Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00084 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Verfügungvom 22. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1941, ist Bezüger von Zusatzleistungen zu seiner Altersrente (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: beigezogene Akten aus dem Prozess ZL.2016.00046, Urk. 4/1-12). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein (Urk. 4/3). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zuviel bezogenen Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 4‘846.- zurück (Verfügungen vom 21. Januar 2016, Urk. 4/4-6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2016 (Urk. 4/7) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischenzeitlich übertragen hatte (Urk. 4/12) - mit Entscheid vom 14. April 2016 ab (Urk. 4/8). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben (Urk. 4/9). Dieses Beschwerdeverfahren ist unter der erwähnten Prozessnummer ZL.2016.00046 pendent.
1.2 Am 15. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderung von Fr. 4‘846.- (Urk. 4/11). Dieses Gesuch wies die SVA mit Verfügung vom 1. Juni 2016 mangels eines guten Glaubens ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 reichte der Versicherte beim Sozial-
versicherungsgericht am 6. Juni 2016 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein (Urk. 1). Am 8. Juli 2016 übermittelte die SVA dem Sozialversicherungs-
gericht einen Entscheid vom 14. Juni 2016 (Urk. 5). Darin hob sie die Ver-
fügung vom 1. Juni 2016 auf; gleichzeitig schrieb sie Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Urk. 5). Zur Begründung führte sie aus, sie werde das Erlassgesuch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung prüfen.
Auf die Ausführungen des Versicherten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
2.2 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz). Das Einspracheverfahren endet mit einem Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
3. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 2) ist einzig die Erlassfrage. Indessen ist auch bei Verfügungen über ein Erlassgesuch zuerst ein Einspracheverfahren durchzuführen. Mangels eines angefochtenen Einspracheentscheids als Anfechtungsgegenstand ist daher auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten.
Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. Juni 2016 an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens ist abzusehen, nachdem diese mit Entscheid vom 14. Juni 2016 die Verfügung vom 1. Juni 2016 aufgehoben hat.
Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 wird nicht eingetreten
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Fraefel