Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00078
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen ohne Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mangels Erfüllung der Beitragszeiten (vgl. Urk. 10/100-101, Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1).
Am 16. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Durchführungsstelle mit, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei der Versicherten kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege (Urk. 7/D = Urk. 10/128). In der Folge stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Die von der Versicherten am 25. November 2015 sowie am 3. März 2016 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/102, Urk. 7/120 = Urk. 10/155, vgl. Urk. 7/127 = Urk. 10/162) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/V25 = Urk. 2) ab und stellte die Zusatzleistungen per 30. Juni 2016 ein.
2. Die Versicherte erhob am 13. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. Eventuell sei ein Obergutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen (vgl. Urk. 10/1-165). Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
1.2 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen/ Witwerrente oder eine Waisenrente beziehen (lit. a, lit. abis und lit. ater) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld beziehen (lit. c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (lit. b und lit. d).
1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Bei Änderung der Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginns des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Rentenanspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV).
1.4 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Nach der Rechtsprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprüfen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt: Die IV-Stelle habe ihr am 16. November 2015 mitgeteilt, es sei im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege. Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdeführerin neue medizinische Unterlagen eingereicht, welche der zuständigen IV-Stelle zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien. Am 29. April 2016 habe die IV-Stelle mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage, da nicht von einer dauerhaften invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zurzeit nicht arbeitsfähig sei und weiterhin Anspruch auf Zusatzleistungen habe. So könne auf das im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens eingeholte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten – aus näher genannten Gründen – nicht abgestellt werden, da es weder vollständig noch schlüssig oder nachvollziehbar sei und erhebliche Fehler und Mängel enthalte (S. 3 ff. Ziff. II.B.1-2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 10/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/18) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 10/22) ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/24/3-10) mit Urteil vom 21. April 2004 (Urk. 10/26, Prozess Nr. IV.2003.00459) in dem Sinne gut, als dass es die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückwies. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2007 (Urk. 10/60) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit derselben Begründung, wonach der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/62/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2007 (Urk. 10/65, Prozess Nr. IV.2007.00462) ab.
3.2 Im Nachgang dieses Urteils ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle um Abklärung des IV-Grades der Beschwerdeführerin (Urk. 10/68, vgl. Urk. 10/67). Am 23. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % bestehe (Urk. 7/40/2 = Urk. 10/74). Diesen begründete die IV-Stelle mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Gedanken sowie einer somatoformen Schmerzstörung und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 50 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/40/3-6 = Urk. 10/73). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 25. Januar 2000 Zusatzleistungen aus (vgl. Urk. 10/100-101, Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1).
Auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 10/83) teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2011 mit, dass im Haushaltsbereich ein Invaliditätsgrad von 50 % festgestellt worden sei, und verwies dabei auf ihre Mitteilung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/40/1 = Urk. 10/84).
Im Rahmen einer im Jahr 2012 durchgeführten Revision (vgl. Urk. 10/100-101) überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und teilte der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu 51 % (Urk. 10/105). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt neu eine Einschränkung von 51 % vorliege (vgl. Feststellungsblatt vom 27. September 2012, Urk. 10/104; vgl. auch den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2012, Urk. 10/110).
Im Jahr 2014 erfolgte eine erneute Revision, wobei die IV-Stelle prüfte, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe (vgl. Urk. 10/113, Urk. 10/127 S. 2 oben). Dabei holte sie unter anderem bei Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/126). Das Gutachten wurde einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs 2013 verbessert habe. So sei die depressive Störung nur noch leichtgradig und habe sich trotz abgesetzter antidepressiver Medikation nicht weiter verschlechtert. Ferner seien die Ressourcen im Haushalt nicht eingeschränkt und hauptsächlich seien krankheitsfremde Faktoren dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausserhäuslich arbeite. Seit zirka 2000 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 % und seit anfangs 2013 10-20 (15) %. Dem RAD-Arzt folgend ging die IV-Stelle davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe, da neu eine leichte depressive Episode vorliege, welche behandelbar und nicht mehr invalidisierend sei (vgl. Feststellungsblatt vom 16. November 2015, Urk. 10/127 S. 5 f.). Am 16. November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund ihren Abklärungen im Revisionsverfahren kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und der Invaliditätsgrad somit 0 % betrage (Urk. 7/D = Urk. 10/128). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein.
3.3 Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache vom 25. November 2015 (Urk. 7/102) gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) einen neuropsychologischen Bericht des Stadtspitals A.___ vom 21. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/102a = Urk. 10/129 = Urk. 10/135) bei, den die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle am 8. Dezember 2015 zur Stellungnahme zustellte (Urk. 7/103 = Urk. 10/136). Nachdem dieser Bericht den Gutachtern Dr. Y.___ und Dr. Z.___ zur Stellungnahme zugestellt wurde (vgl. Urk. 10/144) kamen diese zum Schluss, dass dem Bericht nichts entnommen werden könne, was eine relevante neuropsychologische Störung begründen könnte (vgl. Urk. 10/147). Dementsprechend sah der RAD-Arzt keinen Anlass, um von der festgelegten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs 2013 von 10-20 (15) % abzuweichen (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Januar 2016, Urk. 7/151 S. 2). Am 28. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass sie an ihren Abklärungen festhalte, weshalb es beim Invaliditätsgrad von 0 % bleibe (Urk. 7/119 = Urk. 10/152).
Die Beschwerdeführerin erhob am 3. März 2016 erneut, nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/120 = Urk. 10/155). Diese wurde der IV-Stelle am 4. März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7/121 = Urk. 10/154). Am 19. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Austrittsberichts der B.___ vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 7/126 = Urk. 10/160) eine Ergänzung ihrer Einsprache ein (Urk. 7/127 = Urk. 10/162). Der Austrittsbericht der B.___, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. bis 17. März 2016 hospitalisiert gewesen sei und an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, wurde dem RAD-Arzt zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser kam zum Schluss, dass ein ondulierender Verlauf einer depressiven Störung üblich sei und aus einer kurzen Episode keine dauerhafte Veränderung abgeleitet werden könne. Die rasche Beendigung des Klinikaufenthaltes lasse zudem auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen. Die Bewältigung des Alltags schliesse eine schwere depressive Episode aus. Eine bereits vordiagnostizierte somatoforme Schmerzstörung habe gutachterlich nicht bestätigt werden können. Folglich sei eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 29. April 2016, Urk. 7/128/3-5 = Urk. 10/163). Am 29. April 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach der Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes an ihren Abklärungen festhalte, weshalb der Invaliditätsgrad unverändert 0 % betrage (Urk. 7/128 = Urk. 10/164).
4.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich EL-Organe mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. vorstehend E. 1.4). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So rechtfertigt allenfalls lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, mithin bei Vorliegen von Tatsachenveränderungen in einem Zeitraum, der nicht von den Sachverhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.5).
4.2 Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin stets auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt hat. So hat die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle nach deren Mitteilung vom 16. November 2015 und Einstellung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 20. November 2015, alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin - namentlich den neuropsychologischen Bericht des Stadtspitals A.___ vom Oktober 2014, den Austrittsbericht der B.___ vom März 2016 sowie die Einsprachen der Beschwerdeführerin – zur Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle wiederum stellte dem RAD-Arzt die neuen Arztberichte zur Stellungnahme zu (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3). Folglich lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im April 2016 alle Arztberichte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt hat. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.
4.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Gleiche gilt für die beantragte Wiederholung der neuropsychologischen Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II.B.3). Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzustellen ist, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder falsch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.4.6).
4.4 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, es sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Es sei nicht richtig, dass sie als 100%ige Hausfrau qualifiziert werde. Dies habe die IV-Stelle zu korrigieren (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. II.B.4).
Die Qualifikation eines Versicherten oder einer Versicherten als Erwerbstätige(r) oder im Haushalt Tätige(r) ist Bestandteil der Invaliditätsbemessung, welche ebenfalls der IV-Stelle obliegt. Demzufolge ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ebenfalls für die Beschwerdegegnerin bindend (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 4.1).
4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle die Zusatzleistungen zu Recht per 30. Juni 2016 eingestellt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger