Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00056 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Referentin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Verfügung vom 28. Februar 2017
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Z.___ Sozialversicherungsamt
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Am 4. Juli 2014 reichte das Ehepaar X.___ und Y.___ beim Sozialversicherungsamt Z.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusatzleistungen ein (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Juli 2014 bejaht und der monatliche Betrag auf Fr. 1‘136.-- beziehungsweise Fr. 1‘175.-- ab dem 1. Januar 2015 festgelegt (Urk. 7/2).
1.2 Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 (Urk. 7/5) informierte die Durchführungsstelle das Ehepaar über die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nichtinvaliden Ehegatten und teilte dem Ehepaar mit, dass ab 1. Juli 2015 ein solches in der Höhe von Fr. 35‘946.-- für die Ehefrau angerechnet und deshalb voraussichtlich kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr bestehen werde.
1.3 Am 22. Juni 2015 reichte das Ehepaar diverse ärztliche Unterlagen sowie eine Kopie der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung der Ehefrau ein (Urk. 7/6).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 informierte die Durchführungsstelle das Ehepaar, dass aufgrund der neu eingereichten Unterlagen von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für die nächsten 6-8 Wochen abgesehen werde. Die Angelegenheit werde anfangs August 2015 erneut geprüft (Urk. 7/7/1).
Am 27. August 2015 (Urk. 7/7/3) forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar erneut auf, einen ausführlichen und aktuellen Arztbericht über den Gesundheitszustand der Ehefrau einzureichen, ansonsten per 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.
Gestützt auf einen medizinischen Bericht, welcher eine Arbeitsunfähigkeit bis am 1. November 2015 bescheinigte, forderte die Durchführungsstelle das Ehepaar mit Schreiben vom 24. September 2015 (Urk. 7/7/4) auf, erneut einen aktuellen Bericht einzureichen, ansonsten ab dem 1. November 2015 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde.
1.4 Mit Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 7/9/1) wurde sodann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 35‘964.-- pro Jahr angerechnet und die Ausrichtung von Zusatzleistungen infolge eines Einnahmeüberschusses per 30. November 2015 eingestellt. Die von den Versicherten dagegen am 25. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/10/1) wurde von der Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. April 2016 abgewiesen (Urk. 7/12 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. April 2016 erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 9. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragten, der Einspracheentscheid vom 11. April 2016 sei aufzuheben, und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen. Es seien ihnen Zusatzleistungen in der bisherigen Höhe auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was den Beschwerdeführenden am 16. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin eine Verfügung vom gleichen Tag zu den Akten (Urk. 11), mit welcher rückwirkend per Juli 2014 der Anspruch neu berechnet und für das Jahr 2014 auf Fr. 1‘204.-- pro Monat, auf Fr. 1‘243.-- beziehungsweise Fr. 1‘277.-- pro Monat für das Jahr 2015, auf Fr. 1‘288. -- beziehungsweise Fr. 489.-- pro Monat für das Jahr 2016 und auf Fr. 374.-- pro Monat für das Jahr 2017 festgesetzt wurde. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wurde gänzlich abgesehen.
Der Referent zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Im vorliegenden Verfahren bildet nach dem Gesagten allein die Einstellung der Zusatzleistungen infolge der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau Streit- und Anfechtungsgegenstand.
Gestützt auf die neue Verfügung vom 23. Februar 2017 und den dazugehörigen Berechnungsblätter (Urk. 11) steht fest, dass aufgrund dieser neuen Berechnungen rückwirkend per Juli 2014 einen durchgehenden Anspruch der Beschwerdeführenden auf Zusatzleistungen besteht, wobei kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde. Den Begehren der Beschwerdeführenden wurde somit stattgegeben.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind deshalb nicht mehr beschwert und ihr Interesse am vorliegenden Prozess ist dahingefallen. Da bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Streitsache mehr besteht (BGE 125 V 373 E. 1), ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2. Das Verfahren ist kostenlos, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) ebenfalls als gegenstandslos erweist.
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ und Y.___
- Stadt Z.___ Sozialversicherungsamt, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Schüpbach