Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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ZL.2016.00096 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. Oktober 2016
in Sachen
1. X.___, geb. 2007
2. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdeführerinnen
Beschwerdeführerin 1 gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der unter Beistandschaft (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 des Zivilgesetzbuches, ZGB; Urk. 8/V) stehende Z.___, geboren 1975, bezog eine Invalidenrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 8/A1-A3, Urk. 8/B) sowie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Urk. 8/7). Infolge Wohnsitzes in der Gemeinde A.___ richtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, an Z.___ sowie an seine getrennt von ihm lebende Tochter X.___, geboren 2007, Zusatzleistungen aus (vgl. Urk. 7/7/3-6, Urk. 8/7).
Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 teilte die Beiständin von Z.___ der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen AHV/IV, mit, dass dieser per 15. Februar 2016 von seinem bisherigen Wohnort in A.___ in die Stadt B.___ gezogen sei und seinen Wohnsitz dorthin verlegt habe. Sodann beantragte sie die Ausrichtung von Zusatzleistungen zur Invalidenrente bei der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, da der Rentner neu in der Stadt B.___ wohnhaft sei (vgl. Urk. 8/6a und Urk. 8/6b).
Auf entsprechende telefonische Aufforderung seitens der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 9. März 2016 (vgl. Urk. 8/17) teilte die Beiständin am 24. März 2016 mit, dass Z.___ sich nicht persönlich in B.___ anmelden könne, weil er in C.___ verhaftet worden sei und sich auch weiterhin in Haft befinde. Seine persönlichen Effekten befänden sich jedoch in dem gemieteten Zimmer (Urk. 8/18).
Mit Verfügungen vom 29. Februar 2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Zusatzleistungen für Z.___ sowie X.___ infolge Wohnsitzwechsels ab 1. März 2016 ein (vgl. Urk. 7/7/1, Urk. 10/3/3-4).
Mit Verfügungen vom 2. Mai 2016 (Urk. 7/V1, Urk. 8/V1) stellte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Bearbeitung der Gesuche von Z.___ und von X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 16. Februar 2016 (Urk. 8/6b) und vom 13. April 2016 (vgl. Urk. 7/7) mangels Wohnsitzbegründung von Z.___ in B.___ ein.
Dagegen erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, am 12. Mai und am 2. Juni 2016 Einsprache (Urk. 8/21-22). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 wies die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Einsprachen ab (Urk. 7/V2, Urk. 8/V2 = Urk. 2).
2.
2.1 X.___, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, erhob am 6. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte Zusatzleistungen für die Monate März und April 2016 respektive sinngemäss die Klärung der Zuständigkeit (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2016 (Urk. 6) beantragte die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin 1 am 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2016.00096 angelegt.
2.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, erhob am 20. Juli 2016 gegen den Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22. Juni 2016 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, dieser und die Verfügungen vom 2. Mai 2016 seien aufzuheben, und das Amt für Zusatzleistungen der Stadt B.___ sei anzuweisen, auf die Gesuche um Ausrichtung von Zusatzleistungen von Z.___ und X.___ einzutreten (Urk. 10/1 S. 1). Die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/6), was der Beschwerdeführerin 2 am 13. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Dieser Prozess wurde unter der Prozessnummer ZL.2016.00104 angelegt.
2.3 Da beiden Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und es um die identische Frage der örtlichen Zuständigkeit geht, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
Mittels Gerichtsverfügungen vom 13. September 2016 wurde der Prozess Nr. ZL.2016.00104 mit dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2016.00096 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt, das Verfahren Nr. ZL.2016.00104 als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 9, Urk. 10/7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 100 mit Hinweisen). Die Bestimmungen des ZGB über den Wohnsitz sehen sodann vor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
1.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) ist für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung der Kanton zuständig, in dem der Bezüger oder die Bezügerin Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt begründet keine neue Zuständigkeit.
Nach Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.
1.3 Gemäss § 21 Abs. 1 des Zürcher Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) sind die Zusatzleistungen von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin den zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Gemäss § 21 Abs. 2 ZLG begründen der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) geltend, Z.___ halte sich nicht in B.___ auf, und aus dem Umstand, dass für ihn ein möbliertes Zimmer gemietet worden sei und sich angeblich persönliche Gegenstände dort befänden, könne nicht geschlossen werden, dass der Rentner in B.___ Wohnsitz begründet habe. Unter diesen Umständen greife die Vermutung von Art. 24 Abs. 1 ZGB wonach ein einmal begründeter Wohnsitz so lange bestehen bleibe, bis ein neuer Wohnsitz begründet worden sei. Z.___ habe sich bis dato nicht als Einwohner der Stadt B.___ angemeldet (S. 2 Ziff. 4).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin 1 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) sinngemäss geltend, es seien die Zuständigkeitsfrage zu klären und die Ergänzungsleistungen für die Monate März und April 2016 auszurichten.
2.3 Die Beschwerdeführerin 2 hielt in ihrer Beschwerde (Urk. 10/1) sodann fest, Z.___ habe die Erfordernisse für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ erfüllt. So habe er am 10. Februar 2016 den Mietvertrag für die möblierte Einzimmerwohnung in B.___ unterzeichnet und der Mietbeginn sei am 15. Februar 2016 gewesen. Gemäss Angaben der Beiständin sei er in diese Wohnung eingezogen und habe dort auch seine persönlichen Effekten aufbewahrt. Damit habe Z.___ seine Absicht manifestiert, in der Wohnung in B.___ dauerhaft zu verbleiben. Für die Begründung eines Wohnsitzes spiele es keine Rolle, ob eine Meldung beim Personenmeldeamt erfolgt sei. Es gebe keinen Grund, an den Angaben der Beiständin zu zweifeln. Der Umstand, dass sich Z.___ seit März 2016 in D.___ aufhalte, ändere nichts an der Wohnsitzbegründung (S. 3).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 oder die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung und Auszahlung von Zusatzleistungen an Z.___ beziehungsweise an X.___ ab März 2016 zuständig ist. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Versicherte in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet hat oder nicht. Die Frage beurteilt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ELG nach Zürcher Recht und damit nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ZLG, womit der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist (vgl. vorstehend E. 123).
3.2 Unbestritten ist, dass der Invalidenrentner Z.___ seinen Wohnsitz bis zu seinem Wegzug im Februar 2016 (vgl. Urk. 10/3/2) in der Gemeinde A.___ hatte. Die Beschwerdegegnerin verneinte indes eine Wohnsitzbegründung von Z.___ in der Stadt B.___ mit der Begründung, er habe sich nicht als Einwohner der Stadt B.___ angemeldet, und es sei nicht ausgewiesen, dass sich seine persönlichen Sachen tatsächlich in der in B.___ gemieteten Wohnung befänden (vgl. vorstehend E. 2.1).
3.3 Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.1), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und welchen sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei die innere Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar geworden sein muss. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden.
Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Verweilens und der Begründung eines neuen Lebensmittelpunktes gegeben, so genügt ein Aufenthalt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes (vgl. Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Daniel Staehelin, Art. 23 N 6 und N 21).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist für den zivilrechtlichen Wohnsitz unmassgebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3). Dieses Kriterium ist lediglich als Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens zu werten (vgl. Basler Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 23).
3.4 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass die Beiständin für den Versicherten per 15. Februar 2016 eine Wohnung in B.___ mietete (Urk. 8/16). Unbestritten und ebenso ausgewiesen ist, dass die Beiständin am 16. Februar 2016 sowohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 10/3/1), als auch die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 8/6a), über den am 15. Februar 2016 erfolgten Umzug nach B.___ informierte. Daraufhin zog die Gemeinde A.___ mit Schreiben vom 19. Februar 2016 (Urk. 10/3/2) die Forderungsabtretung betreffend die Miete für die Notunterkunft per sofort zurück und hielt fest, dass der Versicherte nicht mehr in der Notunterkunft in A.___ wohne. Am 24. März 2016 (Urk. 8/18) teilte die Beiständin der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, schliesslich mit, dass sich die persönlichen Effekten des Versicherten in der Wohnung in B.___ befänden.
Nicht nur der Umstand, dass die Beiständin für den Versicherten eine Wohnung in B.___ mietete, sondern vielmehr auch die Tatsachen, dass sie beide Ämter zeitnah über den am Tag zuvor erfolgten Umzug schriftlich unterrichtete und die Gemeinde A.___ den Auszug aus der Notunterkunft ebenfalls zeitnah schriftlich bestätigte, lassen nicht nur den Umzug, sondern auch die Wohnsitznahme in B.___ als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, zumal die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, auch keine substantiierten Vorbringen gegen das Argument, es befänden sich in der B.___ Wohnung die persönlichen Effekten des Versicherten, vorbrachte. Damit sind die genannten Umstände und Tatsachen als Indizien, welche für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt B.___ sprechen, stärker zu gewichten, als das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Indiz der fehlenden Einwohneranmeldung und es ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass Z.___ in der Stadt B.___ einen neuen Wohnsitz begründet hat.
3.5 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass sich Z.___ mit der Absicht dauernden Verbleibens im Februar 2016 in die Stadt B.___ begeben und dort seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat.
Zuständig zur Festsetzung und Ausrichtung der Zusatzleistungen für die Zeit ab März 2016 ist daher die Beschwerdegegnerin, weshalb in Gutheissung der Beschwerden der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2016 (Urk. 2) aufzuheben ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 22. Juni 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zur Beurteilung der Gesuche von Z.___ und X.___ um Ausrichtung von Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 zuständig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Stadt B.___, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan