Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00074 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. Juli 2016
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Helvetiaplatz
Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, bezieht aufgrund eines Unfalls im Jahr 2001 eine Rente der Unfallversicherung (Rentenbestätigung der AXA Winterthur vom 5. Januar 2015, Urk. 8/4.2) und eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Daten der Z.___ in Urk. 8/A); daneben arbeitet er zu einem Pensum von 40 % als Pflegeassistent (vgl. die Lohnabrechnung der Stadt A.___ für August 2015, Urk. 8/14). Im März 2015 verheiratete sich X.___ mit Y.___, geboren 1982, die zwei Kinder, geboren 2008 und 2011, mit in die Ehe brachte (vgl. die Unterhaltsverträge in Urk. 8/5 und Urk. 8/5a). Im Juli 2015 wurden die Eheleute Eltern eines Sohnes (vgl. das Datenblatt und die Personenübersicht des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Urk. 8/2 und Urk. 8/2b).
Von November 2014 bis Juni 2015 hatte X.___ in B.___ gewohnt (Niederlassungsdaten in Urk. 8/2a). Aufgrund einer Anmeldung vom April 2015 hatte er über die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons C.___ für die Monate Juli bis September 2015 Zusatzleistungen erhalten (Urk. 8/24 und Urk. 8/25). Nachdem die SVA des Kantons C.___ erfahren hatte, dass die Eheleute am 1. Juli 2015 nach Zürich gezogen waren, teilte sie X.___ am 8. September 2015 mit, dass sein Anspruch auf Zusatzleistungen durch den Kanton C.___ per Ende September 2015 entfalle (Urk. 8/22).
1.2 In der Folge prüfte das neu zuständige Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL; vgl. das Schreiben des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 18. September 2015, Urk. 8/23) den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen ab Oktober 2015. Mit Schreiben vom 11. November 2015 teilte das AZL den Eheleuten mit, dass bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ in der Höhe von Fr. 30‘000.-- angerechnet werde, da es Y.___ zuzumuten sei, eine bezahlte Arbeit anzunehmen (Urk. 8/28). Entsprechend dem Hinweis im Schreiben verlangten die Eheleute Müller mit Brief vom 17. November 2015 eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 8/29). Das AZL stellte ihnen daraufhin die Verfügung vom 24. November 2015 zu, mit der es den Anspruch von X.___ auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse) ab Oktober 2015 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 24‘000.-- verneinte (Urk. 8/V1 und Urk. 8/30).
Die Eheleute erhoben mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 Einsprache und beantragten, es sei davon abzusehen, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Y.___ anzurechnen (Urk. 8/31). Zur Begründung beriefen sie sich auf den Gesundheitszustand von Y.___ und legten ein Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2015 bei (Urk. 8/32). Auf die Aufforderung des AZL an den Gesuchsteller und seine Ehefrau hin, ein ausführlicheres Zeugnis beizubringen (Schreiben vom 22. Dezember 2015, Urk. 8/33), erstattete Dr. D.___ dem AZL den Bericht vom 24. Januar 2016 (Urk. 8/35). Des Weiteren holte das AZL beim Psychiater Dr. med. J. E.___, der Y.___ seit Februar 2016 behandelte, den Bericht vom 18. März 2016 ein (Urk. 8/41; Fragen des AZL vom 1. März 2016, Urk. 8/40). Gestützt darauf forderte das AZL Y.___ mit Schreiben vom 23. März 2016 dazu auf, sich zum einen bei der Invalidenversicherung anzumelden und zum andern Stellensuchbemühungen nachzuweisen (Urk. 8/43). Mit Entscheid vom 4. Mai 2016 wies das AZL sodann die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/V3).
2. Stephan und Y.___ gelangten mit Schreiben vom 16. Mai 2016 zunächst an den Stadtrat Zürich (Urk. 8/45/2). Danach erhoben sie entsprechend dem Hinweis des Sozialdepartementes (Urk. 8/45/1) mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde und stellten erneut den Antrag, bei der Zusatzleistungsberechnung sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 5. Juni 2016 ersuchten die Eheleute Müller ausserdem um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 5). Das AZL schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 wurden die Eheleute Müller von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt; der Entscheid über ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde ihnen auf einen späteren Zeitpunkt hin in Aussicht gestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten sowie von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen.
1.2 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).
Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie einen D.___betrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), und die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Soweit es sich bei den Einkünften, auf die verzichtet worden ist, um Erwerbseinkünfte handelt, gilt bei der Anrechnung ebenfalls die Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (D.___betrag und Beschränkung auf zwei Drittel; BGE 117 V 287 E. 3c).
1.3 Die Vorschriften zu den Verzichtseinkünften und zum Verzichtsvermögen stellen eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008). Ein Verzicht auf Einkünfte, der eine Anrechnung erlaubt, liegt rechtsprechungsgemäss dort vor, wo eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a mit Hinweisen). Anrechenbar gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind auch Einkünfte, auf die der nicht rentenberechtigte Ehegatte einer ergänzungsleistungsberechtigten Person verzichtet (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 157 ff.; Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1809 f. Rz 129 und S. 1891 Rz 207).
Bei der Bemessung der Höhe des anrechenbaren Verzichtseinkommens eines nicht rentenberechtigten Ehegatten muss nach der Verwaltungs- und Gerichtspraxis im Einzelfall abgeklärt werden, welchen Verdienst dieser erzielen könnte. Massgebende Kriterien sind insbesondere die Lebensumstände, die berufliche Ausbildung und die erwerblichen Erfahrungen, das Alter, die Sprachkenntnisse und auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 158 f.; Jöhl, a.a.O., S. 1812 ff. Rz 131 ff.; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2016, Rz 3482.04 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung).
2.
2.1 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) und der ihr zugrunde liegenden Verfügung vom 24. November 2015 (Urk. 8/V1 und Urk. 8/30) ist der Zusatzleistungsanspruch ab Oktober 2015 bis Ende 2015; die Verfügung betreffend den Zusatzleistungsanspruch für das Jahr 2016 wurde offenbar (noch) nicht versandt (vgl. Urk. 8/V2).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden im verfügten Zeitraum entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Zusatzleistungen haben. Dabei beanstandeten die Beschwerdeführenden die Verneinung des Anspruchs auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse wegen Nichterfüllens der Karenzfrist nicht (Urk. 8/V1 S. 3; vgl. § 13 des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG] und Art. 2 der Verordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen). Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher einzig der Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen.
2.2 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG in ihre Berechnung die Ausgaben und Einnahmen beider Beschwerdeführenden und des gemeinsamen Sohnes einbezogen, die Ausgaben und Einnahmen der beiden älteren Kinder hingegen ausser Acht gelassen, da diese Kinder keinen Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen.
Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist sodann weder hinsichtlich der Festlegung der anerkannten Ausgaben noch hinsichtlich der Berücksichtigung der Renten- und Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 1 umstritten. Hingegen wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin 2. Im Folgenden ist daher nur auf diesem Punkt einzugehen.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführenden hatten in der Einsprache vom 17. Dezember 2015 mit gesundheitlichen Gründen argumentiert, die es der Beschwerdeführerin 2 verunmöglichten, neben der Betreuung der drei Kinder ein Erwerbseinkommen in der hypothetisch angenommenen Höhe von Fr. 24‘000.-- zu erzielen (Urk. 8/31). Dr. D.___ und Dr. E.___ hatten Bestätigungen aus ärztlicher Sicht abgegeben (Urk. 8/32, Urk. 8/35 und Urk. 8/41), und Dr. E.___ hatte insbesondere festgehalten, er beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 auch im Falle einer Fremdbetreuung der Kinder als substanziell herabgesetzt (Urk. 8/41 S. 1).
Die Beschwerdgegnerin vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid die Auffassung, der Beschwerdeführerin 2 sei es auch mit Rücksicht auf allfällige medizinische Einschränkungen zuzumuten, wenigstens zu einem Pensum von 40 % erwerbstätig zu sein, und nahm anhand von statistischen Angaben (vgl. Urk. 8/42) an, dass sie gelernte Schuhverkäuferin sei (vgl. die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2015, Urk. 8/AN) und mit einem solchen Pensum den angerechneten hypothetischen Jahreslohn von Fr. 24‘000., mindestens aber einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 22‘800. zu erzielen in der Lage wäre (Urk. 2 S. 2 f.).
2.3.2 Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung sind Regeln zur Frage zu entnehmen, ab welchem Alter der Kinder und in welchem Umfang der nicht rentenberechtigten Ehefrau eines Ergänzungsleistungsbezügers die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Vielmehr kommt es nach der zitierten Rechtsprechung (E. 1.3 zweiter Abschnitt) auf die Verhältnisse im Einzelfall an, und es gilt, auf die konkreten Lebensumstände und die konkrete erwerbliche Situation Bezug zu nehmen. Dabei sind rechtsprechungsgemäss familienrechtliche Grundsätze heranzuziehen; es gilt jedoch zu beachten, dass die familienrechtliche Rechtsprechung, wonach eine Teilzeitarbeit (erst) zumutbar ist, sobald das jüngste Kind zehn Jahre alt ist, nicht unbesehen von der ergänzungsleistungsrechtlichen Rechtsprechung übernommen werden kann. Denn im Familienrecht wird der nacheheliche Unterhalt und nicht die Situation in einem gemeinsamen Haushalt geregelt (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012, E. 1.3 und E. 3.1), wo es die Schadenminderungspflicht gebieten kann, dass Eheleute zwecks Verbesserung des Einkommens eine neue Rollenverteilung vornehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2.2.1).
2.3.3 Im strittigen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 war das jüngste, gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden noch nicht einmal ein halbes Jahr alt und die beiden älteren Kinder waren vier und sieben Jahre alt. Es ist offenkundig, dass Kinder in diesem Alter nicht nur einer gewissen Betreuung bedürfen, wie es die Beschwerdegegnerin formulierte (Urk. 2 S. 3), sondern dass sie durchgehend konstant und intensiv betreut werden müssen. Dies gilt ausserhalb der Kindergarten- und Schulstunden auch für die beiden älteren Kinder.
Damit fragt sich zum einen, ob und wie weit die Kinderbetreuung zumutbarerweise an eine Drittperson delegiert werden kann, und zum andern, ob es den Beschwerdeführenden zuzumuten wäre, dass der Beschwerdeführer 1 neben seiner 40%igen Tätigkeit als Pflegehelfer, mit der er im Jahr 2014 einen Bruttolohn von Fr. 24‘004.-- erzielt hat (vgl. den Lohnausweis in Urk. 8/13), einen (zusätzlichen) Teil der Haushaltführung und der Kinderbetreuung leiste oder dass er die Haus- und Betreuungsarbeit unter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit vollumfänglich übernähme und die Beschwerdeführerin 2 vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge.
2.3.4 Was die Betreuung der Kinder durch Drittpersonen betrifft, so kann vor allem die persönliche Sorge für das jüngste, nur einige Monate alte Kind nicht ohne Weiteres delegiert werden. Und selbst wenn die grundsätzliche Delegierbarkeit der Kinderbetreuung bejaht würde, so wäre immer noch die Zumutbarkeit einer solchen Delegation in Frage zu stellen, zumal dabei gemäss den einleuchtenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) mit erheblichen Kosten zu rechnen ist, welche den Lohn einer Verkäuferin, sei es gelernt oder angelernt, für ein 40%iges Pensum ohne Weiteres aufwiegen können. Auf diesen Umstand hat das Sozialversicherungsgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil, wo in dieser Hinsicht vergleichbare Umstände vorlagen, schon einmal hingewiesen (Urteil des Prozesses Nr. ZL.2014.00041 vom 16. September 2015 E. 2.5). Damit war es den Beschwerdeführenden im strittigen Zeitraum aus schadenminderungsrechtlicher Sicht nicht zuzumuten, die Kinder zugunsten einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 2 in Fremdbetreuung zu geben, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin 2 entsprechend der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2015 über einen Lehrabschluss im Schuhverkauf verfügt (Urk. 8/AN) oder entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinen Beruf erlernt hat und nur als Aushilfe im Detailhandel tätig war (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 8/45/2).
Was die Mitbetreuung oder die umfassende Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer 1 anbelangt, so tat Dr. D.___ im Zeugnis vom 24. Januar 2016 glaubhaft dar, dass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 in Form von Residuen nach einem Schädel-Hirn-Trauma auch bei der Verrichtung der Hausarbeiten und der Kinderbetreuung auswirkten (Urk. 8/35). Zum andern gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 2 erst seit März 2015 mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet ist und die beiden älteren Kinder mit in die Ehe brachte. Es ist daher fraglich, ob eine teilweise oder gar überwiegende Übernahme der Kinderbetreuungsrolle durch den Beschwerdeführer 1 überhaupt in Frage kommt und den Beschwerdeführenden und den drei Kindern zuzumuten ist. Auf jeden Fall aber könnte sie von den Beschwerdeführenden ohne vorgängige Abklärungen und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Umsetzung nicht verlangt werden und fällt somit für den strittigen Zeitraum bis Ende 2015 ausser Betracht.
2.4 Kommt im strittigen Zeitraum sowohl eine Fremdbetreuung der Kinder als auch eine weitergehende Übertragung der Betreuungsrolle an den Beschwerdeführer 1 nicht in Frage, so verbietet es sich, der Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2015 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten und bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruchs des Beschwerdeführers 1 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 anzurechnen. Ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 2 zusätzlich aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen war, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Und soweit die Verwaltungspraxis festlegt, die Haushaltführung für den Ehegatten oder für Kinder erlaube es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (WEL Rz 3482.03), so mag dies für die Hausarbeit im engeren Sinn rechtskonform sein, für die Betreuung von kleinen Kindern kann dieser Grundsatz aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen jedoch nicht gleichermassen gelten.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2016 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2015 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.
Der Zusatzleistungsanspruch des Jahres 2016 ist nach dem bereits Gesagten an sich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es ist nur anzumerken, dass sich an der Zumutbarkeit einer Drittbetreuung der Kinder nichts geändert haben dürfte im Vergleich zum Jahr 2015. Immerhin wäre das tatsächliche Einkommen von monatlich Fr. 500.-- bis Fr. 600.--, das die Beschwerdeführerin 2 gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift seit dem 1. Juni 2016 erzielt (Urk. 1 S. 2), in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen, wogegen die Zuweisung der Kinderbetreuung an den Beschwerdeführer 1, verbunden mit einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin 2 nach dem Dargelegten weiterer Abklärungen und einer Fristansetzung bedürfte.
3. Die Beschwerdeführenden haben mit nachträglicher Eingabe vom 5. Juni 2016 um die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht (Urk. 5).
Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der beschwerdeführenden Person dort, wo es die Verhältnisse rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdeschrift ohne Rechtsanwalt und ohne nach aussen in Erscheinung getretene Vertretung verfasst, und die Beschwerde ist gutzuheissen, ohne dass ein weiterer Schriftenwechsel erforderlich geworden wäre. Damit fehlt es an der Notwendigkeit, den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, und der Antrag ist daher abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 4. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch für das Jahr 2015 ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 neu berechne.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzKobel