Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00075
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1939, reichte im Juni 2015 beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ein Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV ein (vgl. Urk. 7/22). Das AZL zog die noch vorhandenen Steuererklärungen des Gesuchstellers bei (Urk. 7/19) und forderte weitere Unterlagen an (Urk. 7/22 und 7/24). Mit Verfügung vom 10. August 2015 verneinte es einen Zusatzleistungsanspruch ab Juni 2015 (Urk. 7/V1). Dagegen erhob der Gesuchsteller Einsprache, worauf das AZL ihn mit Schreiben vom 21. September 2015 nochmals zum Vermögensverbrauch befragte und ihm die Gelegenheit einräumte, die notwendigen Unterlagen und Erklärungen bis Ende Oktober 2015 einzureichen. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 gab der Gesuchsteller nebst einer Excel-Tabelle mit seinen Erklärungen weitere Belege zu den Akten (vgl. Urk. 7/35 und 7/36). Am 26. November 2015 fand ein persönliches Gespräch beim AZL statt (Urk. 7/39). Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 hiess das AZL die Einsprache teilweise gut, indem es seinen Berechnungen einen Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- anstatt von Fr. 350‘000.-- zu Grunde legte, indessen einen Zusatzleistungsanspruch verneinte, da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 45‘286.-- die anerkannten Ausgaben von Fr. 34‘170.-- überstiegen (Urk. 2 = 7/V4 und 3/1 = 7/V3).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm Zusatzleistungen zuzusprechen. Das AZL schloss am 22. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wird jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
1.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b).
1.4 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob das AZL zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- beziehungsweise ein Gesamtvermögen von Fr. 202‘315.-- bei
der Berechnung des Zusatzleistungsanspruches berücksichtigte (vgl. Urk. 1, 2 und 6).
3.
3.1 Zur Diskussion steht ein Zusatzleistungsanspruch ab Juni 2015. Es ist daher entscheidend, wie sich die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers am 1. Januar 2015 präsentierten und welche anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen er im Jahr 2014 hatte.
3.2 Es ist insoweit unbestritten und belegt, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 ein Guthaben von Fr. 21‘818.37 auf seinem Privatkonto (Urk. 7/8 S. 8) und ein Guthaben von Fr. 9‘329.90 auf seinem Sparkonto (Urk. 7/9) bei der Y.___ hatte. Überdies verfügte er über einen Anspruch auf die Hälfte des Guthabens von Fr. 10‘245.86 auf dem Privatkonto (Konto-Nr. A.___) bei der Z.___ (Urk. 7/10, 7/10a und 7/10b; vgl. auch Urk. 7/5a S. 3).
3.3 Das AZL vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt, es sei dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2015 ein Vermögensverzicht von Fr. 173‘000.-- anzurechnen. Zur Begründung führte es an, das Vermögen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau habe sich gemäss den Steuererklärungen 2003 und 2004 im Verlauf des Jahres 2004 um Fr. 141‘971.-- vermindert. Dies, obwohl der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr Kapitalauszahlungen von total Fr. 132‘000.-- erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe hierzu lediglich vorgebracht, die Ausgaben liessen sich mit der Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards erklären. Er habe jedoch keine Belege für seine Behauptung beigebracht. In Anbetracht des bisherigen Lebensstandards würden Fr. 100‘000.-- als Ausgaben anerkannt. Der unerklärt gebliebene Differenzbetrag von Fr. 173‘000.-- sei als Vermögensverzicht anzurechnen. Ebenso sei eine Schenkung von Fr. 50‘000.-- an die beiden Kinder als Vermögensverzicht anzurechnen. Darüber hinaus habe sich das Vermögen gemäss den Steuererklärungen 2009 und 2010 im Jahr 2010 um Fr. 261‘407.-- vermindert. Da der Beschwerdeführer infolge Scheidung rund die Hälfte des Vermögens seiner ehemaligen Ehefrau habe überweisen müssen, sei ihm eine Vermögensreduktion von Fr. 130‘703.-- anzulasten, für die er keine Belege beigebracht habe. Selbst wenn man von einem Lebensbedarf von Fr. 80‘000.-- ausgehe, seien dem Beschwerdeführer noch rund Fr. 50‘000.-- als weiterer Verzicht anzurechnen. Der Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 273‘000.-- sei teilweise amortisiert worden und habe am 1. Januar 2015 noch Fr. 173‘000.-- betragen (vgl. Urk. 2).
4.
4.1 Es trifft zwar zu, dass sich das steuerbare Vermögen ab dem 31. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2004 um Fr. 141‘971.-- verminderte (Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4; Fr. 322‘980.-- - Fr. 181‘009.--; vgl. Urk. 2 S. 3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass (unter anderem) auch Steuerwerte von Lebens- und Rentenversicherungen zum steuerbaren Vermögen zu zählen sind. Unter diesem Titel wurden in den betreffenden Steuererklärungen am 31. Dezember 2003 Fr. 316‘717.-- und am 31. Dezember 2004 noch Fr. 207‘886.-- als massgebliche Steuerwerte deklariert (Urk. 8/1 S. 4 und 8/2 S. 4), was einen Differenzbetrag von Fr. 108‘831.-- ergibt.
Die betreffenden Angaben erscheinen in Anbetracht der vom Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer mit der Basler Versicherungen vereinbarten Lebensversicherungen „Flexifonds“ für eine Laufzeit vom 15. Juni 1999 bis zum 15. Juni 2009 mit einer Versicherungssumme von Fr. 219‘443.-- und „Profitline“ für eine Laufzeit von 1998 bis 2008 mit einer Versicherungssumme von Fr. 15‘689.--, je mit degressiven Steuerwerten (Urk. 8/4 S. 13 f., 8/5 S. 16 f., 8/6 S. 14 und 8/7 S. 14), als glaubhaft. Die Abnahme des steuerbaren Vermögens ist somit im Umfang von Fr. 108‘831.-- einzig auf eine veränderte Bewertung derselben Versicherungsleistungsansprüche zurückzuführen und dementsprechend hinreichend belegt. Eine weitere Reduktion um Fr. 738.--ergibt sich auch aus der Änderung der Steuerwerte der B.___-Aktien (Fr. 2‘724.-- am 31. Dezember 2003 bzw. Fr. 1‘986.-- am 31. Dezember 2004; vgl. Urk. 8/1 S. 11 und 8/2 S. 6).
Es bleibt zu prüfen wie sich die restliche Vermögensminderung im Betrag von Fr. 32‘402.-- erklären lässt. Dem AZL ist dahingehend beizupflichten, dass der Beschwerdeführer am 11. August 2004 eine Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.-- infolge Unfalls erhielt (Urk. 8/20, Auszug per 31. August 2004, S. 1), welche er
– insoweit korrekt – unter dem Titel „übrige Einkünfte und Gewinne“ in der Steuererklärung 2004 deklarierte (Urk. 8/2 S. 2). Die Einkünfte insgesamt beliefen sich der betreffenden Steuererklärung zufolge bloss auf Fr. 93‘126.--, da der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einen Verlust von Fr. 25‘371.-- erlitten hatte (Urk. 8/2 S. 2 und 3). Hinzuzurechnen ist eine Zahlung der Basler Lebensversicherung von Fr. 32‘292.-- am 8. Juli 2004 (Urk. 8/20, Auszug per 30. Juli 2004 S. 1), welche gegenüber dem Steueramt unerwähnt geblieben ist (vgl. Urk. 8/2). Es ist somit von Einkünften von Fr. 125‘418.-- im Jahr 2004 auszugehen.
Aus den eingereichten Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Konto-Nr. A.___ geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau im Jahr 2004 Bezüge von insgesamt Fr. 154‘062.43 tätigten (Urk. 8/20). Mit Ausnahme eines Übertrages von Fr. 25‘000.-- auf ein Sparkonto am 16. August 2004 (Urk. 8/20, Auszug per 31. August 2004 S. 2), sind die diversen Auslagen aufgrund der einzelnen Buchungsdetails mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen (Miete von Fr. 2‘193.--, Leasinggebühren von Fr. 993.25, Krankenkassenprämien von Fr. 1‘306.10, diverse Arztkosten, Einkäufe etc.; vgl. Urk. 8/20). Sie sind daher im Umfang von Fr. 129‘062.43 zu berücksichtigen. Auf dem fraglichen Konto erfolgten im selben Jahr Gutschriften von insgesamt Fr. 173‘169.83, darunter die Kapitalabfindung von Fr. 100‘000.--, die Lebensversicherungszahlung von Fr. 32‘292.-- und die AHV-Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 9‘702.-- (Fr. 1‘617.-- pro Monat seit Juli 2004), welche als bereits deklarierte bzw. berücksichtigte Einnahmen in Abzug zu bringen sind. Es resultiert ein relevanter Gutschriftenbetrag von Fr. 31‘175.83, der sich vorwiegend aus Vergütungen der Krankenkasse G.___ zusammensetzt (vgl. Urk. 8/20). Den Einnahmen von Fr. 156‘593.83 (Fr. 125‘418.-- + Fr. 31‘175.83) standen somit lediglich Auslagen von Fr. 129‘062.43 gegenüber. Mit der Beibehaltung des bisherigen gepflegten Lebensstandards lässt sich die noch zur Diskussion stehende Vermögensminderung von Fr. 32‘402.-- folglich nicht erklären. Ebenso wenig wurde sie auf eine andere Weise belegt. Aufgrund des Zeitablaufes ist sie dem Beschwerdeführer indessen nicht mehr als Verzichtsvermögen anzulasten, da sich der fragliche Betrag ab dem 1. Januar 2005 nach jedem Jahr um Fr. 10‘000.-- verminderte, so dass er am 1. Januar 2009 Fr. 0.-- betrug (vgl. Art. 17a ELV).
4.2 Der Beschwerdeführer hat zu Recht eingeräumt, dass er und seine damalige Ehefrau am 16. November 2009 einen Betrag von Fr. 50‘000.-- ihren beiden Kinder schenkten (Urk. 7/34 S. 1 und 3, 7/39 S. 1 und 7/42). Diese Schenkung ist als Vermögensverzicht zu qualifizieren, der sich bis zum 1. Januar 2015 indessen auf Fr. 0.-- reduzierte (vgl. Art. 17a ELV).
4.3 Gemäss der Steuererklärung 2009 betrug das steuerbare Vermögen des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau am 31. Dezember 2009 Fr. 495‘359.-- (Urk. 8/7 S. 2). Dazu gehörte unter anderem ein (Teil-)Betrag von Fr. 360‘000.--, den der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter am 7. Oktober 2009 aus deren Nachlassvermögen erhalten hatte (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), ungeachtet dessen, dass die Erbschaft in der Steuererklärung 2009 fälschlicherweise bloss mit Fr. 320‘000.-- beziffert wurde (Urk. 8/7 S. 4). In seiner Steuererklärung 2010 deklarierte der – inzwischen von seiner Ehefrau getrennt lebende – Beschwerdeführer ein steuerbares Vermögen per 31. Dezember 2010 von Fr. 233‘952.-- (Urk. 8/8 S. 2).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine damalige Ehefrau hätten das vorhandene Vermögen aufgeteilt in ihren jeweiligen Steuererklärungen 2010 deklariert (vgl. Urk. 7/AN S. 2), erscheint bereits in Anbetracht der Bestätigung der C.___ GmbH vom 29. Juli 2015 (Urk. 7/26) und der Steuererklärung 2010 des Beschwerdeführers (Urk. 8/8) als glaubhaft. Aus dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur betreffenden Steuererklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer – mit dem Vermerk ½ – lediglich die Hälfte der Werte des Z.___ Privatkontos (Konto-Nr. A.___), des Z.___ Anlagesparkontos (Konto-Nr. D.___), des Mieterkautionskontos bei der E.___, der Kassenobligationen der Z.___ und des Fonds bei der Z.___ im Gesamtbetrag von Fr. 129‘178.-- angab (Urk. 8/8 S. 9). Dies deckt sich mit den eingereichten Steuerwerten der auf beide Eheleute lautenden Konti bei der Z.___ (Urk. 8/13 und 8/26). Die andere Hälfte der Vermögenswerte im Betrag von Fr. 129‘178.-- hatte somit die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers nebst einem weiteren Vermögensbetrag von Fr. 57‘376.-- (Vermögenswerte auf dem Privat- und dem Sparkonto bei der F.___; vgl. Urk. 8/7 S. 16 und 7/26; vgl. auch Urk. 8/8 S. 9) zu versteuern. Dementsprechend ist – mangels anderslautender Belege – davon auszugehen, dass das Ehepaar, das im Eheschutzverfahren keine Gütertrennung vereinbart hatte (vgl. Urk. 7/5), am 31. Dezember 2010 noch gemeinsam über Fr. 420‘506.-- (Fr. 233‘952.-- + Fr. 129‘178.-- + Fr. 57‘376.--) Vermögen verfügte. In demselben waren auch weitere (Teil-)Beträge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.-- enthalten, die der Beschwerdeführer als Erbe seiner Mutter aus deren Nachlassvermögen auf sein Postkonto und in bar ausbezahlt erhalten hatte (Urk. 7/12a).
Demnach ist eine Vermögensverminderung von Fr. 74‘853.-- im Jahr 2010 zu prüfen (Fr. 495‘359.-- - Fr. 420‘506.--; vgl. auch Urk. 7/26). Der Beschwerdeführer bezog eine Altersrente von Fr. 24‘540.-- (Urk. 8/8 S. 3 f. und 7/A S. 6) und dessen damalige Ehefrau hatte Einkünfte aus ihrer Altersrente und ihrem Nebenerwerbseinkommen von mindestens Fr. 20‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2). Es ist somit von jährlichen Einnahmen von rund Fr. 44‘540.-- auszugehen.
Der Trennungsvereinbarung entsprechend (vgl. Urk. 7/5 S. 2) wurden die Mietkosten (samt Nebenkosten) der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, die Krankenkassenprämien beider Eheleute samt Franchisen und Selbstbehalten, Strom und Telefon/TV, Steuern, Vereine, Zahnarzt, Zeitungsabonnemente, Hausrat- und Haftpflichtversicherung, Verkehrs- und Rechtsschutzversicherung sowie Auto (ohne Benzin) vom gemeinsamen Privatkonto bei der Z.___ bezahlt. Den betreffenden Kontoauszügen zufolge wurden Zahlungen von insgesamt Fr. 99‘132.35 getätigt, während Vergütungsgutschriften der Krankenkasse G.___ und der H.___ Versicherungen im Gesamtbetrag von Fr. 27‘036.45 erfolgten (vgl. Urk. 8/26). Es sind somit Auslagen von Fr. 72‘095.90 und damit einhergehend ein Manko von Fr. 27‘555.90 (Fr. 44‘540.-- - Fr. 72‘095.90) ausgewiesen.
Die übrigen persönlichen Auslagen hatte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrem Konto bei der F.___, auf das ihre Altersrente einbezahlt wurde, zu begleichen. Der Beschwerdeführer zahlte seine übrigen Auslagen über sein Postkonto, auf das seine Altersrente floss (vgl. Urk. 7/5). Diesbezüglich wurden keine Kontounterlagen eingereicht. Es ist jedoch belegt, dass der Beschwerdeführer Mietkosten von Fr. 6‘288.-- pro Jahr zu tragen hatte (Urk. 7/17 und 7/16), und es erscheint glaubhaft, dass er sich mit weiteren Fr. 14‘112.-- pro Jahr an den Kosten des Haushalts, den er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen führte, beteiligte (Urk. 7/8 S. 1 und 7/21 S. 1; Fr. 1‘700.-- x 12 = Fr. 20‘400.-- – Fr. 6‘288.--). Das Manko erhöht sich somit auf Fr. 47‘955.90.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau den noch unerklärt gebliebenen Restbetrag von Fr. 26‘897.10 (Fr. 74‘853.-- - Fr. 47‘953.90) ihrem bisherigen gepflegten Lebensstandard entsprechend für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten. Es ist somit von Ausgaben von insgesamt Fr. 119‘393.-- (Vermögensminderung von Fr. 74‘853.-- zuzüglich Einnahmen von Fr. 44‘540.--) im Jahr 2010 auszugehen, die in Anbetracht der namhaften Gesundheitskosten als nachvollziehbar erscheinen. Für das Jahr 2010 ist folglich kein Vermögensverzicht anzunehmen.
4.4 In der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer Altersrentenzahlungen von insgesamt Fr. 109‘152.-- (Urk. 7/A S. 5). Während desselben Zeitraums hatte seine damalige Ehefrau Einkünfte von mindestens rund Fr. 80‘000.-- (vgl. Urk. 8/7 S. 5 und 10 sowie Urk. 7/5a S. 2).
Die Bestreitung der Lebenshaltungskosten erfolgte bis zum 31. Dezember 2014 unverändert entsprechend der Trennungsvereinbarung (Urk. 7/5 S. 2 und 7/5a S. 2).
Den Kontoauszügen der Z.___ lässt sich entnehmen, dass im Jahr 2011 Belastungen von Fr. 108‘112.60 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 54‘464.95 auf dem Privatkonto des damaligen Ehepaars erfolgten (vgl. Urk. 8/27). Es sind somit Auslagen von Fr. 53‘647.65 belegt.
Im Jahr 2012 wurden Bezüge von Fr. 102‘433.70 getätigt (vgl. Urk. 7/28). Davon in Abzug zu bringen sind Auszahlungen von Fr. 25‘000.-- am 30. März und von Fr. 8‘000.-- am 11. Mai 2012, die sich ohne weitere Belege nicht der Bestreitung allgemeiner Lebenshaltungskosten zuordnen lassen. Überdies wurden Zahlungen der Krankenkasse G.___ von insgesamt Fr. 16‘424.45 gutgeschrieben. Es ist folglich von belegten Auslagen von Fr. 53‘009.25 auszugehen.
Aus den Kontoauszügen der Z.___ betreffend das Jahr 2013 gehen Belastungen von Fr. 66‘691.65 und Gutschriften der Krankenkasse G.___ von Fr. 8‘963.65 hervor, womit Auslagen von Fr. 57‘728.-- ausgewiesen sind (vgl. Urk. 8/29).
Im Jahr 2014 wurden vom Privatkonto bei der Z.___ Fr. 65‘643.55 bezogen, während die Krankenkasse G.___ Fr. 8‘836.35 darauf einbezahlte (Urk. 8/30). Es wurden somit effektiv Auslagen von Fr. 56‘807.20 getätigt.
Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass Ausgaben von Fr. 221‘192.10 mit den Kontoauszügen des gemeinsamen Privatkontos bei der Z.___ ausgewiesen sind.
Belegt sind sodann die Mietkosten des Beschwerdeführers, die ab dem 1. Februar 2014 lediglich noch Fr. 512.-- betrugen. Es ist ihm dennoch unverändert ein monatlicher Betrag von Fr. 1‘700.-- für die Beteiligung an den gemeinsamen Wohn- und Haushaltskosten für das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin zuzugestehen. Demensprechend ist ein weiterer Ausgabenbetrag von Fr. 81‘600.-- (48 x Fr. 1‘700.--) belegt.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist ferner davon auszugehen, dass er und seine damalige Ehefrau – ihrem gewohnten Lebensstandard entsprechend – einen weiteren Betrag von rund Fr. 30‘000.-- pro Jahr, das heisst insgesamt Fr. 120‘000.-- für ihre persönlichen Auslagen (Kleidung, Auswärtsessen etc.) verbrauchten.
Den Einnahmen von Fr. 189‘152.-- standen somit Auslagen von Fr. 422‘792.10 gegenüber. Damit lässt sich die Reduktion des ehelichen Vermögens von Fr. 420‘506.-- um Fr. 233‘640.10 erklären. Es stellt sich die Frage nach dem Verbleib der restlichen Fr. 186‘865.90. Am 1. Januar 2015 lagen noch Fr. 10‘245.86 auf dem gemeinsamen Sparkonto bei der Z.___ (Urk. 7/10, 7/10a, 7/10b und 8/31) und Fr. 31‘148.27 auf den Konti des Beschwerdeführers bei der Y.___ (Urk. 7/8 S. 8 und 7/9). Mangels gegenteiliger Belege ist davon auszugehen, dass sich die weiteren Fr. 145‘471.77 auf Konti der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers bei der F.___ befanden (vgl. auch Urk. 7/5a
S. 3 f.).
4.5 Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto der Z.___ von Fr. 10‘245.86 wurde anlässlich der Scheidung vom 6. November 2014 unter den Eheleuten hälftig geteilt. Zudem ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass er seiner Ehefrau nicht nur den in der Scheidungsvereinbarung aufgeführten Betrag von Fr. 100‘000.--, sondern den erwähnten Betrag von Fr. 145‘471.77 zukommen liess (vgl. Urk. 7/5a). Dies, obwohl das Vermögen von Fr. 495‘359.--, das in der gemeinsamen Steuererklärung 2009 noch deklariert worden war (Urk. 8/7 S. 2), im Umfang von Fr. 360‘000.-- aus seiner Erbschaft bestand (vgl. Urk. 7/12a, 7/24a und 7/33a S. 9), mithin Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) darstellte. Zu demselben gehörten auch die weiteren (Teil-)Beträge von Fr. 50‘000.-- und Fr. 2‘368.--, welche der Beschwerdeführer aus dem Nachlassvermögen seiner Mutter erhielt (Urk. 7/12a). Seither wurde lediglich noch Vermögen verzehrt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung eines Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern (in der Regel) von der Errungenschaft zu tragen. Werden die Lebenshaltungskosten aus dem Eigengut beglichen, steht dieser Masse eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft zu (BGE 135 III 337). Daraus folgt auch die – widerlegbare – natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1).
Es stellt sich daher die Frage, weshalb der Beschwerdeführer im Scheidungsverfahren nicht geltend machte, man habe zuerst Errungenschaftsvermögen und erst später sein Eigengut verbraucht. Zumindest aber hätte sich der Beschwerdeführer auf die gesetzliche Vermutung berufen müssen, alles noch vorhandene Vermögen sei Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB) und müsse hälftig geteilt werden (vgl. Art. 210 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 215 ZGB). Es genügte nicht, die Guthaben der gemeinsamen Konti und die gemeinsam gehaltenen Wertschriften von rund Fr. 50‘000.-- bei der Scheidung je zur Hälfte aufzuteilen (Urk. 7/21 S. 1 und 7/34 S. 1). Der der Ehefrau zugeteilte Betrag von Fr. 145‘471.77 hätte ebenfalls mindestens hälftig geteilt werden müssen.
Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem am 31. Dezember 2015 vorhandenen Vermögen von Fr. 36‘271.20 (Fr. 31‘148.27 zuzüglich die Hälfte von Fr. 10‘245.86, mithin Fr. 5‘122.93) noch ein Vermögensverzicht von Fr. 72‘735.90 (die Hälfte von Fr. 145‘471.77) vom November 2014 anzurechnen ist, der per 1. Januar 2015 mit dem vollen Betrag in die Zusatzleistungsberechnung miteinzubeziehen ist. Das AZL wird den Zusatzleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2015 und ab Januar 2016 unter Berücksichtigung dieser Faktoren neu zu berechnen haben. Die Sache ist hierfür zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab Juni 2015 und ab Januar 2016 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke