Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00070
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, bezieht seit dem 1. August 2015 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Urk. 7/14). Am 9. November 2015 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/5). Diese teilte dem Versicherten daraufhin mit, dass ab dem 1. Januar 2016 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), mit der Abwicklung und Auszahlung der Zusatzleistungen betraut sei (vgl. Schreiben vom 11. November 2015, Urk. 7/19/4-5).
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/33) verneinte die Durchführungsstelle abgesehen von der Prämienpauschale Krankenversicherung einen Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Dabei rechnete sie unter anderem einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 102‘200.-- an. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/40) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Urk. 7/51 = Urk. 2) ab. Gleichentags nahm sie infolge Herabsetzung des angerechneten Fahrzeugwerts eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. April 2016 vor und verneinte weiterhin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Verfügung vom 26. April 2016, Urk. 7/53; vgl. auch Urk. 7/54). Dagegen erhob der Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 7/63).
2. Am 27. Mai 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ab August 2015 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, wobei die Leistungsberechnung ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts durchzuführen sei (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführer sodann aufgefordert, mittels geeigneter Unterlagen wie beispielsweise eines Kontoauszuges den tatsächlichen Geldfluss der geltend gemachten Ausgaben zu belegen sowie den Kaufvertrag des Motorfahrzeuges einzureichen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. August 2017 (Urk. 11) mitsamt Beilagen (Urk. 12/1-2) wurde der Beschwerdegegnerin am 21. August 2017 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 13). Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Urk. 14) verzichtete diese auf eine solche, was dem Beschwerdeführer am 14. September 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit. c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).
1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Allerdings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b).
1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, dass für die Verwendung der im Jahr 2015 erhaltenen Kapitalleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 102‘200.-- keine Belege existieren würden und diese daher als Vermögensverzicht anzurechnen seien. Bei der Bewertung des Motorfahrzeuges sei vom Verkehrswert auszugehen, wobei für dessen Bestimmung auf die Angaben im Fahrzeugausweis sowie auf den Kilometerstand abzustellen sei. Auf den aktuell vom Beschwerdeführer mitgeteilten Kilometerstand sei ab April 2016 abzustellen, weshalb auf diesen Zeitpunkt hin eine neue Berechnung vorgenommen und neu verfügt werde (S. 1 ff.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), mit den im Laufe des Jahres 2015 erhaltenen Kapitalleistungen habe er Ausgaben für die eigenen Bedürfnisse getätigt und diese keineswegs verjubelt oder ohne erhaltene Gegenleistung ausgegeben. Dazu gehöre auch die Rückzahlung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 48‘550.-- an seine Partnerin. Somit entfalle die Anrechnung eines Vermögensverzichts beziehungsweise betrage weniger als Fr. 6‘000.--. Überdies könne nicht eine beliebige Website für die Bestimmung des Verkehrswerts des Fahrzeuges herangezogen werden (S. 9 f.).
2.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nun eingereichten Rechnungen sowie der Übersicht der angefallenen Kosten für das Jahr 2015 lägen keine Belege beziehungsweise Quittungen vor, wonach diese Rechnungen effektiv bezahlt worden seien. Lediglich die Quittung der „B.___“ im Betrag von Fr. 990.-- könne für den Vermögensrückgang hinzugezogen werden. Die Bestätigung der Lebenspartnerin datiere vom 23. Mai 2016, wobei die Rückzahlung angeblich im April 2015 erfolgt sei. Der effektive Geldfluss sei nicht nachgewiesen. Folglich sei bei der Berechnung von einem Vermögensverzicht von Fr. 101‘210.-- auszugehen, womit weiterhin kein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe (S. 2).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 102‘200.-- beziehungsweise von Fr. 101‘210.-- zu berücksichtigen ist. Strittig ist überdies auch der angerechnete Verkehrswert des Fahrzeuges.
3.
3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Januar 2015 das bei der Z.___ bestehende Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. 81‘325.65 ausbezahlt wurde. Ausserdem erfolgten fünf Kapitalauszahlungen durch die jeweilige Saldierung der bei der A.___ bestehenden Konten der Säule 3a in der Höhe von Fr. 6‘977.55 (Valuta 5. Januar 2015), Fr. 7‘026.80 (Valuta 21. April 2015), Fr. 6‘940.15 (Valuta 23. Juni 2015) sowie Fr. 6‘915.60 (Valuta 14. August 2015) und Fr. 6‘842.05 (Valuta 20. Oktober 2015; vgl. Urk. 3/4 S. 1 ff.). Demnach erfolgten an den Beschwerdeführer zwischen Januar und Oktober 2015 Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 116‘027.80. Dieser Betrag ergibt sich überdies auch aus der entsprechenden Steuererklärung für das Jahr 2015 (vgl. Urk. 3/5/5-8 S. 4 Ziff. 40). Soweit die Beschwerdegegnerin Kapitalauszahlungen von lediglich Fr. 102‘200.-- annahm, sind die beiden im August und Oktober 2015 erfolgten Saldierungen der entsprechenden Säule 3a-Konten in der sich in den Akten befindlichen und von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes vom September 2015 noch nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7/17 S. 2).
3.2 Was die Höhe der ausbezahlten Kapitalleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 116‘027.80 betrifft, ist hiervon zunächst – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 6) – die geschuldete Steuer abzuziehen, da jeweils nur der Nettoerlös anzurechnen ist (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2007, 2. Auflage, S. 1793 Rz 220). Die Staats- und Gemeindesteuern (Fr. 4‘941.60) sowie die direkte Bundessteuer (Fr. 840.55) auf diesen Kapitalleistungen betragen insgesamt Fr. 5‘782.15 (vgl. Urk. 3/7 Beilage 1). Dieser Betrag ist von den ausbezahlten Kapitalleistungen vorweg abzuziehen, womit sich ein Nettovermögen im Jahr 2015 aus Kapitalauszahlungen von Fr. 110‘245.65 ergibt.
3.3 Vor dem Hintergrund, dass sich der Steuererklärung für das Jahr 2014 ein aus Wertschriften sowie Guthaben bestehendes Vermögen in der Höhe von Fr. 32‘424.-- entnehmen liess und der per Ende Dezember 2015 erstellte Vermögensauszug der A.___ einen Vermögenswert von rund Fr. 27‘343.-- ergab (vgl. Urk. 7/16 S. 4 Ziff. 30.1, S. 6; Urk. 7/25/10), hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, Belege über die Verwendung der ausbezahlten Kapitalleistungen zu erbringen (vgl. Schreiben vom 27. Januar 2016, Urk. 7/29/1). Dieser gab daraufhin an, dass für die Verwendung des Betrages keine Belege existieren würden und dieser für die Tilgung der angehäuften finanziellen Verbindlichkeiten verwendet worden sei (vgl. Urk. 7/29/2).
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der getätigten Ausgaben einschliesslich der dazugehörigen Rechnungen (vgl. Urk. 3/7) sowie eine von der Lebenspartnerin am 23. Mai 2016 unterschriebene Bestätigung ein, wonach sie vom Beschwerdeführer für frühere gemeinsam eingegangene Verpflichtungen in zwei Tranchen am 24. April sowie 29. April 2015 insgesamt Fr. 48‘550.-- in bar erhalten habe (Urk. 3/8). Die Beschwerdegegnerin machte hierzu geltend, dass zwar Rechnungen, jedoch – abgesehen von der Quittung der „B.___“ im Betrag von Fr. 990.-- - keine Belege eingereicht würden, wonach diese auch effektiv bezahlt worden seien. Auch hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens an die Lebenspartnerin werde der effektive Geldfluss nicht nachgewiesen (vgl. Urk. 6 S. 2).
3.4 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer für das Jahr 2015 geltend gemachten Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf im Betrag von insgesamt Fr. 54‘639.10 (vgl. Urk. 3/7 S. 3) gilt grundsätzlich, dass in der Geldhingabe für Lebenshaltung, Anschaffung von Konsumgütern, Tilgung von Schulden sowie Ferien kein Vermögensverzicht erblickt werden kann. Vielmehr ist auch eine solche Geldhingabe als Vermögenshingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung zu betrachten (BGE 115 V 352). Als Beleg für seine Ausgaben reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Ausgabepositionen sowie mehrere Rechnungen ein (vgl. Urk. 3/7). Den Akten lässt sich allerdings nur teilweise entnehmen, ob und wenn ja von wem diese Rechnungen tatsächlich beglichen wurden. Aus dem sich in den Akten befindlichen Kontoauszug ergibt sich etwa, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2015 Steuern in der Höhe von Fr. 4‘274.-- beglich (vgl. Urk. 7/7 S. 5). Ausserdem wurden seiner Mastercard die Tickets für den Flug von Zürich nach C.___ im Betrag von Fr. 2‘688.40 sowie mehrere Tankfüllungen im Gesamtbetrag von Fr. 1‘410.80 belastet (vgl. Urk. 3/7 Beilage 20 und 33a). Sodann wurde am 14. August 2015 der Erhalt von Fr. 175.-- für eine erfolgte Reparatur des Computers unterschriftlich bestätigt (Urk. 3/7 Beilage 10) und auch der Erhalt von Fr. 990.-- wurde von B.___ quittiert (Urk. 3/7 Beilage 21). Diese ausgewiesenen Ausgaben im Gesamtbetrag von Fr. 9‘538.20 stellen demnach in jedem Fall keinen Vermögensverzicht dar.
Für die übrigen geltend gemachten Ausgabepositionen konnte der Beschwerdeführer den tatsächlichen Geldfluss zwar nicht nachweisen. Allerdings ist zu beachten, dass er gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2015 lediglich eine AHV/IV-Rente in der Höhe von Fr. 9‘100.-- sowie eine Erwerbsausfallentschädigung aus Arbeitslosenversicherung von Fr. 494.-- erhielt (vgl. Urk. 7/71/5-8 S. 2 Ziff. 3.1, Ziff. 3.3). Im Jahr 2014 betrug das steuerbare Einkommen dagegen noch Fr. 58‘631.-- (vgl. Urk. 7/16 S. 2 Ziff. 3.3). Das aus Wertschriften und Guthaben bestehende Vermögen betrug sodann Ende des Jahres 2015 noch fast genau gleich viel wie ein Jahr zuvor (Ende 2014: Fr. 32‘424.--; Ende 2015: Fr. 27‘005.--; vgl. Urk. 7/16 S. 4 Ziff. 30.1; Urk. 7/71/5-8 S. 4 Ziff. 30.1). Der Abbau dieses Vermögens erfolgte zur Hauptsache aufgrund eines Kursverlustes der 2‘500 Aktien der D.___, welche per 31. Dezember 2014 einen Marktwert von Fr. 33‘012.74 und per Ende Dezember 2015 einen solchen von Fr. 26‘087.17 auswiesen, was einem Verlust von Fr. 6‘925.57 gleichkommt (vgl. Urk. 7/6 S. 2; Urk. 7/25/10). Ein solcher Kursverlust stellt grundsätzlich keinen Vermögensverzicht dar, sondern nur, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Hierfür ergeben sich allerdings keine Anhaltspunkte.
Anhand der Einkommens- und Vermögenssituation lässt sich somit eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer für die täglichen Bedürfnisse teilweise vom erhaltenen Vorsorgekapital zehren musste. In der Gerichtspraxis wird nicht Rechenschaft über jede einzelne Ausgabe verlangt, sondern es werden durchschnittliche Werte für den Lebensunterhalt aufgrund der konkreten Verhältnisse angenommen (Gräub, Zusatzleistungen zur AHV und IV, in: Steiger-Sackmann/ Mosimann, Hrsg., Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 26.96). So hat etwa das Bundesgericht bei einem alleinstehenden Versicherten aufgrund der belegten Barbezüge in den Jahren 2004 bis 2009 einen durchschnittlichen Bedarf von Fr. 60‘000.-- im Jahr angenommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.1). Es kann demnach – trotz teilweise fehlenden nachgewiesenen Geld-flusses - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Teil des ausbezahlten Kapitalvermögens zur Deckung des Lebensunterhaltes einsetzen musste und es sich dabei nicht um einen ungeklärten Vermögensverbrauch handelt.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer den Vermögensabbau auch mit einer Rückzahlung für früher eingegangene Verpflichtungen von insgesamt Fr. 48‘550.-- an seine Lebenspartnerin begründete (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), ergibt sich anhand der vorhandenen Akten allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich eine Geldhingabe in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Die Beweislast hierfür trägt der Beschwerdeführer (vorstehend E. 1.3).
So reichte er zwar eine Zusammenstellung der von der Lebenspartnerin bevorschussten Ausgabepositionen für den Mietzinsanteil, die Wohnungseinrichtung, Fotografieartikel und Ferien sowie die dazugehörigen Rechnungen ein (vgl. Urk. 3/7 S. 4 f. mit Beilagen A-M). Nicht belegt – etwa durch entsprechende Überweisungsanzeigen der Bank - ist allerdings, wer diese Rechnungen tatsächlich beglichen hat, und ob bei einer Begleichung durch die Lebenspartnerin vereinbart war, dass der Beschwerdeführer seinen Anteil zurückzuzahlen hatte. Auch der effektive Geldfluss der Rückzahlung an die Lebenspartnerin kann schwer nachvollzogen werden. So reichte der Beschwerdeführer als Beleg zwar eine von dieser am 23. Mai 2016 unterschriebene Quittung ein, wonach sie vom Beschwerdeführer für frühere gemeinsam eingegangene Verpflichtungen in zwei am 24. April sowie 29. April 2015 erfolgten Tranchen insgesamt Fr. 48‘550.-- in bar erhalten habe (Urk. 3/8). Diese Quittung ist jedoch nicht zeitnah, sondern über ein Jahr nach Erhalt des Geldes unterschrieben worden. Auf Nachfrage des Gerichts hin reichte der Beschwerdeführer auch einen Kontoauszug ein, welcher mehrere Barbezüge in der Zeit davor belegt. So hob der Beschwerdeführer von Februar bis April 2015 insgesamt Fr. 45‘000.-- ab: Fr. 5‘000.-- (Valuta 12. Februar 2015), Fr. 5‘000.-- (Valuta 12. März 2015), Fr. 10‘000.-- (Valuta 2. April 2015), Fr. 10‘000.-- (Valuta 13. April 2015) sowie Fr. 15‘000.-- (Valuta 24. April 2015; vgl. Urk. 12/1). Eine plausible Erklärung, weshalb er diese Beträge nicht jeweils sofort der Lebenspartnerin übergab, brachte er nicht vor. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Rückzahlung in zwei Tranchen innerhalb von sechs Tagen erfolgt ist, wenn der Beschwerdeführer doch letztmals am 24. April 2015 einen solch hohen Barbezug tätigte und somit im Zeitpunkt der gleichentags erfolgten ersten Tranchenzahlung bereits fast über den gesamten Rückzahlungsbetrag in bar verfügt hatte. Zuletzt ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer diese Barbezüge stattdessen für den täglichen Lebensbedarf benötigte. Eine Rückzahlung für früher eingegangene Verpflichtungen von insgesamt Fr. 48‘550.-- an die Lebenspartnerin wurde vom Beschwerdeführer somit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, weshalb diesbezüglich von einem Vermögensverzicht auszugehen ist.
3.6 Nach dem Gesagten verbleibt im Jahr 2015 demzufolge ein ungeklärter Vermögensverbrauch von Fr. 48‘550.--, welcher als Vermögensverzicht anzurechnen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung dieses Vermögensverzichts neu berechne und hernach neu verfüge.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte sodann, dass für die Bewertung des Fahrzeuges auf eine beliebige Website zurückgegriffen worden sei (vgl. Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin berechnete den Verkehrswert des Fahrzeuges anhand des Fahrzeugmodells und des Kilometerstands auf den Autoplattformen www.fahrzeugmarkt.ch respektive www.sparky.ch/auto/gratis-autobewertung.html (vgl. Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 7/8/2; Urk. 7/50).
4.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motofahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/vermoegen.html).
4.3 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Steuererklärung für das Jahr 2014 einen Kaufpreis des Fahrzeuges (Peugeot 407 SW 2.2i 16V, Typengenehmigung: 1PA546, 1. Inverkehrsetzung am 7. April 2009; vgl. Urk. 7/8/1) von Fr. 18‘900.- geltend (vgl. Urk. 7/16 S. 4 Ziff. 30.4). Den Kaufvertrag reichte er nicht ein. Bei diesem Preis kann es sich nicht um den Neuwert des Fahrzeuges handeln, kostet ein solches mit entsprechender Typengenehmigung in der Schweiz doch weitaus mehr. Die Wertminderung von jährlich 40 % kann entsprechend nicht von diesem Betrag vorgenommen werden. Da der exakte Neuwert des Fahrzeuges anhand der vorliegenden Akten nicht ermittelt werden kann, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach sie dessen Wert anhand der Autoplattformen mit Fr. 10‘455.-- sowie ab dem 1. April 2016 mit Fr. 9‘400.-- bemass und entsprechend bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers als Vermögen anrechnete. Es besteht kein Anlass, demgegenüber auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Bewertungen des Fahrzeuges abzustellen (vgl. Urk. 12/2), welche überdies nicht wesentlich von den von der Beschwerdegegnerin ermittelten Werten abweichen. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen.
5. Mit Honorarnote vom 18. September 2017 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Jürg Maron einen Aufwand von 20.15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 260.-- sowie Barauslagen von Fr. 257.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5‘935.70 geltend, was mit Blick auf ähnliche Verfahren und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Prozesses sowie der Bedeutung der Streitsache (vgl. Art 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) vom Aufwand her nicht als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren und unter Berücksichtigung des nur teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ermessensweise mit Fr. 2‘400.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2016 aufgehoben, und die Sache wird mit der Feststellung, dass für das Jahr 2015 von einem Verzichtsvermögen von Fr. 48‘550.-- auszugehen ist, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die Zusatzleistungen für das Jahr 2015 neu berechne und darüber neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans