Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
ZL.2016.00087 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 3. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Amtshaus Werdplatz
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 6. April 2016 (Urk. 8/10M und Urk. 8/11F) bemass die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Leistungsansprüche von X.___, geboren 1925, für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2016 und seiner verstorbenen Ehegattin für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2015 neu und forderte dem Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 24‘508.-- (Urk. 8/10M) und von Fr. 9‘690.-- (Urk. 8/11F), insgesamt im Betrag von Fr. 34‘198.-- zurück.
Gegen die Verfügungen vom 6. April 2016 erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Einsprache bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderungen (Urk. 8/95). Mit Entscheid vom 24. Mai 2016 (Urk. 8/11M = Urk. 2) wies die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprache des Versicherten ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 20. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei dieser aufzuheben und es sei festzustellen, dass er den Betrag von Fr. 34‘198.-- nicht zurückzuerstatten habe; eventuell, falls die Rückerstattung als rechtmässig anerkannt werde, sei sein Erlassgesuch gutzuheissen (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 (Urk. 7) beantragte die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. August 2016 (Urk. 11) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom 14. November 2016 (Urk. 15) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Mit Eingaben vom 13. Januar 2017 (Urk. 16) und vom 23. Januar 2017 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (Urk. 17/1-2, Urk. 19) ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 20. März 2017 Stellung nahm (Urk. 24). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2017 (Urk. 26) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
1.2 Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung hat der erbrechtlichen - zum mindesten rechnerisch - vorauszugehen, da erst nach ihrer Durchführung feststeht, woraus die Erbschaft besteht. Die güterrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten werden mit dem Tode des andern fällig (BGE 101 II 218 E. 3 S. 221). Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen (BGE 139 V 505 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer und seiner verstorbenen Ehegattin am 23. Oktober 2015 auf deren gemeinsamen Konto ein Betrag von Fr. 193‘223.55 gutgeschrieben worden sei. Dieser Betrag stamme aus dem Nachlass von O.___, welche am 9. September 2014 verstorben sei (S. 1). Auf Grund dieses Vermögenszuwachses sei der Leistungsanspruch der am 15. November 2015 verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 bis 30. November 2015 und der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2016 neu bemessen worden. Dabei habe eine Rückerstattungssumme von insgesamt Fr. 34‘198 resultiert (S. 2).
In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 (Urk. 24) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass ihr bisher nicht bekannt gewesen sei, dass neben dem Beschwerdeführer und dessen Sohn P.___ noch weitere Erben der Ehegattin des Beschwerdeführers bestünden. Da gestützt auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Erbschein in Sachen des Nachlasses seiner verstorbenen Ehegattin, Z.___ (Urk. 17/1), davon auszugehen sei, dass noch drei weitere Personen Erben seien, erweise sich die Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers und des Rückerstattungsanspruchs für die Zeit ab Dezember 2015 als fehlerhaft beziehungsweise als nicht abschliessend abgeklärt (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass in Bezug auf seinen Leistungsanspruch für die Zeit nach dem Tod seiner Ehegattin zu prüfen sei, ob er Erbe des gesamten Nachlasses seiner Ehegattin sei. Sodann habe er nach dem Tod seiner Ehegattin erhebliche Schulden beglichen, die bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs ergänzend zu berücksichtigen seien. Des Weiteren seien sein guter Glaube in Bezug auf den Empfang der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen und eine grosse Härte in Bezug auf die Rückerstattung zu bejahen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In den Akten befindet sich ein vom Bezirksgericht Y.___ ausgestellter Erschein in Sachen des Nachlasses der am 15. November 2015 verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers, Z.___ (Urk. 17/1). Darin wurden als Erben der Beschwerdeführer sowie A.___, B.___ und C.___ als Erben genannt (S. 1), und es wurde festgestellt, dass der zum Willensvollstrecker ernannte Beschwerdeführer das Mandat angenommen habe, und dass keine Erbausschlagungserklärung abgegeben worden sei, weshalb die genannten Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage als alleinige Erben der Erblasserin zu gelten hätten (S. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete dem Beschwerdeführer bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs sowie bei der Bemessung der Rückerstattung für die Zeit ab dem Tod seiner Ehegattin am 15. November 2015 den gesamten Nachlass seiner verstorbenen Ehegattin an (Urk. 8/89b, Urk. 8/9M) und berücksichtigte nicht, dass am Nachlass seiner verstorbenen Ehegattin neben ihm selbst noch drei weitere Erben beteiligt waren.
4. Die Sache erweist sich in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen für die Zeit nach dem Ableben der Ehegattin des Beschwerdeführers am 15. November 2015 daher nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache diesbezüglich zu ergänzender Abklärung des Sachverhalts und neuer Beurteilung der Rückerstattung zurückzuweisen ist, wird daher in Bezug auf den Nachlass der am 15. November 2015 verstorbenen Ehegattin des Beschwerdeführers eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vornehmen und anschliessend über die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen erneut verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Auf die Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). In der Regel wird über die Rückforderung und - gegebenenfalls - den Erlass der Rückerstattung jedoch in zwei Schritten verfügt (Art. 3 und 4 ATSV; Urteile des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 2 und I 121/07 vom 16. Januar 2008).
5.2 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Einsprache vom 2. Mai 2016 (Urk. 8/95) gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung gestellt. Die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2 S. 2) zwar die Frage nach dem Erlass der Rückerstattung angesprochen. Das Dispositiv des im Streite liegenden Einspracheentscheids beschlägt indes einzig die Frage nach der Rückerstattung. Über den Erlass der Rückerstattung hat die Beschwerdegegnerin bis anhin noch nicht verfügt.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer die Gutheissung seines Erlassgesuchs beantragte (Urk. 1 S. 1), ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten und die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2016 prüfe und anschliessend mit Erlass einer Verfügung darüber befinde.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und ist beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Mai 2016 aufgehoben und es wird die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen ergänzend abkläre und anschliessend über die Rückerstattung erneut entscheide.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2016 um Erlass der Rückerstattung überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz