Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00068
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 25. August 2017
in Sachen
Stadt Schlieren
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Freiestrasse 6, Postfach, 8952 Schlieren
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, wohnte von Anfang April 2010 bis November 2014 in verschiedenen betreuten Wohnungen der sozialpädagogischen Einrichtung O.___ (Urk. 6/8, Urk. 6/22, 6/118). Am 2. März 2011 war ihm von der Gemeinde Y.___ eine Vermögens- und Vertretungsbeistandschaft bestellt worden (Urk. 6/81).
Der Versicherte hatte von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA, ZL-Durchführungsstelle), welche die Zusatzleistungen für die Gemeinde Y.___ verwaltet, Ergänzungsleistungen zur seiner Kinderinvalidenrente (zur Invalidenrente der Mutter; Urk. 6/19/2) bezogen (Urk. 6/28-31, Urk. 6/44-47, Urk. 6/56-67), welche die SVA mit Verfügung vom 27. Juli 2012 per August 2012 wegen des Wegfalls der IV-Leistungen nach Abbruch einer Erstausbildung (Urk. 6/52, Urk. 6/79/5) einstellte (Urk. 6/53). Die Sozialbehörde der Gemeinde Y.___ richtete an den Versicherten ab Oktober 2012 Sozialhilfe aus (Urk. 6/92). Seine Mutter zog Anfang April 2013 nach Schlieren (Urk. 6/75, Urk. 6/84/1).
Ab August 2013 wurde dem Versicherten wegen der Aufnahme einer neuen Lehre (Urk. 6/87) erneut eine Kinderrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle [nachfolgend: IV-Stelle], vom 25. September 2013, Urk. 6/83). Er meldete sich daraufhin am 4. Oktober 2013 bei der ZL-Durchführungsstelle respektive der Gemeinde Y.___ erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/84). Diese richtete dem Versicherten für die Zeit ab August 2013 bis Ende Juli 2014 Leistungen aus (Urk. 6/130-132, Urk. 6/138-143, Urk. 6/145). Per Anfang Dezember 2014 brach der Versicherte die Lehre ab (Urk. 6/185).
1.2 Vom 11. November 2014 bis am 5. Januar 2015 wurde der Versicherte stationär in der Z.___ behandelt. Nach dem Austritt wohnte er bei seiner Mutter in der Stadt Schlieren, von wo aus er vom 26. Januar bis 6. Februar 2015 ein Schnupperpraktikum in der Einrichtung Appisberg absolvierte (Urk. 6/184, Urk. 6/185/1). Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Kosten für die Berufsvorbereitung im Rahmen der erstmaligen Ausbildung in der Einrichtung Appisberg vom 1. März bis 31. Juli 2015 (Urk. 6/157/2-3) und für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EFZ in der Einrichtung Appisberg vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (Urk. 6/170) und entrichtete ein Taggeld (Urk. 6/160, Urk. 6/171). Die Kinderrente wurde per Ende Februar 2015 eingestellt (Urk. 6/158/3-4). Ab dem 1. März 2015 wohnte der Versicherte als Wochenaufenthalter im betreuten Wohnen in Appisberg. Am Wochenende wohnte er bei seiner Mutter in Schlieren (Urk. 6/168). Mit Verfügung vom 18. November 2015 hielt die ZL-Durchführungsstelle für die Gemeinde Y.___ fest, der Leistungsanspruch des Versicherten werde wegen fehlender (örtlicher) Zuständigkeit nicht geprüft (Urk. 6/176). Dagegen erhob die Stadt Schlieren mit Schreiben 18. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 6/189), welche die ZL-Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 29. April 2016 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Stadt Schlieren mit Eingabe vom 24. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 29. April 2016 sei aufzuheben und es sei die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Y.___ zur Festlegung und Ausrichtung der Zusatzleistung zur AHV/IV festzustellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8 S. 2), der sich nicht verlauten liess. Am 16. August 2017 holte das Gericht bei der Einwohnerkontrolle Y.___ eine Auskunft ein; die entsprechende Telefonnotiz (Urk. 11) wird den Parteien mit diesem Entscheid zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat, zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege keine neue Zuständigkeit.
Die kantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung wird (mit der seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmung) in Art. 21 Abs. 1 ELG somit grundsätzlich nach wie vor am zivilrechtlichen Wohnsitz der bezugsberechtigten Person nach den Art. 23 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) angeknüpft (vgl. auch Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 ELG). Der Eintritt in ein Heim etc. ist im Gegensatz zur bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage jedoch nunmehr unabhängig davon, ob am Aufenthaltsort zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird, ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung. Zuständig ist respektive bleibt der Kanton, in welchem die EL-beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte (BGE 141 V 255 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2). Für den Fall eines Aufenthalts in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt hat der Gesetzgeber somit eine Regelung getroffen, bei welcher - ähnlich wie im Fürsorgebereich (BGE 138 V 23 E. 3.1.2) - der zivilrechtliche Wohnsitz und die Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der (Ergänzungs-)Leistung auseinanderfallen können (BGE 142 V 67 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
1.1.2 Das Bundesgericht hat mit BGE 142 V 67 sodann klargestellt, dass für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden bedeutungslos bleibt, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, in ein Spital oder in eine andere Anstalt beziehungsweise schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution beziehungsweise der Pflegefamilie. Dasselbe gilt für die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist beziehungsweise bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt beziehungsweise der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (BGE 142 V 67 E. 3.1-3.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; anders noch: Urteil des Bundesgerichts 9C_972/2009 vom 21. Januar 2011 E. 5.3.2.2).
Zu diesem Schluss kam das Bundesgericht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (vgl. dazu BGE 138 V 23 E. 3.4.2), welche zeige, dass es dem Gesetzgeber darum gehe, bei Heimbewohnern eine Kongruenz zwischen Ergänzungsleistung und Sozialhilfe herzustellen. Mit dieser dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1) nachempfundenen Ausnahmeregelung sollten zum einen die zwischen den Kantonen immer wieder auftretenden, sich an der Wohnsitzfrage entzündenden Streitigkeiten über die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bei Heimbewohnern künftig möglichst vermieden werden (vgl. BGE 138 V 23 E. 3.4.2). Zum andern habe die gesetzgeberische Regelungsabsicht darauf abgezielt, die Benachteiligung der Standortkantone von Heimen, Anstalten und vergleichbaren Institutionen (vgl. BGE 140 V 563 E. 5.2, 138 V 23 E. 3.1.2) fortan zu verringern (BGE 142 V 67 E. 3.2).
1.1.3 Die in Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vorgenommene Beschränkung des EL-rechtlichen Heimbegriffs auf Einrichtungen, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen, gilt grundsätzlich überall dort, wo das ELG von Heim spricht, mithin auch im Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1).
Der in Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG verwendete Begriff der andern Anstalt ist im Lichte von Art. 23 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZGB auszulegen (BGE 141 V 255 E. 4.1).
1.2 § 21 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sieht dieselbe Regelung wie Art. 21 Abs. 1 ELG für die Zuständigkeit der Gemeinden für die Ausrichtung der Zusatzleistungen innerhalb des Kantonsgebiets vor, wobei Abs. 2 von § 21 ZLG per 1. Januar 2008 mit im Wesentlichen identischem Wortlaut wie Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG aufgenommen wurde. Der Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 18. April 2007 an den Kantonsrat zu dieser Gesetzesänderung ist zu entnehmen, Abs. 2 von § 21 ZLG entspreche für das Verhältnis unter den Gemeinden dem Art. 21 Abs. 1 ELG (ABl 2007 S. 913). Die Rechtsprechung zu und Auslegung von Art. 21 Abs. 1 ELG hat damit entsprechend auch für die Zuständigkeitsordnung unter den Zürcher Gemeinden zu gelten.
1.3 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person nach Art. 23 Abs. 1 ZGB (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen als auch in der ab 1. Januar 2013 gültigen Fassung) befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 V 76 E. 2a). Der Wohnsitz bleibt an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen: BGE 133 V 309 E. 3.1). Die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Nur - aber immerhin - Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 Nr. KV 344 S. 360; Urteil des Bundesgerichts 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, der Beigeladene habe zuerst bei seiner Mutter in Schlieren gewohnt und während dieser Zeit ein Schnupperpraktikum im Heim Appisberg absolviert. Seit März 2015 halte er sich unter der Woche im Heim Appisberg auf, an den Wochenenden jedoch bei der Mutter in Schlieren. Daher sei davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit Januar 2015 in Schlieren befinde. Da die Wohnsituation seit Januar 2015 bestehe, sei auch eine Absicht des dauernden Verbleibens erkennbar. Es handle sich daher nicht um eine Notlösung. Der Wohnsitz sei bereits vor dem Heimeintritt in Schlieren begründet worden, daher sei neu die Stadt Schlieren für die Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig. Anhaltspunkte für einen allfälligen Lebensmittelpunkt in Y.___ seien nicht erkennbar (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beigeladene sei mangels anderer Wohngelegenheit vorübergehend zu seiner Mutter nach Schlieren gezogen. Es habe sich dabei um eine Übergangslösung gehandelt. Es sei daher nicht von der Absicht des dauernden Verbleibens beziehungsweise von einem Wohnsitz begründenden Aufenthalt in Schlieren auszugehen. Da der Beigeladene damit von Januar bis März 2015 keinen neuen Wohnsitz begründet habe, sei in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB der frühere Wohnsitz in Y.___ bestehen geblieben. Es sei daher irrelevant, dass sich der Lebensmittelpunkt vor dem Heimeintritt nicht in Y.___ befunden habe (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde Y.___ für die Festsetzung und Auszahlung der Zusatzleistungen für den Beigeladenen ab Januar 2015 verneinte.
3.
3.1
3.1.1 Es ist unstrittig, dass der Beigeladene vor seinem Umzug nach Schlieren in die Wohnung seiner Mutter ab dem 5. Januar 2015 (Urk. 6/184-185) Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ hatte, und zwar war er entsprechend der eingeholten Auskunft am 1. Oktober 2003 mit seiner Mutter von B.___ zugezogen (Urk. 11). Sein Wohnsitz war somit aufgrund von Art. 25 Abs. 1 ZGB im Sinne des abgeleiteten Wohnsitzes bei Unmündigen begründet worden. Bei Eintritt seiner Mündigkeit im März 2011 (Art. 14 ZGB) wurde zwar von der Gemeinde Y.___ eine Beistandschaft errichtet (Urk. 6/81), jedoch keine Bevormundung (Art. 368 ff. ZGB in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung) respektive keine umfassende Beistandschaft (Art. 389 ZGB in der ab dem 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der Wohnsitz wurde daher in der Folge nicht nach dem Sitz der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 26 ZGB bestimmt, sondern blieb auch nach Eintritt der Mündigkeit im März 2011 mangels Begründung eines neuen Wohnsitzes bestehen. Denn für alleinstehende Personen, die mündig werden gilt, dass der bisherige abgeleitete Wohnsitz nach Art. 25 ZGB bis zur Begründung einen neuen bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB; Staehelin in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Auflage 2010, Art. 23 Rz 16 und Art. 25 Rz 3).
3.1.2 Dies gilt zudem trotz des Umstandes, dass die Mutter des Beigeladenen Anfang April 2013 nach Schlieren umzog (Urk. 6/75, Urk. 6/84/1, Urk. 11) und dadurch zumindest für sich einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründete.
Das Bundesgericht hat im BGE 138 V 23 zwar festgehalten, dass bei Heim- oder Anstaltsbewohnern die Verlegung des nach Art. 25 Abs. 1 oder 2 ZGB abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen andern Kanton zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit der EL-Behörden führe (E. 3), was aufgrund von § 21 Abs. 2 ZLG auch bei interkommunalen Verhältnissen gilt. Dieser Fall betraf jedoch eine entmündigte und weiterhin unter elterlicher Sorge der Mutter stehende versicherte Person, die unter der Woche in einer Stiftung und an den Wochenenden bei ihrer Mutter wohnte, wobei die Mutter ihren Wohnsitz verlegte (BGE 138 V 23 E. 3.4.4).
Der Beigeladene war Anfang April 2013 dagegen bereits mündig und stand nicht mehr unter der elterlichen Sorge oder unter Vormundschaft. Daher wechselten der zivilrechtliche Wohnsitz des Beigeladenen und die örtliche Zuständigkeit für die ZL-Belange nicht mit dem Umzug der Mutter nach Schlieren.
3.1.3 Damit sind für den Beigeladenen anderweitige Umstände, nach denen sich der zivilrechtliche Wohnsitz und damit dem Grundsatze nach auch die ergänzungsleistungsrechtliche Zuständigkeit bestimmen (Art. 21 Abs. 1 erster Satz ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG), massgebend.
Unstrittig ist dabei, dass aufgrund von Art. 21 Abs. 1 2. Halbsatz ZGB, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG seine Aufenthalte in den Einrichtungen der O.___ (Urk. 6/8, Urk. 6/22, 6/118) und der Z.___ (Urk. 6/185/1) in der Zeit von April 2010 bis am 5. Januar 2015 keinen Wohnsitz und keine neue örtliche Zuständigkeit für die Festlegung und Ausrichtung von Zusatzleistungen begründeten.
Dasselbe gilt für den Aufenthalt des Beigeladenen als Wochenaufenthalter zum Sonderzweck der Berufsvorbereitung vom 1. März bis 31. Juli 2015 und der anschliessenden beruflichen Ausbildung zum Logistiker vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 in der Einrichtung Appisberg (Urk. 6/157/2-3, Urk. 6/170).
3.1.4 Entscheidend bleibt somit, ob der Aufenthalt des Beigeladenen in der Stadt Schlieren ab dem 6. Januar 2015 einen neuen Wohnsitz begründete (Art. 23 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG respektive § 21 Abs. 1 ZLG). Anderenfalls käme Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Anwendung.
3.2
3.2.1 Das objektive äussere Kriterium der Wohnsitzbegründung des Aufenthaltes hat der Beigeladene mit dem tatsächlichen Wohnen in der Wohnung der Mutter in der Stadt Schlieren ab dem 6. Januar 2015 erfüllt.
Auf das subjektive innere Merkmal der Absicht dauernden Verbleibens in der Stadt Schlieren weisen die äusseren Umstände hin, dass der Beigeladene bereits 20 Tage vor Beginn des Schnupperpraktikums in Appisberg (26. Januar, Urk. 6/184-185/1) bei seiner Mutter eingezogen war und dort auch nach Abschluss des Praktikums (6. Februar) bis zum Beginn der Ausbildung in der Einrichtung Appisberg (1. März) sowie jeweils ab März an den Wochenenden bei seiner Mutter wohnte (Urk. 6/184-185).
Dies allein lässt indes vor dem Hintergrund der übrigen Umstände und Indizien, die allesamt auf das Gegenteil hinweisen, nicht bereits den Schluss zu, dass der Beigeladene die Absicht hatte, sich in Schlieren niederzulassen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beigeladene bereits in seinen Jugendjahren jeweils nicht bei seiner Mutter wohnte (Urk. 6/120-121), sondern in betreuten Wohneinrichtungen untergebracht worden war. Gemäss dem Schreiben seiner Beiständin vom 16. Dezember 2015 musste die Betreuung durch die Einrichtung O.___ aufgegeben werden, da der Beigeladene eine engere Betreuung benötigte. Es folgte der Eintritt in die Z.___, was ebenfalls auf eine Verschärfung der gesundheitlichen Problematik hindeutet. In diesem Zusammenhang sei mit dem Sozialdienst eine Anschlusslösung nach Klinikaustritt gesucht und das Schnupperpraktikum im Appisberg organisiert worden. Zur Mutter sei der Beigeladene nach dem Austritt aus der Z.___ gezogen, da er keine (andere) Wohnmöglichkeit gehabt habe, aber ein Eintritt in den Appisberg geplant gewesen sei (Urk. 6/194/5). Eine Anmeldung des Beigeladenen bei der Einwohnerkontrolle in Schlieren erfolgte nicht (Urk. 6/185/2, Urk. 11).
In der kurzen Zeit von Januar bis Ende Februar 2015 ist unter diesen besonderen Umständen aus objektiver Sicht weder die Begründung eines Lebensmittelpunktes noch die Absicht des dauernden Verbleibens erkennbar, zumal auch der weitere Aufenthalt in Schlieren lediglich im Hinblick auf die wenige Tage darauf ab März 2015 aufgenommene Ausbildung im Appisberg erfolgte. Dort wohnte er unter der Woche in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohngruppe. Die Betreuung am Wochenende wurde im Appisberg gemäss einer Angebotsübersicht „Kontaktmanagment 2012“ lediglich begrenzt mittels eines Notfallpiketdienstes in besonderen Fällen angeboten (Urk. 6/156). Daher ist es nachvollziehbar, dass der zwischenzeitliche Aufenthalt in Schlieren einer Notlösung (Urk. 6/175/1) entsprach.
3.2.2 Der Umzug des Beigeladenen zu seiner Mutter nach Schlieren und der Aufenthalt in Schlieren erfolgten insgesamt somit aus organisatorischen Gründen mangels anderer Unterbringungsmöglichkeiten und während den nicht gewährleisteten Betreuungstagen im Hinblick auf die Ausbildung im Appisberg vom 26. Januar bis 6. Februar 2015 und 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 (Urk. 6/157/2-3, Urk. 6/170). Hinweise darauf, dass in Schlieren ausser mit der Mutter engere soziale Kontakte gepflegt wurden, bestehen nicht. Der Beigeladene ist in Schlieren denn auch nicht aufgewachsen und hat - soweit aktenkundig - zu Schlieren auch sonst keinen anderen Bezug. So wohnt auch sein Anfang 2014 geborener Sohn nicht in Schlieren, sondern bei dessen Mutter in C.___ (Urk. 6/178).
Insgesamt lassen die objektiven äusseren Umstände damit nicht auf die Absicht des dauernden Verbleibens in der Stadt Schlieren schliessen.
4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beigeladene in der Zeit seines Aufenthaltes in der Stadt Schlieren ab dem 5. Januar 2015 zumindest im hier massgeblichen Überprüfungszeitraum (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2, Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1, je mit Hinweisen) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 29. April 2016 (Urk. 2) in der Stadt Schlieren keinen Wohnsitz begründet hat, weshalb in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB weiterhin der bisherige Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ fortbestand. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG ist folglich die Beschwerdegegnerin (weiterhin) zuständig für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beigeladenen.
In Gutheissung der Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Gemeinde Y.___ und für diese die SVA, Zusatzleistungen zur AHV/IV, für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beigeladenen ab Januar 2015 örtlich zuständig ist.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Eine Prozessentschädigung wird von der obsiegenden Beschwerdeführerin als Gemeinwesen zu Recht nicht geltend gemacht, zumal sie nicht anwaltlich vertreten ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle vom 29. April 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Gemeinde Y.___ und für diese die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, für die Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen an X.___ ab Januar 2015 örtlich zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Schlieren unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann