Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

ZL.2016.00099


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 23. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1930, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), als sie am 4. Februar 2015 von ihrer Tocher Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet wurde (Urk. 6/86, vgl. Urk. 6/90, Urk. 6/92). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 (Urk. 6/38) sprach die Durchführungsstelle der Versicherten monatliche Zusatzleistungen ab 1. Februar 2015 in der Höhe von monatlich Fr. 1‘776.-- (bestehend aus Fr. 1‘366.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 410.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Dagegen erhob die Versicherte am 19. November 2015 Einsprache (Urk. 6/31). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/28) berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und erhöhte diesen per 1. Januar 2016 auf Fr. 1‘962.-- (bestehend aus Fr. 1‘539.-- Ergänzungsleistungen und Fr. 423.-- Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Februar 2016 wiederum Einsprache (Urk. 6/21).

    Die Durchführungsstelle vereinigte daraufhin die beiden Verfahren und wies die Einsprachen vom 19. November 2015 und 2. Februar 2016 mit Entscheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 8. Juli 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent-scheid vom 8. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr Ergänzungsleistungen von mehr als Fr. 1‘366.-- respektive Fr. 1‘539.-- pro Monat zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 15. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.

    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

1.2    Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV, lit. d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).

1.3    Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

1.4    Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).

1.5    Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter Y.___ im Oktober 2001 im Rahmen einer Eigentumsübertragung einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 220‘000.-- gewährt habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin hierzu allenfalls nicht berechtigt gewesen wäre (S. 2 f. Ziff. 3). Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung des Verzichtsvermögens im Umfang von Fr. 10‘000.-- resultiere für das Jahr 2015 ein noch anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 90‘000.-- beziehungsweise von Fr. 80‘000.-- für das Jahr 2016 (S. 3 Ziff. 4).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie mit dem gewährten Erbvorbezug von Fr. 220‘000.-- über mehr verfügt habe, als ihr zugestanden hätte. Dies dürfe ihr aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden. Angerechnet werden dürften – aus näher genannten Gründen – höchstens Fr. 142‘000.--; unter Berücksichtigung des jährlichen Vermögensverzehrs resultiere noch ein Vermögensverzicht von Fr. 12‘000.-- für das Jahr 2015 (S. 6 f. Rz 6). Für das Jahr 2016 sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sie mehr als den gesetzlich vorgesehen Verzehr von Fr. 10‘000.-- benötigt habe, da sie aufgrund der zu tiefen Ergänzungsleistungen zur Begleichung der Heimkosten auf das restliche Ersparte habe zurückgreifen müssen. Dabei resultiere für das Jahr 2016 – aus näher genannten Gründen – unter Berücksichtigung eines Vermögensverzichts von höchstens noch Fr. 2‘000.-- kein anrechenbares Vermögen mehr (S. 7 ff. Rz 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2015 beziehungsweise ab 1. Januar 2016, wobei namentlich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Verzichtsvermögen von Fr. 90‘000.-- beziehungsweise von Fr. 80‘000.-- im Jahr 2016 anzurechnen ist.


3.

3.1    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2001 mit ihrer Tochter Y.___ einen öffentlich beurkundeten Vertrag über die Eigentumsübertragung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in Z.___ (Urk. 6/73) abgeschlossen hat, in welchem vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter die Liegenschaft im Sinne eines Erbvorbezuges abtritt. Aus dem Vertrag geht ferner hervor, dass der Übernahmepreis der Liegenschaft Fr. 879‘000.-- beträgt und wie folgt getilgt wird: Fr. 335‘000.-- Kapitalschuld laut Schuldbrief der A.___, Fr. 235‘000.-- Wohnrecht zugunsten der Beschwerdeführerin, Fr. 220‘000.-- Erbvorbezug der Beschwerdeführerin an ihre Tochter und Fr. 89‘000.-- effektiv zu bezahlender Preis (S. 3).

    Demnach ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Rahmen der Eigentumsübertragung im Oktober 2001 einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 220‘000.-- gewährt hat. Dies ist denn auch unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Rz 4, Urk. 2 S. 2 f. Rz 3).

3.2    Wie bereits dargelegt wurde, liegt eine Verzichtshandlung vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. vorstehend E. 1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Erbvorbezüge zur Kategorie „ohne rechtliche Verpflichtung“ (vgl. BGE 134 I 65; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 175).

    Vorliegend ist nicht ersichtlich, und es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter den Erbvorbezug in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gewährt hätte. Folglich erfolgte die Gewährung des Erbvorbezugs in der Höhe von Fr. 220‘000.-- ohne rechtliche Verpflichtung.

3.3    Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn ihr Wert zirka 90 % der Leistung beträgt. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173).


    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Gewährung des Erbvorbezugs sei nicht ohne adäquate Gegenleistung erfolgt. So hätte sie ohne die Hilfeleistungen ihrer Tochter seit längerer Zeit in eine geeignete Alterseinrichtung ziehen müssen, was durch die Unterstützung ihrer Tochter habe vermieden werden können (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Rz 4). Die Beschwerdeführerin legte jedoch nicht substantiiert dar, um welche Art von Hilfeleistungen es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern diese eine angemessene Gegenleistung darstellen würden. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihrer Tochter einen Erbvorbezug ohne adäquate Gegenleistung gewährt hat.

3.4    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter im Oktober 2001 einen Erbvorbezug in der Höhe von Fr. 220‘000.-- ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung gewährt hat, weshalb der gewährte Erbvorbezug als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist.

    Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, wonach sie mit dem gewährten Erbvorbezug über mehr verfügt habe, als ihr zugestanden hätte (vorstehend E. 2.2), nichts. Denn zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung im Oktober 2001 war die Beschwerdeführerin (Allein-)Eigenmerin der Liegenschaft (vgl. Urk. 6/73 S. 1) und konnte diese deshalb mittels öffentlich beurkundetem Eigentumsübertragungsvertrag an ihre Tochter übertragen. Ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen ist, gleichzeitig ihrer Tochter einen Erbvorbezug in der genannten Höhe zu gewähren, ist vorliegend nicht zu prüfen, sondern ist allenfalls in einem erbrechtlichen Verfahren zu klären. Ein Bezug zur Frage des Verzichtvermögens ergibt sich dadurch nicht.

3.5    Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Jahr 2016 mehr als den gesetzlich vorgesehen Verzehr von Fr. 10‘000.-- benötigt habe (vorstehend E. 2.2). Dabei verkennt sie, dass es sich bei der jährlichen Amortisation des Verzichtsvermögens von jährlich Fr. 10‘000.-- im Sinne von Art. 17a ELV (vgl. vorstehend E. 1.4) um eine Pauschale handelt, die unabhängig vom genauen Verzichtsvermögen oder dem Vermögen, über welches die versicherte Person noch verfügt, abgezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 5.2). Der diesbezügliche Einwand erweist sich demnach als unbegründet.

    Soweit sie jedoch rügt, dass ihr Sparguthaben im Dezember 2015 lediglich noch Fr. 16‘236.40 (vgl. Urk. 6/17/1) und nicht mehr, wie von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2016 angenommen, Fr. 43‘327.-- (vgl. Urk. 6/25/1) betrug, ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diesen Umstand bislang nicht geprüft hat (vgl. Urk. 2; Urk. 5). Dies, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren auf den Vermögensverbrauch hingewiesen und die entsprechenden Belege eingereicht hat (vgl. Urk. 6/21 S. 5 Ziff. 6; Urk. 6/18-19).

3.6    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vgl. vorstehend E. 1.4) angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 90‘000.-- im Jahr 2015 beziehungsweise von Fr. 80‘000.-- im Jahr 2016 (Fr. 220‘000.-- abzüglich von je Fr. 10‘000.-- in den Jahren 2003 bis 2015/2016) zu Recht erfolgt ist.

    Hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 ist die Sache jedoch unter Berücksichtigung des im Dezember 2015 tatsächlich noch vorhandenen Vermögens (Sparguthaben/Wertschriften) zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


4.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    In Bezug auf die Neuberechnung infolge der Anrechnung des am 1. Januar 2016 tatsächlich noch vorhandenen Vermögens obsiegt die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung. In Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts jedoch unterliegt sie. In Anwendung oben genannter Kriterien ist der Beschwerdeführerin daher eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu Lasten der Durchführungsstelle zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2016 hinsichtlich der Berechnung des Vermögens (Sparguthaben/Wertschriften) für das Jahr 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 neu verfüge.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger