Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00092



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Gemeinde Z.___

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1942, bezieht eine Altersrente der AHV und seit dem 1. Juni 2012 Ergänzungsleistungen der Gemeinde A.___. Vom 1. Juni 2012 bis Ende 2012 erhielt er zudem kantonale Beihilfen (Urk. 10/4-7, Urk. 10/10, Urk. 10/13). Mit Verfügung vom 7. März 2016 setzte die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar 2016 infolge einer periodischen Überprüfung beziehungsweise infolge der Erhöhung der Krankenkassenpauschale neu fest und beliess dabei die Beihilfen auf Fr. 0.-- (Urk. 10/16). Dagegen erhob X.___ am 4. April 2016 Einsprache (Urk. 10/18). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2016 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie den Anspruch von X.___ auf kantonale Beihilfen ab 1. Januar 2016 anerkannte, wobei sie auf die Rückzahlungspflicht gemäss § 19 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) hinwies (Urk. 10/20 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 29. Juni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beihilfen seien ihm auch für die Zeit vor 2016 auszubezahlen und es sei von der Gemeinde die gesamte Krankenkassenprämie zu übernehmen (Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Am 21. September 2016 teilte das Gericht den Parteien mit, dass keine Replik eingegangen sei und der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt werde (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

    Anfechtungsgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen und Beihilfen ab 1. Januar 2016 (vgl. Urk. 2 und Urk. 10/16). Die entsprechenden Ansprüche für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis Ende 2015 wurden demgegenüber in den Verfügungen vom 19. Juli 2012 (Urk. 10/4), 14. März 2013 (Urk. 10/5), 19. November 2013 (Urk. 10/6-7), 29. April 2014 (Urk. 10/10) und 12. Mai 2015 (Urk. 10/13) beurteilt, welche allesamt unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen sind. Bezüglich des Antrags auf Ausrichtung von Beihilfen für die Zeit vor 2016 ist nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso wenig wird die Frage nach einem allfälligen in der Zukunft auftretenden Rückforderungsgrund vom Anfechtungsgegenstand umfasst, denn es wurde noch keine Rückforderung verfügt, sondern im Wesentlichen die aktuelle rechtliche Situation diesbezüglich wiedergegeben. Es fehlt an der Verbindlichkeit der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde. Sodann lag im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides unbestrittenermassen noch kein zur Rückerstattung verpflichtender Tatbestand vor.

    Dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2016 Anspruch auf kantonale Beihilfen hat, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid anerkannt (Urk. 2), wobei ihr Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von § 13 ZLG unbestrittenermassen erfüllt.


2.    Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ist, legt das Gesetz in den Art. 10 und 11 ELG fest. Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG).

    Der Beschwerdeführer stellt die von der Durchführungsstelle in der Verfügung vom 7. März 2016 berechneten anerkannten Ausgaben in dem Sinne in Frage, als er sinngemäss geltend macht, seine Krankenkassenprämie sei effektiv höher (Urk. 1). Dies trifft nicht zu (vgl. Urk. 10/16 S. 1, 3 u. 12). Im Übrigen ist gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2016 für die Gemeinde A.___ (Prämienregion 3) auf Fr. 4'728.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2016 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Zusatzversicherung der Krankenkasse bei den Ausgaben gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c und lit. d ELG). Sodann ist Art. 21a ELG sowie § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] zu entnehmen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG direkt dem Krankenversicherer auszurichten ist. Nur die Differenz zum errechneten Anspruch auf Ergänzungsleistungen, vorliegend demnach monatlich Fr. 1'090.-- minus Fr. 394.--, entsprechend Fr. 696.--, ist als Ergänzungsleistung auszubezahlen (§ 12 Abs. 2 ZLG). Dieser aufs Jahr hochgerechnete Betrag von Fr. 8'352.-- (12 x Fr. 696.--) entspricht gerundet dem jährlichen Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- plus Miete von Fr. 6'080.-- minus dem Total der Einnahmen im Betrag von Fr. 17'020.--. Die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gemeinde Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer