Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00072


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 31. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch

Y.___


gegen


Stadt Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Am 30. September und am 12. Oktober 2015 ging das Gesuch von X.___, geboren 1952, um Zusprechung von Zusatzleistungen zu seiner vorbezogenen Altersrente der AHV bei der Stadt Z.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle) ein (vgl. Urk. 7/G8, 7/21 und 7/23).

    Die Durchführungsstelle zog weitere Unterlagen bei (vgl. Urk. 7/G6-7 und 7/19) und führte am 5. November 2015 mit dem Ehepaar X.___ ein Gespräch zur Abklärung eines hypothetischen Einkommens der nicht rentenberechtigten Ehegattin (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 sprach die Durchführungsstelle X.___ für die Zeit von September bis Ende Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV im Betrag von Fr. 820.-- pro Monat zu und verneinte ab Januar 2016 einen Zusatzleistungsleistungsanspruch, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben im Jahr 2016 um Fr. 1‘357.-- überstiegen (Urk. 7/25 und 7/26). Dagegen wurde mit Eingabe vom 2. März 2016 Einsprache erhoben (vgl. Urk. 7/28 und 7/30/2). Mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 wies die Durchführungsstelle die Einsprache – mit Ausnahme von der Anrechnung der Kapitalauszahlug zum Nettobetrag – ab (Urk. 2 = 7/30 = 7/31/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 liess X.___, vertreten durch Y.___, mit Eingabe vom 25. Mai 2016 (Urk. 1 = 7/31/2) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm ab dem 1. März 2015 Zusatzleistungen zuzusprechen, die unter Anpassung des Vermögens, der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen zu berechnen seien. Die Durchführungsstelle schloss am 11. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 18. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG):

a.    Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

    b.    Beihilfen

    c.    Zuschüssen.

    Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und den Zuschüssen vor (§ 1 Abs. 2 ZLG).

1.2    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

1.3    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen (vgl. Art. 12 Abs. 4 ELG). Von dieser Befugnis hat er in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV).

1.4    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1
lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde, als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELG).

    Die jährliche Ergänzungsleistung ist – unter anderem – zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).

    Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2015 und ab dem 1. Januar 2016 Zusatzleistungen hätte zusprechen müssen sowie der Umfang des Zusatzleistungsanspruchs vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015 (vgl. Urk. 1 und 2).


3.    Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung erstmals Ende September 2015 eingereicht wurde (Urk. 2 S. 2; vgl. Urk. 7/23). Der Beschwerdeführer hat nie in Abrede gestellt, dass dies mehr als sechs Monate nach Erhalt der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 7/G7) geschah (vgl. Urk. 1 und 7/30/2). Es kann deshalb frühestens am 1. September 2015 ein Ergänzungsleistungsanspruch entstanden sein. Soweit mit der Beschwerde für die Zeit davor Zusatzleistungen beantragt wurden, ist sie ohne weitere Prüfung abzuweisen (vgl. auch § 1, 15 und 19a ZLG).


4.

4.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der am 2. Oktober 1998 geborene gemeinsame Sohn in einer Wohnung zusammenleben. Die Beschwerdegegnerin vertrat deshalb den Standpunkt, der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten seien gleichmässig unter diesen Personen aufzuteilen. Lediglich 2/3 seien als anerkannte Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, da der Sohn für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht falle (Urk. 2 S. 2 ff.). Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, es seien die gesamten Wohnkosten von Fr. 18‘840.-- pro Jahr in die Ergänzungsleistungsberechnung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 1 und 2).

4.2    Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG).

    Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ermittelte für den 1998 geborenen Sohn, der sich seit dem 1. August 2015 in Ausbildung befindet, anrechenbare Einnahmen von Fr. 13‘818.--, anerkannte Ausgaben von Fr. 11‘436.-- und dementsprechend einen Einnahmenüberschuss (Urk. 2 S. 3; vgl. auch Urk. 7/10). Zur fraglichen Berechnung ist zu bemerken, dass sie keinerlei Wohnkosten berücksichtigte. Wenn man korrekt 1/3 des Betrages von Fr. 18‘840.-- pro Jahr für Mietzins und Nebenkosten (d.h. Fr. 6‘280.--) zu den anerkannten Ausgaben hinzurechnet, resultiert ein jährliches Manko von Fr. 3‘898.--. Der im massgeblichen Zeitraum minderjährig gewesene Sohn ist folglich in die Ergänzungsleistungsberechnung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Insofern erweist sich die gesamte Zusatzleistungsberechnung der Beschwerdegegnerin als korrekturbedürftig. Es ist aber auch nicht wie vom Beschwerdeführer gefordert der gesamte Betrag von Fr. 18‘840.-- zu den anerkannten Ausgaben zu rechnen, ungeachtet dessen, dass sich der monatliche Mietzins samt Nebenkosten per 1. Oktober 2015 auf Fr. 1‘444.-- pro Monat (d.h. Fr. 17‘328.-- pro Jahr) reduzierte (Urk. 7/1). Bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wird lediglich ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- als Mietzins einer Wohnung und damit zusammenhängenden Nebenkosten anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG); dieser ist den Berechnungen zu Grunde zu legen.


5.

5.1    Des Weiteren ist strittig und zu prüfen, wie das Grundstück mit der Liegenschaft in Gjilan, Kosovo, zu bewerten ist und welcher Ertrag diesbezüglich dem Beschwerdeführer als Einnahme angerechnet werden muss (vgl. Urk. 1 und 2).

5.2    Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG). Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist der Verkaufswert, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1).

    Einkünfte, wie Miet- und Pachtzinsen (vgl. Ziffer 3433.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamts für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2016, WEL), auf die verzichtet worden ist, sind als Einnahmen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

5.3    In ihren schweizerischen Steuererklärungen bis und mit 2014 haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau – zum Teil unrechtmässig – nie im Ausland gelegene Vermögenswerte deklariert (Urk. 7/G6 und 7/17). Den betreffenden Unterlagen lassen sich folglich keinerlei Angaben zur Bewertung der ausländischen Immobilien des Beschwerdeführers entnehmen. Ebenso wenig lassen sich daraus Rückschlüsse auf deren Vermiet- bzw. Verpachtbarkeit ziehen.

    Den von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen zufolge wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Jahr 2012 in der Agglomeration von Gjilan, einer der sieben grössten Städte des Kosovo, auf seinem 566 m2 umfassenden Grundstück errichtet. Sie weist eine Fläche von 125 m2, zwei Stockwerke und drei Zimmer auf. Zudem verfügt sie über ein Badezimmer und eine Küche, ferner sind Wasser und Elektrizität/Gas vorhanden (vgl. Urk. 7/11).

    

    Der Beschwerdeführer liess geltend machen, es handle sich um eine sanierungsbedürftige Liegenschaft (Haus und Grundstück), die entsprechend den eingereichten kosovarischen Vermögenssteuerrechnungen mit Euro 28‘490.-, das heisst Fr. 30‘231.-- zu bewerten sei. Dementsprechend sei ein Liegenschaftenertrag von Fr. 54.-- zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 1 f. und 7/30/2 S. 3 f., je mit Hinweis auf Urk. 7/11 S. 3 = 7/30/6).

    Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die erst vor kurzer Zeit fertiggestellte Liegenschaft bereits sanierungsbedürftig sein soll. Die betreffende Behauptung wurde denn auch weder begründet noch mit entsprechenden Unterlagen belegt (vgl. auch Urk. 2 S. 5). Darüber hinaus ist zu beachten, dass auf dem eingereichten Dokument der Gemeinde Gjilan nicht nur ein Steuerwert von
Euro 28‘490.-- vermerkt, sondern auch eine Oberfläche von 154 m2 erwähnt wurde. Eine konkrete Bezugnahme auf die hier zur Diskussion stehende Immobilie fehlt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob tatsächlich dieselben steuerrechtlich bewertet wurden. Dies kann indessen offen bleiben, da ohnehin nicht auf einen Steuerwert abzustellen, sondern der Verkehrswert zu ermitteln ist, weil der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in der Schweiz wohnen.

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat darauf verzichtet, weitere Unterlagen anzufordern, sondern sie ist – teilweise – den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) betreffend Liegenschaften im In- und Ausland (im Internet abrufbar unter: www.skos.ch/recht- und -beratung/merkblaetter) gefolgt. Danach ist bei Liegenschaften im Ausland davon auszugehen, dass der Katasterwert in erster Linie der Ermittlung des steuerbaren Vermögens (Steuerwertes) dient und erfahrungsgemäss der Verkehrswert einer Liegenschaft das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Steuerwerts beträgt (vgl. a.a.O. S. 11). Im Sonderfall fehlender Unterlagen wird der Gebäudewert anhand der Anzahl Stockwerke eines Hauses und der dafür üblicherweise notwendigen Baumaterialkosten geschätzt. Für die Schätzung des Landwerts wird auf den für die jeweilige Lage als üblich definierten m2-Preis und die Grundstücksfläche abgestellt (vgl. a.a.O. S. 12).

    Gegen das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen sprechen einerseits die erwähnten Unklarheiten bezüglich des Steuerwertes. Anderseits geht es nicht an, mit den getroffenen (rudimentären) Abklärungen auf das Vorliegen eines Sonderfalls zu schliessen. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer gesetzlichen Sachverhaltsabklärungspflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) dazu gehalten gewesen, vor dieser Annahme weitere Unterlagen beizuziehen. Namentlich hätte sie im Hinblick auf die Bestimmung des Verkehrswertes den Kaufvertrag, Versicherungsunterlagen, eine Verkehrswertschätzung usw. anfordern sollen. Ebenso wäre es ihr oblegen, die Vermiet- bzw. Verpachtbarkeit sowie die in diesem Zusammenhang aufgrund der ortsüblichen Marktverhältnisse zu erwartenden Einnahmen näher zu prüfen. Insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zur Vergleichbarkeit mit ähnlichen Objekten treffen müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Dies wird nachzuholen sein.


6.    

6.1    Es ist sodann unbestritten und belegt, dass das Freizügigkeitskonto des Beschwerdeführers bei der Swiss Life AG per 31. Mai 2015 gekündigt wurde, worauf er am 5. Juni 2015 einen Betrag von Fr. 84‘643.35 ausbezahlt erhielt (Urk. 7/14 und 7/15 S. 7). Davon abzuziehen sind die darauf entfallenden Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 3‘790.10 und die Bundessteuer von Fr. 1‘255.-- (Urk. 30/8), bei welchen es sich um nachgewiesene Schulden handelt (BGE 140 V 201 und Ziffer 3443.05 WEL; vgl. auch Urk. 2 S. 5).

6.2    Der Beschwerdeführer forderte einen weiteren Abzug von Fr. 7‘397.-, da die Stadt Z.___ aufgrund der fraglichen Kapitalauszahlung Unterstützungsleistungen von März bis Juni 2015 in diesem Betrag von ihm zurückgefordert habe (Urk. 7/30/2 S. 4). Mit der Verfügung des Sozialvorstands der Stadt Z.___ vom 10. Juni 2015 ist belegt, dass eine entsprechende Bevorschussung des Pensionskassenkapitals erfolgte (Urk. 7/20). Es handelt sich folglich ebenfalls um nachgewiesene Schulden, die vom Betrag von Fr. 84‘643.35 in Abzug zu bringen sind (Ziffer 3443.05 WEG).

6.3    Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich das Nettovermögen des Beschwerdeführers infolge der Kapitalleistung vom Juni 2015 um Fr. 72‘201.25 erhöhte.

6.4    In der Beschwerdeschrift wurde erstmals geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sein Pensionskassenkapital zwischen dem 1. März und dem 1. September 2015 verbraucht (Urk. 1 S. 2). Aus dem eingereichten Kontoauszug der Bank A.___ (Urk. 7/15) geht hervor, dass im angeführten Zeitraum Ausgaben von insgesamt Fr. 44‘635.10 getätigt wurden, während Gutschriften von insgesamt Fr. 98‘283.85 erfolgten. Abzüglich des Pensionskassenkapitals von Fr. 84‘643.35 beliefen sich die Gutschriften auf Fr. 13‘640.50. Daraus resultieren Mehrausgaben von Fr. 30‘994.60 (Fr. 44‘635.10./. Fr. 13‘640.50) respektive von Fr. 18‘552.50, wenn die ausgewiesenen Schulden von Fr. 12‘442.10 (Fr. 3‘790.10 + Fr. 1‘255.-- + Fr. 7‘397.--) in Abzug gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat vom Pensionskassenkapital bis Ende August 2015 mithin rund Fr. 18‘500.-- verbraucht, was mit dem ausgewiesenen Kontostand per 1. September 2015 von Fr. 54‘483.39 übereinstimmt. Unter diesen Umständen ist von einer voraussichtlich längere Zeit dauernden relevanten Erhöhung des Vermögens auszugehen, welche zu berücksichtigen ist. Wie sich der Kontostand am 1. Januar 2016 präsentierte, lässt sich den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird – im Hinblick auf den strittigen Zusatzleistungsanspruch ab dem 1. Januar 2016 – noch weiter abzuklären sein.


7.    

7.1    Schliesslich wurde zwischen den Parteien kontrovers diskutiert, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen seiner Ehefrau von Fr. 25‘350.-- pro Jahr als Verzichtseinkommen angerechnet werden darf, das unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG als anrechenbare Einnahme in die Berechnungen miteinzubeziehen ist (Urk. 1 S. 1 und 2).

7.2    Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin des Ergänzungsleistungsansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2 mit Hinweisen).

7.3    Der Beschwerdeführer liess vorbringen, seine Ehefrau sei am 26. März 2002 im Alter von 41 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie sei Analphabetin und habe keine Schul- oder Berufsausbildung genossen. Bisher sei sie auch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern stets als Hausfrau tätig gewesen. Darüber hinaus habe ihr der behandelnde Hausarzt mit Arztzeugnis vom 28. Oktober 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Unter diesen Umständen sei es ihr nicht zuzumuten, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1 S. 2 und 7/30/2 S. 5).

7.4    Die Ehefrau des Beschwerdeführers, geboren 1961, war bei Erlass des angefochtenen Entscheides bereits 55 Jahre alt. Es mag zutreffen, dass ihr wesentliche schulische und berufliche Qualifikationen fehlen. Ebenso ist es korrekt, dass sie in der Schweiz – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nie erwerbstätig war (Urk. 7/7). Dennoch ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt wird. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 14. November 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, in der Folge jedoch keine einzige Bewerbung tätigte, worauf sie per 17. April 2013 wieder abgemeldet wurde (vgl. Urk. 7/8 S. 8 ff.). Unter diesen Umständen fehlen konkrete Anhaltpunkte dafür, dass es aufgrund ihres Analphabetismus, ihres fortgeschrittenen Alters oder ihrer unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte. Für eine erfahrene Haus- und Familienfrau kommen zudem nicht nur die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten Reinigungsarbeiten, sondern zahlreiche weitere Hilfstätigkeiten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens in Frage.

    In Anbetracht der familiären und finanziellen Konstellation ist der Beschwerdegegnerin überdies dahingehend beizupflichten, dass zumindest eine 50%ige Erwerbstätigkeit als Beitrag der Ehefrau des Beschwerdeführers erwartet werden kann. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Gründe sprechen nicht gegen eine Arbeitstätigkeit im genannten Umfang. Zwar bestätigte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mit Arztzeugnis vom 28. Oktober 2015, er behandle die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen chronischer Rückenschmerzen bei stark ausgeprägten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2; er erachte sie als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8 S. 14). Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Ehefrau des Beschwerdeführers trotz der erwähnten Leiden eine rückenschonende Hilfstätigkeit nicht einmal mit einem reduzierten Pensum von 50 % zumutbar sein soll, wurde nicht geliefert. Aufgrund der kurzen Angaben von Dr. B.___ drängt sich einzig die Frage auf, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers – wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (Urk. 2 S. 7) – mit einem 50%igen Anstellungsverhältnis als Reinigungskraft ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 25‘350.-- erzielen kann, da mit einer derartigen Tätigkeit regelmässig rückenbelastende Verrichtungen verbunden sind. Zu Gunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass ihr bloss diejenigen Hilfstätigkeiten mit einem Pensum von 50 % zumutbar sind, die ihren Rückenbeschwerden Rechnung tragen.

    Es erscheint deshalb gerechtfertigt, das hypothetische Erwerbseinkommen ausgehend vom standardisierten Monatslohn für eine derartige Tätigkeit gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, von Fr. 4‘112.-- pro Monat zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (Index Basis 1939 = 100, 2012: 2630, 2016: 2709; im Internet abrufbar unter: www.bfs.admin.ch) resultiert ein
massgebliches Bruttoerwerbseinkommen von Fr. 26‘493.15 im Jahr 2016 (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2630 x 2709 :100 x 50). Davon abzuziehen sind 6.225 % für Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO und ALV). Es ist folglich von einem hypothetischen Nettoerwerbseinkommen von Fr. 24‘843.95 für ein Pensum von 50 % mit einer rückenschonenden Hilfstätigkeit auszugehen.

    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist einzuräumen, die in Anbetracht der konkreten Umstände auf vier Monate (d.h. bis zum 1. Januar 2016) festzusetzen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 und 5.2). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Betrag von Fr. 24‘843.95 der Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Grunde zu legen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass unter diesen Umständen ab dem1. Januar 2016 keine Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau des Beschwerdeführers
an die AHV/IV/EO mehr als anerkannte Auslagen zu berücksichtigen sind (vgl. Urk. 7/2 und 7/26).


8.    Aus dem Gesagten folgt, dass der Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab September 2015 nach weiteren Abklärungen im Sinne der dargelegten Erwägungen und unter Berücksichtigung der erläuterten Faktoren neu zu berechnen ist. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache an die Stadt Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2015 und ab Januar 2016 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke