthalts (Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. April 2010, Urk. 2/7/7c und 20. Oktober 2011, Urk. 2/7/25b). Selbst in der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dazu ausdrücklich fest, dass er damals keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe (Urk. 2/1 S. 14). Auch rein praktisch wäre eine Wohnsitznahme zusammen mit der Tochter in der Einzimmerwohnung kaum denkbar gewesen, umso weniger als die Benützung der Wohnung gemäss dem Mietvertrag bloss einer Person gestattet war (vgl. dazu die Angaben im Mietvertrag zwischen C.___ und D.___ betreffend die Einzimmerwohnung, Urk. 2/7/15 und in der Vertragsüberschreibung vom 7. Juli 2011, Urk. 2/7/15a). Nachdem sich der Beschwerdeführer damals vom Ausland herkommend als neu in der Stadt B.___ „wohnend“ angemeldet hatte, gab es für das kantonale Steueramt bei der steuerlichen Erfassung keinen Anlass, das Steuerdomizil des Versicherten näher abzuklären, umso weniger, als dieser gegen die steuerliche Erfassung nicht opponierte (Steuererklärung 2008 mit Beilagen, Urk. 2/7/7c). Denn in einem solchen Fall sind – anders als etwa bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel – keine widerstreitenden Interessen im Spiel, welche die nähere Abklärung des Steuer-domizils erforderlich gemacht hätten. Für die gegenteilige Annahme, dass das Steueramt das Steuerdomizil des Beschwerdeführers dennoch genauer abklärte, gibt es trotz umfassender Abklärung keine Anhaltspunkte in den Akten, und auch der Beschwerdeführer selber macht dies nicht substantiiert geltend. Im Gegenteil ergibt sich diesbezüglich aus dem Antwortschreiben des Steueramtes der Stadt Zürich vom 8. November 2011 auf das Schreiben des Versicherten vom 20. Oktober 2011 (Urk. 2/7/25b-c), dass die Steuerbehörden als Grundlage der damaligen steuerlichen Erfassung von einem lediglich durch blosse Ferienaufenthalte im Ausland unterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz ausgingen, was so nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach. Dass der Beschwerdeführer nicht gegen die damalige steuerliche Erfassung opponierte, hängt auch mit den niedrigen Steuerfaktoren zusammen: Denn gemäss den in den Akten liegenden Steuererklärungen für die Jahre 2008 (ab 1. September) bis 2010 (Urk. 2/7/7a-c) deklarierte er steuerbare Einkommen von jeweils Fr. Null respektive für die Steuerpe-rioden 2010 von Fr. 3‘122.- und die steuerbaren Vermögen betrugen Fr. 36‘000.- per Ende 2008, Fr. 58‘183.- per Ende 2009 (vor Abzug der Freibeträge) und Fr. Null per Ende 2010.-. Damit gab es für den Versicherten auch diesbezüglich keine ins Gewicht fallenden Interessen, die steuerliche Erfassung anzufechten.

    In Anbetracht dieser Umstände kommt den erwähnten Indizien bei der Würdigung aller Umstände zusätzlich keine gewichtige Bedeutung zu, weshalb es bei der Beurteilung des Sozialversicherungsgerichts gemäss Erwägung 3.2 des Urteils vom 30. September 2015 bleibt. Dies gilt umso mehr, als dadurch die materielle Einheitlichkeit des Wohnsitzbegriffs nach Art. 23 Abs. 2 ZGB nicht tangiert wird.

    

4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigFraefel