Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00058


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 23. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Stadt Schlieren

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1987 geborene X.___ bezog ab Ende 2013 eine halbe Invalidenrente (Urk. 8/18) und Zusatzleistungen (Urk. 8/19b-20). Die Stadt Schlieren, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, berücksichtigte bei der Zusatzleistungsberechnung ab Januar 2014 ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12‘140.--. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab Februar 2014 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 620.-- pro Monat zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 392.--, kantonale Beihilfen in Höhe von Fr. 98.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 130.-- [Urk. 8/19-19b]). Ab Januar 2015 berücksichtigte die Durchführungsstelle ein Mindesteinkommen von Fr. 12‘193.-- und setzte den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung vom 19. März 2015 auf monatlich Fr. 636.-- fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 410.--, kantonale Beihilfen in Höhe von Fr. 96.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 130.-- [Urk. 8/16-17a]).

1.2    Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 setzte die Durchführungsstelle den Zusatzleistungsanspruch wegen einer Erhöhung der Ausgaben für die Wohnungsmiete (Urk. 8/15 S. 2, Urk. 8/15a, Urk. 8/16 S. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 neu auf Fr. 719.-- im Monat fest (Ergänzungsleistungen von Fr. 410.--, kantonale Beihilfen in Höhe von Fr. 179.-- sowie Gemeindezuschüsse von Fr. 130.-- [Urk. 8/16-17a]), wobei sie der Versicherten erneut ein
hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12‘193.-- anrechnete (Urk. 8/15-15c). Die Versicherte erhob dagegen am 13. November respektive am 28. Dezember 2015 Einsprache mit dem Antrag, es sei von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abzusehen (Urk. 8/8-9, Urk. 8/13). Da die Versicherte per 1. Dezember 2015 in eine andere Gemeinde wegzuziehen beabsichtigte (Urk. 8/12), stellte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 25. November 2015 mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 ein (Urk. 8/10). Nachdem sie die Versicherte am 5. Februar sowie am 1. April 2016 aufgefordert hatte, die geltend gemachten Stellensuchbemühungen weiter zu belegen (Urk. 8/3, Urk. 8/6), wies die Durchführungsstelle zudem die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Dr. iur. Y.___ von der CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Beschwerde und beantragte, es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. November 2015 kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, und es seien ihr entsprechend höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 23. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Urk. 10-11), wozu die Durchführungsstelle am 7. Juli 2016 Stellung nahm (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist einzig die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs im Monat November 2015, da die Beschwerdeführerin zufolge ihres Wegzugs in eine andere Gemeinde ab 1. Dezember gegenüber der Durchführungsstelle keinen Zusatzleistungsanspruch mehr hat (Urk. 1. S. 2, Urk. 2 S. 1, Urk. 7 S. 3, Urk. 8/10, Urk. 8/12). Da der Streitwert somit Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben unter anderem dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen 1'000 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.2    Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (19‘290 Franken; Art. 1 lit. a der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015) anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG).

    Bei Nichterreichen des Mindesteinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV wird die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Mit Belegen über erfolglose Stellenbemühungen kann die versicherte Person nachweisen, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, das Mindesteinkommen zu erzielen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 19. September 2013 E. 2 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009 S. 154 ff.; vgl. auch Rz 3424.04 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2015).

2.3    Die in Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch Art. 25 ELV konkretisiert. Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Die jährliche Ergänzungsleistung ist bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, anzupassen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV).


3.

3.1    Die Durchführungsstelle begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV von jährlich Fr. 12‘193.-- damit, der fehlende Lehrabschluss mindere die Chancen der Beschwerdeführerin, eine einfache Hilfs-, Zudiener- oder Reinigungsarbeit zu finden, nicht. Sodann habe die Beschwerdeführerin den Nachweis quantitativ ausreichender Stellenbemühungen nicht erbracht, fehlten doch Belege für die rechtsprechungsgemäss verlangten 10-12 Stellensuchbemühungen pro Monat in der Zeit von März bis Oktober 2015. Angesichts der innert kürzester Zeit erfolgten Absagen auf die im Monat November 2015 getätigten Bewerbungen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellen beworben habe, welche sich mit ihren Qualifikationen nicht gedeckt hätten. Damit seien diese Stellenbemühungen in qualitativer Hinsicht nicht ausreichend gewesen. Nicht massgeblich sei, ob das RAV davon ausgehe, dass sie ihre formalen Pflichten bei der Stellensuche ab November 2015 erfüllt habe. Im Bereich der Ergänzungsleistungen sei die Zumutbarkeit einer Arbeit weiter zu fassen als im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Selbst wenn von qualitativ knapp ausreichenden Bemühungen im Monat November 2015 ausgegangen werde, hätte das Mindesterwerbseinkommen frühestens ab Dezember 2015 aus der Berechnung genommen werden können. Die neue Stelle nach einer erfolgreichen Bewerbung könne in aller Regel nämlich erst im Folgemonat angetreten werden. Da die Durchführungsstelle nur bis Ende November für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig sei, ergebe sich auch bei dieser Betrachtungsweise nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Sodann könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit, ihre Bewerbungsunterlagen zu Beweiszwecken aufzubewahren, informiert habe. Der Beschwerdeführerin werde nämlich bereits seit längerer Zeit ein Mindesterwerbseinkommen angerechnet, und es wäre ihr zumutbar gewesen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Hintergründe dieser Anrechnung zu informieren (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 14).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, in der strittigen Periode vom 1. bis 30. November dürfe ihr kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, eine Lehre anzutreten. Wegen ihrer mangelhaften Ausbildung ohne Lehrabschluss seien ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt äussert eingeschränkt. Auch habe sie sich genügend um Stellen beworben. Seit November 2015 sei sie beim RAV angemeldet und erfülle gemäss Bestätigung des RAV’s ihre Pflichten bei der Stellensuche. Auch zuvor habe sie sich entsprechend um eine Stelle bemüht. Die vor November 2015 getätigten Bewerbungen seien
nicht mehr vollständig vorhanden, weil sie jeweils dieselbe digitale Vorlage (wieder-)verwendet habe. Sie sei nicht rechtzeitig auf eine Aufbewahrungspflicht hingewiesen worden. Aus den schnellen Absagen dürfe nicht auf eine mangelhafte Qualität ihrer Bewerbungsschreiben geschlossen werden, zumal selbst Blindbewerbungen und mündliche Bewerbungen geeignet seien, die Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Der Nachweis genügender Stellenbemühungen im November 2015 reiche aus, damit ab 1. November 2015 kein Mindesteinkommen mehr angerechnet werden dürfe. Für eine zusätzliche Bedingung oder Übergangsfrist fehle eine gesetzliche Grundlage. Massgeblich sei der Moment, in dem sie sich dazu entschieden habe, sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen. Interessant sei im Übrigen, dass ihre neue Wohngemeinde die Stellensuchbemühungen im November 2015 auch als in qualitativer Hinsicht ausreichend erachtet habe (Urk. 1, Urk. 10, Urk. 11/1-3).


4.

4.1    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass über den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bereits mit Verfügung vom 19. März 2015 entschieden worden ist. Damals hat die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12‘193.-- angerechnet (Urk. 8/16). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung ist deshalb im Wesentlichen nur noch unter den Voraussetzungen für eine Revision rechtskräftig zugesprochener Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG möglich. Demnach bedarf es einer nachträglichen erheblichen Änderung des relevanten Sachverhalts (vorstehende E. 2.3).

4.2    Mit der Verfügung vom 19. Oktober 2015 wurde der vorliegend nicht strittige Anspruch auf kantonale Beihilfen ab 1. Oktober 2015 erhöht, der Ergänzungsleistungsanspruch und das bei der Berechnung berücksichtigte Mindesterwerbseinkommen blieben hingegen unverändert (Urk. 8/15). Mit ihrer Einsprache vom 13. November respektive vom 28. Dezember 2015 machte die Beschwerdeführerin noch geltend, schon ab 1. Oktober 2015 Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen zu haben, da ihr bereits ab dann kein Mindesterwerbseinkommen mehr angerechnet werden dürfe (Urk. 8/8, Urk. 8/12).

    Bei zeitlich uneingeschränkt zugesprochenen Dauerleistungen hat die Einspracheinstanz allfällige während des Einspracheverfahrens eingetretene Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 52 Rz 60 mit Hinweis). Die Durchführungsstelle hatte im Einspracheverfahren den strittigen Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2015 ab Oktober 2015 zu beurteilen, wobei nur der Zeitraum bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin aus der Gemeinde Ende November 2015 zur Diskussion stehen konnte. Damit hatte die Durchführungsstelle im Einspracheverfahren die Entwicklung des Sachverhalts bis zum 30. November 2015 zu berücksichtigen.

    Im Beschwerdeverfahren beanstandet die Beschwerdeführerin nur noch die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens ab 1. November 2015 (Urk. 1
S. 2). Mit ihrem Argument, sie habe ab 1. November 2015 den Nachweis genügender Stellenbemühungen erbracht, macht sie sinngemäss eine Sachverhaltsänderung und damit einen ab 1. November 2015 zu berücksichtigenden Revisionsgrund geltend (vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2013/17 vom 16. Juni 2014, E. 1).

4.3    Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht mehr vor, in den Monaten vor November 2015 den Nachweis qualitativ und quantitativ genügender Stellenbemühungen erbracht zu haben. Für diesen Zeitraum hat sie insbesondere die praxisgemäss von der Arbeitslosenversicherung in der Regel geforderten 10-12 Arbeitsbemühungen pro Monat, welche auch im Bereich der Ergänzungsleistungen den Massstab für quantitativ ausreichende Stellenbewerbungen bilden (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00041 vom 17. Oktober 2012,
E. 3.2.3), nicht nachgewiesen (vgl. Urk. 7/2-8).

4.4    Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen hat, weil während laufendem Einspracheverfahren eine ab 1. November 2015 zu berücksichtigende relevante Sachverhaltsänderung eingetreten ist, indem die Beschwerdeführerin mit erfolglosen Stellenbemühungen den Nachweis erbracht hat, dass es ihr trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch unmöglich ist, das ihr bisher angerechnete Mindesteinkommen zu erzielen.

    Für den Monat November 2015 sind zehn Stellenbemühungen ausgewiesen (Urk. 3/8, Urk. 8/2j, Urk. 8/2bb, Urk. 8/5w-z, Urk. 8/5aa-cc, Urk. 8/7a). Ob diese den qualitativen Anforderungen genügen (vgl. Urk. 3/6), kann aufgrund der folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:

    Entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis genügender (und trotzdem erfolgloser) Stellenbemühungen rechtzeitig erbracht hat, damit dieser ab 1. November 2015 durch die Streichung des hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Ergänzungsleistungsberechnung und entsprechende Anpassung der monatlichen Ergänzungsleistung berücksichtigt werden kann. Die Ergänzungsleistungen werden monatlich ausgerichtet und bei einer Verminderung oder Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn eines Monats angepasst (vgl. Art. 21a Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 26b Abs. 1 ELV). Führt eine Bewerbung zum Erfolg, kann die Stelle in der Regel frühestens am Anfang des folgenden Monats angetreten werden (vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2013/17 vom 16. Juni 2014,
E. 2.1). Ob erfolglose Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ ausreichend sind, wird von der Arbeitslosenversicherung jeweils für jeden Monat im darauffolgenden Monat anhand der von der versicherten Person für diesen Monat nachgewiesenen Bemühungen beurteilt, die Kontrollperiode beträgt also einen Monat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g, Art. 17 und 18a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] sowie Art. 26 und 27a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Deshalb sind auch im Bereich der Ergänzungsleistungen für die Prüfung, ob sich die versicherte Person ausreichend um eine Stelle bemüht hat, die Bewerbungen in einem Zeitraum von mindestens einem (Kalender-)Monat massgeblich. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die Ergänzungsleistung bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wird, anzupassen. Ausreichenden, aber erfolglosen Arbeitsbemühungen ist damit in der Regel frühestens im Folgemonat Rechnung zu tragen, indem kein hypothetisches Erwerbseinkommen (mehr) angerechnet wird (vgl. auch den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2013/17 vom 16. Juni 2014, E. 2.1-2). Selbst wenn die Beschwerdeführerin also im Monat November 2015 in qualitativer und quantitativer Hinsicht ausreichende Arbeitsbemühungen erbracht hat, kann sich dies nach dem Gesagten frühestens ab 1. Dezember 2015 auf ihren Ergänzungsleistungsanspruch auswirken. Ab dann hat sie wegen ihres Wegzugs aber keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Durchführungsstelle mehr. Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellenbemühungen im Monat November bei grosszügiger Betrachtungsweise frühestens mit ihrer Einspracheergänzung vom 28. Dezember 2015 gemeldet hat (Urk. 8/8 S. 3). Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV wäre die Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, also auf den 1. Dezember 2015, anzupassen gewesen. Deshalb ist die Berücksichtigung eines Mindesterwerbseinkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. bis 30. November 2015 rechtens.

    Aus dem Argument, sie sei nicht rechtzeitig darauf hingewiesen worden, dass sie ausreichende Arbeitsbemühungen nachweisen müsse, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Durchführungsstelle zu Recht geltend macht, wurde ihr bereits bei der Zusatzleistungsberechnung ab Januar 2014 ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12‘140.-- angerechnet, was sich dem der Verfügung vom 17. Januar 2014 beigefügten Berechnungsblatt entnehmen liess (Urk. 8/19b). Es wäre der gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 ATSG zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs verpflichteten Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich bereits damals bei der Durchführungsstelle nach dem Grund für die Anrechnung dieses Erwerbseinkommens zu informieren.

    Es ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid rechtens ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Stadt Schlieren

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Maurer ReiterKlemmt