Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00073

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 22. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1944, bezog ab 1. Juni 2015 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV, vgl. Urk. 6/1), als er sich am 25. Juni 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (Urk. 6/15 = Urk. 3/3). Mit Verfügung vom 14. September 2015 (Urk. 6/44 = Urk. 3/B3) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/47 = Urk. 3/B2/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 29. April 2016 (Urk. 6/52 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 30. Mai 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung nicht als Vermögensverzicht, die monatlichen Unterstützungsleistungen nicht als Einkommen sowie das Mietzinsdepot nicht als Sparguthaben anzurechnen (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. a-c). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu prüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner, Hrsg., Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu § 13).

1.2    Auf den Antrag des Beschwerdeführers, das Mietzinsdepot in der Höhe von Fr. 6‘958.-- sei nicht als Sparguthaben anzurechnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. c), ist mangels Anfechtungsgegenstands nicht einzutreten. Darüber ist im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) nicht befunden worden, da der Beschwerdeführer in diesem Punkt keine Einsprache erhoben hatte (vgl. Urk. 6/47).


2.

2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

2.3    Zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören die in ihrem Eigentum stehenden beweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dinglichen Rechte. Die Herkunft der einzelnen Vermögenswerte ist unerheblich (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz 3443.01). Insbesondere sind auch Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und von Leibrenten mit Rückgewähr sowie ratenweises ausbezahltes Kapital anzurechnen (WEL Rz 3443.02). Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (WEL Rz 3443.03).

2.4    Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. vorstehend E. 2.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).

2.5    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

2.6    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

2.7    Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

    Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.

2.8    Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (WEL Rz. 3455.01). Nicht angerechnet werden unter anderem private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Abs. 3 lit. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter, die freiwillig und auf Zusehen hin gewährt werden und jedes Mal oder zumindest periodisch der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (BGE 139 V 574 E. 3.3.2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2016 (Urk. 2) fest, dass die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung inklusive Zinsen an Y.___ in der Höhe von Fr. 118‘790.-- nicht zur Deckung von privaten Schulden erfolgt sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend die vermeintlichen Schulden seien nicht ausreichend. Ein Teil der Belege würden andere Gläubiger betreffen. Ebenso sei aus den Akten zu schliessen, dass die von Y.___ erfolgten freiwilligen Unterstützungszahlungen von monatlich Fr. 300.-- nicht rückerstattungspflichtig gewesen seien. Die geltend gemachten Schulden seien somit insgesamt nicht einwandfrei belegt, vielmehr habe der Beschwerdeführer sein Freizügigkeitsguthaben mit der Überweisung auf das Konto von Y.___ im Dezember 2012 verschenkt. Deshalb sei dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 98‘790.-- anzurechnen (S. 3 Ziff. 3.a-b). Zudem sei aus den Akten ersichtlich, dass Y.___ dem Beschwerdeführer insbesondere auch über das Jahr 2013 hinaus monatlich Fr. 300.-- an freiwilligen Unterstützungsleistungen ausbezahlt habe (S. 3 Ziff. 3.c).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) grundsätzlich fest.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er die Freizügigkeitsleistung nicht verschenkt, sondern zur Tilgung seiner privaten Schulden benötigt habe. Da er hoch verschuldet sei, sehr viele Betreibungen aus dem Geschäftskonkurs rückwirkend bis 2005 gegen ihn laufen würden und viele Verlustscheine bestünden, habe er Angst gehabt, dass sein Geld gepfändet werde, bevor er seinen Verpflichtungen gegenüber seinen Freunden, die ihn jahrelang unterstützt hätten, nachkommen könne. Aus diesem Grund habe er die Freizügigkeitsleistung an Y.___ auszahlen lassen, denn bei ihr habe er die grössten Darlehensschulden gehabt (S. 1 Ziff. a). Y.___, die lediglich eine Freundin sei, unterstütze ihn seit Ende 2015 – das in der Einsprache genannte Jahr 2013 sei ein Tippfehler gewesen – nicht mehr und habe somit Anrecht auf eine Rückzahlung der Jahre 2006 bis 2014, wie er es ihr im Jahr 2006 mündlich und 2010 unter Zeugen schriftlich versprochen habe (S. 2 Ziff. b). Zudem habe ihn Y.___ die ganze Zeit nach dem Konkurs seiner Firma im Dezember 2005 und seinem Privatkonkurs im Jahr 2007 finanziell unterstützt. Aus diesen Gründen seien seit 2006 Zahlungen von ihr geleistet worden. Er sei im Mai 2009 pensioniert worden und habe von der AHV-Altersrente und der Pensionskassenrente sein Leben nicht bestreiten können, weshalb ihm Y.___ nochmals geholfen habe. Er habe ihr versprochen, alles zurückzuzahlen, wenn ihm die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt werde. Im Jahr 2010 hätten sie einen Vertrag abgeschlossen. Trotz Rückzahlungen schulde er ihr immer noch Fr. 30‘000.-- (Urk. 1 S. 2 unten f.).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu Recht verneint hat, wobei namentlich zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Verzichtsvermögen von Fr. 98‘790.-- und die monatlichen Unterstützungsleistungen von Fr. 300.-- als Einnahmen anzurechnen sind.


4.

4.1    Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Freizügigkeitsleistung zur Tilgung seiner Schulden an Y.___ ausbezahlen liess oder ob ein Vermögensverzicht vorliegt.

4.2    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit Y.___ einen Schuldenrückzahlungsvertrag (Urk. 3/B1) abgeschlossen hat, in welchem vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Pensionskasse Helvetia Sammelstiftung veranlassen werde, dass sein Anteil von zirka Fr. 100‘000.-- auf das Konto von Y.___ ausbezahlt werde. Als Zweck für den Vertrag wurde die Rückzahlung der Schulden des Beschwerdeführers in der Höhe von zirka Fr. 61‘000.-- genannt. Der Vertrag wurde von Z.___ als Zeugin ebenfalls unterzeichnet.

    Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 (Urk. 6/18/4) mitteilte, dass ihm eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 109‘950.-- zustehe und er mitteilen solle, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden solle. In der Folge wurde Y.___ mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 (Urk. 16/18/3) darüber informiert, dass ihr auf Wunsch des Beschwerdeführers die Freizügigkeitsleistung von Fr. 109‘950.-- zuzüglich Zinsen für die Zeitdauer vom 11. Dezember 2008 bis 13. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 8‘840.--, mithin gesamthaft Fr. 118‘790.--, in den nächsten Tagen überwiesen werde. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an Y.___ ist denn auch unbestritten.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer reichte diverse Belege ein, die seine Darlehensschulden belegen sollten (vgl. Urk. 3/B2/2).

4.3.2    Die undatierte Aufstellung des Kassabuchs von April 2006 bis am 1. Januar 2007 (Urk. 48/2-3 = Urk. 3/B2/4-5) enthält eine Auflistung diverser – wohl privater – Zahlungen von Y.___ an den Beschwerdeführer und dessen Rückzahlungen. Nach Angaben des Beschwerdeführers seien noch Fr. 13‘323.-- offen (vgl. Urk. 3/B2/2). Diese Aufstellung des Kassabuchs allein vermag jedoch nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen von Y.___ an den Beschwerdeführer nicht um freiwillige Zahlungen handelte, sondern um rückzahlungspflichtige Darlehensbeträge. Ausserdem ist nicht ersichtlich, ob diese Zahlungen beziehungsweise Rückzahlungen auch tatsächlich erfolgt sind, fehlt es doch an jeglichen Bankbelegen hierzu.

4.3.3    Aus der undatierten Aufstellung der von Y.___ geleisteten Geschäftseinlagen von total Fr. 57‘637.-- (Urk. 6/48/4 = Urk. 3/B2/6) ist ersichtlich, dass es sich um eine Aufstellung der A.___ vom 12. Dezember 2006 bis 16. Mai 2011 handelt. Von Hand wurde aufgeführt, dass es sich um Einlagen von Y.___ handle. Angaben dazu, aus welchem Grund, an wen und auf welches Konto diese Zahlungen erfolgt sein sollen, fehlen hingegen. Auch fehlen jegliche Bankbelege hierzu. Diese Aufstellung der geleisteten Geschäftseinlagen allein vermag deshalb ebenfalls nicht zu beweisen, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um freiwillige Zahlungen handelte, sondern um rückzahlungspflichtige Darlehensbeträge. Es ist zudem davon auszugehen, dass diese Zahlungen nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seine mittlerweile konkursite Firma geleistet wurden, was ohnehin nicht berücksichtigt werden kann.

4.3.4    In den Akten befindet sich zudem ein Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 6/48/11 = Urk. 3/B2/10 = Urk. 3/B2/11), in welchem vereinbart wurde, dass Y.___ dem Beschwerdeführer ein zinsloses Darlehen von Fr. 13‘000.-- gewährt. Weiter wurde vereinbart, dass das Darlehen nach Auszahlung des Pensionskassenguthabens des Beschwerdeführers zurückbezahlt werde. Auf dem Darlehensvertrag bestätigte sodann Y.___ handschriftlich am 12. April 2013, dass die Darlehenssumme von Fr. 13‘000.-- zurückbezahlt worden sei. Die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung zuzüglich Zinsen in der Höhe von Fr. 118‘790.-- direkt an Y.___ erfolgte jedoch gemäss Schreiben der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 12. Oktober 2012 bereits im Dezember 2012 (vorstehend E. 4.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann der Beschwerdeführer diese Darlehensschuld von Fr. 13‘000.-- genau getilgt hat beziehungsweise ob die Darlehensschuld mit der Auszahlung der Freizügigkeitsleistung oder mit einer zusätzlichen Zahlung getilgt wurde. Der Darlehensvertrag allein vermag nach dem Gesagten deshalb keine private Schuld des Beschwerdeführers gegenüber Y.___ zu belegen.

4.3.5    Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin in einem undatierten Schreiben (Urk. 6/31 = Urk. 3/5) mit, dass ihn Y.___ in den letzten Jahren finanziell unterstützt habe. Die Zahlungen seien freiwillige Zuschüsse zu seiner monatlichen AHV-Altersrente und der Pensionskassenrente. Es seien keine Unterhaltszahlungen, denn Y.___ sei eine Freundin, die ihm selbstlos helfe. Es bestehe kein Vertrag. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass ihn Y.___ seit Ende 2015 nicht mehr finanziell unterstütze, weil sie 2016 pensioniert werde (vorstehend E. 3.2, vgl. Urk. 1 S. 2 oben).

    Y.___ bestätigte sodann am 5. Januar 2011 (Urk. 6/48/10 = Urk. 3/B2/15), am 5. Januar 2012 (Urk. 6/48/9 = Urk. 3/B2/16), am 2. April 2013 (Urk. 6/29/1 = Urk. 6/48/8), am 6. Januar 2014 (Urk. 3/1) sowie am 6. Januar 2015 (Urk. 6/29/2 = Urk. 3/2) schriftlich, dass sie den Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung in den Jahren 2010 bis 2014 mit einem monatlichen Betrag von Fr. 300.--, mithin Fr. 3‘600.-- pro Jahr, unterstützt habe. Aus den Akten und insbesondere aus den genannten Bestätigungen von Y.___ ist sodann nicht ersichtlich, ob diese monatlichen Zahlungen rückerstattungspflichtig waren oder nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schuld über Fr. 10‘800.-- für die finanzielle Unterstützung von Y.___ in den Jahren 2010 bis 2012 (vgl. Urk. 3/B2/2) ist somit nicht belegt.

4.4    Rechtsprechungsgemäss (BGE 142 V 311 E. 3.3) können alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist. Es können zudem nur Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Dies trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss. Dies ist der Fall, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt.

4.5    Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schulden gegenüber Y.___ gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht einwandfrei (vgl. vorstehend E. 2.4) belegt sind, weshalb diese nicht als Schulden anzuerkennen sind. Angesichts des Umstands, dass Y.___ auch nach der Auszahlung des Pensionskassenguthabens den Beschwerdeführer weiterhin mit monatlichen Zahlungen unterstützte, ist zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieser mit einer Durchsetzung der Rückzahlungsvereinbarung hätte rechnen müssen (vgl. vorstehend E. 4.4). Dem kam er jedoch zuvor, indem er das Guthaben direkt an Y.___ hat auszahlen lassen. Zusammenfassend ist die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an Y.___ als Vermögensverzicht zu qualifizieren, erfolgte sie doch ohne rechtliche Verpflichtung (vgl. vorstehend E. 2.5).

4.6    Es bleibt zu prüfen, ob die monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 300.-- von Y.___ als Einnahmen zu qualifizieren sind.

    Die von Y.___ geleisteten monatlichen Zahlungen in der Höhe von Fr. 300.-- an der Beschwerdeführer bis Ende 2015 (vorstehend E. 4.3.5) waren, soweit ersichtlich, an keine Bedingungen geknüpft und wurden jeweils in gleicher Höhe ausbezahlt. Es liegen zwar nur die schriftlichen Bestätigungen dieser Zahlungen von 2010 bis 2014 durch Y.___ vor, der Beschwerdeführer bestätigte jedoch selber, dass sie ihn bis Ende 2015 finanziell unterstützt hat (vorstehend E. 4.3.5). Die monatlichen Zahlungen waren somit an keine (periodische) Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gebunden. Die Voraussetzungen einer Leistung mit ausgesprochenem Vorsorgecharakter (vgl. vorstehend E. 2.8) sind demzufolge nicht erfüllt, weshalb die monatlichen Zahlungen als Einnahmen zu qualifizieren sind.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer die finanziellen Unterstützungsbeiträge durch Y.___ zu Recht als Einnahmen angerechnet. Dabei ist unerheblich, dass die Zahlungen nur bis Ende 2015 erfolgt sind, da diese im zu beurteilenden Zeitpunkt, mithin ab Juli 2015 (vgl. Urk. 2 S. 1 Ziff. 1.a), noch ausbezahlt wurden.


4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 98‘790.-- im Jahr 2015 unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vgl. vorstehend E. 2.7, Fr. 118‘790.-- abzüglich von je Fr. 10‘000.-- in den Jahren 2013 und 2014) zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für die Anrechnung der monatlich ausgerichteten Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 3‘600.-- im Jahr 2015 als Einnahmen.

    Die übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten (vgl. Urk. 1, Urk. 2) und nicht zu beanstanden. Somit ergibt sich ein deutlicher Einnahmeüberschuss (vgl. Urk. 6/41 = Urk. 6/42, Urk. 6/43 = Urk. 6/46).

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger