Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00080



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 15. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV


Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1945, reichte im Februar 2016 bei der Gemeinde Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ein Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente der AHV ein (vgl. Urk. 7/12). Die Durchführungsstelle forderte diverse Unterlagen an und sprach X.___ mit Verfügung vom 27. April 2016 ab dem 1. Februar 2016 Ergänzungsleistungen von Fr. 394.-- pro Monat zu (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Gesuchstellerin Einsprache (Urk. 7/25), welche mit Entscheid vom 23. Mai 2016 abgewiesen wurde (Urk. 2 = 7/26).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr Ergänzungsleistungen von Fr. 780.-- pro Monat zuzusprechen, eventuell sei die Durchführungsstelle anzuweisen, den Anspruch auf diese Höhe festzusetzen (Urk. 1 S. 1). Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Durchführungsstelle schloss am 5. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).

    Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

    Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

1.2    Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) und bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

    Ebenso sind Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), wird jährlich um Fr. 10‘000.-- vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

1.3    Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Durchführungsstelle zusätzlich zu den Kontoguthaben von Fr. 17‘141.-- und dem Wert des Autos von Fr. 6‘087.-- auch ein Darlehen an die Tochter von Fr. 70‘000.-- und einen Vermögensverzicht von Fr. 40‘308.-- berücksichtigen und dementsprechend bei der Anspruchsberechnung von einem Gesamtvermögen von Fr. 133‘536.-- ausgehen durfte (vgl. Urk. 1, 2, 6 und 7/24).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin räumte ein, sie habe ihrer Tochter nach Erhalt einer Erbschaft ein zinsloses Darlehen von insgesamt Fr. 70‘000.-- gewährt (Urk. 1. S. 2, 7/25 S. 1 und 7/17 S. 1). Dessen Rückzahlung sei ungewiss (Urk. 7/25 S. 1 und 7/17 S. 1). In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zudem geltend, die Verhältnisse ihrer Tochter seien nach wie vor so, dass sie das Darlehen – wenn überhaupt – nur über längere Zeit amortisieren könne (Urk. 1 S. 2).

3.2    Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzubezahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR). Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, sie habe die Fr. 70‘000.-- von ihrer Tochter zurückgefordert. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Fr. 70‘000.-- seien uneinbringlich. Die betreffende Forderung ist daher zum Vermögen zu zählen. Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin als nicht durchsetzbar erweisen sollte, vermöchte dies nichts zu ihren Gunsten zu bewirken. In dieser Konstellation wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge aufgrund der (finanziellen) Verhältnisse ihrer Tochter von Anfang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehensgewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Die Anrechnung der Fr. 70‘000.-- erweist sich somit als korrekt.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin erbte mit ihrer Schwester zusammen den Nachlass ihres am 9. April 2012 verstorbenen Vaters (Urk. 1 S. 2, 7/4 und 7/6). Im Rahmen der Erbteilung wurden ihr am 10. Juli und am 27. Dezember 2013 je Fr. 100‘000.-- und am 17. März 2014 Fr. 2‘949.89 auf ihr Konto bei der Z.___ überwiesen (Urk. 7/6 S. 3, 6 und 9; vgl. auch Urk. 7/17 S. 1).

    Am 1. Januar 2016 betrugen die Guthaben der Beschwerdeführerin auf ihren Konti bei der Z.___ und bei der A.___ lediglich noch Fr. 17‘141.-- (Urk. 7/21 und 7/22). Überdies besass die Beschwerdeführerin einen Personenwagen (Urk. 7/19), den sie ihren Angaben zufolge im Juni 2014 für Fr. 7‘500.-- erworben hatte (Urk. 7/17 S. 1 und 7/19).

4.2    Die Beschwerdegegnerin zog in Betracht, von der Erbschaft von Fr. 202‘949.-- seien Lebenshaltungskosten von Fr. 68‘000.--, das Darlehen an die Tochter von Fr. 70‘000.--, der Autokauf von Fr. 7‘500.-- und das Restvermögen von Fr. 17‘141.-- in Abzug zu bringen. Es verbleibe eine Vermögensminderung um Fr. 40‘308.--, für die keine Belege eingereicht worden seien. Der Beschwerdeführerin sei deshalb in diesem Umfang ein Verzichtsvermögen anzurechnen (Urk. 2 S. 2, 7/18 und 7/25).

4.3    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie habe auch diesen Betrag für ihre eigenen Bedürfnisse verbraucht. Es seien ihr im Zusammenhang mit ihrem Umzug nach Y.___ Kosten entstanden (Urk. 7/17 S. 1). Überdies habe sie den Fehlbetrag zwischen ihrer AHV-Rente und ihren Lebenshaltungskosten decken müssen (Urk. 7/17 S. 2). In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin ferner erstmals vor, sie habe mit ihrer Erbschaft Todesfallkosten von Fr. 25‘000.-- wegen des Versterbens ihres Ehemannes begleichen müssen (Urk. 1 S. 2).

4.4    Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2013 zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Auslagen zu tätigen hatte, die sie mit ihrer AHV-Rente nicht zu decken vermochte. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin insofern Rechnung, als sie – ohne entsprechende Belege – deswegen eine Vermögensminderung von Fr. 68‘000.-- bis Ende 2015 anerkannte. Dieser Betrag erscheint – in Anbetracht der ausgewiesenen Auslagen (vgl. Urk. 7/2, 7/13 und 7/14) und des aktenkundigen AHV-Renteneinkommens (vgl. Urk. 7/2, 7/15 und 7/16) – als grosszügig bemessen. Die Beschwerdeführerin selbst hatte den Fehlbetrag in der Beschwerdeschrift denn auch mit lediglich Fr. 64‘000.-- beziffert (Urk. 1 S. 2).

4.5    Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Mietvertrag geht hervor, dass sie am 1. Juli 2014 eine neue Wohnung in Y.___ bezog (Urk. 7/14). Mit dem betreffenden Dokument ist darüber hinaus belegt, dass die Beschwerdeführerin einen Genossenschaftsanteil von Fr. 5'600.-- zu bezahlen hatte (Urk. 7/14 S. 1). Die fragliche Ausgabe ist als erklärbare Vermögensminderung zu qualifizieren, da die Beschwerdeführerin nicht über ihren Genossenschaftsanteil verfügen kann, solange sie Mieterin der Genossenschaftswohnung ist; dementsprechend ist er auch nicht zum für die Berechnung massgeblichen Vermögen zu zählen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5 mit Hinweisen). Es steht folglich lediglich noch eine Vermögensminderung von Fr. 34‘708.-- zur Diskussion (Fr. 40‘308.-- - Fr. 5‘600.--).

    Soweit die Beschwerdeführerin diese Vermögensminderung mit Umzugskosten und Kosten für die Anpassung der Einrichtung begründete (Urk. 7/17 S. 1), kann ihr die Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe keine Belege dafür beigebracht. Dies wäre nur zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vorgängig im Rahmen eines schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zum Einreichen entsprechender Unterlagen aufgefordert hätte (Art. 43 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Dies wurde – soweit aus den Akten ersichtlich – bis heute unterlassen und wird nachzuholen sein. Bei dieser Gelegenheit wird die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin auch Belege für die von ihr behaupteten mit dem Nachlassvermögen beglichenen Todesfallkosten anzufordern haben.

4.6    Es bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die Vermögensminderung nicht nur in quantitativer, sondern auch in zeitlicher Hinsicht weiter abzuklären haben wird. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nicht bereits seit dem 1. Januar 2015 eine jährliche Verminderung des (allfälligen) Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.-- hätte berücksichtigen müssen. Dafür spricht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuererklärung per Ende Dezember 2013 lediglich noch ein Vermögen von Fr. 172‘568.-- deklarierte, obwohl sie im selben Jahr aus dem Nachlass ihres Vaters Fr. 200‘000.-- ausbezahlt erhalten hatte (vgl. Urk. 7/3 S. 28 und 34).


5.    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und unter Abzug der Fr. 5‘600.-- den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 neu zu berechnen haben wird. Die Sache ist hierfür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.


6.    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Februar 2016 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gemeinde Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke