Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00086



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 2. Oktober 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Gemeinde Y.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Goethestrasse 16, Postfach, 8712 Stäfa

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1941, meldete sich am 14. Juli 2015 bei der Gemeinde Y.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 7/0 bis Urk. 7/a). Die Gemeinde verneinte mit Verfügung vom 4. November 2015 unter Hinweis auf einen von ihr angerechneten Vermögensverzicht (vgl. Urk. 7/0a) einen Leistungsanspruch (Urk. 7/1). Die dagegen am 11. Dezember 2015 erhobene Einsprache (Urk. 7/3) wies sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/4 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Anspruch auf Zusatzleistungen sei ohne Annahme eines Vermögensverzichts neu festzulegen, eventuell sei die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-3).

    Die Gemeinde hielt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2016 (Urk. 6) an ihrem Entscheid fest.

    Mit Gerichtsverfügung vom 2. November 2016 (Urk. 15) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.

    Am 3. März 2017 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 20). Am 23. März 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25). Am 5. und 8. September 2017 reichte dieser weitere Eingaben ein (Urk. 27 und Urk. 28).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).

1.2    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.3    Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind danach unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

    Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Dies stellt eine Konkretisierung des allgemeinen, im gesamten Sozialversicherungsrecht massgebenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht dar (vgl. Erwin Carigiet / Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. AuB.___e, Zürich 2009, S. 151 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008).

1.4    Gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1989 ein Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) erhalten. Per 31. Dezember 1989 habe er über Aktiven von total rund Fr. 81‘161‘276 und Passiven von Fr. 89‘170‘202 verfügt. Am 28. Mai 1993 sei über ihn der Konkurs eröffnet und es seien Aktiven von rund Fr. 60‘000‘000 und Passiven von rund Fr. 150‘000‘000 festgestellt worden. Gemäss Schlussbericht des Konkursamts vom 23. Mai 2003 habe er hoch spekulative Investitionen - namentlich Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungsprojekt in Z.___ und in ein Grosseinkaufszentrum in A.___ - getätigt (S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer habe Mittel mindestens in der Höhe der erhaltenen Erbschaft in Investitionen einfliessen lassen; diese investierten Eigenmittel seien aufgrund des Konkurses nicht mehr vorhanden. Aus den - näher dargelegten – Umständen sei auf eine (zu) hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zu schliessen, weshalb ein Verzichtsvermögen in der Höhe der Erbschaft (Fr. 3‘875‘635) einzusetzen sei (S. 3 Ziff. 2.3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 20), das Risiko eines Totalverlustes stelle sich prinzipiell bei jeder Vermögensanlage; mit Blick auf einen allfälligen Vermögensverzicht entscheidend sei die Wahrscheinlichkeit, mit der sich ein Totalverlust verwirkliche (S. 2 Ziff. 2). Im Vergleich mit der - näher dargelegten - Praxis des Bundesgerichts (vgl. S. 2 f. Ziff. 3) werde deutlich, dass seine Investitionen nicht als Vermögensverzicht taxiert werden könnten (S. 3 Ziff. 4). Die beiden Hauptprojekte, deren Realisierungsschwierigkeiten seinen Konkurs ausgelöst hätten, seien schliesslich realisiert worden und seien rentabel (S. 5 Ziff. 8). Ein Vermögensverzicht könne nur vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Investition von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Totalverlustes ausgegangen werden müsse, die Investition aber dennoch getätigt werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (S. 6 Ziff. 12).

2.3    Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe anzurechnen ist.


3.

3.1    In der Steuererklärung 1990 (Urk. 7/3d Beilage) deklarierte der Beschwerdeführer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 1989 (gerundet):

- Geschäfts- und Beteiligungskapital: Fr.33‘449‘704

- Wertschriften und Guthaben:Fr.46‘373‘572

- diverse weitere:Fr.1‘338‘000

Total AktivenFr.81‘161‘276

- Schulden gemäss SchuldenverzeichnisFr.41‘927‘131

- Schulden gemäss JahresrechnungFr.47‘243‘072

Total PassivenFr.89‘170‘202

3.2    Gemäss dem Schlussbericht des Konkursamtes an das zuständige Bezirksgericht vom 23. Mai 2003 (Urk. 7/0a/3) wurde am 28. Mai 1993 der Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet und die Inventaraufnahme ergab, dass zirka Fr. 60 Millionen Aktiven zirka Fr. 150 Millionen Schulden gegenüberstanden (S. 1). Das Konkursamt habe sich während fast zehn Jahren durch einen Wirtschaftskomplex gekämpft, der „unter dem Zeichen von risikoreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktionen alle Facetten rechtlicher, wirtschaftlicher und internationaler Aufgabenstellungen“ gezeigt habe (S. 1 f.).



    Die wesentlichsten Positionen seien gewesen (S. 2 Mitte):

- Investitionen in die B.___, d.h. eine ursprüngliche Investition von Fr. 10‘000‘000 in ein Landerschliessungsprojekt, welche sich seit der Konkurseröffnung von vom Alligator-bewohnten Sumpfland in die Kleinstadt „C.___“ mit schon einigen hundert Einwohnern gewandelt habe

- zwei Hotels und ein Baurecht auf D.___

- Beteiligung am Grosseinkaufszentrum „E.___“ in A.___, bei der unter anderem die Mietzinseinnahmen und Zinsaufrechnungen des 150-Millionen-Fr.-Projekts zu regeln gewesen seien

    Die Verwertungen hätten auch zu verschiedenen Folgekonkursen von Gesellschaften des Beschwerdeführers geführt (S. 2 unten).

    Der Beschwerdeführer habe den Konkursgrund vor rund 10 Jahren wie folgt umschrieben (S. 3 Mitte):

Ich tätige verschiedene Geschäfte im In- und Ausland. Dabei werden Mittel und Kredite aus einem Geschäft zur Finanzierung anderer Tätigkeiten eingesetzt. Ich habe zusammen mit F.___ das Einkaufszentrum E.___ in A.___ erstellt. Heute halten wir davon noch 70/100 Miteigentum. Die Fremdfinanzierung dieses Objektes wurde durch den G.___ geleistet. Mit Wissen dieser Grossbank erhielten wir im Rahmen dieses Kredites auch Mittel zugesprochen, die für andere Investitionen bestimmt waren. Unter anderem wurden von mir wesentliche Vermögenswerte in Beteiligungen an der B.___ investiert. Bedingt durch Bauverzögerungen in A.___ (Mieterstreckungsverfahren etc.) konnten wir erst drei Jahre später eröffnen und mussten einen massiven Anstieg der Hypothekarzinsen sowie nach der Eröffnung enorme Mietzinsausfälle (aufgrund der Wirtschaftslage) hinnehmen. Eine Rückzahlung der Fremdleistungen war noch nicht möglich, da das Projekt in Amerika, ebenfalls bedingt durch Bewilligungen (Aenderungen in den Verordnungen der USA) verzögert wurde und noch keinen Gewinn abwarf. Selbstverständlich hatten auch andere Investitionen Einfluss auf den heutigen Vermögensstand. So hätten die Hotels auf D.___ ausgebaut und dadurch optimaler genutzt werden können.

    Bringe man den Konkursgrund auf einen kurzen Nenner, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer einst über eine Million von seinem Vater geerbt habe. Derart ausgerüstet sei er in die Hochfinanz vorgestossen und habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt. Über zehn Jahre hinweg sei ein Kartenhausgebilde entstanden, das letztlich, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, durch die A.___ Verzögerung ins Rütteln gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, sei aber den Verlockungen des grossen Geschäfts verfallen (S. 3 unten).

3.3    In der Steuererklärung 2002 (Urk. 7/a chronologisch) deklarierte der Beschwerdeführer folgende Vermögenswerte per 31. Dezember 2002:

- Total der VermögenswerteFr.1‘790‘670

- Schulden gemäss SchuldenverzeichnisFr.1‘546‘470

- steuerbares VermögenFr.244‘200

    In der Folge wurde das steuerbare Vermögen wie folgt deklariert (Urk. 7/a chronologisch):


Fr.

2003

204‘900

2004

146‘214

2005

167‘923

2006

135‘984

2007

133‘019

2008

81‘384

2009

- 197‘397

2010*

0

2011**

0

2012*

0

2013

0

    * Einschätzungsvorschlag (2010) beziehungsweise -entscheid (2012)

    ** Schlussrechnung (2011)

3.4    Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 20) unter anderem geltend, er habe sich als ausgewiesener Fachmann am Projekt E.___ beteiligt, als Teil eines Konsortiums, unter anderem mit Fremdkapital der G.___ finanziert. Das Projekt habe massive Verzögerungen erfahren, was Zusatzkosten generiert und auch dazu geführt habe, dass es sich in einem viel schlechteren Fremdfinanzierungs- und Zinsumfeld und einer schlechteren Wirtschaftslage wieder gefunden habe. Es habe dennoch fertiggestellt werden können. Der von der G.___ gewährte Baukredit sei auch während der Verzögerungen erhöht worden, wodurch der Bau habe fertiggestellt werden können. Die Liegenschaft sei voll vermietet gewesen, unter anderem an die G.___. Kurz vor der Eröffnung habe die G.___ dann aber eine weitere Krediterhöhung um Fr. 2 Millionen verweigert, was eine im Verhältnis zur gesamten Kreditsumme von Fr. 200 Millionen unbedeutende Restfinanzierung eines letztlich erfolgreichen und finanziell lukrativen Projektes in der Phase der Fertigstellung bedeutet hätte. Dieses Vorgehen der G.___ habe dazu geführt, dass er in Konkurs gefallen sei, und auch dazu, dass sie zuletzt E.___ aus dem Konkurs heraus mit den damit verbundenen Profitmöglichkeiten zu überaus favorablen Konditionen habe übernehmen können (S. 4 Ziff. 6).

3.5    Unter anderem aus den im Zusammenhang mit E.___ investierten Mitteln, also insbesondere zum Teil aus den von der G.___ bereitgestellten Fremdmitteln und mit deren Einverständnis, teilweise auch mit Eigenmitteln, sei die Beteiligung an der B.___ realisiert worden. Als Folge des Konkurses hätten er und seine Ehefrau die Kontrolle über die zuvor an der B.___ gehaltenen Beteiligungen verloren, unter anderem auch deshalb, weil ehemalige Partner später gegen ihn agiert hätten. Auch in diesem Projekt habe es nicht vorhergesehene Entwicklungen und Verzögerungen gegeben, insbesondere aus der Immobilienkrise (S. 4 f. Ziff. 7).

3.6    Es könne nicht gesagt werden, es habe von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden müssen, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte. Er sei persönlich in die Projekte involviert gewesen und verfüge über das für solche Projekte notwendige Know-how für Bauprojekte und Investitionen und habe keineswegs von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eines Totalverlustes ausgehen müssen. Die Projekte seien gemeinsam mit anderen Partnern angegangen worden. Weder er noch seine Partner hätten investiert, wenn sie von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Verlustes des ganzen oder eines erheblichen Teil der investierten Mittel hätten ausgehen müssen (S. 5 f. Ziff. 10).

    Das Fremdkapital habe insbesondere von der G.___ gestammt. Es habe also - anders als in einer Reihe früherer Fälle aus der Gerichtspraxis - nicht etwa ein Investment in unkontrollierbare, womöglich nur in der Fantasie existierende Projekte Dritter vorgelegen, welche dem Investor das Geld mit unrealistischen Versprechen abgeluchst hätten. Die Projekte seien real gewesen und zusammen mit verschiedenen Geschäftspartnern realisiert worden, welche sie ebenfalls als aussichtsreich betrachtet hätten und an deren Seriosität er nicht habe zweifeln müssen, und sie seien von einer Schweizer Grossbank mitfinanziert worden. Der hohe Anteil an Fremdfinanzierung durch eine Grossbank habe sich im damals üblichen Rahmen bewegt; die Banken seien damals unter Umständen bereit gewesen, praktisch vollumfänglich fremdfinanzierte Projekte zu finanzieren, und die Finanzierung wäre ja konkret auch nicht erhältlich gewesen, wenn das nicht üblich gewesen wäre. Auslöser des Verlusts sei zudem das Gebaren der finanzierenden Bank gewesen und das spätere Verhalten ehemaliger Geschäftspartner, welche die sich ihnen durch den Konkurs bietende Gelegenheit ergriffen hätten, Aktiven unter Wert zu erstehen (S. 6).


4.

4.1    Es ist unbestritten, dass die Weigerung der G.___, den - vom Beschwerdeführer mit Fr. 200 Millionen bezifferten - Baukredit für das Einkaufszentrum E.___ in A.___ um weitere Fr. 2 Millionen aufzustocken, zum Konkurs des Beschwerdeführers geführt hat, in dessen Folge auch die B.___-Beteiligung und weitere Anlagen des Beschwerdeführers verloren gingen. Ebenso steht fest, dass die Bewältigung des Konkurses annähernd zehn Jahre beanspruchte. Unbestritten ist schliesslich, dass aus dem Landerschliessungsprojekt in Z.___ die Ortschaft C.___ entstanden ist, und dass das Einkaufszentrum E.___ in A.___ in Betrieb ist (vgl. www.E.___.ch ).

    Die Beschwerdegegnerin taxierte die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt E.___ und an der Landerschliessungsgesellschaft B.___ als hoch spekulativ - wobei sie sich an die entsprechende Formulierung im Schlussbericht des Konkursamtes anlehnte (vgl. vorstehend E. 3.2) - und rechnete dem Beschwerdeführer mit dieser Begründung ein Verzichtsvermögen in der Höhe der 1989 erlangten Erbschaft an (vorstehend E. 2.1).

4.2    Im Schlussbericht des Konkursamtes wurde berichtet, man sei während fast zehn Jahren mit einem Wirtschaftskomplex konfrontiert gewesen, geprägt von risikoreichen Finanzanlagen, Steuerspargebilden und Gesellschaftskonstruktionen. Der Beschwerdeführer habe für sich und seine Investoren hoch spekulative Investitionen getätigt und es sei über die Jahre hinweg ein ‚Kartenhausgebilde‘ entstanden; dieses sei vom Liquiditätsproblem beim A.___ Bauprojekt ins Wanken gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe offenbar über Jahre sehr gewinnbringende Anlagen getätigt und seine Reputation als Anlageberater sei ausgezeichnet gewesen, er sei dann jedoch den Verlockungen des grossen Geschäfts verfallen (vorstehend E. 3.2).

4.3    Es dürfte zutreffen, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers angesichts einer Vielzahl von grösseren und kleineren, und wohl teilweise miteinander verflochtenen Anlagen und Beteiligungen unübersichtlich und für Dritte nur mit grossem Aufwand durchschaubar gewesen ist. Die lange Dauer des Konkursverfahrens und die Wortwahl im Schlussbericht des Konkursamtes lassen dies deutlich werden.

    Damit ist jedoch keineswegs der Nachweis erbracht, dass die Investitionen des Beschwerdeführers in das Einkaufszentrums-Bauprojekt und in das Landerschliessungsprojekt so zu qualifizieren sind, dass sie als Vermögensverzicht zu behandeln wären.

4.4    Die Anlage eines Vermögens ist trotz bestehenden Verlustrisiken nur dann ein Vermögensverzicht, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6, 9C_507/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 5.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1).     

Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet in diesem Fall das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition eingegangen wird, wobei die Rechtsprechung die Grenze bei einem Verhalten zieht, das einem va-banque-Spiel im Sinne eines „alles oder nichts“ gleichzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts P 55/05 vom 26. Januar 2007 E. 3.2; vgl. auch 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

4.5    Nimmt man die erwähnte Rechtsprechung zum Massstab, so ist im Verhalten des Beschwerdeführers ein solcher - ihm von der Beschwerdegegnerin vorgeworfener - Leichtsinn nicht erkennbar. Gewiss hatte das A.___ Bauprojekt eine ausserordentliche Grössenordnung. Es war aber gleichzeitig massgeblich von einer Grossbank mitfinanziert und wurde schliesslich auch erfolgreich realisiert, unter anderem mit dieser Bank als Mieterin. Den Konkurs des Beschwerdeführers ausgelöst hat mithin keineswegs ein Scheitern des Projekts, sondern der Rückzug der Bank aus der Kreditgewährung zu einem für ihn sehr ungünstigen (und für die Bank mutmasslich günstigen) Zeitpunkt. Wenn, wer in Kooperation mit einer Grossbank ein - wenn auch sehr grosses - Bauprojekt unternimmt, von Anfang an und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Totalverlust zu rechnen hätte, gäbe es wohl gar keine solchen Projekte. Mithin kann die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt nicht als hoch spekulativ im Sinne der Vermögensverzichts-Rechtsprechung taxiert werden.

    Dass der Beschwerdeführer mit dem B.___-Projekt in Z.___ zu Verlust gekommen ist, liegt ebenfalls nicht am Projekt, das nach allem, was aktenkundig ist, durchaus erfolgreich war, sondern am anderweitig verursachten Konkurs und dessen Folgewirkungen. Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass die Investition in dem Masse risikoreich gewesen, dass „ein (erheblicher) Verlust von Anfang an () sehr wahrscheinlich und damit absehbar“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 6) gewesen wäre.

    Die Beschwerdegegnerin hat denn auch etwas dieser Art nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich die Charakterisierungen aus dem Schlussbericht des Konkursamtes übernommen, die jedoch den insgesamt - nach fast zehnjähriger Beanspruchung - entstandenen Eindruck spiegelten und zu wenig substantiiert sind, um auf die in Frage stehende konkrete Investition bezogen zu werden.

4.6    Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beteiligung des Beschwerdeführers am Einkaufszentrums-Bauprojekt in A.___ und am Landerschliessungsprojekt in Z.___ seien im Sinne der massgebenden Rechtsprechung einem Vermögensverzicht gleichzusetzen, würde voraussetzen, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einem so erheblichen Verlust zu rechnen gewesen wäre, dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (vorstehend E. 4.4). Dies ist, wie sich gezeigt hat (vorstehend E. 4.5), nicht der Fall und das Anrechnen eines Verzichtsmögens erweist sich damit als nicht gerechtfertigt.

    Aus diesem Grund ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Annahme eines Vermögensverzichts festlege.


5.    

5.1    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.2    Mit Honorarnote vom 11. September 2017 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 20 Stunden und Barauslagen von Fr. 379.70 geltend (Urk. 29/2).

    Der geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. In Rechnung gestellt wurden unter anderem mehr als 6 Stunden Aufwand, der mit „Telefon, Emails oder Besprechung Mandant" bezeichnet wurde, welcher nicht zu entschädigen ist. Nicht zu entschädigen ist ausserdem der Aufwand für die Eingaben an das Gericht, welche erst nach Bestellung der Honorarnote durch das Gericht verfasst worden sind, von 2 1/2 Stunden. Damit bleibt ein zu entschädigender Aufwand von 11 1/2 Stunden. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- und Barauslagen von Fr. 379.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 3'142.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche von der Beschwerdegegnerin zu leisten ist.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 12. Mai 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Annahme eines Vermögensverzichts festlege.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'142.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Gemeinde Y.___, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 27 - 28

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannTiefenbacher