Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00083
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 21. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, bezieht seit August 2009 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung Beschluss der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Y.___, IV-Stelle, vom 10. April 2012, Urk. 7/43/61).
1.2 Nachdem sich die Versicherte im April 2015 zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente angemeldet hatte (Urk. 7/7), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden Durchführungsstelle) ihr Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 7/30-33) ab, wobei sie ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblätter Urk. 7/26-29). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/34) hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 28. September 2015 (Urk. 7/64) teilweise gut und die pendente lite erlassenen Verfügungen vom 30. September 2015 (Urk. 7/57-58), wonach der Versicherten vorerst kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, wurden bestätigt.
1.3 Mit Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 7/73) verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen, wobei sie ihr ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. Berechnungsblätter Urk. 7/67-70). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. April 2016 (Urk. 7/91 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungsleistungen auszurichten, insbesondere sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG, in den seit 1. Januar 2008 gültigen Fassungen).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 185).
Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 151 mit Verweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist einzig, ob und gegebenenfalls ab wann der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
2.2 Dem umstrittenen Verzichtseinkommen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführerin wurde per 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/43/61).
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 (Urk. 7/43/5) wurde festgehalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht wesentlich geändert hätten.
Die Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, woraufhin die IV-Stelle mit Vorbescheid vom Juli 2016 sowie Verfügung vom November 2016 eine Erhöhung der Invalidenrente ablehnte (vgl. Urk. 9).
Nachdem ihr Begehren um Zusatzleistungen abgewiesen worden war, machte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache und Beschwerde sinngemäss geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, weshalb ihr kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden könne (Urk. 1/1-1/2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Beschwerde unter anderem geltend, dass es ihr nicht möglich sei, das angerechnete Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 1/1). Somit ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob ihr die Beschwerdegegnerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 25'720.-- angerechnet hat (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 7/67).
3.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird bei Teilinvaliden grundsätzlich der Betrag als Erwerbseinkommen angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren sind jedoch mindestens folgende Beträge anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 ELV):
- der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a)
- der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b)
- zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c).
Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch das Durchführungsorgan (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger von Ergänzungsleistungen die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 E. 4a mit Hinweis). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben an (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 E. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG). Eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen ist indes nicht möglich. Das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, S. 2430 Rz 839). Zu berücksichtigen sind namentlich Alter, Schul- und Berufsbildung der versicherten Person sowie die Verhältnisse im für diese in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. April 2005 C 10/05 E. 2.3.1).
3.4 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).
Gemäss Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Dezember 2010 (Urk. 7/43/73-74) ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Service-Angestellte durchschnittlich 2.5 Stunden täglich zumutbar. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 4.5 Stunden täglich arbeitsfähig, wobei der erhöhte Pausenbedarf bereits abgezogen sei. Diese Beurteilung des RAD wurde sowohl am 17. Juni 2011 (Urk. 7/43/65-66) als auch am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/43/63-64) bestätigt.
Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42 % (Urk. 7/43/81-84), welcher bis heute bestätigt wurde (vgl. Urk. 7/43/5, Urk. 9).
Nach dem Gesagten vermögen die in den Akten liegenden ärztlichen Berichte nichts an den Feststellungen der IV-Stelle zu ändern, wurden diese doch im Rahmen der damaligen Würdigung bereits berücksichtigt und als nicht genügend befunden, um eine Verschlechterung nachzuweisen.
Demnach ist nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von 4.5 Stunden täglich in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 42 % auszugehen.
3.5 Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind Umstände ersichtlich, welche die Annahme, dass sie das vermutete Mindesteinkommen nicht erzielen könnte, umzustossen vermöchten. Im Rahmen der Beschwerde machte sie sinngemäss in erster Linie die mangelnde Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Gesundheit geltend, begründete dies jedoch nicht weiter (Urk. 1/1). Weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, ist deshalb nicht ersichtlich.
Die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin sind wie folgt dokumentiert (Urk. 7/89):
- August 2015: 3 Bewerbungen
- September 2015: 4 Bewerbungen
- Oktober 2015: 6 Bewerbungen
- November 2015: 5 Bewerbungen
Die Nachweise dieser im Quantitativ dokumentierten Bemühungen der Beschwerdeführerin wurden dem hiesigen Gericht nicht eingereicht; es handelte sich mehrheitlich um telefonische Abklärungen. Blindbewerbungen können nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007, C 16/07 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist; indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeitsgelegenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertragsabschluss erheblich grösser sind. Telefonische Bewerbungen sind in qualitativer Hinsicht ungenügend. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei sämtlichen aufgelisteten Bemühungen der Beschwerdeführerin um schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Arbeitsgelegenheiten gehandelt hätte, verbleiben für den Zeitraum von August bis November 2015 pro Monat durchschnittlich vier bis fünf Bewerbungen, was in Beachtung der zehn bis zwölf geeigneten monatlichen Arbeitsbemühungen gemäss der Rechtsprechung zur Arbeitslosenversicherung als quantitativ ungenügend zu gelten hat.
Damit kann im Ergebnis von einer ungenügenden Anzahl an Bewerbungen ausgegangen werden. Darüber hinaus ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin per 15. Januar 2016 von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden ist (Urk. 7/81). Weitere Bewerbungsbemühungen wurden nicht nachgewiesen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine invaliditätsfremden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen, welche ihr die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen. Demnach ist ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELG anzurechnen.
3.6 Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Mindesteinkommen für Teilinvalide bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent Fr. 25'720.-- (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV sowie Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherungen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2016, Tabellenteil, Tabelle T3.1, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder, 2007-2017, S. 26).
Dabei handelt es sich um einen Betrag von monatlich Fr. 1‘345.60 (Fr. 25‘720.-- minus den Freibetrag von Fr. 1‘500.--, davon 2/3, geteilt durch 12), was bei der ärztlich festgestellten, doch substantiellen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auch mittels einer eingeschränkten, gelegentlich ausgeübten Erwerbstätigkeit als erzielbar erscheint.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. November 2015 (Urk. 7/73) und Einspracheentscheid vom 26. April 2016 (Urk. 2) zu Recht ein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als zutreffend, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach