Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00061


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 31. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Stadt Wetzikon

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon ZH

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, bezieht zu ihrer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 12/1) Zusatzleistungen von der Stadt Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle, vgl. Urk. 7/17, Urk. 12/2).

    Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/17/3, Revision 10) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens und der hälftigen Berücksichtigung des Mietzinses neu und kürzte die Leistungen ab 1. März 2016 auf Fr. 394.-- pro Monat. Die dagegen am 22. Februar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 12/5) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 20. April 2016 (Urk. 2/1) ab.

    Die Durchführungsstelle berechnete mit Verfügungen vom 25. April 2016 den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Mietzinserhöhung neu und legte die Leistungen vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 auf Fr. 978.-- (Urk. 2/3 = Urk. 7/17/2, Revision 11) und ab 1. März 2016 auf Fr. 394.-- (Urk. 2/2 = Urk. 7/17/1, Revision 12) fest. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/1, Revision 13) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Wegfall des hypothetischen Einkommens neu und erhöhte die Leistungen rückwirkend per 1. März 2016 auf Fr. 1‘028.-- pro Monat.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Mai 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 (Urk. 2/1) und beantragte sinngemäss, es sei ihr ab 1. März 2016 der gesamte monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘700.-- als Ausgabe anzurechnen, unter Berücksichtigung der Einnahme von Fr. 300.-- aus dem Untermietvertrag, und es sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Urk. 8) nach Aufforderung durch das Gericht weitere Dokumente ein (Urk. 12/1-6).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Als anerkannte Ausgaben gelten unter anderem bei einer alleinstehenden Person der Mietzins für eine Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten im Umfang von maximal Fr. 13‘200.-- pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG).

1.3    Art. 16c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung setzt die Aufteilung des Mietzinses nicht voraus, dass die Wohnung oder das Einfamilienhaus gemeinsam gemietet sind; vielmehr genügt das gemeinsame Bewohnen (BGE 142 V 299 E. 3.2).


2.

2.1    In Bezug auf die Zusatzleistungen ab 1. März 2016, welche den Streitgegenstand bilden, ist einzig die Höhe des angerechneten Mietzinses bei den anerkannten Ausgaben streitig: Indem die Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Beschwerde mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/1, Revision 13) rückwirkend per 1. März 2016 aufgrund der vorhandenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) kein hypothetisches Einkommen mehr als Einnahme berücksichtigte (vgl. Urk. 6 S. 2), erweist sich der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 unten) als gegenstandslos.

    Die übrigen Positionen der Ergänzungsleistungsberechnung sind nicht bestritten. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert geltend, das Vermögen sei falsch berechnet worden (vgl. Urk. 1 S. 2 oben). Da es sich beim von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Vermögensbetrag ohnehin um einen Negativwert handelt (vgl. Urk. 2/2), ist darauf nicht weiter einzugehen. Es besteht denn auch kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) fest, dass bisher bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Ausgaben ein Mietzins von Fr. 1‘600.-- sowie Einnahmen von Fr. 300.-- aus dem Untermietvertrag berücksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Wohnung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Untermieter geteilt werde, da auch vom gemeinsamen Postkonto gelebt werde. Der zu berücksichtigende Mietzins werde deshalb durch zwei geteilt, wobei die Untermiete von Fr. 300.-- nicht mehr bei den Einnahmen berücksichtigt werde (S. 3 unten ff.).

2.3    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr ab 1. März 2016 der gesamte monatliche Mietzins in der Höhe von Fr. 1‘700.-- als Ausgabe anzurechnen (S. 1 unten) unter Berücksichtigung der Einnahme von Fr. 300.-- aus Untermiete (S. 2 oben).


3.

3.1    Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 10 Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (vgl. BGE 127 V 10 E. 6b zum gleichlautenden Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz des bis Ende 2007 gültig gewesenen ELG vom 19. März 1965).

    Wohnen somit mehrere Personen in einer Wohnung oder einem Einfamilienhaus, so ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies gilt auch für Personen, die im Konkubinat leben. Die Mietzinsaufteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses untervermietet ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3231.03).

    Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Insbesondere kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder der Umstand, dass das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und - ausnahmsweise - auch zu einem Verzicht auf eine Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1).

3.2    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2010 Mieterin der 3 ½-Zimmerwohnung im 1. Stock an der Z.___ ist (Mietvertrag vom 9. August 2010, Urk. 12/4). Aus den Akten geht ferner hervor, dass A.___ im Juni 2007 zur Beschwerdeführerin gezogen ist (vgl. Urk. 2/1 S. 4 Mitte). Der Mietvertrag besteht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer (Urk. 12/4). Die Beschwerdeführerin und A.___ schlossen am 28. Dezember 2011 einen Untermietvertrag per 1. Januar 2012 (Urk. 3/3). Der Eigentümer erklärte am 17. März 2016, dass er das Stockwerkeigentum nur unter der Bedingung erworben habe, dass A.___ seine Ansprechperson sei, sobald es Mietrückstände gäbe. Auch sei der Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und A.___ eine Bedingung gewesen (Urk. 3/2).

    Im Untermietvertrag (Urk. 3/3) vereinbarten die Beschwerdeführerin und A.___, dass dieser ein Zimmer mit zirka 10.66 m2 Bruttowohnfläche bewohne, Küche und Bad könne er ebenfalls mitbenützen (S. 1 Ziff. 1). Es wurde ein monatlicher Mietzins von brutto Fr. 300.-- vereinbart (S. 1 Ziff. 5). Im Gespräch vom 18. März 2016, das infolge der erhobenen Einsprache durch die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/17/9-11, Revision 10) erfolgte, führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin aus, dass A.___ sein eigenes Zimmer habe, jedoch berechtigt sei, in die Küche und in das Wohnzimmer zu gehen sowie das Badezimmer zu benutzen. Manchmal koche sie, manchmal er. Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie kein Konkubinatspaar seien (Urk. 7/3 S. 2 oben). Am 17. März 2016 erklärten die Beschwerdeführerin und A.___ sodann schriftlich, dass zwischen ihnen kein Konkubinatsverhältnis bestehe (Urk. 3/5).

    Aus den Auszügen des B.___-Kontos Nr. C.___ des Jahres 2015, lautend auf die Beschwerdeführerin, sind Eingänge der Stiftung Auffangeinrichtung und der Krankenkasse sowie bis im Juni 2015 monatliche Lohnzahlungen in der Höhe von zirka Fr. 310.-- bis 480.-- der Beschwerdeführerin ersichtlich. Von diesem Konto wurden nur kleinere Bezüge getätigt (Urk. 7/5). Das B.___-Konto Nr. D.___, das auf die Beschwerdeführerin und auf A.___ lautet, wurde am 28. Juli 2010 von einem Einzel- in ein Partnerkonto umgewandelt (vgl. Urk. 3/4 = 7/4). Aus den Auszügen des Jahres 2015 (Urk. 7/6) ist ersichtlich, dass auf das gemeinsame Konto die monatliche AHV-Witwenrente und die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin sowie die deutsche Unfallrente von A.___ (vgl. Urk. 12/6) einbezahlt wurden. Von diesem Konto wurde unter anderem auch der monatliche Mietzins bezahlt (Urk. 7/6).

3.3    Nach dem Gesagten benutzt A.___ in der 3 ½-Zimmerwohnung (vgl. Grundrissplan in Urk. 3/4) neben seinem Zimmer auch das Bad, die Küche und – der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs am 18. März 2016 folgend – auch das Wohnzimmer. Nach Aussage der Beschwerdeführerin werde von beiden gekocht. Dabei erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass nach dem Kochen gemeinsam im Esszimmer gegessen wird. Zudem muss A.___ zwingend auch den Flur benutzen, um überhaupt aus seinem Zimmer in die anderen Räume zu gelangen. Schliesslich erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass A.___ auch den Balkon benutzt. Die Räumlichkeiten werden daher, mit Ausnahme der Schlafzimmer, gemeinsam benutzt, weshalb keine erheblichen Unterschiede in der Nutzung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorliegt. Daran würde auch nichts ändern, falls A.___ den Balkon tatsächlich nicht benutzen würde.

    Die Beschwerdeführerin und A.___ machten sodann geltend, kein Konkubinatspaar zu sein. Dagegen spricht jedoch, dass das B.___-Konto Nr. D.___ im Juli 2010 von einem Einzel- in ein Partnerkonto umgewandelt wurde und die beiden vorwiegend von den Einnahmen der Beschwerdeführerin leben, denn A.___ bringt lediglich eine Unfallrente aus E.___ von rund Fr. 300.-- im Monat ein (vgl. Urk. 7/6). Die Frage, ob ein Konkubinatsverhältnis vorliegt oder nicht, braucht jedoch vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da dies für die Bestimmung der Höhe der Ergänzungsleistungen irrelevant ist. Für die Bestimmung des anzurechnenden Mietzinses ist einzig relevant, ob sich zwei Personen eine Wohnung teilen oder nicht (vgl. vorstehend E. 3.1).

    In Würdigung der gesamten Umstände ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. März 2016 den Mietzins hälftig geteilt hat und die Einnahmen von Fr. 300.-- aus Untermiete nicht mehr berücksichtigte, hätte sie dies doch bereits früher machen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Mietzins von Fr. 1‘600.-- zu Recht mit Verfügung vom 19. Februar 2016 nur noch zur Hälfte berücksichtigt (Urk. 7/17/3, Revision 10) und, nachdem sie im Januar 2016 von der Mietzinserhöhung erfahren hat (vgl. Urk. 3/1, Urk. 7/11), den Mietzins mit Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2/2 = Urk. 7/17/1, Revision 12) ab 1. März 2016 auf Fr. 1‘700.-- erhöht und wiederum hälftig anerkannt. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2/3 = Urk. 7/17/2, Revision 11) den Mietzins rückwirkend vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar 2016 auf Fr. 1‘650.-- erhöht und diesen noch in der gesamten Höhe als Ausgabe angerechnet hat, da die hälftige Berücksichtigung erst ab März 2016 erfolgte.

3.4    Anzumerken bleibt, dass die hälftige Berücksichtigung des Mietzinses ab März 2016 in der Höhe von Fr. 850.-- (Fr. 1‘700.-- : 2) ohne Berücksichtigung der Einnahmen von Fr. 300.-- aus Untermiete zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfällt. Würde ihr nämlich der gesamte Mietzins, namentlich monatlich Fr. 1‘100.-- aufgrund des maximal anzurechnenden Mietzinses (vgl. vorstehend E. 1.2) unter Berücksichtigung von Fr. 300.-- als Einnahme aus Untermiete angerechnet, würden gesamthaft nur Fr. 800.-- berücksichtigt werden.

3.5    Zusammenfassend ist daher die Ermittlung der Zusatzleistungen ab 1. März 2016 gemäss Verfügung vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/17/3, Revision 10), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 20. April 2016 (Urk. 2/1) und danach angepasst durch die Verfügung vom 25. April 2016 (Urk. 2/2 = Urk. 7/17/1, Revision 12) infolge Mietzinserhöhung, nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Stadt Wetzikon

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger