Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
ZL.2016.00100
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 22. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Stadt Winterthur
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1937, bezieht seit Juli 2007 Zusatzleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (Urk. 11/32-36, 11/38-42 und 11/46). Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 ab dem 1. Januar 2012 Zusatzleistungen (in Form von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüssen) von Fr. 1‘689.-- pro Monat zu (Urk. 11/34). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 setzte die Durchführungsstelle die Zusatzleistungen ab Januar 2013 auf 1‘697.-- (Urk. 11/33) und mit Verfügung vom 16. Januar 2013 ab Februar 2013 auf Fr. 1‘706.-- pro Monat fest (Urk. 11/32).
Am 24. September 2013 leitete die Durchführungsstelle die periodische Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches ein und forderte die Versicherte auf, ein Formular auszufüllen und diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 11/31/38). Die Versicherte sandte der Durchführungsstelle am 29. Oktober 2013 ein Dossier mit Belegen zu (Urk. 11/31/35), worauf weitere Dokumente von ihr verlangt wurden (Urk. 11/31/34). Nach dem Eingang diverser Unterlagen (Urk. 11/31/31-33) reduzierte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 22. November 2013 die monatlichen Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2012 auf Fr. 884.--, ab dem 1. Januar 2013 auf Fr. 779.-- und ab dem 1. Februar 2013 auf Fr. 787.-- (Urk. 11/31). Überdies forderte sie mit Verfügung vom gleichen Tag für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 ausbezahlte Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 19‘768.-- zurück, da der Ertrag aus Untermiete nicht gemeldet worden sei (Urk. 11/30). Dagegen liess die Versicherte Einsprache erheben (Urk. 11/26 und 11/29).
Mit Verfügung 12. Dezember 2013 sprach die Durchführungsstelle der Versicherten ab Januar 2014 Zusatzleistungen von Fr. 796.-- pro Monat zu (Urk. 11/27). Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Dezember 2014 setzte die Durchführungsstelle den monatlichen Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2015 auf Fr. 815.-- fest (Urk. 11/23). Die beiden Verfügungen blieben unangefochten.
Am 12. Januar 2016 stellte die Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin der Versicherten den in Aussicht genommenen Einspracheentscheid zur Stellungnahme zu (Urk. 11/17). Die Stellungnahme wurde mit Eingabe vom 8. Februar 2016 (Urk. 11/15) erstattet, mit der auch neue Unterlagen eingereicht wurden (vgl. Urk. 11/15/1-7). Die Durchführungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2012 neu, sprach der Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2016 ab Januar 2016 Zusatzleistungen von Fr. 883.-- pro Monat zu und ordnete mit derselben Verfügung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis Ende April 2016 eine Nachzahlung von Fr. 1‘060.-- an (Urk. 11/14).
Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 (vgl. Urk. 2 und 11/7) hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (Dispositivziffer 2) und erklärte die Verfügung vom 14. April 2016 zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids (Dispositivziffer 3). Weiter wurde die Rückerstattung der für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 19‘768.-- angeordnet (Dispositivziffer 4). Überdies wurde festgehalten, für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. April 2016 seien Fr. 1‘060.-- zu wenig Zusatzleistungen ausbezahlt worden, und es wurde davon Vormerk genommen, dass dieser Betrag aufgrund der Verfügung vom 14. April 2016 bereits mit dem Zahlungslauf vom 19. April 2016 ausbezahlt worden sei (Dispositivziffer 5). Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Urk. 2 S. 11 f.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Eingabe vom 12. Juli 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1). Es sei festzustellen, dass die Rückforderung für die Jahre 2012 und 2013 um Fr. 1‘074.-- zu reduzieren sei (Ziffer 2). Es sei festzustellen, dass für die Jahre 2014 und 2015 die Nachzahlungen um Fr. 2‘022.-- zu erhöhen seien (Ziffer 3). Es sei festzustellen, dass ab Januar 2016 ein Anspruch auf monatliche Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 967.40 pro Monat bestehe (Ziffer 4). Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 5). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei (Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantwortete die Beschwerde – nach wiederholter Aufforderung (vgl. Urk. 5 und 8) – am 17. Oktober 2016 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Rückerstattungsbetrag sei auf Fr. 20‘361.-- zu erhöhen; eventualiter habe für den Fall der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch eine Rückweisung zur Festlegung und Anrechnung des Verkehrswertes des nicht selbstbewohnten Anteils der Liegenschaft als Vermögen zu erfolgen (Urk. 10 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Replik angesetzt (Urk. 12). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 9. Januar 2017 erstreckt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 (Datum Poststempel; Urk. 15) wurde die Replik erstattet, mit der unter anderem die Abweisung des von der Beschwerdegegnerin neu gestellten Antrages verlangt wurde. Die Duplik wurde am 24. Januar 2017 erstattet (Urk. 19). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab ist in prozessualer Hinsicht zu bemerken, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG) anwendbar sind, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG). Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden auf Beihilfen entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Zusatzleistungsgesetzes; ZLG). Die Verfügungen der Gemeindedurchführungsstelle betreffend Gewährung oder Verweigerung oder Rückerstattung der Gemeindezuschüsse können im gleichen Verfahren wie Verfügungen betreffend Ergänzungsleistungen oder Beihilfen angefochten werden (Art. 16 der Verordnung der Stadt Winterthur über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 21. Juni 2004; im Folgenden: VO Stadt Winterthur).
Demnach kann gegen eine Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass gegen die Verfügungen vom 12. Dezember 2013 (Urk. 11/27), vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/23) oder vom 14. April 2016 (Urk. 11/24), mit welchen über die Zusatzleistungsansprüche ab dem 1. Januar 2014 bis Ende April 2016 entschieden worden war, Einsprache erhoben wurde (vgl. Urk. 11). Die mit den fraglichen Verfügungen getroffenen Anordnungen können daher auch nicht Streitgegenstand des Einspracheentscheides vom 17. Juni 2016 sein. Soweit sich derselbe dennoch zu den Zusatzleistungsansprüchen ab Januar 2014 äussert (Dispositivziffer 5), ist er – mangels einer diesbezüglich erhobenen Einsprache –ohne weitere Prüfung aufzuheben. Dementsprechend ist auf die Beschwerdeanträge Ziffern 3 und 4, welche Zusatzleistungsansprüche ab Januar 2014 betreffen (Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten. Die Durchführungsstelle wird zu prüfen haben, ob die Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2016 als Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2016 entgegenzunehmen ist.
2.
2.1 Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus (§ 1 Abs. 1 ZLG):
a. Ergänzungsleistungen gemäss ELG, bestehend aus jährlicher Ergänzungsleistung sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
b. Beihilfen
c. Zuschüssen.
Die Ergänzungsleistungen gehen den Beihilfen und den Zuschüssen vor (§ 1 Abs. 2 ZLG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV).
Die jährliche Ergänzungsleistung ist – unter anderem – bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken pro Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.3 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für Beihilfen im Sinne der §§ 13 ff. ZLG entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 15 ZLG). Der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe beträgt für Alleinstehende 2420 Franken (§ 16 ZLG).
Für die Berechnung der Beihilfe wird auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei
a. die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden;
b. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (vgl. § 17 ZLG).
Die Beihilfe kann gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (§ 18 ZLG).
Unrechtmässig bezogene kantonale Beihilfen sind gemäss § 19 Abs. 1 lit. a ZLG zurückzuerstatten, wenn der Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis). Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung (§ 19 Abs. 4 ZLG).
2.4 Die Stadt Winterthur gewährt Gemeindezuschüsse in Form von ordentlichen Gemeindezuschüssen, Mietzinszuschüssen, Bus-Abo-Verbilligungen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen (vgl. Art. 1 Abs. 2 VO Stadt Winterthur). Der jährliche Höchstbetrag des ordentlichen Gemeindezuschusses beträgt für Einzelpersonen Fr. 816.-- (vgl. I. Nachtrag zur Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 24. November 2010, gültig seit 1. Januar 2011). Für die Berechnung der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses wird auf die Bedarfsberechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt. Die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen werden als anrechenbare Einnahmen behandelt. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des ordentlichen Gemeindezuschusses erhöht (Art. 4 Abs. 1 VO Stadt Winterthur). Bei Personen, deren Mietzins höher als der ergänzungsleistungsrechtliche Mietzinsabzug ist, werden – bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 VO Stadt Winterthur – die Mehraufwendungen berücksichtigt, bei Einzelpersonen jedoch höchstens Fr. 2‘040.-- im Jahr (vgl. Art. 5 und 6 VO Stadt Winterthur). Das Zusatzleistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen finden sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit die VO Stadt Winterthur nicht abweichende Bestimmungen enthält (Art. 13 VO Stadt Winterthur).
3. Strittig und zu prüfen sind die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Rückerstattung der für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. November 2013 zuviel ausbezahlten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 19‘768.-- und damit einhergehend der Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 bis Ende Dezember 2013. Zwischen den Parteien wurde insbesondere kontrovers diskutiert, wie sich die Änderungen betreffend die Liegenschaft an der Y.___ auf die Anspruchsberechnung auswirken (vgl. Urk. 1, 2, 15 und 19).
4.
4.1 Aus den Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn Z.___ zusammen im Juni 2005 für Fr. 925‘000.-- ein Einfamilienhaus an der Y.___ erwarb, für das sie je hälftiges Miteigentum vereinbarten (Urk. 11/46/21-27). Die Liegenschaft wurde mit zwei Festhypotheken à Fr. 650‘000.-- und Fr. 90‘000.-- mit einer Laufzeit bis Ende September 2010 belastet (Urk. 11/46/28-29), die teilweise amortisiert und anschliessend durch eine Hypothek von Fr. 700‘000.-- abgelöst wurden (Urk. 11/36/14). Seit November 2005 leben die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in dieser Liegenschaft (Urk. 11/31/29-30 und 11/46/62-63).
4.2 Im Jahr 2011 wurde das Dachgeschoss umgebaut und darin eine neue
2 ½-Zimmerwohnung erstellt (Urk. 11/31/7 und 11/31/33). Ferner wurde ein Gartenhaus errichtet (Urk. 11/31/6). Die Liegenschaft wurde deshalb von den Miteigentümern im März 2011 mit einem weiteren Darlehen von Fr. 260‘000.-- belastet (Urk. 11/31/7-9). Die 2 ½-Zimmerwohnung wurde von Januar bis Ende September 2012 an A.___, von Oktober 2012 bis zum 30. April 2013 an B.___ und vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Juni 2014 an C.___ vermietet (Urk. 11/14/20 = 11/15/3 S. 7 = 11/31/25, 11/31/30 und 11/14/38), welche jeweils Fr. 1‘780.-- pro Monat für Miete und Nebenkosten bezahlten (Urk. 11/15 S. 1, 11/15/5 S. 2, 11/15/6 S. 2; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Seit dem 1. Juli 2014 ist die 2 ½-Zimmerwohnung zusammen mit einem Autoabstellplatz im Freien zu einem Bruttomietzins von Fr. 1‘780.-- pro Monat (inklusive Fr. 170.-- Nebenkosten) an einen neuen Bewohner vermietet (Urk. 3/6 = 11/15/2).
4.3 Bis zur Einleitung der Revision im Herbst 2013 hatte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin weder über die baulichen Massnahmen noch über die entgeltliche Vermietung der neu erstellten 2 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss seit Januar 2012 informiert (vgl. Urk. 11).
5.
5.1 Zu Recht wird von der Beschwerdeführerin inzwischen nicht mehr in Abrede gestellt, dass sie als Miteigentümerin der Liegenschaft – entsprechend ihrem Anteil – Anspruch auf die Hälfte der Einkünfte aus diesem unbeweglichen Vermögen hat, welche ihr als Einnahmen anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; Urk. 1 und 15; vgl. zuvor Urk. 11/15 S. 2). Dazu gehört nebst der Hälfte des Mietwerts der von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Z.___ bewohnten Räumlichkeiten seit dem 1. Januar 2012 auch die Hälfte der Mietzinse der neu erstellten 2 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss (vgl. Ziffer 3433.01 f. der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; WEL). Es liegt somit eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen vor, die zu einer Anspruchsprüfung unter Berücksichtigung der neuen Ausgaben und Einnahmen und des am 1. Januar 2012 vorhandenen Vermögens führt.
5.2 Für die Bemessung des Mietwerts einer vom Eigentümer bewohnten Wohnung bzw. Liegenschaft sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELV und Ziffer 3433.02 WEL). Er entspricht dem im Wohnsitzkanton geltenden steuerlichen Mietwert (in der Regel bei Drittvermietung erzielbare Mietzinseinnahmen), vor einer allfälligen prozentualen Kürzung wegen Selbstnutzung (BGE 138 V 17 E. 4.2.3 und 138 V 9; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015 vom 21. Juli 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht korrekt, den im Vergleich zur marktüblichen Miete reduzierten Eigenmietwert den Berechnungen zu Grunde zu legen. Ebenso wenig dürfte einer Unternutzung Rechnung getragen werden, welche für den hier interessierenden Zeitraum auch nicht behauptet wurde (vgl. aber Urk. 11/14/38).
5.3 Die neu erstellte Wohnung im Dachgeschoss wird zu marktüblichen Bedingungen vermietet. Die Beschwerdeführerin liess diesbezüglich den Standpunkt vertreten, die zweckgebundenen und fixen Nebenkosten dürften nicht als Einnahmen taxiert werden. Sie habe damit die Rechnungen Dritter zu bezahlen. Mit der ihr zugestandenen Pauschale gemäss Art. 16a ELV könne sie die Drittrechnungen nicht begleichen. Es sei deshalb lediglich die Hälfte der Nettomiete, die als Entgelt für die Nutzung bezahlt werde, das heisst ein Betrag von Fr. 9‘660.-- (anstatt ein solcher von Fr. 10‘680.--) pro Jahr als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3 f. und 15 S. 2).
Vorab ist festzustellen, dass die für den hier interessierenden Zeitraum relevanten Mietverträge nicht eingereicht wurden, weshalb unklar ist, ob mit den Vormietern dieselben Vereinbarungen getroffen worden waren, wie im eingereichten Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Juli 2014 (Urk. 3/6). Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich noch weitere Abklärungen zu treffen haben. Dennoch ist bereits heute festzuhalten, dass zwar der Grundsatz zu beachten ist, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die Leistungsansprechenden ungeschmälert verfügen können (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Insofern ist der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzuräumen, für einzelne der in Frage stehenden Nebenkostenpositionen den Nachweis zu erbringen, dass die behaupteten Ausgaben wegen der Vermietung erforderlich und tatsächlich getätigt wurden. Davon ausgeschlossen sind sämtliche Gebäudeunterhaltskosten wie Unterhaltskosten, Versicherungsprämien, Drittverwaltungskosten, etc., welche bereits im Rahmen des Pauschalabzugs zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 ELV und das Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften; vgl. auch Ziffer 8 hiernach). Demgegenüber ergeben sich aus der Pauschale für Nebenkosten im Sinne von Art. 16a ELV für die vermietete 2 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss keine Einschränkungen.
6.
6.1 Als anrechenbare Einnahmen wird bei Altersrentnerinnen unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens berücksichtigt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
6.2 Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV). Der Verkehrswert einer Liegenschaft ist der Verkaufswert, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (vgl. BGE 120 V 10 E. 1), während der Steuerwert eines Grundstückes in der Regel unter dem effektiven Wert liegt, welchen das Grundstück auf dem freien Markt bei einem Verkauf erzielen könnte.
Die Regelung gemäss Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV bezweckt einzig, einkommensschwachen AHV/IV-Rentenberechtigten zu ermöglichen, in ihrem gewohnten Umfeld bleiben zu können (BGE 125 V 69 E. 3a mit Hinweisen). Sie dient nicht dazu, auf Kosten der Ergänzungsleistungen eine Liegenschaft für die Erben erhalten zu können. Zudem soll derjenige, der Wertschriften, Sparhefte oder Bargeld besitzt, gegenüber Liegenschaftenbesitzern nicht benachteiligt werden (BGE 120 V 10 E. 1 mit Hinweis).
Es wird daher für Fälle, in welchen nur ein Teil einer Liegenschaft zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, zu Recht eine Wertaufteilung (Steuerwert für den selbst bewohnten Teil, Marktwert für den Rest) postuliert (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1853 Rz 171 und FN 740).
6.3 Die geforderte Aufteilung drängt sich in der hier zu beurteilenden beson-
deren Konstellation geradezu auf. Es wurde – während des Ergänzungs-
leistungsbezugs – eine neue Wohnung im Dachgeschoss errichtet, welche von den von der Beschwerdeführerin selbst bewohnten Räumlichkeiten klar abgegrenzt ist und einzig der Vermietung an fremde Personen dient. Die 2 ½-Zimmerwohnung ist daher ihrem Marktwert entsprechend und unter Berücksichtigung des hälftigen Miteigentums der Beschwerdeführerin im Umfang von ½ zum massgeblichen Vermögen zu zählen.
6.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn Z.___ in getrennten Wohnungen leben und dass die – stets an Drittpersonen vermietete – 2 ½-Zimmerwohnung als dritte Wohnung in der Liegenschaft bezeichnet wurde (vgl. Urk. 11/11/5 = 11/12/1 und 11/15 S. 2). Es drängt sich daher die Frage auf, wie sich die räumlichen Verhältnisse tatsächlich präsentieren, namentlich ob eine weitere Wohnung in der Liegenschaft vorhanden ist, die zum Marktwert bewertet und ebenfalls zur Hälfte als Vermögen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden muss. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich ergänzende Abklärungen zu tätigen haben.
6.5 Zu den relevanten Vermögensverhältnissen bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin vor dem Erwerb der gemeinsamen Liegenschaft ihrem Sohn Z.___ ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- gewährt hatte (Urk. 11/40/6 und 11/46/12). Dieses wurde auch noch in der Steuererklärung 2009 der Beschwerdeführerin deklariert (Urk. 11/36/26-27). Ihre Steuererklärungen 2010 und 2011 liegen nicht vor. In der Steuererklärung 2012 wies die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2012 lediglich noch ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 16‘037.-- aus (Urk. 11/31/28), das sich gemäss Steuererklärung 2013 per 31. Dezember 2013 auf Fr. 9‘461.-- reduzierte (Urk. 11/14/28 = 11/15 letzte Seite). Die Beschwerdeführerin wird der Beschwerdegegnerin die offenbar erfolgten Rückzahlungen zu belegen und über deren Verwendung Aufschluss zu geben haben.
Ferner ist zu beachten, dass der Sohn D.___ am 29. April 2005 schriftlich bestätigt hatte, der Beschwerdeführerin ein zinsloses Darlehen von 51‘000 Euro gegeben zu haben (Urk. 11/31/11, 11/40/6 und 11/46/15). In den Schuldenverzeichnissen der Steuererklärungen 2012 und 2013 wurde per 31. Dezember jeweils ein Betrag von Fr. 79‘284.-- aufgeführt (Urk.11/14/23= 11/14/57 = 11/15/3 S. 9 und 11/31/26). Diese Angaben entsprechen nicht dem zu den fraglichen Zeitpunkten gültig gewesenen Wechselkursen (von 1 Euro = Fr. 1,2277.-- am 31. Dezember 2013 und von 1 Euro = Fr. 1,2074 am 31.2013). Das fragliche Darlehen betrug am 1. Januar 2012 (bei einem Wechselkurs von 1 Euro = Fr. 1,2175) lediglich Fr. 62‘092.50 und am 1. Januar 2013 (bei einem Wechselkurs von 1 Euro = Fr. 1,2082) Fr. 61‘618.20. Entsprechende Korrekturen werden vorzunehmen sein.
7. Die AHV-Renten von Fr. 19‘104.-- im Jahr 2012 (Urk. 11/31/20) und von Fr. 19‘272.-- im Jahr 2013 (Urk. 11/14/17 = 11/14/54) wurden korrekt als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt (Ar. 11 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. Urk. 6/14 S. 3 ff.).
8.
8.1 Als Ausgaben zu berücksichtigen sind – nebst dem unstrittigen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für alleinstehende Personen und dem jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG; vgl. Urk. 11/14 S. 3 ff.) – unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei bei alleinstehenden Personen ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- anerkannt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Entsprechende Ausgaben werden auch einer Person zugestanden, die in einer ihr gehörenden Wohnung bzw. Liegenschaft lebt (vgl. Ziffer 3236.01 WEL). Für die Nebenkosten wird unter diesen Umständen ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1‘680.-- anerkannt, überdies ist die Begrenzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu beachten (vgl. Art. 16a ELV).
8.2 Zu Recht wurde nicht beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin den Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- als Ausgabe anerkannte.
9.
9.1 Sowohl bei vermieteten als auch bei selbstbewohnten Liegenschaften werden die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG). Sie sind entsprechend dem Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin zur Hälfte zu berücksichtigen.
9.2 Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV), der im Kanton Zürich 20 % des Bruttomietertrages bzw. des Bruttomietwertes beträgt (vgl. § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; StG, und die Verfügung der Finanzdirektion vom 7. September 2002 über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens). Es kann demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden; weitere anfallende Kosten werden nicht als Ausgabe anerkannt (vgl. Ziffer 3260.02 WEL).
9.3 Es wurden Hypothekarzinszahlungen im Betrag von Fr. 21‘034.80 im Jahr 2012 geleistet (Fr. 15‘880.25 + Fr. 5‘154.55; vgl. Urk. 11/31/12-13), die in der Berechnung ab Januar 2012 dem Miteigentumsanteil entsprechend im Umfang von ½ als anerkannte Ausgaben der Beschwerdeführerin anzurechnen sind (vgl. auch Urk. 11/14/4).
9.4 Im Jahr 2013 erfolgten Hypothekarzinszahlungen im Betrag von Fr. 21‘199.30 (Fr. 16‘501.05 + Fr. 4‘698.25; vgl. Urk. 11/14/24-25 und 11/15/1), die der Beschwerdeführerin für die Berechnung ab Januar 2013 ebenfalls zur Hälfte als Ausgaben anzurechnen sind (vgl. auch Urk. 11/14/5).
9.5 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Sohn Z.___ die auf den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin entfallenden Hypothekarzinszahlungen als Verwandtenunterstützungsleistungen erbrachte (Urk. 11/15 S. 2). Seine Zuwendungen wurden dementsprechend korrekt nicht als anrechenbare Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG). Sie vermöchten indessen auch nicht die Tilgung von Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Beurteilung der strittigen Ansprüche weitere Abklärungen erforderlich sind. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Dispositivziffern 2-4 und 6 des Einspracheentscheids der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 12. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, zurückzuweisen ist.
Bis zum Betrag von Fr. 19‘768.-- bleibt die Verwirkungsfrist eingehalten, dies aufgrund der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Rückweisung die gerichtlich aufgehobene Verfügung die Verwirkungsfrist im Umfang der ursprünglich verfügten Rückerstattung wahrt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 19/03 vom 17. Dezember 2003, E. 3.2.2). Sollte die neu berechnete Rückforderung den Betrag von Fr. 19‘768.-- übersteigen, so hätte die Beschwerdegegnerin die Verwirkungsfrage für den Mehrbetrag gesondert zu prüfen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Dispositivziffer 5 des Einspracheentscheides der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 12. Juli 2016 wird aufgehoben und auf die Beschwerdeanträge Ziffer 3 und 4 wird nicht eingetreten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Dispositivziffern 2-4 und 6 des Einspracheentscheids der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, vom 12. Juli 2016 aufgehoben werden und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, zurückgewiesen wird.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Stadt Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke