Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00079


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 14. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1947 geborene, geschiedene X.___ lebte zusammen mit einem ihrer erwachsenen Söhne im eigenen Reiheneinfamilienhaus (Urk. 3/D), als sie sich am 24. Februar 2015 bei der Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente anmeldete (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 17. März 2015 (Urk. 9/2) beziehungsweise mit der diese Verfügung nach einer Korrektur des Mietzinsabzugs ersetzenden Verfügung vom 25. März 2015 (Urk. 9/3) verneinte die Durchführungsstelle wegen des ermittelten Ausgabenüberschusses einen Anspruch auf Zusatzleistungen in der Zeit ab 1. Februar 2015. In der dagegen erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte, dass bei der Bemessung ihres Vermögens und Vermögensertrags die im vergangenen Jahr veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, dass ihr Fahrzeug falsch bewertet worden sei und dass nur die Hälfte des Eigenmietwerts ihrer Liegenschaft und der Nebenkosten als Ausgabe anerkannt worden seien (Urk. 9/4). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache in dem Sinne gut, dass sie festhielt, die Höhe des Vermögens und des Vermögensertrages werde ab 1. Februar 2015 „im Sinne einer Wiedererwägung“ angepasst, wobei die Versicherte aufgefordert werde, ihr einen Bankauszug per 1. Februar 2015 zuzustellen (Dispositiv-Ziffer 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Durchführungsstelle die Einsprache hinsichtlich der Bewertung des Autos und der Anrechnung der Miete und der Nebenkosten ab (Urk. 9/5). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. Juli 2015 Beschwerde (Urk. 9/6-8; Verfahren ZL.2015.00074). Mit Urteil vom 28. April 2017 wurde dieses Verfahren abgeschlossen und die Verwaltung zum neuen Erlass eines Einspracheentscheids für die Leistungen ab Februar 2015 angehalten.

1.2    Mit Schreiben vom 14. August 2015 meldete die Versicherte der Durch-
führungsstelle, sie habe ihre Liegenschaft am 13. August 2015 verkauft und sei nur noch deren Nutzniesserin. Ferner ersuchte sie um erneute Beurteilung ihres Anspruchs auf Zusatzleistungen (Urk. 9/9). Nach Prüfung der Vermögensverhältnisse (Urk. 9/14) rechnete die Durchführungsstelle der Beschwerdeführerin neu ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 284‘704.-- an und verneinte mit Verfügung vom 17. November 2015 das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs ab August 2015 mit der Begründung, die anrechenbaren Einnahmen würden die anerkannten Ausgaben übersteigen (Urk. 9/11). In der dagegen erhobenen Einsprache verlangte die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass einer ausreichend begründeten Verfügung. Ferner beanstandete sie die Anrechnung von Verzichtsvermögen, die Bewertung ihres Autos und die Bemessung des Mietzinsabzugs. Weiter reichte sie einen Bankkontoauszug ein und machte geltend, ihr Vermögen in Form von Bankguthaben habe sich zwischenzeitlich weiter verringert (Urk. 9/12). Mit dem Schreiben vom 7. Dezember 2015 stellte die Durchführungsstelle der Versicherten für die Zeit ab 1. August 2015 eine neue leistungsablehnende Verfügung (vgl. Urk. 9/13 S. 1), das Begleitblatt mit den Berechnungsfaktoren, worin das verminderte Bankguthaben berücksichtigt wurde (Urk. 9/13 S. 2) sowie Unterlagen zur Berechnung des Verzichtsvermögens zu (Urk. 9/14). In ihrem Schreiben wies sie darauf hin, der Wert des Fahrzeugs und der Mietzinsabzug würden falls nötig angepasst, sobald der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vorliege (Urk. 9/13 S. 1).

1.3    Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (Urk. 9/15) meldete die Versicherte der Durchführungsstelle, dass sie seit dem 1. Dezember 2015 alleinige Bewohnerin der ihr zur Nutzniessung zur Verfügung stehenden Liegenschaft sei, und bat um entsprechende Korrektur des Mietzinsabzugs. Ferner ersuchte sie erneut um eine Neubewertung ihres Fahrzeugs und reichte eine Schätzung des Fahrzeugwerts ein (Urk. 9/16). Schliesslich beanstandete sie wiederum die Berechnung des Verzichtsvermögens und ersuchte um Berücksichtigung ihrer Vorbringen in einem neuen Bescheid (Urk. 9/15). In einem ergänzenden Schreiben vom 22. Januar 2016 erhob sie weitere Einwände gegen das angerechnete Verzichtsvermögen und ersuchte um Berücksichtigung der höheren Krankenkassenprämien für das Jahr 2016 (Urk. 9/17). Am 4. März 2016 stellte die Durchführungsstelle der Versicherten zwei Verfügungen zu, mit welchen der Anspruch auf Zusatzleistungen für den Zeitraum August bis November 2015 sowie 1. bis 31. Dezember 2015 verneint wurde. Im begleitenden Schreiben vom 4. März 2016 legte sie dar, dass sie den Mietzinsabzug an die neue Situation der Versicherten als alleinige Bewohnerin der Liegenschaft angepasst und den Vermögensverzicht neu auf Fr. 344‘714.-- festgesetzt habe. Sodann wies sie erneut darauf hin, dass die Bewertung des Fahrzeugs angepasst werde, sobald der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vorliege (Urk. 9/18). In der dagegen am 4. April 2016 erhobenen Einsprache beanstandete die Versicherte das der Zusatzleistungsberechnung zugrunde gelegte Verzichtsvermögen und den herangezogenen Kapitalwert der Nutzniessung und machte zusätzlich geltend, die Durchführungsstelle habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie die exakte Berechnung des Verzichtsvermögens und die angewendeten gesetzlichen Grundlagen nicht offen gelegt habe (Urk. 9/19).

    Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 beziehungsweise mit den beigelegten angepassten Verfügungen für 1. August bis 30. November 2015 und Dezember 2015 hielt die Durchführungsstelle im Ergebnis an der Verneinung eines Zusatzleistungsanspruchs fest. Im Dispositiv hielt sie fest, die Berechnung des Verkehrswertes der veräusserten Liegenschaft werde gutgeheissen, die Verweigerung des rechtlichen Gehörs werde abgewiesen, die Korrektur des Zinssatzes werde gutgeheissen, die Bewertung des Autos und die Berechnung der Nutzniessung würden abgewiesen (Dispositiv-Ziffern 1-5; Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr Ergänzungsleistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 8). In der Replik vom 3. Oktober 2016 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Durchführungsstelle reichte innert der ihr angesetzten Frist keine Duplik ein (vgl. Urk. 12-14).

3.    Die Gemeinde Y.___ übertrug die Verwaltung der Zusatzleistungen zur AHV/IV per 1. Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA; Urk. 15), weshalb diese als Beschwerdegegnerin im Urteilszeitpunkt aufzuführen ist.

    Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

    Gemäss Art. 3 ELG bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

1.2    Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

    Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), ein Zehntel des Reinvermögens von Altersrentnerinnen und Altersrentnern, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112‘500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Renten der AHV, Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).

1.3    Für die Bewertung von Verzichtsvermögen ist praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben. In rechtlicher Hinsicht sind die aktuellen gesetzlichen Grundlagen im Zeitpunkt der Geltendmachung massgebend (BGE 120 V 184 E. 4b, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 16. Juni 2009, 8C_849/2008, E. 6.3.2 und in Sachen B. vom 15. April 2004, P 71/03, E. 3 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 176).

1.4    Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Nach dessen Abs. 1 ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. März 2016, S. 10; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb bei der Veräusserung eines Grundstücks gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV zu verfahren und der Verkehrswert zu ermitteln ist.

    Der Verkehrswert entspricht dem Marktwert, also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre. Wie dieser Wert zu ermitteln ist, wird in der Gesetzgebung nicht vorgeschrieben. Die Verwaltungsweisungen sehen vor, dass der Wert entweder in Anlehnung an einen amtlich festgesetzten oder sonst wie anerkannten Wert oder nötigenfalls durch eine Schätzung zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat folgende Methoden zur Festsetzung des Verkehrswertes einer Liegenschaft geschützt: Verkehrswertschätzung durch die kantonale Schätzungskommission, Addition des Zeitwertes des auf dem Grundstück liegenden Gebäudes und des Marktwertes des Bodens, Mittelwert zwischen dem Wert nach der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer und dem Gebäudeversicherungswert sowie amtliche Schätzung. Die Mittelwertmethode darf in Fällen, wo sie zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt, nicht angewendet werden. In solchen Fällen muss der Verkehrswert der Liegenschaft anhand einer konkreten, allenfalls rückwirkenden Liegenschaftsschätzung ermittelt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 171 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 50/00 vom 8. Februar 2001, E. 2b; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], in der anwendbaren Version vom 1. Januar 2015, Rz 3444.03).

1.5    Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigenmietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzurechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011, E. 3/aa). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothekarzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 503 mit Hinweis). Die Gegenleistung ist dann noch als adäquat zu betrachten und es ist nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt (BGE 122 V 394 E. 5a sowie Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003, E. 5; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2015, Rz 3483.04 und 3483.05 sowie Anhang 9.3).


2.

2.1    Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 beziehungsweise den dem Entscheid als integrierender Bestandteil beigelegten Verfügungen verneinte die Durchführungsstelle das Bestehen eines Zusatzleistungsanspruchs für den Zeitraum August bis Dezember 2015 (Urk. 2).

    In der Begründung ihres Entscheids hielt sie fest, sie habe den Verkehrswert der veräusserten Liegenschaft von Fr. 521‘126.-- gestützt auf die in der WEL dargelegten Praxis aufgrund des Mittelwerts zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudeversicherungswert ermittelt, da keine aktuelle Liegenschaftsschätzung vorliege. Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe jederzeit Einsicht in die Akten nehmen können, und es sei auch nicht so, dass sie bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2016 nur auf die WEL abgestellt habe. Alle relevanten Gesetze und Verordnungen seien vorhanden gewesen, konsultiert und zitiert worden. Da in der Einsprache auf die WEL verwiesen werde, könne davon ausgegangen werden, dass diese der Beschwerdeführerin bekannt sei. In der WEL fänden sich in den Fussnoten Hinweise auf die massgeblichen Gesetzestexte. Ferner seien auch die Entscheide des Bundesgerichts beziehungsweise die gerichtliche Auslegung der Gesetzesnormen in die WEL eingeflossen. Falls die Beschwerdeführerin dies wünsche, könnten ihr die auf die einzelnen Punkte anwendbaren Gesetzesbestimmungen angegeben werden. Zur Berechnung des Verzichtsvermögens habe sie nun – in Korrektur zur Verfügung - einen Zinssatz von 0,1 % angewandt. Die Bewertung des Autos könne nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozialversicherungsgericht wegen der entsprechenden Beschwerde der Beschwerdeführerin nun mit dieser Frage befasse und sie dem gerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen könne. Für die Berechnung des Wertes der Nutzniessung von Fr. 184‘286.-- respektive des dafür herangezogenen Marktmietwerts von Fr. 20‘300.-- pro Jahr sei die Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 massgeblich. Demnach sollte der Eigenmietwert gemäss der schematischen, formelmässigen Ermittlung nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete liegen. Sie selbst sei von einem Eigenmietwert ausgegangen, der 70 % der Marktmiete betrage und habe damit einen rechtsgültigen Wert eingesetzt (Urk. 2 S. 1-3). Damit hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die ihr bei der Veräusserung der Liegenschaft eingeräumte Nutzniessung sei im Sinne des Obligationenrechts mittels marktgerechter ortsüblicher Vergleichsmieten zu bewerten. Da ihr die veräusserte Liegenschaft zum Verkehrswert angerechnet werde, dürfe auch die als Gegenleistung eingeräumte Nutzniessung nicht auf Basis des steuerrechtlichen Eigenmietwertes ermittelt werden. Die von der Durchführungsstelle festgesetzte Miete von weniger als Fr. 1‘700.-- entspreche nicht der Marktmiete. Nach gängiger höchstrichterlicher Rechtsprechung könne ein Marktpreis anhand von fünf Vergleichswerten ermittelt werden. Die Mietzinse in den von ihr vorgelegten rund 20 Inseraten betreffend vergleichbare oder gar unmittelbar benachbarte Objekte bewegten sich mehrheitlich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘100.--. Ferner liege die durchschnittliche Marktmiete für 5-Zimmer-Mietobjekte gemäss einer statistischen Erhebung des Kantons Zürich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 3‘000.--. Zu beachten sei, dass die veräusserte Liegenschaft 5,5 Zimmer aufweise. Die anzurechnende Monatsmiete sei auf mindestens Fr. 2‘300.-- festzulegen und der Wert der Nutzniessung sei entsprechend zu korrigieren (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 11 S. 3 f.).

    Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Durchführungsstelle stelle gemäss Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids ausschliesslich auf die WEL ab, nenne aber die Gesetzesnormen nicht, worauf sich ihr Entscheid stütze. Ferner seien ihr Entscheid und die diesem zugrunde liegenden Berechnungen nicht in nachvollziehbarer Weise begründet, beispielsweise werde nicht dargelegt, weshalb der Eigenmietwert auf Basis von 70 % und nicht etwa von 60 % des Marktwertes festgesetzt worden sei. Weiter sei die Durchführungsstelle nicht auf ihre in der Einsprache vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung der Nutzniessung eingegangen, sondern habe im Einspracheentscheid lediglich wiederholt, dass sie auf ein Schreiben des Regierungsrates über die steuerliche Betrachtung des Eigenmietwertes abstelle. Deshalb sei festzustellen, dass die angefochtenen Entscheide ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. Die Durchführungsstelle sei anzuweisen, ihre Verfügungen zukünftig nachvollziehbar zu begründen (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11 S. 4).

    Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, ihr 21-jähriger japanischer Kleinwagen sei gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV nach den Grundsätzen der steuerlichen Gesetzgebung mit Null zu bewerten. Auch aufgrund des von ihr eingereichten Fachgutachtens habe das Auto einen Wert von Null (Urk. 1 S. 8, Urk. 11 S. 4).


3.

3.1    Vorab ist die von der Beschwerdeführerin gerügte Gehörsverletzung zu prüfen.

    Gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG sind Einspracheentscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 E. 1a), wie er sich aus Art. 29 der Bundesverfassung ergibt. Als Minimalerfordernis hat die Begründung in sich schlüssig zu sein und eine Darstellung des als massgeblich erachteten Sachverhaltes sowie der zur Anwendung gelangenden Rechtsnormen zu enthalten (Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 459 Rz 18; Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 176 f., 191 und 194 f.). Die Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 Rz 52). Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). Es sind an die Begründungsdichte höhere Anforderungen zu stellen, wenn der Entscheid wesentlich auf einer Ermessensbetätigung beruht, wenn er in ein verfassungsmässiges Recht eingreift oder wenn komplexe Fragen zu beantworten sind (Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 56, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Begründung - auch eines Einspracheentscheids - muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 220 und Art. 52 Rz 52).

3.2    Zwar ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass die Durchführungsstelle die konkreten, für ihren Entscheid massgeblichen Rechtsnormen im Einspracheentscheid nicht angegeben hat. Von Bedeutung ist aber, dass sie den Anträgen der Beschwerdeführerin sowohl bei der Berechnung des Verkehrswertes der Liegenschaft als auch hinsichtlich des auf das Verzichtsvermögen anwendbaren Zinssatzes weitestgehend gefolgt ist (Urk. 2 S. 1 ff.), so dass diese Punkte nicht mehr strittig sind (Urk. 11 S. 3). Deshalb war keine eingehendere Begründung nötig. Die strittig gebliebene Bewertung der Nutzniessung wird nicht direkt in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen geregelt. Die massgebliche Bewertungsmethode ergibt sich aus der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), welche wiederum grösstenteils auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung basiert. Darauf hat die Durchführungsstelle im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.) sowie in der zugrunde liegenden Verfügung vom 4. März 2016 (Urk. 9/18) verwiesen.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Durchführungsstelle die ihrem Entscheid zugrunde liegenden Überlegungen zumindest in kurzer Form im Einspracheentscheid wiedergegeben. So gibt die Begründung unter Beizug des dem Einspracheentscheid beigelegten Berechnungsblattes (Urk. 2 S. 5) Aufschluss über die Methode, mit welcher sie den Kapitalwert der Nutzniessung ermittelt hat. Im Einspracheentscheid hat die Durchführungsstelle angegeben, dass sie den für die Bewertung der Nutzniessung massgeblichen Marktmietwert aufgrund einer Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009 festgesetzt hat (Urk. 2 S. 3). Aus dem Berechnungsblatt ergibt sich, dass sie den Marktmietwert von Fr. 20‘300.-- ermittelt hat, indem sie davon ausging, dass der Eigenmietwert von Fr. 14‘200.-- 70 % des Marktmietwertes betrage (Urk. 2 S. 5). Da sie sich hinsichtlich der Bewertung des Autos auf den Standpunkt stellte, sie dürfe diesbezüglich dem Entscheid des hiesigen Gerichts im Verfahren Nr. ZL.2015.00074 nicht vorgreifen, war ihr Standpunkt klar, ohne dass sie in der Begründung auf die für die Bewertung anwendbaren Rechtsgrundlagen näher einzugehen brauchte. Auch wenn die Begründung teils sehr knapp geraten und nur unter Hinzuziehung des beigelegten Berechnungsblatts nachvollziehbar ist und darin nicht eingehend zu sämtlichen in der Einsprache erhobenen Einwänden (Urk. 8/19) Stellung genommen wird, ergibt sich daraus immerhin, welche Vorbringen die Durchführungsstelle für unzutreffend hält und weshalb.

    Insgesamt genügt die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, wenn auch nur knapp, den gesetzlichen Mindestanforderungen. Selbst wenn von einer (leichtgradigen) Gehörsverletzung ausgegangen wird, ist aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an die Durchführungsstelle abzusehen, da die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren zu erkennen gibt, dass ihr an einer materiellen möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs mehr liegt (Urk. 1
S. 2). Ihr drittes Rechtsbegehren zielt nicht auf die bei Gehörsverletzungen übliche Sanktion der Aufhebung des Einspracheentscheids und Rückweisung zur rechtsgenüglichen Begründung an die Durchführungsstelle ab, sondern auf die Feststellung einer Gehörsverletzung und gerichtliche Anweisung an die Durchführungsstelle, Verfügungen zukünftig nachvollziehbar zu begründen (Urk. 1 S. 2 und 7). Inwiefern ihr im Falle der Bejahung einer Gehörsverletzung dafür ein rechtserhebliches (Feststellungs-)Interesse zukommt, wird von ihr nicht begründet und ist nicht ersichtlich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2011 vom 8. Februar 2012, E. 2). Dieser Antrag ist folglich abzuweisen.


4.    

4.1    Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 13. August 2015 übertrug die Beschwerdeführerin ihren Stockwerkeigentumsanteil an der Z.___ in der Gemeinde Y.___ ([Miteigentumsanteil (23/1000) an Grundbuchblatt 257, Kat. Nr. 1879 mit Sonderrecht an Wohnhaus Block C, Ziffer 6], Urk. 3/D) ihren beiden Söhnen zu Gesamteigentum infolge einfacher Gesellschaft (Urk. 9/10
S. 1 f.). Der Kaufpreis von Fr. 367‘000.-- wurde einerseits durch ein zinsloses Darlehen der Beschwerdeführerin an ihre Söhne in Höhe von Fr. 91‘000.--, andererseits durch Verrechnung mit dem kapitalisierten Wert der vertraglich zugunsten der Beschwerdeführerin vereinbarten und ins Grundbuch einzutragenden lebenslänglichen Nutzniessung an der Liegenschaft im Betrag von Fr. 276‘000.-- getilgt. Die Grundpfandschuld in Höhe von Fr. 200‘000.-- blieb bei der Beschwerdeführerin, ihre Söhne fungierten fortan als Drittpfandgeber (Urk. 9/10 S. 5, 7 und 9).

    Für die veräusserte Liegenschaft ermittelte die Durchführungsstelle einen Verkehrswert von Fr. 521‘126.-- (Urk. 2 S. 2 und 5), entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Steuerwert von Fr. 407‘000.-- gemäss Neubewertung im Jahr 2009 (Urk. 9/14 S. 4) und dem Gebäudeversicherungswert von Fr. 635‘251.-- (Urk. 9/14 S. 3 und 5). Hierbei handelt es sich um eine von der Rechtsprechung anerkannte Methode zur Festsetzung des Verkehrswertes von Liegenschaften (vorstehend E. 1.2).

    Strittig und zu prüfen ist der kapitalisierte Wert der Nutzniessung. Davon hängt ab, ob der Beschwerdeführerin wegen der Veräusserung ihrer Liegenschaft Verzichtsvermögen anzurechnen ist.

4.2     Die Durchführungsstelle ging von einem Marktmietwert des zur Nutzniessung überlassenen Reiheneinfamilienhauses mit 5,5 Zimmern (Urk. 1 S. 5) von brutto Fr. 20‘300.-- pro Jahr, entsprechend Fr. 1‘691.65 pro Monat, aus. Sie ermittelte diesen Wert auf Basis des steuerbaren Eigenmietwerts gemäss Bewertung im Jahr 2009 in Höhe von Fr. 14‘200.--. Laut Weisung des Regierungsrates vom 12. August 2009 an die Steuerbehörde über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 darf der steuerbare Eigenmietwert nicht über 70 % und nicht unter 60 % der Marktmiete liegen (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf diese Weisung ging die Durchführungsstelle davon aus, dass der steuerliche Eigenmietwert von Fr. 14‘200.-- 70 % des Marktmietwerts ausmache, und ermittelte den Marktmietwert durch Hochrechnen des Eigenmietwerts auf 100 % (Fr. 14‘200.-- / 70 x 100), was aufgerundet zum eingesetzten Jahreswert von Fr. 20‘300.-- führte (Urk. 2 S. 3 und 5).

    Gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik belief sich der durchschnittliche Netto-Mietzins im Kanton Zürich im Jahr 2015 für 5 Zimmer-Wohnungen auf Fr. 2‘152.-- und für Wohnungen mit mindestens 6 Zimmern auf Fr. 2‘809.-- (Bundesamt für Statistik, Durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Zimmerzahl und Kanton 2015 [T 09.03.03.01; im Internet abrufbar]; vgl. auch Urk. 3/E). Eine Internetrecherche der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2016 ergab für die Zeit ab März 2012 13 zur Miete ausgeschriebene Wohnungen und Einfamilienhäuser mit 4,5 bis 6,5 Zimmern in der Gemeinde Y.___ – inklusive bau-
gleiche Nachbarhäuser - mit Nettomietzinsen in einem Preisbereich zwischen Fr. 2‘200.-- und Fr. 2‘800.-- (Urk. 3/C). Mit Blick darauf ist der von der Durch-
führungsstelle ermittelte Marktmietwert von Fr. 1‘691.65 offensichtlich zu tief. Es rechtfertigt sich, entsprechend dem Vorschlag der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5), die Annahme eines marktkonformen monatlichen Mietzinses von Fr. 2‘300.--, was einem jährlichen Mietwert von Fr. 27‘600.-- entspricht.

    Gemäss Vereinbarung im Kaufvertrag hat die nutzniessungsberechtigte Beschwerdeführerin die Hypothekarzinsen und die Unterhaltskosten der Liegenschaft zu übernehmen (Urk. 9/10 S. 7). Die jährlichen Hypothekarzinskosten belaufen sich auf Fr. 6‘770.-- (Urk. 2 S. 5 und 7, Urk. 9/3-4 ). Hinsichtlich der Gebäudeunterhaltskosten gilt gemäss Art. 16 ELV der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170 ff.); im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit
§ 30 Abs. 5 des Steuergesetzes 20 % vom Bruttoertrag. Mithin ist für den Gebäudeunterhalt ein Abzug von Fr. 5‘520.-- zu berücksichtigen (20 % von Fr. 27‘600.--). Nach Abzug der Hypothekarzinskosten und der Gebäude-
unterhaltskosten verbleibt ein Nettojahreswert von Fr. 15‘310.--.

    Die Beschwerdeführerin war anlässlich der Handänderung im August 2015 (Urk. 9/10 S. 9) 68 Jahre alt (vgl. Urk. 9/14 S. 1). Aus der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten ergibt sich für sie ein Kapitalisierungsfaktor von
19.46 (Fr. 1000.-- : Fr. 51.38; Urk. 9/14 S. 2). Wird der Nettomietwert von Fr. 15‘310.-- mit dem Kapitalisierungsfaktor von 19.46 multipliziert, ergibt sich ein Kapitalwert der Nutzniessung von Fr. 297‘933.-- (vgl. auch E. 1.4).

4.3    Dem Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe von Fr. 521‘126.-- (vgl. vorstehend E. 4.1) steht somit eine Gegenleistung von Fr. 388‘933.-- gegenüber (Fr. 297‘933.-- Nutzniessung plus zinsloses Darlehen von Fr. 91‘000.--). Die Differenz von Leistung und Gegenleistung in Höhe von Fr. 132‘193.-- beläuft sich auf rund 25 % der Leistung. Es ist deshalb von einem entsprechenden Vermögensverzicht auszugehen (Urteil des Bundesgerichts P 58/00 vom 18. Juni 2003, E. 5 sowie vorstehend E. 1.4). Das wegen der Veräusserung der Liegenschaft anzurechnende Verzichtsvermögen beläuft sich somit auf Fr. 132‘193.--.


5.

5.1    Die Durchführungsstelle hielt im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 13.  Mai 2016 fest, die strittige Bewertung des Autos der Beschwerde-
führerin könne nicht Gegenstand dieses Einspracheverfahrens bilden, da sich das Sozialversicherungsgericht wegen der hängigen Beschwerde (Verfahren ZL.2015.00074) gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2015 betreffend den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Februar 2015 (Urk. 9/5-6; vgl. Urk. 9/3), in welcher die Bewertung des Autos ebenfalls gerügt worden sei, zuerst mit dieser Frage befassen müsse. Sie könne dem gerichtlichen Entscheid nicht vorgreifen (Urk. 2 S. 3).

    Diese Sichtweise ist unzutreffend. Im mit Urteil vom 28. April 2017 abgeschlossenen Verfahren ZL.2015.00074 hatte das hiesige Gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids nach dem Sachverhalt zu prüfen, der bei dessen Erlass am 22. Juni 2015 gegeben war (BGE 121 V 362 E. 1b). Mit dem Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft am 13. August 2015 (Urk. 9/10) hat dieser Sachverhalt eine Änderung erfahren, welche die Anwendbarkeit einer anderen Methode zur Bewertung der Liegenschaft beziehungsweise der dafür erhaltenen Gegenleistung als Teil des Vermögens nach sich zieht (vorstehend E. 1.2 und 1.3) und sich damit möglicherweise auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auswirkt. Aufgrund der deshalb erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 14. August 2015 (Urk. 9/9) hatte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab August 2015 unter Berücksichtigung sämtlicher Einkommens- und Vermögenspositionen, also auch des Privatfahrzeugs, neu zu prüfen und darüber zu verfügen.

    Dem Berechnungsblatt der Verfügungen, welche integrierende Bestandteile des angefochtenen Einspracheentscheids bilden, ist zu entnehmen, dass das Auto der Beschwerdeführerin mit einem Wert von Fr. 3‘376.-- Eingang in die Berechnung gefunden hat (Urk. 2 S. 7 und 9). Zu prüfen ist nachfolgend, ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 7 f.), von einem Fahrzeugwert von Null auszugehen ist.

5.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Im Kanton Zürich wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet (§ 39 des Zürcher Steuergesetzes), was auch für private Motorfahrzeuge gilt. Deren Wertminderung beträgt nach
der kantonalen Steuerpraxis pro Jahr 40 % des Restwertes (vgl. www.steueramt.zh.ch/internet/finanzdirektion/ksta/de/steuerfragen/faq/vermoegen.html; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00039 vom 29. Juli 2011).

5.3    Das private Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Toyota Starlet) wurde vor über 20 Jahren zu einem Preis von rund Fr. 16‘000.-- erworben (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/4 S. 1 f., Urk. 9/6 S. 4 f.). In Anwendung der genannten Steuerpraxis ist mit der Beschwerdeführerin von einem Restwert von Null auszugehen (vgl. auch Urk. 9/16).


6.    Nach dem Gesagten sind bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs das Verzichtsvermögen und das Vermögen wegen des Eigentums an einem Privatfahrzeug (Urk. 2 S. 7 und 9) zu modifizieren. Gleiches gilt für die daraus abgeleiteten, als Einkommen anzurechnenden Positionen wie der Vermögensverbrauch und die Vermögenserträge (vorstehend E. 1.2). Es rechtfertigt sich, die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Ergänzungsleistungsanspruch für den massgeblichen Zeitraum August bis Dezember 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und hernach erneut darüber verfüge.


7.    

7.1    Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).

7.2    Da die Beschwerdeführerin obsiegt und Anhaltspunkte für eine mutwillige Prozessführung fehlen, besteht entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle (Urk. 8 S. 3) kein Anlass, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2016 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit von August bis Dezember 2015 verfüge; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt